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  • 02.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132042

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Urteil vom 04.03.2013 – 3 W 149/12

    1. Sieht die Satzung eines Vereins vor, dass zu der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen ist, so genügt dem in aller Regel die Einladung per E-Mail auch ohne elektronische Signatur.
    2. Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Einladung zur Mitgliederversammlung, auf der Satzungsänderungen beschlossen werden sollen.
    3. Bleibt eine Beschwerde in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur teilweise erfolglos, so entspricht es dem allgemeinen Kostenteilungsprinzip, einen Bruchteil zu bestimmen, mit dem der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Eine an den Geschäftswerten verschiedener, teilbarer Streitgegenstände orientierte Kostenentscheidung scheidet dagegen aus, weil sie dem Beschwerdeführer ohne sachlichen Grund den Vorteil der Gebührendegression nimmt


    Tenor:
    I.
    Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung der in der Mitgliederversammlung des Beschwerdeführers vom 22. April 2012 gewählten Vorstandsmitglieder D.... S...., C.... S.... und J..... B.... richtet, wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Montabaur vom 13. September 2012 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.
    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
    II.
    Der Beteiligte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 3.000,00 € zur Hälfte zu tragen.
    Gründe
    I.
    Der beteiligte Verein begehrt die Eintragung seiner mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 geänderten Satzung sowie des durch die Mitgliederversammlung gewählten neuen Vorstandes in das Vereinsregister mit Anmeldung vom 18. August 2012. Nach den Regelungen in § 6 der ursprünglichen Satzung, die durch die Änderungen insoweit auch nicht betroffen sind, besteht der Vorstand des Vereins aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer und wird der Verein nach außen vertreten durch den ersten Vereinsvorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. In der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 wurde laut Protokoll der bisherige erste Vorsitzende D.... S.... zum "Vorstandsvorsitzenden" gewählt, zur "zweiten Vorstandsvorsitzenden" C.... S.... und zum Geschäftsführer J..... B....., jeweils nach Ausscheiden der entsprechenden früheren Vorstandsmitglieder (Ziffer X. a), b) und c) des Protokolls der Mitgliederversammlung). Gemäß der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der ursprünglichen Satzung, die insoweit ebenfalls unverändert geblieben ist, erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung von einer Frist von 2 Wochen und sind der Einladung eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgte, wie sich aus den durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt, am 3. April 2012 durch E-Mail, wobei unter Tagesordnungspunkt Nr. 8 lediglich die "Abstimmung von Anträgen zur Änderung der Satzung (Vorschläge folgen)" genannt war, während konkrete Vorschläge der Satzung mit eingearbeiteten und farblich hervorgehobenen Änderungswortlauten erst als Anlage zu einer E-Mail vom 19. April 2012 versandt wurden. Aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 ergibt sich, dass unter Tagesordnungspunkt VIII. die vorgeschlagenen Satzungsänderungen "einstimmig" angenommen worden seien, wobei später ausgeführt wird, dass 8 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung abgegeben worden sind. Im Protokoll ist zu den beschlossenen Satzungsänderungen Folgendes vermerkt:
    "Änderung § 6 der Satzung (Anhang 2)
    Änderung § 10 der Satzung (Anhang 3)
    Änderung § 11 der Satzung (Anhang 4)".
    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die angemeldeten Eintragungen abgelehnt mit der Begründung, die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen wurden, so dass keine wirksamen Beschlüsse hätten gefasst werden können. Auch gebe das eingereichte Protokoll nicht den Wortlaut der beschlossenen Änderungen wieder. Gegen den ausweislich der Akten am 14. September 2012 zur Post gegebenen Beschluss vom 13. September 2012 legte der Verein durch den ersten Vorsitzenden D.... S..... mit Schreiben vom 24. September 2012 Beschwerde ein. Auf Hinweis des Amtsgerichts zur fehlenden Alleinvertretungsbefugnis des Vorsitzenden hat der Beschwerdeführer die Beschwerde durch ein gleichlautendes Schreiben vom 11. Oktober 2012, bei Gericht eingegangen am 15. Oktober 2012, unterschrieben durch die Vorstandsmitglieder D.... S...., C..... S.... und J..... B....., wiederholt. Den Nichtabhilfebeschluss vom 22. Oktober 2012 hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 13. September 2012 im übrigen weiterhin damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch die Vorstandsmitglieder C..... S.... und J.... B..... nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.
    II.
