· Fachbeitrag · Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
Unterstützung Bedürftiger: Vereinfachung beim Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit
| Mildtätige Organisationen dürfen nur Personen unterstützen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Als letzteres gelten Menschen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes bei Alleinstehenden oder das Fünffache bei Haushaltsvorständen. Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit macht Unterlagen über das Einkommen und das Vermögen der unterstützten Personen erforderlich. Für mildtätige Organisationen bedeutete das bisher einen erheblichen Aufwand, der durch die Neuregelungen gemindert wird. |
Vereinfachung für bestimmte Personenkreise
Bei den Beziehern folgender Leistungen genügt künftig der amtliche Bescheid der zuständigen Behörde als Nachweis (§ 53 Nr. 2 AO Neu):
- Sozialhilfe
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- Wohngeld
- Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
- Leistungen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer)
Für Empfänger von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II war das aber schon bisher von der Finanzverwaltung so geregelt (AEAO, Ziffer 11 zu § 53).
PRAXISHINWEISE |
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Wegfall der Nachweispflicht in Sonderfällen
Auf Antrag kann gar völlig auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit verzichtet werden. Das gilt dann, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen unterstützt werden.
PRAXISHINWEIS | In der Gesetzesbegründung werden als Fälle, die hier in Frage kommen, Tafelvereine und Kleiderkammern genannt. Für den Antrag auf die Befreiung von der Nachweispflicht gelten die gleichen Verfahrensregelungen wie bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit. |