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  • 03.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113549

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 01.07.2011 – 3 U 147/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    3 U 147/09

    In dem Rechtsstreit
    ...
    hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
    auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 2011
    durch
    den Richter am Oberlandesgericht Jalaß als Vorsitzenden,
    die Richterin am Oberlandesgericht Surkau-Weinberg und
    den Richter am Oberlandesgericht Funder
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Oktober 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 385/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3 des Urteilstenors lautet:

    Der Beklagte wird verurteilt, regelmäßig zum Ende eines jeden Monats dem Kläger die Anzahl seiner Mitglieder mitzuteilen, solange er Mitglied des Klägers ist und soweit sich im Vergleich zum Vormonat die Mitgliedszahlen geändert haben sollten.

    Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Zahlungsverurteilung und des Kostenausspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und des Kostenausspruchs in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen in Höhe von 500,00 EUR Sicherheit leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

    Gründe
    I.

    Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten für die Zeit von Juli bis September 2008 Mitgliedsbeiträge sowie Zahlungen für einen durch den Kläger eingerichteten Streikfonds geltend.

    Der Kläger ist ein als eingetragener Verein gegründeter Dachverband der J... in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte, ein als eingetragener Verein gegründeter Landesverband der J... in Brandenburg, ist seit 1990 sein Mitglied.

    Im Jahre 2004 wurde ein Ausschluss des Beklagten aus dem Kläger gerichtlich für unwirksam erklärt. Der Beklagte hatte nach diesem Ausschluss Mitgliederverluste hinzunehmen.

    Der Kläger erhebt von den Landesverbänden entsprechend § 7 Abs. 1 seiner Satzung einen monatlich zu entrichtenden Beitrag, der sich nach Abs. 2 dieser Vorschrift aus der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes errechnet, die am letzten Tag des vorhergehenden Monats dem Landesverband angehörten. Die Höhe des Beitrages wird von dem Gesamtvorstand festgelegt. In der Sitzung des Gesamtvorstandes vom 20./21. Juni 2005 wurde auf Antrag des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen beschlossen, dass der Beitragsanteil aus den Landesverbänden an den Kläger ab 01. Juli 2005 monatlich 6,26 EUR pro Mitglied beträgt. Die zuvor an den Kläger darüber hinaus geleistete Zahlung in Höhe von 0,64 EUR pro Monat und Mitglied sollte in der Folgezeit in einen separaten Fonds, bei dem die Landesverbände nunmehr ihren Bedarf anmelden können, gezahlt werden. Der Kläger stellte seine bis dahin geübte Förderpraxis strukturschwacher Landesverbände auch gegenüber dem Beklagten ein, der bis zum Jahre 2005 vom Kläger monatliche Strukturhilfezahlungen in Höhe von 75.660,00 EUR erhalten hatte. Nach dem Vortrag des Klägers sollen die Landesverbände damit nur zu einer Förderpraxis zurückgekehrt sein, wie sie bereits vor 1990 bestanden habe. Der Beklagte hat die Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge eingestellt.

    In einem Vorprozess, in dem der Kläger den Beklagten auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge für Juli bis September 2005 in Anspruch genommen hatte, haben die Parteien vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (4 U 174/06) einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt sich der Kläger zur Zahlung von 11.563,73 EUR an den Beklagten verpflichtete. Mit der Zahlung dieses Betrages waren die Strukturhilfezahlungsansprüche des Beklagten bis einschließlich Juni 2005 und die Beitragsansprüche des Klägers bis einschließlich Dezember 2005 abgegolten. Des Weiteren trat der Beklagte dem Kläger seine Strukturhilfeansprüche für Juni 2005 bis Juni 2008 ab und der Kläger verzichtete auf Beitragsansprüche gegen den Beklagten für Januar 2006 bis Juni 2008.

    Am 01.12.2006 stellte der Kläger Insolvenzantrag über das Vermögen des Beklagten. Das Insolvenzverfahren wurde nicht eröffnet.

    Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage im vollen Umfang stattgegeben.

    Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Beklagten gegenüber dem sich aus § 7 der Satzung des Klägers ergebenden Beitragsanspruch kein Zurückbehaltungsrecht zustehe und Ungleichbehandlungen nicht feststellbar seien. Eine Aufrechnung mit Strukturhilfeansprüchen scheitere schon an fehlender Gegenseitigkeit, aufrechenbare Schadensersatzansprüche an einer insoweit nicht feststellbaren Schadensverursachung durch den Kläger.

    Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren uneingeschränkt weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens beanstandet er umfangreiche Verfahrens- und Rechtsfehler des Landgerichts. Er macht weiterhin ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf seiner Ansicht nach vielfältige Ungleichbehandlungen durch den Kläger, geltend, stellt verschiedene Gegenforderungen hilfsweise zur Aufrechnung und hält die Klage in Verbindung mit der seiner Ansicht nach unwirksamen Änderung der Förderpraxis des Klägers für treuwidrig.

    Der Beklagte beantragt,

    das am 14.10.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 385/08, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Kläger, der den Beschluss des Gesamtvorstandes vom 20./21. Juni 2005 für wirksam erachtet und die Änderung seiner Förderungspraxis für unerheblich, ist der Ansicht, dass ein Zurückbehaltungsrecht nicht bestehe. Er verteidigt das angefochtene Urteil und wendet sich auch weiterhin gegen die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen unter Bezugnahme und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

    II.

    Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und - infolge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (GA VI 1025) - auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig.

    In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, denn das Landgericht hat der Klage mit zu- treffender Begründung zu Recht stattgegeben.

    Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Mitgliedsbeiträge für die Monate Juli bis September 2008 sowie zur Zahlung der Beiträge zum Streikfonds verurteilt. Der Anspruch des Klägers folgt hierbei aus § 7 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit § 58 BGB bzw. § 58 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Arbeitskampfunterstützungsordnung. Die Höhe des monatlich zu leistenden Beitrages errechnet sich zum Einen aus der Anzahl der Mitglieder des Beklagten, die der Beklagte selbst mit 359 angegeben hat. Zum Anderen ist die Höhe des abzuführenden Mitgliedsbeitrages nach dem Sitzungsprotokoll des Gesamtvorstandes vom 20./21.06.2005 auf einen monatlichen Beitrag reduziert worden, von dem der Kläger 6,22 EUR je Mitglied geltend macht. Nach dem Vorgenannten errechnete sich ein Mitgliedsbeitrag für die streitgegenständlichen Monate Juli, August und September 2008 in Höhe von 6.698,94 EUR.

    Dem berechtigten Zahlungsverlangen des Klägers gegenüber kann sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen.

    Zu Recht hat bereits das Landgericht ausgeführt, dass die aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses geschuldeten Geldleistungen nicht mit der Begründung verweigert werden können, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn. 861). Entsprechend kann der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nicht auf die von ihm behauptete Vorenthaltung seiner Mitgliedsrechte durch den Kläger stützen. Ob es tatsächlich dazu gekommen ist, kann deshalb dahinstehen. Allerdings tendiert der Senat dazu, die Frage - mit dem Landgericht - zu verneinen. Ohnedies könnte ein Zurückbehaltungsrecht nur als Druckmittel zur Beseitigung einer aktuellen Beeinträchtigung dienen, die - im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - hinreichend bestimmt bezeichnet werden müsste, weil allenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht käme (§§ 274 und 322 BGB).

    Ein aufrechenbarer Gegenanspruch des Beklagten, der zum Erlöschen der geltend gemachten Forderungen des Klägers führen würde, ist nicht feststellbar. Es fehlt insbesondere an einem Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von Strukturhilfe.

    Aus der Satzung des Klägers ist ein solcher Anspruch nicht abzuleiten. Weder findet sich in der Satzung des Klägers eine Regelung dazu, dass der Kläger an finanzschwache Landesverbände Strukturhilfe auszukehren hätte, noch folgt dies aus einer allgemeinen, auf Solidaritätsgesichtspunkten beruhenden Pflicht eines übergeordneten Verbandes.

    Ein Anspruch auf Strukturhilfe lässt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 der Satzung des Klägers herleiten. Wenn es dort heißt, dass die Mitglieder aller Landesverbände den gleichen Anspruch auf Wahrnehmung ihrer beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen durch die Gewerkschaft haben, die Landesverbände diesen Anspruch sicherstellen und hierbei vom Kläger unterstützt werden, kann hieraus jedenfalls kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form einer Strukturhilfe hergeleitet werden. Auch wenn der Beklagte seit seiner Gründung und seinem Beitritt zum Dachverband bis zum Jahre 2005 jährliche Strukturhilfe von dem Kläger erhalten hat, bedeutet dies nicht, dass diese Unterstützungsmaßnahme quasi zur "Satzungspflicht des Klägers" geworden ist. Vielmehr lag hierin eine freiwillige Unterstützung des Klägers der strukturschwachen Mitgliedsverbände, soweit sie finanzieller Hilfe bedurften. Auch soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung dargestellt hat, dass er - ebenso wie die übrigen strukturschwachen Verbände - wirtschaftlich gesehen von seiner Beitragspflicht freigestellt gewesen sei, war dies rechtlich betrachtet nicht der Fall. Ersteres folgte im Ergebnis möglicherweise aus der vom Kläger vorgenommenen Verrechnung mit bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder - wie der Beklagte einwendet - auch unabhängig davon gezahlter Strukturhilfe durch ihn. Grundsätzlich bestand aber die Pflicht zur Beitragszahlung und hiervon sind die Parteien auch nach dem Inhalt des im Parallelverfahren beim 4. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts am 05. März 2008 geschlossenen Vergleichs ausgegangen. Dies ergibt sich eindeutig aus den Formulierungen sowohl zu Ziffer 1. als auch zu Ziffer 2. des Vergleiches, in dem es heißt, es seien "......die Beitragsabführungsansprüche des Klägers bis einschließlich Dezember 2005 abgegolten", und " der Kläger verzichtet auf die gegen den Beklagten gerichteten Beitragsabführungsansprüche".

