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  • 05.03.2009 · IWW-Abrufnummer 090842

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 27.11.2008 – V R 8/07

    1. Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit (insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen als "Finanzzuweisung" bezeichneten Jahresbetrag erhält.



    2. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann mit einer Gegenleistung des Empfängers in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abgrenzung zu UStR Abschn. 150 Abs. 8). Maßgebend ist nicht die haushaltsrechtliche Befugnis zur Ausgabe, sondern der Grund der Zahlung.


    Gründe:

    I.

    Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein nicht als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, dessen Vereinszweck die Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch Herausgabe von Pressediensten, Zeitschriften, Büchern und Beiträgen in Rundfunk und Fernsehen ist. Mitglieder des Klägers sind verschiedene Kirchengemeinden, kirchliche Dienste sowie eine Landeskirche (K). Außerdem ist der Kläger Organträger der im September 1999 gegründeten E-GmbH, die die Aufgaben des bis zur Ausgliederung der Tätigkeit auf die E-GmbH vom Kläger betriebenen kirchlichen Rundfunkdienstes übernommen hat und im Wesentlichen kirchliche Rundfunkprogramme erstellt. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages besteht der Unternehmensgegenstand der neu gegründeten Gesellschaft in

    der Erbringung von Dienstleistungen im Media Bereich,

    der Herstellung, dem Erwerb, der Verbreitung und dem Vertrieb von Hörfunkprogrammen,

    der Wahrnehmung kirchlicher Interessen im privaten Rundfunk sowie

    der Errichtung und dem Betrieb christlich orientierter Hörfunksender.

    Im Mai 1999 teilte das Kirchenamt der K dem Kläger die "Finanzzuweisung der K in den Haushaltsjahren 1999 und 2000 hier: für den ... Rundfunkdienst ... in A und B" wie folgt mit: "Aufgrund des Haushaltsbeschlusses der ... Synode vom 6. Februar 1999 für die Jahre 1999 und 2000 bewilligen wir Ihnen hiermit für den o.g. Verwendungszweck einen Finanzzuweisungsbetrag für das Haushaltsjahr 1999 in Höhe von ... und für das Haushaltsjahr 2000 von .... Weitere Mittel können in den genannten Haushaltsjahren nicht zur Verfügung gestellt werden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass bei einer weiteren Verringerung der Einnahmen der ... K eine Mittelsperrung nicht ausgeschlossen werden kann." Weiter bat das Kirchenamt um Vorlage eines Verwendungsnachweises.

    Die K zahlte entsprechend dem Haushaltsbeschluss die Mittel im Streitjahr (2000) an den Kläger aus, der sie in Höhe von ... an die E-GmbH weiterleitete, die diese zweckentsprechend für die Erstellung von Rundfunkbeiträgen verwendete.

    Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) für das Streitjahr 2000 die vom Kläger an die E-GmbH weitergeleiteten Zahlungen der K zunächst bei der E-GmbH als Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen an die K angesehen hatte, hob das FA im Einspruchsverfahren der E-GmbH den dieser gegenüber ergangenen Umsatzsteuerbescheid auf und rechnete die Tätigkeit der E-GmbH fortan dem Kläger als Organträger zu. Nach Zurückweisung des Einspruchs, den der Kläger damit begründet hatte, es handele sich bei den Zahlungen der K an ihn nicht um steuerbare Zuschüsse, weil diese nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht worden seien, erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG), die dieses mit den in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2007, 1195 veröffentlichten Gründen abwies.

    Zur Begründung führte das FG aus, das FA habe zu Recht die Zahlungen der K an den Kläger als Entgelt für eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung des Klägers angesehen. Auch wenn der Medienarbeit der GmbH für die K kein gegenseitiger Vertrag zugrunde gelegen habe, sei dennoch die für einen Leistungsaustausch charakteristische Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Denn die E-GmbH als Organ des Klägers habe für die K die Aufgabe übernommen, die christliche Lehre in Rundfunk und Fernsehen zu repräsentieren und für die geleistete journalistische Medienarbeit eine Vergütung erhalten. Dem stehe nicht entgegen, dass die E-GmbH mit ihrer Leistung zugleich ihren Gesellschaftszweck erfüllt habe. Denn die Zahlungen der K an die GmbH seien nicht erfolgt, um der Gesellschaft die Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu ermöglichen, sondern um ihre Medienarbeit abzugelten.

