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  • 06.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113226

    Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 03.05.2011 – 20 W 525/10

    Der Vereinsname mit dem Zusatz "Verband der ..." verstößt im konkreten Fall nicht gegen das "Irreführungsverbot" nach § 18 Absatz 2 HGB.


    20 W 525/10
    Tenor:
    Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 03. November 2010 aufgehoben.
    Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung des angemeldeten Beschwerdeführers in das Vereinsregister nicht aus den von ihm in der Zwischenverfügung vom 03. November 2010 beanstandeten Gründen zurückzuweisen.
    Gründe
    I. Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 (Bl. 1 der Registerakte) unter Bezugnahme auf die Vereinsregisteranmeldung vom 05. Oktober 2010 (Bl. 1 ff des Sonderbandes) sowie auf die Niederschrift über die Gründungsversammlung vom 05. Oktober 2010 (Bl. 5 ff des Sonderbandes) und die Gründungssatzung vom 05. Oktober 2010 (Bl. 22 ff des Sonderbandes) beantragt, den neu gegründeten Beschwerdeführer in das Vereinsregister einzutragen.
    Mitglieder des Beschwerdeführers sind derzeit sieben natürliche Personen, die auch dessen Vorstand bilden.
    Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 (Bl. 2 f der Registerakte) unter anderem beanstandet, es bestünden Bedenken gegen den Namen des Beschwerdeführers. Der Name "Verband" sei nur in zwei Fällen zulässig: Entweder er habe eine größere Anzahl von natürlichen Personen als Mitglieder (nicht unter 500) oder aber es handele sich um eine Vereinigung, die unabhängig von der Zahl der Mitglieder, mindestens auf Landes-, regelmäßig jedoch auf Bundesebene die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit vertrete oder diese gemeinsamen Interessen fördere, wobei die Mitgliedschaft vornehmlich auf juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beschränkt sei. Insoweit hat die Rechtspflegerin Bezug genommen auf eine Kommentierung in Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn. 480.
    Die Satzung des Beschwerdeführers enthält unter anderem folgende Regelungen:
    § 2 (Zweck des Vereins)
    Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Fortschreibung eines "Kodex für ... X-beratung" (Kodex), welcher Grundsätze für die Beratung zu Fragen der ##verträge und -Xen festlegt.
    Dieser Kodex berücksichtigt die Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und präzisiert diese für die Beratung zu Fragen der ##- und ...-X. Er enthält international und national anerkannte Standards gute und verantwortungsvoller X-beratung.
    Der Kodex wird vom Verein veröffentlicht und regelmäßig überprüft. Die Mitglieder verpflichten sich, den Kodex als Grundlage ihrer Arbeit als X-experten zu verwenden und ihre Mitarbeiter darauf zu verpflichten. Nicht-Mitglieder können den Kodex ebenfalls zur Basis ihrer Beratung machen.
    Der Verein hat den Anspruch, Grundsätze professioneller Beratung zu ##-X auf Basis aktuell gültiger regulatorischer und gesetzlicher Rahmenbedingungen sowie unter Berücksichtigung internationaler Aspekte zu definieren.
    Der Verein berät selbst nicht und gibt auch keine Stellungnahmen zu einzelnen Mitgliedern, zu unternehmensindividuellen Sachverhalten oder zu Beratungsprojekten seiner Mitglieder ab.
    § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft)
    Vereinsmitglieder können natürliche Personen und juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften) werden.
    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft bei natürlichen Personen ist, dass die natürliche Person in der Beratung zu Fragen der ##verträge und -Xen wesentlich tätig ist. Zur Dokumentation der wesentlichen Tätigkeit muss die natürliche Person zusichern, dass sie mindestens zwei börsennotierte Unternehmen in Fragen der ##-X aktuell berät oder in den letzten zwei Jahren beraten hat.
    Eine juristische Person kann Mitglied werden, wenn mindestens einer ihrer Angestellten oder Organmitglieder in der Beratung zu Fragen der ##verträge und -Xen die Qualifizierungskriterien für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person (siehe Abs. 2) erfüllt.
    Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Oktober 2010 (Bl. 4 ff der Registerakte) dargelegt, es handele sich bei ihm um eine Vereinigung, die auf Bundesebene die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit vertrete und diese gemeinsamen Interessen fördere, wobei die Mitgliedschaft vornehmlich auf juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beschränkt sei. Durch die Entwicklung und Fortschreibung des Kodex für ... X-beratung würden diese Interessen befördert, da sich alle Vereinsmitglieder dem Kodex verpflichtet fühlten und ihre gemeinsamen Interessen dahin gingen, die in diesem festgeschriebenen Standards für X-beratung nicht zu unterschreiten. Dadurch trage der Verein zugleich den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Rechnung, nach dessen Ziffer 4.2.2 Abs. 3 DCGK bei der Hinzuziehung externer X-berater auf deren Unabhängigkeit geachtet werden solle. In diesem Zusammenhang habe der Vorsitzende der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, A, die Erwartung geäußert, dass sich Beratungsunternehmen im Rahmen einer Selbstverpflichtung konkrete Regeln setzen, anhand derer jeweils ihre Unabhängigkeit beurteilt werden kann. Diesem Auftrag komme der Beschwerdeführer im Interesse aller seiner Mitglieder durch Schaffung des Kodex nach. Durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere das Betreiben einer Internetseite, auf der auch der Kodex für ... X-beratung veröffentlicht werde, vertrete der Beschwerdeführer zugleich die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder nach außen, und zwar sowohl gegenüber der Öffentlichkeit im Allgemeinen als auch gegenüber der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Besonderen. Außerdem erfolge auch eine Interessenvertretung gegenüber (künftigen) Kunden/Mandanten der Vereinsmitglieder, zumal nach der Erwartung der Vereinsmitglieder potentielle Kunden/Mandanten eher geneigt sein werden ein Unternehmen mit der X-beratung zu beauftragen, das Mitglied des Vereins ist und daher dokumentiert, dem Kodex zu folgen, als ein Unternehmen, das nicht Mitglied des Vereins ist. Die Interessenförderung und -vertretung erfolge auch bundesweit, was sich daraus ergebe, dass die Gründungsmitglieder, insbesondere aber die von ihnen vertretenen Beratungsunternehmen nicht nur an unterschiedlichen Orten ihren Sitz haben, sondern allesamt bundesweit in der X-beratung tätig seien. Vornehmlich richte sich der Beschwerdeführer an juristische Personen und Personengesellschaften. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Beratung in X-fragen regelmäßig nicht von in Einzelunternehmen tätigen Beratern durchgeführt werde. Der Umstand, dass es sich bei den Gründungsmitgliedern ausschließlich um natürliche Personen handele, sei darauf zurück zu führen, dass nach § 8 Abs. 1 der Satzung die Vorstandsmitglieder natürliche Personen sein müssten. Die jeweiligen Unternehmen würden dem Verein alsbald selbst beitreten, teilweise seien Aufnahmeanträge bereits gestellt worden. Auch in Zukunft würden vornehmlich juristische Personen bzw. Personengesellschaften Vereinsmitglieder werden.
    Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat sodann mit Verfügung vom 03. November 2010 (Bl. 8 f der Registerakte) an ihrer bislang vertreten Rechtsansicht festgehalten. Die Mitgliedschaft bei dem Beschwerdeführer sei nicht vornehmlich auf juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beschränkt, vielmehr könnten natürliche und juristische Personen mindestens gleichermaßen Mitglied werden. Juristische Personen könnten die Mitgliedschaft sogar nur erwerben, wenn mindestens einer der Angestellten oder Organmitglieder die Voraussetzungen für die Aufnahme als natürliche Person erfülle. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der Verein vor allem an juristische Personen und Personengesellschaften richten solle. Auch zur Zeit verfüge der Verein über mehr natürliche als juristische Personen als Mitglieder. Es sei zu erwarten, dass auch in Zukunft vermehrt natürliche Personen eintreten, die ebenfalls, wie die jetzigen Vorstandsmitglieder, Unternehmen repräsentieren, wobei eine Mitgliederzahl von mindestens 500 voraussichtlich nicht in Kürze erreicht werden könne. Weiterhin setzte die Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer eine Frist zur Vorlage einer hinsichtlich des Namens geänderten Satzung und versah die Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung.