    Die Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 3, 58, 59, 63, 64 FamFG statthaft. Insbesondere ist die Beschwerde nicht verfristet. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist durch den Eingang des erneuerten Beschwerdeschriftsatzes vom 11. Oktober 2012 am 15. Oktober 2012 gewahrt. Der Fristenlauf hat erst 3 Tage nach der dokumentierten Aufgabe des angegriffenen Beschlusses vom 14. September 2012 zur Post, mithin am 17. September 2012 begonnen (§ 15 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unstatthaft, weil sie neben dem Vorstandsmitglied D... S.... von den weiteren Vorstandsmitgliedern C..... S..... und J..... B...... namens des Beschwerdeführers erhoben worden ist. Nach den Regelungen in § 6 der Satzung, die durch die hier streitgegenständlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 nicht berührt worden sind, wird der Verein nach außen durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, also entweder den zweiten Vorsitzenden oder den Geschäftsführer, vertreten (§ 6 der Satzung). Insoweit waren auch sowohl die Anmeldung zur Eintragung als auch die Einlegung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss gemäß §§ 58, 59 FamFG durch den ersten Vorsitzenden D.... S.... gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied ausreichend (vgl. BayObLGZ 1991, 52; BayObLG, NJW - RR 1988, 873; KG, DNotz 2006, 550; jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Hierzu war auch der in der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 neu gewählte Vorstand berufen. Die früheren Vorstandsmitglieder waren aus dem Vorstand, wie sich aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung ergibt, ausgeschieden. Zwar bleiben nach der Regelung in § 6 der Satzung Vorstandsmitglieder bis zur Wahl des nächstens Vorstandes im Amt. Diese Wahl hat jedoch in der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 stattgefunden. Insbesondere die Beschwerde diente gerade der Klärung der Frage, ob diese Wahl des neuen Vorstandes ordnungsgemäß gewesen ist. Wollte man die Zulässigkeit des Antrags und des Rechtsmittels bereits mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch den neu gewählten Vorstand verneinen, würde dem Beschwerdeführer der grundgesetzlich garantierte Rechtsschutz betreffend diese Frage versagt.
    Die Beschwerde ist auch teilweise begründet, nämlich soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Eintragung der in der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 neu gewählten Vorstandsmitglieder D.... S...., C..... S..... und J..... B..... wendet.
    Im Einzelnen gilt Folgendes:
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 sind nicht bereits deshalb gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, weil die Einberufung der Mitgliederversammlung in elektronischer Form durch E-Mail Schreiben des Ersten Vorsitzenden versandt worden ist. Zwar sind fehlerhafte Vereinsbeschlüsse nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam (vgl. etwa BGHZ 59, 369; BGHZ 99, 119). Zur Ungültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann insoweit auch eine unzureichende Einladung führen (vgl. etwa BGH, NJW 2008, 69 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05] m.w.N.). Im vorliegenden Fall entspricht die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail-Schreiben des ersten Vorsitzenden D..... S..... vom 3. April 2012 grundsätzlich den gemäß § 58 Ziffer 4 BGB satzungsmäßig bestimmten Anforderungen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Vereinssatzung erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Dabei ist unschädlich, dass das Einladungs-E-Mail-Schreiben aufgrund der Absendeadresse und der Grußformel lediglich auf den ersten Vorsitzenden D..... S..... als Absender hindeutet. Aus der Formulierung des Einladungsschreibens ("wir") ergibt sich konkludent, dass er hier im Namen des gesamten Vorstandes tätig wird. Weiterhin ist durch die Versendung der Einladung per E-Mail auch das satzungsmäßige Erfordernis der Schriftform gewahrt. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um ein gesetzliches Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB, für dessen Ersetzung durch elektronische Form gemäß § 126 a BGB der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen müsste. Vielmehr ist die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB zu behandeln, da es sich insoweit um privatautonome Rechtssetzungen handelt (BGH, NJW - RR 1996, 866 m.w.N.). Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. Erfasst ist davon neben dem Telefax auch die E-Mail, da auch insoweit der geschriebene Text dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4987, 20; BAG, NZH 2010, 401 m.w.N.; Grziwotz, Vereinsversammlung - Einberufung durch E-Mail trotz satzungsmäßiger Anordnung der Schriftform, MDR 2012, 741; Scheffer, Vereinsrecht: Fallstricke bei der Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, DStR 2011, 2053, jew. m. ausführlichen weiteren Nachweisen aus Literatur und. Rechtsprechung). Ein entgegenstehender Wille betreffend die Wahrung der Schriftform, der sich in der Vereinssatzung manifestiert hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles, dass sowohl von den Gründungsmitgliedern als auch den nunmehr zur Einladung zur Mitgliedsversammlung anstehenden Vereinsmitgliedern für die Wahrung der satzungsmäßigen Schriftform die Einladung durch Versendung von E-Mail-Schreiben sogar gewollt bzw. eine Selbstverständlichkeit gewesen ist. Bei den Vereinsmitgliedern handelt es sich offensichtlich, wie sich auch aus der Beschwerdebegründung ergibt, vornehmlich um Studenten, die sich ohne weiteres im Rahmen ihres allgemeinen Lebensumfeldes zur Kommunikation elektronischer Kommunikationsmittel bedienen. So sind auch Teile der Kommunikation mit dem Amtsgericht Montabaur im Zuge der Anmeldung des Vereins zur Eintragung durch E-Mail-Verkehr erfolgt. Unter diesen Umständen ist die Regelung der Vereinssatzung über die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts dahin auszulegen, dass die Versendung der Einladung durch einfache E-Mail hiervon mit umfasst ist (Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 127 Rdnr. 2 und 4).