    Mit seiner Revision macht der Kläger geltend: Die Zuwendungen der K an den Kläger stünden nicht in ummittelbarem Zusammenhang mit einer konkretisierbaren Leistung. Der Leistungsempfänger sei nicht identifizierbar und es habe auch kein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts stattgefunden, weil K vom Kläger keine Gegenstände oder Leistungen zur eigenen Verwendung erhalten und lediglich aus allgemeinem Interesse an der Förderung der christlichen Lehre gehandelt habe. In dem Zuwendungsbescheid fehle es an einer weitergehenden Konkretisierung der Medientätigkeit. Es handele sich nur um einen Globalzuschuss. Die vom FG als ausreichend erachtete "Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen" genüge nicht. Die Zuwendung erschöpfe sich darin, die E-GmbH ganz allgemein in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Zahlung habe lediglich den Zweck gehabt, die geschäftliche Tätigkeit des Zuschussempfängers "als solche" zu fördern. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung entfalle nicht erst, wenn die Zahlung als Subvention oder Geschenk erscheine, sondern bereits dann, wenn die Leistung nicht zielgerichtet um der Erlangung einer Gegenleistung willen erfolge. Es fehle auch an dem nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Leistung gegen Entgelt erforderlichen Rechtsverhältnis, da die Zuwendungen ausschließlich auf haushaltsrechtlicher Grundlage gewährt worden seien, bei denen nach Abschn. 150 Abs. 8 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) von einem "echten" Zuschuss auszugehen sei. Wegen des Haushaltsvorbehaltes ergebe sich auch kein Anspruch der Klägerin auf die Zuschusszahlung. Nach einem eingereichten Gutachten verstoße die Besteuerung des Zuschusses als Umsatz zudem gegen die in Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) i.V.m. Art. 140 des Grundgesetzes (GG) verbriefte Organisationshoheit der Kirche. Im Übrigen werde angeregt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen vorzulegen:

    "1.

    Sind Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und der Berücksichtigung der Haushaltssituation vergeben werden, umsatzsteuerbar?

    2.

    Fällt dabei ins Gewicht, ob die Zuschüsse von Seiten einer Körperschaft im Sinne von Art. 140 GG oder aber von einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts vergeben werden?

    3.

    Reicht die Zweckbindung der Zuwendung auch dann für die Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung aus, wenn es an einem konkret bestimmten Leistungsbezug fehlt?"

    Der Kläger beantragt,

    unter Aufhebung des Urteils des FG vom 12. Dezember 2006 4 K 71/05 den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 22. November 2004 um ... auf ... herabzusetzen.

    Das FA beantragt,

    die Revision zurückzuweisen.

    Zur Begründung führt es aus: An einem Leistungsaustausch fehle es nur, wenn der Zahlung der Charakter einer freigebigen Zuwendung, eines "echten Geschenkes" zukomme. Daran fehle es vorliegend, weil der Zuschuss im Wesentlichen durch die Erwartung der Medienarbeit für die K motiviert gewesen sei. Die K habe nicht den Kläger im allgemeinen Interesse subventioniert, sondern die Zahlungen erbracht, um Medienarbeit zu erhalten. Die K sei auch als identifizierbarer Verbraucher anzusehen, dem durch die Präsentation der christlichen Lehre in den Medien ein Vorteil verschafft worden sei, aufgrund dessen der Kläger als Empfänger einer Dienstleistung erscheine. Unerheblich sei, dass der Zuschuss auf dem Haushaltsplan der K beruhe, denn dieser unterscheide selbst zwischen allgemeinen Zuwendungen und konkreten Leistungszwecken.

    II.

    Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Rechtsauffassung des FG, wonach die als Zuschuss bezeichnete Zahlung Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Medienarbeit des Klägers darstellt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    1. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist und gemäß Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt, sind nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:

    a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (EuGH-Urteile vom 3. März 1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1994, 399 Rdnr. 13; vom 16. Oktober 1997 Rs. C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61 Rdnr. 12; vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile vom 11. April 2002 V R 65/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782; vom 19. Februar 2004 V R 10/03, BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675; vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854).

    b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743, UR 1994, 399 Rdnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Rdnr. 18; BFH-Urteile in BFHE 205, 495, BStBl II 2004, 675; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, und vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324). Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Januar 2003 V R 92/01, BFHE 201, 339, BStBl II 2003, 732; vom 18. März 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, m.w.N.).