    Soweit die Strukturhilfe jetzt auch nicht mehr gegenüber dem Kläger geltend zu machen ist, ist der Beschluss vom 20./21. Juni 2005 entgegen der Ansicht des Beklagten weder formell noch materiell nichtig. Der Beschluss des Gesamtvorstandes vom 20./21. Juni 2005 zerfällt in einen Antrag und eine Begründung. Der Antrag, der mit überwiegender Mehrheit angenommen worden ist, beschränkt sich auf die Senkung der Beitragsanteile der Landesverbände von 6,90 EUR auf 6,26 EUR und fällt insoweit in die Beschlusszuständigkeit des Gesamtvorstandes. Bereits vor Genehmigung der Tagesordnung des Gesamtvorstandes vom 20./21. Juni 2005 wurde der Antrag auf Zulassung des weiteren Tagesordnungspunktes zu TOP 5 gestellt und die Mitgliederversammlung hat sich insoweit einstimmig dafür ausgesprochen, dass dieser Punkt ohne vorherige Ankündigung zur Abstimmung kommen kann. Die Satzung des Klägers spricht gegen solche Verfahrensweise ausdrücklich nicht, in der die Ausübung eines bloßen Vorschlagsrechts zu sehen ist (siehe hierzu Reichert, a.a.O., Rn. 1387). Auch der Beklagte hat dieser Verfahrensweise nicht widersprochen; soweit er hierzu nunmehr ausführt, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, was für ein gravierender Antrag gestellt werden sollte, wäre vor der Abstimmung eine Nachfrage durch ihn möglich gewesen. Darüber hinaus enthält die Satzung des Klägers durchaus die Möglichkeit, Dringlichkeitsanträge zu stellen (§ 12 Abs. 4). Der Antrag, der sich auf eine Senkung der Beitragsanteile der Landesverbände von 6,90 EUR auf 6,26 EUR beschränkt, fiel somit in die Beschlusszuständigkeit des Gesamtvorstandes. Der mehrheitlich gefasste Beschluss ist auch materiell-rechtlich nicht nichtig, da er gerade nicht zu einer Pflichtenmehrung des Beklagten führt. Auch durch die Einrichtung eines Länderfonds, der nunmehr für die Strukturförderung zuständig ist, wurde der Beitrag nicht erhöht. Die Nichtigkeit des Beschlusses ist auch nicht aus der Begründung des Antrages herzuleiten. Denn durch die Absenkung der Beiträge von 6,90 EUR auf 6,26 EUR hatte der Kläger tatsächlich nur noch einen geringeren Etat; es stand ihm frei, diesen für seine insoweit bisher verfolgten Zwecke weiter zu verwenden. Daneben stand es den Landesverbänden frei, die nicht mehr vom Dachverband weiter verfolgte Förderung in eigener Regie durchzuführen. Denn der Förderauftrag des Klägers, der - wie oben ausgeführt - ohnedies keine Zahlungsansprüche der Mitglieder begründete, stand insoweit, wie alle seine Satzungsziele, grundsätzlich unter dem Finanzierungsvorbehalt. Daraus folgt aber, dass jedenfalls gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Strukturhilfe mehr besteht, mit dem der Beklagte die Aufrechnung erklären könnte. Entsprechend fehlt es aber nach der Beschlussfassung vom 20./21. Juni 2005 auch an der Gegenseitigkeit der Ansprüche, was ebenfalls einer Aufrechnung nach § 387 BGB entgegen steht.

