· Fachbeitrag · Praxisfall
Auslagerung von Satzungstätigkeiten: So wird die Gemeinnützigkeit bewahrt
| Gliedert eine gemeinnützige Organisation Kerntätigkeiten aus, weil sie diese nicht mehr effizient betreiben kann, ist die Gemeinnützigkeit in Gefahr, wenn keine nennenswerten Satzungstätigkeiten mehr verbleiben. Eine entsprechende Gestaltung kann die Gemeinnützigkeit aber sichern. |
Frage: Unser Verein ist ein Verband für Psychotherapeuten, der als gemeinnützig anerkannt ist, weil sein Schwerpunkt bisher in der Weiterbildung unserer Mitglieder liegt. Unser Weiterbildungsbetrieb hat aber mittlerweile einen zu geringen Umfang, um ihn noch effizient betreiben zu können. Deswegen überlegen wir, die Seminare auf einen Bildungsträger auszulagern, der auf dieses Segment spezialisiert ist. Bei Rücksprache mit dem Finanzamt wurden wir aber darauf hingewiesen, dass dann der Entzug der Gemeinnützigkeit droht.
Unsere Antwort: Das Finanzamt hat insofern Recht, als beim Wegfall der steuerbegünstigten Satzungstätigkeiten keine Gemeinnützigkeit gewährt werden kann. Die Auslagerung des Bildungsbereichs kann aber auch so gestaltet werden, dass die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.
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