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  • · Fachbeitrag · Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

    Unterstützung Bedürftiger: Vereinfachung beim Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit

    | Mildtätige Organisationen dürfen nur Personen unterstützen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Als letzteres gelten Menschen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes bei Alleinstehenden oder das Fünffache bei Haushaltsvorständen. Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit macht Unterlagen über das Einkommen und das Vermögen der unterstützten Personen erforderlich. Für mildtätige Organisationen bedeutete das bisher einen erheblichen Aufwand, der durch die Neuregelungen gemindert wird. |

     

    Vereinfachung für bestimmte Personenkreise

    Bei den Beziehern folgender Leistungen genügt künftig der amtliche Bescheid der zuständigen Behörde als Nachweis (§ 53 Nr. 2 AO Neu):

     

    • Sozialhilfe
    • Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
    • Wohngeld
    • Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
    • Leistungen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer)

     

    Für Empfänger von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II war das aber schon bisher von der Finanzverwaltung so geregelt (AEAO, Ziffer 11 zu § 53).

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Ist die wirtschaftliche Lage der unterstützten Person bereits festgestellt, ist also keine zusätzliche Kontrolle seitens der mildtätigen Organisation erforderlich. Früher musste die mildtätige Körperschaft anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die genannten Grenzen nicht übersteigen. Eine Erklärung der unterstützten Person reichte dafür allein nicht. Die maßgeblichen Einkünfte und das Vermögen mussten berechnet werden.
    • Die Nachweispflicht entfällt aber nicht völlig. Die mildtätige Organisation muss sich die entsprechenden Belege von den unterstützten Personen vorlegen lassen und Kopien aufbewahren.

    Wegfall der Nachweispflicht in Sonderfällen

    Auf Antrag kann gar völlig auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden. Das gilt dann, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Gesetzesbegründung werden als Fälle, die hier in Frage kommen, Tafelvereine und Kleiderkammern genannt. Für den Antrag auf die Befreiung von der Nachweispflicht gelten die gleichen Verfahrensregelungen wie bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 18 | ID 38837090