    Aber selbst wenn von einer fehlerhaften Beschlussfassung entweder in formeller oder materieller Hinsicht auszugehen wäre, worauf es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr ankommt, würde dies nicht zu einem absolut nichtigen Versammlungsbeschluss führen, dessen Nichtigkeit kraft Gesetzes eintritt, also von selbst ohne dahingehende Rüge, und die zudem zeitlich unbefristet geltend gemacht werden und auf dessen Nichtigkeit sich auch jedermann berufen kann (Reichert, a.a.O., Rn. 1843; OLG Hamburg, NJW-RR 1996, 1065 [OLG Hamburg 31.05.1995 - 11 U 183/94]). Vielmehr würde es sich lediglich um einen fehlerhaften, aber nicht absolut unwirksamen Versammlungsbeschluss handeln, der der Anfechtung durch befristete Klage bedurft hätte. Dass es sich um eine Entscheidung des Gesamtvorstandes handelt, steht dem nach Auffassung des Senats unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen. Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, dass andere aufrechenbare Gegenansprüche vom Beklagten nicht dargelegt worden sind. Weder konnte der Beklagte nachvollziehbar darstellen, dass der Austritt zahlreicher Mitglieder auf das durch den Kläger beantragte Insolvenzverfahren zurückzuführen ist noch hat er die Kausalität für die Entstehung eines Schadens und dessen Höhe im Einzelnen dargelegt.

    Aus den vorgenannten Gründen kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass der Kläger etwa treuwidrig handele, wenn er auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen klagt.

    Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht verletzt der Kläger mit der Einstellung seiner Strukturförderung nicht seine vereinsrechtlichen Treue- und Rücksichtspflichten bezogen auf die wirtschaftlichen Belange des Beklagten. Auch wenn der durch seine Organe handelnde Verein im Rahmen seiner Treuepflicht auf die schützenswerten Belange seiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen hat, steht dies grundsätzlich unter dem Finanzierungsvorbehalt und führt nicht ohne weiteres zu Zahlungsansprüchen der Mitglieder. Dies gilt auch mit Blick auf die finanzielle Ausstattung und Belastung seiner Mitglieder, wenn davon maßgeblich deren Handlungsfähigkeit abhängt. Insbesondere ist der Kläger nicht verpflichtet, neben den Landesverbänden eine eigene Strukturförderung seiner Mitglieder durchzuführen. Der Kläger hat dargelegt, dass der für die maßgebliche Vereinspolitik verantwortliche Verbandstag in die Vorbereitung des Beschlusses vom 20./21. Juni 2005 einbezogen war und diesen Beschluss auch zur Grundlage späterer Entscheidungen gemacht hat, wie sich dies aus dem Protokoll vom 07. bis 09.11.2005 zur Beschlussfassung TOP 5 auf der Grundlage des Rechnungsprüfungsberichtes den Erläuterungen zum Jahresabschluss entnehmen lässt. Seit seiner Beschlussfassung haben die Landesverbände nach dem überzeugenden Vortrag des Klägers die Förderung in eigener Regie durchgeführt, indem sie den Beschluss unverzüglich umgesetzt und die Förderung bedürftiger Mitglieder völlig vom Kläger abgekoppelt haben. Dieser Umstand ist allen Finanzbeschlüssen des Verbandstages seit 2006 zu entnehmen und darüber hinaus dem Strukturhilfepapier der Landesverbände.

    Zwar ist es dem Beklagten nicht allein deshalb verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 20./21. Juni 2005 zu berufen, weil er mit dem Vergleich, den die Parteien am 05. März 2008 in der mündlichen Verhandlung vor dem 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geschlossen haben, etwa die Wirksamkeit des Beschlusses anerkannt hätte. Abgesehen davon, dass Vergleichen grundsätzlich keine Rechtskraftwirkung zukommt, haben die Parteien ersichtlich in dem Vergleich nur eine bis zum Juni 2008 befristete Regelung getroffen. Andererseits ist hierbei aber nicht zu verkennen, dass die zu Ziffer 2. protokollierte Abtretung der Strukturhilfeansprüche des Beklagten an den Kläger keinen Sinn ergäbe, wenn dieser nicht die Zuständigkeit der Landesverbände zur Gewährung der Strukturhilfe aus dem sogenannten Landesfonds anerkannt hätte. Auch wäre die weiter protokollierte Verpflichtung des Klägers zur Übermittlung der Förderkriterien nicht sinnvoll, wenn der Beklagte die Zuständigkeit der Landesverbände zur Gewährung der Strukturhilfe weiterhin in Frage stellen wollte. Dennoch ist der Beklagte im Ergebnis nicht von vornherein daran gehindert, im vorliegenden Rechtsstreit die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 20./21. Juni 2005 einzuwenden, da dem protokollierten Vergleichsinhalt eine Vereinbarung der Parteien die Wirksamkeit des Beschlusses bzw. die nunmehr bestehende Förderpraxis betreffend nicht zu entnehmen ist.