    Die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat sodann gegen diese am 08. November 2010 eingegangene Verfügung mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2010, eingegangen beim Amtsgericht am 08. Dezember 2010, Beschwerde eingelegt (Bl. 17 ff der Registerakte). Sie hat unter anderem ausgeführt, dass eine Irreführung der Verkehrskreise voraussetze, dass die tatsächlichen Verhältnisse des Vereins von dem objektiven Vorstellungsbild der durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises abweiche, wobei zu beachten sei, dass der Gesetzgeber die Fassung des § 18 Abs. 2 HGB im Jahre 1998 geändert habe und sich dadurch auch der für die Ermittlung der Verkehrsauffassung relevante Maßstab gewandelt habe. Daher könnten Rechtsprechung und sich dazu herausgebildete Auffassungen nicht mehr vorbehaltlos übernommen werden. Die Anforderungen an eine Irreführung seien nunmehr strenger geworden. Die Rechtsprechung sei vor der Handelsreform davon ausgegangen, dass ein Verband eine gewisse Größe haben oder dass sich die Mitgliedschaft vornehmlich auf juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beschränken müsse, damit eine Eignung zur Irreführung ausgeschlossen werden könne. Die Mitgliedschaft bei dem Beschwerdeführer sei zwar nicht auf derartige Personenvereinigungen oder Körperschaften beschränkt, richte sich jedoch vornehmlich an juristische Personen und Personengesellschaften. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Beratung in X-fragen regelmäßig nicht von in Einzelunternehmung tätigen Beratern durchgeführt werde, sondern von juristischen Personen bzw. Personengesellschaften. Weiterhin kämen als Mitglieder nur diejenigen natürlichen Personen in Betracht, die mindestens zwei börsennotierte Unternehmen in Fragen der ##-X gegenwärtig beraten oder in den letzten zwei Jahren beraten hätten. Dies seien jedoch im Hinblick auf die Größe der bezeichneten Unternehmen de facto immer solche Berater, die einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft angehören würden, die beratend auf diesem Gebiet tätig sei. Es sei zwar zuzugestehen, dass (auch) als Beratungspersönlichkeiten fungierende natürliche Personen Mitglieder seien bzw. sein werden. Ob jedoch dem Verständnis des durchschnittlichen Teils des angesprochenen Verkehrskreises eine solche formal-juristische Betrachtung zu unterstellen sein könne, sei sehr zweifelhaft. Der Begriff "Verband" bezeichne weder eine bestimmte Rechtsform noch werde mit ihm im Rechtsverkehr eine bestimmte Ausprägung von Personenvereinigungen verbunden. Im Gegenteil: Der Begriff "Verband" werde vielfach als Überbegriff für Körperschaften und sonstige Personenvereinigungen bzw. organisationsrechtliche Verbindungen gebraucht. Im Übrigen müsse im Hinblick auf die Wesentlichkeitsschwelle in § 18 Abs. 2 HGB, selbst wenn von einer Irreführungseignung des Namensbestands Verband ausgegangen werde, nach der wettbewerbsrechtlichen Relevanz gefragt werden. Mit dem Begriff "Verband" sei jedoch keine Aussage über die Größe des Vereins verbunden, deren Angabe gegenüber Kunden einen qualitätsbekräftigenden Eindruck erwecke. Der Begriff "Verband" beziehe sich von vorneherein auch auf kleinere Vereine. Außerdem sei eine Eignung zur Irreführung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB vom Registergericht nur zu berücksichtigen, wenn diese ersichtlich sei. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden.
    Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08. Dezember 2010 (Bl. 23 f der Registerakte) nicht abgeholfen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen wiederholt. Der Beschwerdeführer habe zur Zeit der Anmeldung lediglich 7 Mitglieder gehabt und sei weit von der erforderlichen Anzahl von 500 entfernt; außerdem sei die Mitgliedschaft nicht vornehmlich auf juristische Personen, Handelsgesellschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beschränkt. Weiterhin sei zu erwarten, dass auch in Zukunft vermehrt natürliche Personen eintreten würden, wobei eine Mitgliederzahl von mindestens 500 voraussichtlich nicht in Kürze erreicht werden könne. Die aufgeführten Voraussetzungen dienten dazu, den Verbandsbegriff zu schützen. Dieser suggeriere noch immer eine gewisse Größe und Bedeutung, über die der Beschwerdeführer derzeit nicht verfüge. Somit sei eine Irreführung gegeben. Diese sei auch ersichtlich, da aus der vorgelegten Satzung und der Mitgliederzahl entnommen werden könne, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
    Zwischenzeitlich ist von den Mitgliedern des Beschwerdeführers ein weiterer (nicht eingetragener) Verein unter dem Namen "Vereinigung ... X-berater" gegründet worden, dessen Vorstand ebenfalls aus den von dem Beschwerdeführer angemeldeten Vorstandmitgliedern besteht. Dieser Verein hat ausweislich einer aktuellen Internetrecherche vom 05.05.2011 mittlerweile neben diesen sieben Mitgliedern des Beschwerdeführers noch 13 weitere Mitglieder, ebenfalls natürliche Personen (auf die entsprechenden Internetausdrucke Bl. 28 ff der Registerakte wird Bezug genommen). Nach telefonischer Mitteilung des Vorstandes des Beschwerdeführers B, soll dieser Verein nur solange geführt werden, bis über die vorliegende Frage der Eintragung des Beschwerdeführers unter dem angemeldeten Namen entschieden ist. Im Fall der Eintragung des Beschwerdeführers sollen die weiteren 13 Mitglieder dieses Vereins unter dessen Aufgabe als Mitglieder zu dem Beschwerdeführer überwechseln.
    II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 382 Absatz 4 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG).
    Der Beschwerdeführer ist als Vorverein auch beschwerdeberechtigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999, Az. 15 W 51/99, mwN., zitiert nach juris), und seine erforderliche Beschwer folgt aus der Zurückweisung seines Eintragungsantrages durch das Amtsgericht.
    Die Beschwerde ist auch begründet, wobei Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die im Tenor genannte Zwischenverfügung ist.
    Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht im Rahmen seiner Prüfung der Erstanmeldung des Beschwerdeführers zur Eintragung in das Vereinsregister geprüft, ob der von diesem bei seiner Gründung gewählte Vereinsname "Verband der ... X-berater" wegen einer Irreführungseignung unzulässig ist.
    Gemäß § 60 BGB ist die Anmeldung der Eintragung des Vereins zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der §§ 56 bis 59 BGB nicht erfüllt sind. Bezüglich des Vereinsnamens ist in § 57 BGB zwar lediglich geregelt, dass die Satzung den Namen des Vereins enthalten muss, und dieser Name sich von den Namen der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden muss; im übrigen ist der Verein grundsätzlich in der Wahl seines Namens frei. Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Absatz 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 25.03.1974, Az. 20 W 192/74 und 20.11.2000, Az. 20 W 192/2000, OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2006, Az. 2 Wx 44/05, OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999, Az. 15 W 51/99, jeweils zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 16.07.1974, Az. 2 Z 26/74 in Rpfleger 1975, 18 f; Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 534; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9.Aufl., 2004, Rn. 93; Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., 2011, § 57, Rn. 2).
    Das Amtsgericht ist bei dieser Prüfung im Ergebnis zu Unrecht von einer derartigen "Irreführungseignung" des vom Beschwerdeführer gewählten Vereinsnamens ausgegangen.
    Aus der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB auf den Vereinsnamen ergibt sich, dass durch die, durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I 1474) erfolgte Änderung des Firmenrechts, auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesenkt sind (so bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 21.11.2000, aaO.; ebenso OLG Hamm, aaO.; Stöber aaO.).
    Somit kommt es entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht mehr darauf an, ob die abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder über sonstige Verhältnisse besteht. Vielmehr ist aufgrund des "Irreführungsverbotes" im registerrechtlichen Verfahren ein Vereinsname nur noch dann zu beanstanden, wenn er Angaben enthält, die geeignet sind, über die Verhältnisse des Vereins, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, "irrezuführen" und darauf, ob diese "Irreführung" ersichtlich ist. Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und dessen verständige Würdigung anzulegen (so bereits der erkennende Senat im Beschluss vom 21.11.2000, aaO.; BT-Drucksache 13/8444, Seite 53).
    Mit der oben zitierten Neuregelung des Firmenrechts verfolgte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien unter anderem das zentrale Anliegen einer Liberalisierung des Firmenrechts, das anerkanntermaßen veraltet sei und mit seinen strengen, über Gebühr einschränkenden Anforderungen nicht mehr den Erfordernissen des modernen Wirtschaftslebens entspreche. Das firmenrechtliche "Irreführungsverbot" sollte konkretisiert werden, um einer "Versteinerung" der "Irreführungsmaßstäbe" angesichts sich wandelnder Verbrauchererwartungen entgegenzuwirken, wobei die Prüfung der Firma auf Täuschungseignung im Handelsregistereintragungsverfahren im Interesse eines vorbeugenden Verkehrsschutzes zwar beibehalten werden sollte, weil die nachträgliche Kontrolle mit Mitteln des Wettbewerbsrechts alleine unzureichend sei; eine Firma sollte aber künftig nur dann von der Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen sein, wenn sie Angaben enthalte, die ersichtlich geeignet seien, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich seien, irrezuführen (BT-Drucksache 13/8444, Seite 35). Die Schwierigkeiten der Praxis zum Zeitpunkt der Gesetznovellierung seien dabei nach Ansicht des Gesetzgebers durch eine zum Teil unübersichtliche Kasuistik der Rechtsprechung der Obergerichte entstanden, von der die Vorschrift des § 18 Absatz 2 HGB zum Teil für die betroffenen Verkehrskreise unverständlich eng ausgelegt worden sei. Die von den Gerichten durchgeführte vorbeugende Kontrolle habe mitunter unberücksichtigt gelassen, dass eine abstrakt vielleicht täuschungsgeeignete Firma im Geschäftsverkehr tatsächlich nicht missverstanden werde, beispielsweise bei Angaben wie "Euro-", denen täuschende Aussagen über die Größe oder überregionale Bedeutung eines Unternehmens beigemessen worden seien, obwohl sich die Erwartungen der Verkehrskreise möglicherweise gewandelt hätten (BT-Drucksache 13/8444, Seite 36). In materiell rechtlicher Hinsicht sollte sichergestellt werden, dass nicht auch solche Angaben als irreführend qualifiziert würden, die nur von geringer wettbewerblicher Relevanz oder für die wirtschaftlichen Entscheidungen der angesprochenen Verkehrskreise nur von nebensächlicher Bedeutung seien und in verfahrensrechtlicher Hinsicht solle mit dem Erfordernis der "ersichtlichen Irreführungseignung" im Registerverfahren nunmehr lediglich noch ein gewisses "Grobraster" an die Prüfung der "Irreführungseignung" angelegt werden (BT-Drucksache 13/8444, Seite 53, 54).
    Aufgrund dieser mit der Gesetzesnovellierung beabsichtigten Zäsur im Firmenrecht kann somit auf die Rechtsprechung aus früherer Zeit nicht mehr vorbehaltlos zurückgegriffen werden (so bereits der erkennende Senat im Beschluss vom 21.11.2000, aaO.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.05.1999, Az. 8 W 136/97, zitiert nach juris). Letztlich muss nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, was als wesentliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise anzusehen ist (Beschluss des Senats vom 21.11.2000, aaO.).
    Das Amtsgericht begründet seine Auffassung offensichtlich ausschließlich mit der Kommentierung in Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, Rn. 480, und der dort vertretenen Auffassung zum Verständnis des Begriffs "Verband". Diese dort dargelegte Auffassung wird von Reichert auch noch in der aktuellen 12. Auflage wortgleich vertreten und entspricht auch mehr oder weniger unverändert dem Inhalt der jeweiligen Vorauflagen des Handbuchs, auch schon vor der oben dargestellten Gesetzesnovellierung im Jahr 1998.
    Soweit Reichert darlegt, eine Vereinigung natürlicher Personen dürfe sich nur dann Verband nennen, wenn sie aus über 500 Mitgliedern bestehe, ist nicht ersichtlich, auf welcher empirischen oder rechtlichen Grundlage sich diese -soweit ersichtlich- derzeit nur von ihm vertretene Auffassung gründet. Soweit dort, beispielsweise in der 6.Auflage (Kommentierung durch van Look), 1995, Rn. 375, auf die Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts, Beschluss vom 16.07.1974, aaO., Bezug genommen wird, ist dort das Kriterium der mindestens 500 natürlichen Mitglieder nicht aufgestellt, vielmehr wird diese Frage ausdrücklich offen gelassen und allgemein von der Erwartung einer "größeren Anzahl" von Mitgliedern gesprochen, wofür das Gericht im dortigen konkreten Fall 26 natürliche Personen nicht für ausreichend erachtete. Die Bezugnahme von Reichert kann sich damit nur auf die in der Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts angegebene zweite Alternative des Verbandsbegriffs einer angeblichen Publikumserwartung eines Zusammenschlusses mehrerer Körperschaften beziehen.
