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  • 29.06.2018 · Nachricht · Mittelverwendung

    Bürgerhausverein: Verbilligte Raumüberlassung ist unschädlich

    | Vereine, die Bürger- oder Dorfgemeinschaftshäuser betreiben, dürfen Räume anderen gemeinnützigen Einrichtungen unentgeltlich oder verbilligt überlassen, ohne die Gemeinnützigkeit zu riskieren. Die Raumüberlassung wird von der Finanzverwaltung als Mittelbeschaffung nach § 58 Nr. 1 AO behandelt. Der Bürgerhausverein gilt also als Förderverein der jeweiligen Raumnutzer. Das regelt eine Verfügung der OFD Frankfurt a. M. |