    Der Beklagte hat indes keinen Anspruch auf voraussetzungslose Förderung quasi aus Gewohnheitsrecht gegenüber dem Kläger erlangt, auch wenn er seit seiner Gründung und seinem Eintritt als Mitglied in den Dachverband Strukturhilfe vom Kläger bezogen hat. Die an den Beklagten und andere Landesverbände ausgekehrte Strukturhilfe erfolgte schon nach dem eigenen Vorbringen (Schriftsatz vom 18.01.2011) nicht in einer kontinuierlichen oder für jeden Landesverband einheitlichen Größenordnung, so dass es nicht nachvollziehbar erscheint und von dem Kläger auch bestritten ist, dass für die Strukturhilfe ein Antrag und eine nachvollziehbare Begründung der finanziellen Bedürftigkeit nicht erforderlich gewesen sind. Dies hätte bereits der Pflicht des Klägers widersprochen, die Strukturhilfe unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zu prüfen und zu vergeben. Den Inhalt des mit Schriftsatz vom 17.05.2011 eingereichten Ergebnisprotokoll der Schatzmeisterkonferenz vom 11./12.09.2003 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auf diese Umstände kommt es indes letztlich nicht an.

    Wie bereits oben ausgeführt ist auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Streikbeiträge in der geltend gemachten Höhe von 269,25 EUR begründet. Im Übrigen verweist der Senat insoweit auch auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, die er sich zu Eigen macht.

    Der Gesamtvorstand des Klägers hat bereits mit Beschluss vom 06./07.07.1999 eine Streitordnung beschlossen, die den Landesverbänden das Recht einräumt, Mittel aus dem Streitfonds des Klägers für die Zahlung von Arbeitskampfunterstützungen in Anspruch zu nehmen. Nach § 4 Abs. 2 c der Satzung des Klägers haben die Mitglieder Anspruch auf Arbeitskampfunterstützung und Unterstützung bei Maßregelung nach Maßgabe der Arbeitskampfunterstützungsordnung des DJV. Dem Steht die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe in den Streikfonds gegenüber. Ein hinreichender Anhaltspunkt in der Satzung ergibt sich bereits aus der Funktion des Klägers als Gewerkschaft.

    Den zu Recht geltend gemachten Ansprüchen des Klägers stehen berechtigte Einwendungen - wie zuvor ausgeführt - nicht entgegen.

    Es kann dahinstehen, ob der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO bezüglich seines Klageantrages zu 2. hat. Denn die Feststellung, dass der Beklagte zur Zahlung monatlicher Mitgliedsbeiträge verpflichtet ist, ist bereits vorgreiflich im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO und konnte damit im Rahmen einer sogenannten Zwischenfeststellungsklage geltend gemacht werden. Die Pflicht des Beklagten zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ist auch für die künftigen Zeiten seiner Mitgliedschaft von vorgreiflicher Bedeutung für jegliche Klage auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen. Diese erwächst aufgrund der mit der Zwischenfeststellung möglichen Feststellung der Zahlungsverpflichtung in Rechtskraft. Streitig ist die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis herrührende Zahlungspflicht, weil der Beklagte ihr fortdauernde Ansprüche auf Strukturförderungszahlungen entgegenhält.

    Da die Höhe des zu fordernden monatlichen Beitrages von der Zahl der Mitglieder des Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig ist, ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger jede Änderung seiner Mitgliederzahl mitzuteilen, um diesem die richtige Berechnung seines Mitgliederbeitragsanspruchs zu ermöglichen. Die vom Senat - entsprechend der Erörterung der mündlichen Verhandlung - vorgenommene Neufassung des Ausspruchs zu Nr. 3 ist rein sprachlicher Natur und stellt klar, dass sich die Verpflichtung nicht kraft richterlicher Anordnung, sondern aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis ergibt.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.

    Die Revision wird vom Senat im vollen Umfange zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus Satzungszielen Zahlungsansprüche von Vereinsmitgliedern ergeben können und welche satzungsmäßigen Voraussetzungen bei einer Gewerkschaft an den Erlass einer Arbeitskampfunterstützungsordnung zu stellen sind, wonach Zahlungen an einen Streitfonds zu erfolgen haben.

    Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben weder Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung noch zwingen sie dazu (§ 156 ZPO).

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 58 BGB