· Fachbeitrag · Praxisfall
Vorübergehender Entzug der Gemeinnützigkeit: Die Folgen sind überschau- und kalkulierbar
| Stellt eine gemeinnützige Einrichtung für mindestens ein Jahr ihre Tätigkeit ein, entzieht das Finanzamt regelmäßig die Gemeinnützigkeit. Das muss aber kein Problem sein. |
Frage: Unser Verein organisiert Freizeit- und Erholungsangebote für krebskranke Kinder. Das Projekt wird vor allem von meiner Frau und mir betrieben. Weil wir für länger als ein Jahr ins Ausland gehen, wird die Tätigkeit für diese Zeit ruhen. Der zu befürchtende Verlust der Gemeinnützigkeit macht uns Sorgen, weil wir Dauerspender haben, die weiter Spendenbescheinigungen erhalten sollen.
Antwort: Es muss hier nicht unbedingt zum Verlust der Gemeinnützigkeit kommen. Selbst wenn, wäre die Frage vor allem, wie die Wiedergewährung der Gemeinnützigkeit erfolgt.
Entzug der Gemeinnützigkeit immer jahresbezogen
Führt ein Verein keine satzungsbezogenen Tätigkeiten aus, entspricht seine „tatsächliche Geschäftsführung“ nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen. Das Finanzamt kann die Steuerbegünstigung entziehen. Das geschieht aber immer für ganze Veranlagungsjahre. Da es für den Umfang satzungsbezogener Tätigkeiten keine Vorgaben gibt, käme ein Entzug der Gemeinnützigkeit also ohnehin nur in Frage, wenn Sie ein ganzes (meist Kalender-)Jahr lang keine entsprechenden Tätigkeiten entfalten.
Kein Problem bei Spenden
Die Gemeinnützigkeit wird rückwirkend entzogen; also erst mit dem nächsten Steuerbescheid. Ihr Verein bleibt also zunächst spendenabzugsberechtigt. Es kommt auch nicht zur Spendenhaftung, wenn Sie die Spenden zweckgebunden verwenden. Und diese Voraussetzung ist ja erfüllt, wenn Sie die Tätigkeit nach dem Auslandsaufenthalt wieder aufnehmen.
Wiedergewährung der Gemeinnützigkeit
Sobald Sie die Tätigkeit wieder aufnehmen, kann Ihnen die Gemeinnützigkeit wieder gewährt werden. Das Finanzamt erteilt einen neuen Freistellungsbescheid. Ein Jahr ohne Gemeinnützigkeit würde sich also nur bei wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken. Diese wären ertrag- und umsatzsteuerlich nicht (mehr) begünstigt. Problematisch wäre es allenfalls, wenn das betreffende Jahr am Ende des Veranlagungszeitraums läge. Die Gemeinnützigkeit wird nämlich erst für Folgejahre wiedergewährt (AEAO, Ziffer 8 zu § 60 AO). Ihr Verein wäre zunächst ohne Freistellungsbescheid und damit ohne Spendenabzugsberechtigung.
Sie dürfen aber davon ausgehen, dass Ihnen das Finanzamt hier entgegenkommt. Schließlich gibt es eine gute Begründung. Es könnte schon genügen, wenn Sie die Situation im Tätigkeitsbericht erklären. Am besten ist es aber, wenn Sie schon vorher Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen.