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  • 07.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120294

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 18.11.2011 – 20 W 21/11

    Die Satzungsbestimmung eines Sportvereins, wonach ordentliche Mitgliederversammlungen durch Anzeige in der öffentlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen anzukündigen sind, ist ausreichend bestimmt, wenn am Vereinssitz lediglich eine einzige Tageszeitung diese Kriterien erfüllt und der Verein einen ganz überwiegend örtlich ausgerichteten Tätigkeitsschwerpunkt hat.


    20 W 21/11

    Tenor:
    Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts L. - Registergericht - vom 2. August 2011 aufgehoben.

    Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000, festgesetzt.

    Gründe
    I. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Sportverein.

    Die zum 19. Mai 2011 einberufene ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins beschloss Änderungen der bisherigen Vereinssatzung. hierbei wurde die Satzung insgesamt neu gefasst.

    § 12 der Satzung behandelt die Mitgliederversammlung und soll in Abs. 2 nunmehr lauten

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen einzuberufen. [...]

    Der Beschwerdeführer meldete die Satzungsänderung am 20. Juni 2011 zur Eintragung in das Vereinsregister an. Mit Zwischenverfügung vom 02. August 2011 beanstandete das Amtsgericht L. - Registergericht - die oben zitierte Satzungsbestimmung und gab dem Beschwerdeführer auf, sie durch erneuten Beschluss der Mitgliederversammlung abzuändern. Zur Begründung führte es aus, die vorgesehene Einladung zur Mitgliederversammlung durch "Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen" sei zu ungenau und entspreche daher nicht den Anforderungen des § 58 Ziff. 4 BGB. Es sei den Mitgliedern nicht zuzumuten, mehrere in Betracht kommende Tageszeitungen nach anberaumten Mitgliederversammlungen durchzusehen. Die Tageszeitung, in der die Bekanntgabe erfolgen solle, müsse daher konkret benannt werden.

    Mit seiner am 01. September 2011 eingelegten Beschwerde gegen die am 4. August 2011 zugestellte Zwischenverfügung vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, eine genaue Bezeichnung der Zeitung sei nicht erforderlich, da es am Sitz des Vereins nur eine einzige Tageszeitung gebe.

    Der Beschwerde half das Registergericht nicht ab.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

    II. Die Beschwerde ist statthaft gemäß den §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet.

    Die geänderte Satzungsbestimmung in § 12 (Mitgliederversammlung) n.F., wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung durch "Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen" bekanntgegeben werden soll, begegnet im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken und steht der beantragen Eintragung daher nicht entgegen.

    Die Regelung entspricht mit der gebotenen Klarheit den gesetzlichen Voraussetzungen. Das Vereinsrecht enthält keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Die Form soll in der Satzung festgelegt werden (§ 58 Nr. 4 BGB). Der Satzungsgeber kann dabei unter den vielen in Betracht kommenden Formen der "Berufung", d.h. der Einladung zur Mitgliederversammlung, grundsätzlich frei wählen. Die Einladungsform muss dabei so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne wesentliche Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann. Hierbei ist eine strenge Auslegung geboten, damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, um in diesem höchsten und wichtigsten Organ des eingetragenen Vereins mitwirken zu können (so bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.07.1984, 3 W 87/84, MDR 1985, 230). Nicht zuletzt entspricht es auch dem ureigenen Interesse des Vereins und seiner Organe an der Verwirklichung der Vereinszwecke, allen seinen Mitgliedern in einwandfreier Weise die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen zu gewährleisten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.1965 - 15 W 54/65, OLGZ 1965, 65).

    Grundsätzlich zulässig sind danach auch solche Einladungsformen, mit denen den Mitgliedern nur die Möglichkeit geboten wird, sich selbst die Kenntnis von der Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verschaffen (Waldner/WörleHimmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 171. OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2010, 20 W 9/10, Rpfleger 2010, 670). Erforderlich ist in diesem Fall eine eindeutige und genaue Regelung in der Satzung, aus der die Mitglieder entnehmen können, wie sie von der Einberufung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen (Waldner/WörleHimmel aaO. Krafka/Kühn in Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 2146. Ellenberger in Palandt, 69. Aufl. 2010, § 32 BGB Rn. 3). Unbestimmte Satzungsvorschriften wie beispielsweise "durch ortsübliche Bekanntmachung", "durch Aushang" oder "durch die Tagespresse" sind hierfür ungeeignet und daher unzulässig (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.07.1984, 3 W 87/84 aaO. LG Bremen, Beschluss vom 22.01.1992, 2 T 833/91, Rpfleger 1992, 304).

    Unter Berücksichtigung des örtlich ausgerichteten Tätigkeitsschwerpunkts des Vereins und der Gegebenheiten der lokalen Medienlandschaft am Vereinssitz genügt die vom Beschwerdeführer formulierte Satzungsbestimmung diesen Anforderungen.

    Zwar hat das Registergericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Einberufungsformen wie "durch die Tagespresse" nicht bestimmt genug sind (vgl. LG Bremen, Beschluss vom 22.01.1992 - 2 T 833/91, Rpfleger 1992, 304). Der Beschwerdeführer hat jedoch in § 12 n.F. der Satzung in zweifacher Hinsicht eine Konkretisierung vorgenommen. Zum einen wird hier auf die örtliche Tagespresse abgestellt, so dass überregionale Tageszeitungen für eine Veröffentlichung erkennbar nicht in Betracht kommen. Eine weitere Konkretisierung erfolgt durch den Zusatz "für öffentliche Bekanntmachungen".

    Anhand dieser Formulierung kann ein durchschnittliches Vereinsmitglied des Beschwerdeführers eindeutig erkennen, in welcher Zeitung Einladungen zur Mitgliederversammlung veröffentlicht werden, und hiervon ohne wesentliche Erschwernisse Kenntnis nehmen.

    Dies gilt vor der Hintergrund, dass die Tätigkeit des Sportvereins in örtlicher Hinsicht ganz überwiegend auf den Ortsteil H. beschränkt ist und es in der Region lediglich eine örtliche Tageszeitung für öffentliche Bekanntmachungen gibt, nämlich die U. A. Tageszeitung. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 09. Juli 2010 (20 W 9/10, Rpfleger 2010, 670) ausgeführt hat, ist hinsichtlich der Frage, welche Bekanntgabeform gemäß § 58 Nr. 4 BGB zulässig ist, auch zu berücksichtigen, ob der betroffene Verein ortsbezogen tätig ist und deshalb auch die Mitglieder ganz überwiegend am Vereinssitz ansässig und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sind.

    Dem steht auch nicht der vom Registergericht zitierte Beschluss des LG Bremen vom 22. Januar 1992 (2 T 833/91, aaO.) entgegen. Das Landgericht hat dort zutreffend ausgeführt, es sei den Vereinsmitgliedern nicht zuzumuten, mehrere in Betracht kommende Tageszeitungen nach anberaumten ordentlichen Mitgliederversammlungen durchzusehen. Der betroffene Verein hatte dort zwar ebenfalls vorgetragen, es gebe an seinem Sitz nur eine bestimmte Tageszeitung. Diese erschien jedoch offenbar als Beilage in zwei anderen Tageszeitungen, so dass bereits aus diesem Grund eine eindeutige Feststellung, welche Tageszeitung gemeint war, für die Vereinsmitglieder nicht ohne weiteres möglich war.

    Im vorliegenden Fall ist hingegen die Schwelle zur Unzumutbarkeit nicht überschritten. Die gewählte Bekanntgabe erfordert zwar eine Durchsicht der einzigen in Betracht kommenden Tageszeitung. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Bekanntgabe durch Anzeige in der örtlichen Tagespresse für öffentliche Bekanntmachungen nur für die gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung stets im ersten Quartal einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung erfolgen darf und muss. Mit Rücksicht hierauf wird den interessierten Vereinsmitgliedern nicht zu viel abverlangt, wenn sie in diesem beschränkten Zeitraum einen Blick in den Bekanntmachungsteil ihrer örtlichen Tageszeitung werfen müssen.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostO, 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 131 Abs. 4, 29, 30 KostO.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 58 Nr. 4 BGB