05.03.2015 · Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Überlassung von Kletterhallen an Gastmitglieder des DAV
| Einnahmen aus der Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder sind nur dann dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn die Mitglieder bei Rechten und Pflichten keinen Sonderstatus haben (BMF, Schreiben vom 14.1.2015, Az. IV A 3 – S 0062/14/10009; Abruf-Nr. 143753 – VB 02/2015). Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat klargestellt, was dieses BMF-Schreiben für eine Sektion des Deutschen Alpenvereins (DAV) bedeutet, die Kletterhallen an Gastmitglieder überlässt. |
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