    Sauter/Schweyer/Waldner gehen in ihrer aktuellen Kommentierung in "Der eingetragene Verein", 19.Aufl., Rn. 59, zwar nicht davon aus, dass das Publikum mit der Bezeichnung "Verband" ohne weiteres die Vorstellung verbinde, es handele sich bei diesem um eine öffentlich-rechtliche oder öffentlich kontrollierte Einrichtung, sie gehen jedoch auch nach wie vor davon aus, durch diese Bezeichnung werde der Eindruck erweckt, der Verein habe entweder eine größere Anzahl von Mitgliedern, oder es hätten sich in ihm mehrere Vereine zusammengeschlossen.
    Dagegen hat das Kammergericht entgegen diesen Auffassungen in einem Urteil vom 16.03.1999 (Az. 5 U 7934/97, in NJWE-WettbR, 2000, 33 f) zu der mit der "Irreführungseignung" nach § 18 Absatz 2 HGB vergleichbaren Problematik des Unterlassungsanspruchs nach § 3 UWG bei Verwendung der Bezeichnung "Verband" die Auffassung vertreten, angesichts der inzwischen erreichten Vielzahl auch kleinerer Verbände in allen Bereichen der Gesellschaft spiele die Größe der Vereinigung oder die Zahl ihrer Mitglieder keine Rolle mehr.
    In diesem Sinne hat auch bereits Lindacher (in UWG, Großkommentar, 1.Aufl., 2006, zu § 3 UWG, Rn. 341, Stand der Kommentierung: 01.07.1992), ausdrücklich entgegen der oben zitierten Auffassung des Bayrischen Obersten Landesgerichts, die Auffassung vertreten, es sei bereits im Ansatz zweifelhaft, dass das Publikum bei einem "Verband" an einen organisatorischen Zusammenschluss von nicht unerheblicher Größe denke; ein Verband müsse sich -sprachlich und sachlich korrekt- Verband nennen dürfen. Eine besondere Erwartung werde erst durch die Verwendung von Begriffen wie "Bundesverband" oder "Gesamtverband" geweckt.
    Nordemann (in Nomos Kommentar zum UWG, 2010, § 5, 3.83) vertritt die Auffassung, im Hinblick darauf, dass es viele kleine Verbände gebe, verbinde der Verkehr mit diesem Begriff zumindest keine einheitliche Vorstellung; mit Recht habe das Kammergericht (inder oben zitierten Entscheidung) daher die Verwendung des Begriffes auch bei nur 20 Mitgliedern zugelassen. Erst Zusätze wie "Bundesverband" oder "Gesamtverband" würden besondere Erwartungen an Größe und Bedeutung des Verbandes wecken.
    Auch Heidinger (in Münchner Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 3. Auflage, 2010, § 18, Rn. 167), der den Begriff "Verband" zusammen mit den Begriffen "Gruppe, Pool, Ring, Sozietät, Team, Union, Verbund, Vereinigte" kommentiert, legt konkret für die Verwendung des Zusatzes "Verband" nur dar, dass es einem Einzelunternehmen weiterhin versagt sei, sich "Verband" zu nennen. Zu den Begriffen "Union" und "Vereinigte" ist er ausdrücklich der Auffassung, dass der Verkehr nicht mehr erwarte, dass es sich um einen kapitalkräftigen Zusammenschluss großer Unternehmen handele.
    In diesem Sinne kommentiert auch Hopt (in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Aufl., 2010, § 18, Rn. 31), dass die Begriffe "Gruppe", "Poole", "Ring", "Team", "Union", "Verband", "Verbund" und "Vereinigte" ursprünglich auf bedeutendere Vereinigungen rechtlich selbständiger Mitglieder hingewiesen hätten, wobei heute die Bedeutung einer besonderen Kapitalkraft und gewissen Größe fast vollständig verblasst sei; unzulässig sei die Verwendung des Begriffes "Verband" in der Regel nur noch für ein Einzelunternehmen (in diesem Sinne auch Schlingloff in Oetker, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2.Aufl., 2011, § 18, Rn. 34).
    Nachdem in der Beck`schen Kurz-Kommentar Reihe zum Wettbewerbsrecht während der Bearbeitung durch Baumbach/Hefermehl (beispielsweise noch in der 18. Aufl., 1995, zu § 3 UWG, Rn. 384) in Übereinstimmung mit der oben zitierten Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts, noch die Auffassung vertreten wurde, gewöhnlich denke das Publikum bei einem "Verband" an einen organisatorischen Zusammenschluss von nicht unerheblicher Größe, mit einer größeren Zahl von Mitgliedern oder eine Zusammenfassung mehrerer Vereine, wird nunmehr in der aktuellen Kommentierung dieser Kommentar Reihe durch Köhler/Bornkamm (29. Aufl. 2011, § 5 UWG, Rn. 5.36) die Auffassung vertreten, der Verkehr denke bei einem "Verband" nicht an einen Zusammenschluss von nicht unerheblicher Größe, da es allgemein bekannt sei, dass es auch kleinere "Verbände" gebe. Daher müsse ein solcher weder eine größere Zahl von Mitgliedern haben, noch mehrere Vereine zusammenfassen. Die Assoziationen über Größe und Bedeutung des "Verbandes" könnten jedoch durch bestimmte Zusätze hervorgerufen werden (z.B. "Bundesverband").