    c)
    Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 29. Februar 1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959; Fillibeck in Slg. 1997, I-5577, UR 1998, 61; vom 18. Dezember 1997 Rs. C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387; z.B. BFH-Urteile vom 20. Dezember 2001 V R 81/99, BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213; vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285; vom 8. November 2007 V R 20/05, BFH/NV 2008, 900, m.w.N.). Deshalb kann es bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein --aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen-- dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteile in BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285; in BFH/NV 2008, 900, jeweils m.w.N.). Die Zahlung wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers geleistet. Auch der Umstand, dass die Zahlungen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder einer Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch (BFH-Urteil vom 28. Juli 1994 V R 19/92, BFHE 176, 66, BStBl II 1995, 86). Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zahlenden geleistet werden.

    d) Keine Besonderheiten gelten auch für die Beantwortung der Frage, ob im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter (hierzu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 900, m.w.N.) oder eines Vereins zu seinen Mitgliedern (hierzu EuGH-Urteil Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072; in BFH/NV 2009, 324) entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Es kommt deshalb allein darauf an, ob ein Leistungsaustausch im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Ob das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtsverhältnis auf schuldrechtlichen oder (bei Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter) gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 900, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, m.w.N.) oder (bei Leistungen eines Vereins an seine Mitglieder) auf der Vereinssatzung (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322, und in BFH/NV 2009, 324) beruht, ist unerheblich. Der darüber hinaus erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann sich allerdings nicht aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust der Gesellschaft ergeben (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 900, und in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072; EuGH-Urteile vom 27. Januar 2000 C-23/98, Heerma, Slg. 2000, I-419, UR 2000, 121 Rdnr. 13; vom 27. September 2001 C-16/00, Cibo, Slg. 2001, I-6663, BFH/NV Beilage 2002, 6 Rdnr. 43). Er liegt auch dann nicht vor, wenn die Zahlung lediglich dazu bestimmt ist, ganz allgemein die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren satzungsmäßigen Aufgaben zu genügen (BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 3/82, BFHE 153, 445, BStBl II 1988, 792). Anders ist es jedoch dann, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient (BFH-Urteile in BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, und in BFH/NV 2009, 324).

    2. Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des FG, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Finanzzuweisung der K aufgrund des Haushaltsbeschlusses und der Medientätigkeit des Klägers besteht, rechtlich nicht zu beanstanden.

    a) Zwischen der Leistung und der Gegenleistung bestand ein unmittelbarer Zusammenhang. Grundlage für die Zahlung an den Kläger war die Mitteilung des Kirchenamtes der K, eines der Mitglieder, wonach ihm aufgrund des Haushaltsbeschlusses vom Februar 1999 "für den Rundfunkdienst in A und B" auch für das Streitjahr 2000 Mittel in der bezeichneten Höhe zugewiesen worden sind. Dass der Kläger vor Gründung der E-GmbH diese Aufgaben selbst wahrgenommen hat und nach Gründung der GmbH auf diese ausgelagert hat, ist ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, ob diese Zahlungen zunächst an den Kläger und von diesem an die E-GmbH weitergeleitet oder unmittelbar auf dessen Anweisung direkt an die E-GmbH geleitet worden sind.

    b) Die K hat für diese Zahlung als identifizierbarer Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten. Dieser Vorteil liegt in der Übernahme der journalistischen Medienarbeit und in der Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen. Hätte die K die Zahlung nicht an den Kläger erbracht und dieselbe Leistung bei einem gewerblichen Unternehmen der Medienbranche eingekauft, wäre hierin auch eine der K als identifizierbarem Leistungsempfänger zu Gute kommende Medienleistung zu sehen. Dass diese Leistung mittelbar letztlich der Allgemeinheit in Form der Stärkung des christlichen Glaubens zugute kommen sollte, ändert nichts daran, dass die K zunächst hierzu eine wirtschaftlich konkrete Gegenleistung in Form der Medienarbeit erhielt. Auch soweit die öffentliche Hand für ihre im öffentlichen Interesse liegende Betätigung für die Zahlung konkrete Leistungen erhält (wie z.B. die Überlassung von Büroräumen, Büromaterial, Energie oder --vergleichbar dem Streitfall-- Werbeleistungen) liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Denn für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt oder nicht. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996; BFH-Beschluss vom 29. Juni 2007 V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938).

