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  • · Fachbeitrag · Zweckbetrieb

    BFH konkretisiert Gewinnerzielungsverbot für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege

    | Im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es kein grundsätzliches Gewinnerzielungsverbot - nur ein Gewinnverwendungsgebot, das heißt die Auflage, alle Einnahmen zweckgebunden zu verwenden. Eine Ausnahme davon gilt nach § 66 Abgabenordnung (AO) für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb. Diese Regelung hat nun der der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Rettungsdienstes näher erläutert. |

     

    Das besagt § 66 AO

    Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. „Nicht des Erwerbs wegen“ wird dabei als Verbot der Gewinnerzielung ausgelegt

     

    Gewinnerzielungsmöglichkeit spielt keine Rolle

    Der BFH hat jetzt klargestellt, dass allein die Tatsache, dass sich ein Wohlfahrtsbetriebs objektiv zur Gewinnerzielung eignet, seine Steuerbegünstigung noch nicht ausschließt. Deswegen spielt es auch keine Rolle, ob gleiche oder ähnliche Betriebe als gewinnorientiert tätige Konkurrenten existieren. § 66 AO - so der BFH - enthält keine Wettbewerbsklausel, wie sie § 65 Nr. 3 AO für allgemeine Zweckbetriebe vorsieht (BFH, Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/12; Abruf-Nr. 141411).

     

    Wie viel Gewinn ist unschädlich?

    Der BFH nennt auch konkrete Maßstäbe zum unschädlichen Umfang des Gewinns in Wohlfahrtseinrichtungen. Ohne Schaden für die Zweckbetriebseigenschaft sind Gewinne demnach, wenn sie zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung betrieblicher Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen verwendet werden.

     

    Schädlich sind solche Gewinne, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen und die Wohlfahrtspflege nur als Vorwand dient, um das eigene Vermögen zu mehren.

     

    PRAXISHINWEIS | Die genannte Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen deckt sich mit der Funktion zweckgebundener Rücklagen. Die Mittelerwirtschaftung wäre immer dann unschädlich, wenn die Einrichtung nachweisen kann, dass die Mittel für die Erhaltung und angemessene Erweiterung des Zweckbetriebs erforderlich sind. Vereinfacht lässt sich also sagen: Die Gewinne sind unschädlich, wenn sie nicht höher sind als die vom Finanzamt unbeanstandeten zweckgebundenen Rücklagen. Das lässt sich buchhalterisch einfach darstellen und wird auch in der Steuererklärung (Gem 1) ausgewiesen. Dabei dürfen auch Betriebsmittelrücklagen (für die laufenden Ausgaben bis zu eines Jahres) eingerechnet werden.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 14 | ID 42720610