    In diesem Sinne wurde auch bereits in dem Herder "Staatslexikon" (Recht, Wirtschaft, Gesellschaft), 7. Auflage 1989, unter dem Begriff "Verbände" darauf hingewiesen, dass unter den dort für das Jahr 1987 geschätzten 5000 organisierten "Verbänden" (einschließlich regionaler Untergliederungen sogar über 20.000) sich so heterogene Organisationen wie der "Deutsche Gewerkschaftsbund" mit 7,7 Millionen Mitgliedern aber auch der "Bund Deutscher Detektive" mit 152 Mitgliedern oder die "Arbeitsgemeinschaft Heizkostenverteilung" mit 6 Mitgliedern befänden.
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.01.1984 (Az. I ZR 227/81, zitiert nach juris) zur Frage der Irreführungseignung des Namens "Bundesverband Deutscher Heilpraktiker" im Zusammenhang mit § 3 UWG, unter anderem unter Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts ausgeführt, es könne jedenfalls dann nicht als erfahrungswidrig angesehen werden, dass die Bezeichnung "Verband" den Eindruck eines organisatorischen Zusammenschlusses von nicht unerheblicher Größe -entweder aufgrund einer größeren Anzahl von Mitgliedern oder aufgrund des Zusammenschlusses mehrerer Vereine- erwecke, wenn es um die dort zur Entscheidung anstehende Verbindung des Begriffes "Verband" mit dem Zusatz "Bundes" gehe. Mindestens in einem "Bundesverband" werde der angesprochene Verkehr eine Organisation vermuten, die nicht nur bundesweit tätig sei, sondern auch innerhalb der Berufsgruppe, auf die sie sich beziehe, eine gewisse Bedeutung zukomme. Ob der Verkehr der Bezeichnung "Bundesverband" -ähnlich wie dem Begriff "Gesamtverband"- eine "herausragende" Bedeutung des Namensträgers entnehme, könne dahinstehen, denn zumindest werde er nicht erwarten, dass der Träger einer solchen Bezeichnung ein Verein sei, dem nur 7,5 % der praktizierenden Heilpraktiker angehörten. Der Bundesgerichtshof hat demnach in seiner damaligen Entscheidung gerade keine abschließende Bewertung zur Frage der hier zur Entscheidung anstehenden Verwendung des bloßen Zusatzes "Verband" getroffen.
    Ausgehend von diesen Darlegungen schließt sich der Senat -insbesondere auch aufgrund der dargelegten gesetzgeberischen Intention zur Gesetzesnovellierung 1998- den Ansichten an, nach denen sich nicht nur ein solcher Verein "Verband" nennen darf, der eine größere oder bedeutende Anzahl von natürlichen Mitgliedern im Sinne einer Mindestgrenze hat - insbesondere nicht eine abstrakte Mindestzahl von 500 natürlichen Mitgliedern, wie dies das Amtsgericht unter Berufung auf die Kommentierung in Reichert verlangt- und andernfalls zumindest einen Zusammenschluss verschiedener Vereine oder Körperschaften darstellen muss.
    Es ist vielmehr -wie oben bereits dargelegt- auch bei der Verwendung des Begriffs "Verband" in Vereinsnamen auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und weiterhin zu berücksichtigen, dass bei die Frage der Täuschungseignung grundsätzlich von dem vollständigen Namen auszugehen ist (vgl. Zimmer in Ebenroth/Boujong/Josst/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2008, § 18, Rn. 44).
    Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Namensbezeichnung des Beschwerdeführers als "Verband der ... X-berater" bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung und verständiger Würdigung durch einen durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises nicht dazu geeignet, diesen über wesentliche Verhältnisse des Beschwerdeführers "irrezuführen".
    Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich ausweislich seiner Satzung und seiner derzeitigen Mitglieder um einen organisatorischen Zusammenschluss von Personen, die einer bestimmten Wirtschaftsgruppe angehören, der die rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit seiner Mitglieder unangetastet lässt und sich auf die Vertretung gemeinsamer Interessen beschränkt (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, aaO. § 5 UWG, Rn. 5.37), mithin um einen "Verband".
    Seine derzeitigen sieben Mitglieder und Vorstände sind, wie sich aus der im Internet zur "Vereinigung ... X-berater" veröffentlichten Vorstandsliste ergibt, Mitarbeiter von sieben verschiedenen namhaften Beratungsunternehmen, so dass insoweit davon auszugehen ist, dass sie nicht nur im Rahmen einer Beratertätigkeit für diese Unternehmen auftreten, sondern auch bei der Mitarbeit im Rahmen der Arbeit des Beschwerdeführers, mit der Folge, dass sie auch dabei ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit behalten und der Beschwerdeführer somit auch keinen Zusammenschluss dieser Mitglieder unter Aufgabe ihrer Selbständigkeit in Form eines Einzelunternehmens darstellt, bei dem der Namenszusatz "Verband" irreführend sein könnte.
    Weiterhin hat der Beschwerdeführer dem von ihm gewählten Namenszusatz "Verband" keine weiteren Bezeichnungen beigefügt, die eine besondere Stellung oder Bedeutung innerhalb eines Gebietes oder einer Berufsgruppe suggerieren könnten (z.B. "Bundesverband" oder "Der Deutsche Verband").
    Der gewählte Zusatz "Verband" selbst erweckt -wie oben dargelegt- zum einen keine allgemeine Erwartung einer nicht unerheblichen Größe oder Bedeutung innerhalb einer Berufsgruppe und er tut dies auch in der vorliegenden Konstellation nicht.
    Durch den Beschwerdeführer wird letztlich in erster Linie der begrenzte "Kundenkreis" der börsennotierten Unternehmen bzw. der begrenzte Kreis der diesen in Fragen der ##-Xen beratenden Berater bzw. Beratungsgesellschaften angesprochen.
    Bei diesen angesprochenen Kreisen handelt es sich um "Fachkreise", von denen ohne weiteres angenommen werden kann, dass diese von vornherein über die wesentlichen Anbieter von Beratungsleistungen in Fragen der ##-X informiert sind -zumindest aber sich diese Informationen im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung dieser Fragen vorab verschaffen werden-, so dass bereits dadurch eine "Irreführungseignung" durch den Zusatz "Verband" nach verständiger Würdigung durch ein durchschnittliches Mitglied dieser "Fachkreise" ausgeschlossen erscheint.
    Hinzu kommt weiterhin, dass der Beschwerdeführer laut seiner Satzung selbst nicht berät, sondern den von seinen Mitgliedern anzuwenden "Kodex für ... X-beratung" erarbeitet, veröffentlicht und regelmäßig überprüft, verbunden mit dem Anspruch, Grundsätze professioneller Beratung zu ##-Xen auf Basis aktuell gültiger regulatorischer und gesetzlicher Rahmenbedingen sowie unter Berücksichtigung internationaler Aspekte zu definieren. Dass hierfür zunächst die Mitarbeit von nur sieben Mitgliedern für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ausreichend sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei diesen um Mitarbeiter oder Gesellschafter namhafter Beratungsgesellschaften handelt.
    Da es - wie dargelegt- für die "Irreführungseignung" nicht abstrakt auf eine willkürliche Anzahl von Mitgliedern ankommt, ist es vorliegend auch unerheblich, ob dem Beschwerdeführer zukünftig vermehrt juristische Personen -im Hinblick auf das Tätigkeitsfeld demnach in erster Linie Wirtschaftsberatungsgesellschaften- beitreten oder aber lediglich natürliche Personen.
    Unabhängig von der bestehenden Namenszulässigkeit des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt seiner Anmeldung, ergibt sich im übrigen, dass die berechtigte Erwartung besteht, dass seine Mitgliederzahl mit Eintragung in das Vereinsregister, wie von dem Vorstand B angekündigt, zeitnah zumindest auch noch um die 13 weiteren Mitglieder der "Vereinigung der ... X-berater" anwachsen wird.
    Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde besteht für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Raum.
    Eine Kostenentscheidung ist angesichts des Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

    RechtsgebietHGBVorschriften§ 18 Abs 2 HGB