    c) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, es fehle an einem individuellen Vorteil der K deshalb, weil die K mit der Zahlung bezweckt habe, die Klägerin nur ganz allgemein in die Lage zu versetzen, ihrem Satzungszweck entsprechend tätig zu werden. Vorliegend ergibt sich sowohl aufgrund der Zweckbindung im Haushaltsbeschluss als auch des Bewilligungsbescheides, dass die Zahlung für die gegenüber K zu erbringenden Medienleistungen bestimmt war ("für den Rundfunkdienst in A und B"). Diese Zweckbestimmung (eine bestimmte Leistung für einen bestimmten Leistungsempfänger, K) ist hinreichend eng gefasst, sodass sie die K als identifizierbaren Verbraucher einer steuerbaren Leistung erscheinen lässt.

    d) Unerheblich ist, dass die Einzelheiten der Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen nicht vorgegeben waren und der Klägerin somit weitgehend Art und Weise der Aufgabenerfüllung freigestellt war. Denn es kann gerade zum Wesen einer konkreten Leistung gehören, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer neben der Umsetzung bestimmter Zielvorgaben des Auftraggebers einem Unternehmen auch in der Wahl der einzusetzenden Mittel freie Hand lässt und das Entgelt gerade auch für das Entwickeln eigener z.B. werbewirksamer Ideen gezahlt wird. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Kläger mit seinen durch die GmbH erbrachten Leistungen seinen Satzungszweck und die GmbH ihren Gesellschaftszweck erfüllte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 324, m.w.N.).

    e) Die Leistung des Klägers beruhte auch auf einem Rechtsverhältnis, nämlich dem "Bewilligungsbescheid" der K. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Zahlung auf einen Haushaltsbeschluss der K zurückzuführen ist. Die öffentliche Hand --oder wie im Streitfall eine Körperschaft des öffentlichen Rechts-- darf die Mittel der Körperschaft nicht frei vergeben, sondern nur auf der Grundlage eines entsprechenden Haushaltsbeschlusses, durch den lediglich die interne Befugnis zur Mittelverwendung geregelt wird. Ob die durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe mit einer Gegenleistung in unmittelbarem Zusammenhang steht, ergibt sich nicht aus der Tatsache der haushaltsrechtlichen Erlaubnis zur Ausgabe, sondern aus dem konkreten Grund der Zahlung. Soweit in den UStR Abschn. 150 Abs. 8 geregelt ist, dass Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, "grundsätzlich echte Zuschüsse" zu sehen sein sollen, teilt der Senat diese Ansicht nicht (ebenso schon BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1938).

    Für einen Haushaltsbeschluss öffentlich-rechtlicher Körperschaften i.S. des Art. 140 GG, die keine Staatsaufgaben wahrnehmen und deren Status nur ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370), gilt nichts anderes. Die Einordnung der Zahlungen an den Kläger als entgeltliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts verstößt deshalb --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Kirchen, ihre Angelegenheiten frei zu ordnen und zu verwalten. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 Abs. 3 WRV verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Das bedeutet, dass die Tätigkeit der Religionsgesellschaften grundsätzlich in gleicher Weise wie alle anderen der Besteuerung unterliegen (BFH-Urteil vom 13. August 1986 II R 246/81, BFHE 147, 299, BStBl II 1986, 831).

    Auch der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit einer Mittelsperrung führt zu keiner anderen Beurteilung.

    f) Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu den Fragen des Klägers ist nicht erforderlich. Die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine entgeltliche Leistung i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorliegt, sind im Ausmaß ihrer Entscheidungserheblichkeit für den Streitfall durch die erwähnte Rechtsprechung des EuGH geklärt. Zur Einholung einer Vorabentscheidung ist der Senat daher nicht verpflichtet (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415 Rdnrn. 13 ff.). Bestehen --wie hier nach Auffassung des Senats-- hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts keine Zweifel, obliegt die Entscheidung über die Beurteilung des konkreten Sachverhalts dem nationalen Gericht.

    Da somit zwischen der Zahlung der K an den Kläger und dem Erhalt von Medienleistungen ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, war die Revision zurückzuweisen.

    RechtsgebietUStGVorschriftenUStG § 1 Abs. 1 Nr. 1