30.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122317
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 12.06.2012 – I B 160/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 160/11
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein e.V., wurde am 5. Februar 2004 gegründet. Er führte in 2005 eine Fernreise durch. Mit der Reiseplanung wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) unmittelbar nach der Vereinsgründung begonnen. Der Kläger hat Reisekosten in Höhe von ... EUR übernommen; die mitreisenden Vereinsmitglieder (lt. Liste des Klägers ... Personen) erhielten --unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie selbst gespendet hatten-- eine Unterstützungsfinanzierung in Höhe von ... EUR je Person. Der verbliebene Differenzbetrag entfiel im Wesentlichen auf die vom Kläger getragenen Reisekosten des Chorleiters. Als Einnahmen wurden Spendengelder des Klägers in Höhe von ... EUR (2005) und ... EUR (2006) erklärt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ermittelte anhand des Reiseprogramms 5,5 Tage für Choraktivitäten und 11,5 Tage touristische Programmpunkte. Mit den für die Streitjahre (2005 und 2006) ergangenen Körperschaftsteuerbescheiden wurde die Gemeinnützigkeit nicht mehr anerkannt und die Körperschaftsteuer auf jeweils 0 EUR festgesetzt.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (vgl. Thüringer FG, Urteil vom 31. August 2011 3 K 1046/10). Das FG folgte hierbei den Ermittlungen des FA zum zeitlichen Umfang des touristischen Programms (11,5 Tage) und kam zu der Überzeugung, dass die Reise neben dem Vereinszweck auch der Befriedigung privater Interessen der Vereinsmitglieder gedient habe. Objektive und sachgerechte Kriterien, nach denen --entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672)-- die Gesamtkosten nach Reiseabschnitten aufgeteilt werden könnten, seien im Streitfall nicht in einem hinreichenden Maße gegeben. Die Kostenübernahme beinhalte deshalb eine Mittelverwendung für satzungsfremde Zwecke und führe zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit in den Streitjahren. Im Übrigen sei zu beachten, dass gemäß § 58 Nr. 8 der Abgabenordnung (AO) eine steuerlich unschädliche Betätigung vorliege, wenn die Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstalte, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung seien. Die hierfür maßgebliche Grenze von 10% des finanziellen Gesamtaufwands sei im Streitfall jedoch überschritten worden. Zu Recht habe das FA schließlich die Gemeinnützigkeit des Klägers auch für das Jahr 2006 nicht anerkannt. Der Kläger habe hierzu selbst ausgeführt, dass die in diesem Jahr geleisteten Spenden die ...reise betroffen hätten; auch habe er eine Auflistung der eingegangenen Spenden "betreffs der Reise ... nach ..." eingereicht. Durch diesen inneren Bezug der später erhaltenen Mittel zur Finanzierung der --durch die Spenden im Vorjahr noch nicht gedeckten-- Reisekostenzuschüsse erfasse die zweckwidrige Verwendung auch das Folgejahr (2006). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.
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II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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1. Dies gilt zunächst für den Vortrag, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO). Eine hierauf gerichtete schlüssige Rüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer abstrakte und tragende Rechtssätze in der in Bezug genommenen Entscheidung einerseits sowie in dem Urteil der Vorinstanz andererseits so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.). Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht.
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2. Unschlüssig ist ferner die Rüge, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil es der Klärung bedürfe, ob die durch den Beschluss des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 geänderte Rechtsprechung zur grundsätzlichen Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten auch im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts anwendbar sei. Der Vortrag lässt außer Acht, dass das FG im Streitfall --auch unter Berücksichtigung des genannten BFH-Beschlusses-- eine Aufteilbarkeit in Reiseabschnitte und Kostenbestandteile mangels objektiver und sachlicher Kriterien abgelehnt hat. Demgemäß kann die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bereits deshalb die Revision nicht eröffnen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren überhaupt nur dann als klärungsfähige Rechtsfrage stellen könnte, wenn man die hierfür maßgebliche Vorfrage zur Anwendbarkeit der Grundsätze des BFH-Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 abweichend von der Ansicht der Vorinstanz beantworten würde (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, m.w.N.). Im Übrigen lässt es die Beschwerdeschrift an substantiierten Erläuterungen dazu vermissen, weshalb die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 zur Aufteilung von Reisekosten in privat veranlasste Aufwendungen und Werbungskosten oder Betriebsausgaben die Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO beeinflussen sollte, nach dem eine Körperschaft ihre Mittel --zur Wahrung des Merkmals der Selbstlosigkeit-- nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden darf und die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten dürfen (Satz 2).
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3. Unsubstantiiert ist schließlich die Rüge, das vorinstanzliche Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Vortrag, das FG habe nicht berücksichtigt, dass nach den Einnahmen- und Ausgaberechnungen des Klägers für die Jahre 2004 bis 2006 die Reisekostenzuschüsse bereits durch die in den Jahren 2004 und 2005 geleisteten Spenden vollständig aufgebracht worden seien, ist unschlüssig. Er ist insbesondere nicht geeignet, die Rüge zu substantiieren, dass das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat erkennbar den vom Kläger angesprochenen Sachverhalt nicht außer Acht gelassen, sondern den "inneren Bezug" zwischen den im Jahre 2006 "betreffs der Reise ... nach ..." erhaltenen Mitteln und den im Vorjahr erbrachten Reisekostenzuschüssen für maßgeblich erachtet. Demnach zielt der Vortrag des Klägers nicht auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern darauf, dass er die Vorentscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht für zutreffend erachtet. Dies vermag jedoch die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.