    Gleichwohl sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 betreffend die zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderungen nichtig und die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung mit Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 13. September 2012 insoweit unbegründet. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet wird. Die Vereinssatzung konkretisiert dieses Erfordernis in § 11 Abs. 2 Satz 4 dahingehend im Sinne von § 58 Nr. 4 BGB, dass der Einladung eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen sind. Betreffend die hier verfahrensgegenständlichen Satzungsänderungen ist dies, wie sich aus den zur Akte gereichten Einladungsunterlagen ergibt, nicht mit dem Einladungsschreiben vom 3. April 2012 erfolgt, sondern erst nachträglich unter dem Datum des 19. April 2012. Erst zu diesem Zeitpunkt, also 3 Tage vor der Mitgliederversammlung, sind den Mitgliedern die zur Änderung vorgesehenen Bestimmungen der Satzung und der vorgeschlagene Änderungswortlaut übermittelt worden. Damit ist die in der Satzung unter § 11 Abs. 2 Satz 3 festgeschriebene 2 Wochen-Frist nicht eingehalten worden. Die bloße Ankündigung mit der der Einladung vom 3. April 2012 beigefügten, insoweit rudimentären Tagesordnung war zur Wahrung dieser Informationserfordernisse nicht ausreichend. Hier war als Tagesordnungspunkt Nr. 8 lediglich "Abstimmung von Anträgen zur Änderung der Satzung (Vorschläge folgen)" angegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies nicht ausreichend. Danach sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt ist, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist (BGH NJW 2008, 69 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05] mit ausführlichen weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur; BayObLG Rpfleger 1979, 196). So liegt der Fall hier. Die konkreten zur Abstimmung gestellten Änderungsvorschläge betreffend die Satzung wurden den Mitgliedern mit der Einladung nicht im Wortlaut oder auch nur sinngemäß inhaltlich mitgeteilt. Dies reicht nicht aus, um die Mitglieder im Vorfeld der Mitgliederversammlung ausreichend zu informieren (BayObLG Rpfleger 1979, 196). Gleiches gilt, wenn die erforderliche Information später, jedoch nicht unter Wahrung der satzungsgemäßen Einladungsfrist den Mitgliedern noch vor der Mitgliederversammlung zugeht (BGH, NJW 2008, 69 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05]).
    Dagegen war die Wahl des neuen Vorstandes in der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 wirksam, der angefochtene Beschluss, soweit hiermit auch die Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder abgelehnt worden ist, wovon der Senat aufgrund der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. Oktober 2012 ausgeht - aufzuheben. In Bezug auf die Vorstandswahlen war eine ordnungsgemäße Einladung mit ausreichender Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes erfolgt. Gegen die Wirksamkeit der Wahl unter Tagesordnungspunkt X. des Protokolls spricht nicht, dass ausweislich des Protokolls der nach § 6 Abs. 1 der Vereinssatzung so bezeichnete "erste Vorsitzende" nach dem Wortlaut des Protokolls zum "Vorstandsvorsitzenden", die "zweite Vorsitzende" zur "zweiten Vorstandsvorsitzenden" gewählt worden sind. Hier handelt es sich offensichtlich um eine unschädliche "falsa demonstratio". Gleiches gilt für die Angabe im Protokoll, wonach die Wahlen betreffend die Vorstandsmitglieder D.... S...., C.... S..... und J.... B..... "einstimmig erfolgt" sind, im Nachtrag jedoch in Klammer vermerkt ist, dass es insoweit 8 Ja-Stimmen und eine Enthaltung gegeben habe. Die Wahlen des ersten Vorsitzenden, der zweiten Vorsitzenden und des Geschäftsführers werden auch nicht dadurch unwirksam, dass daneben ausweislich des Protokolls auch weitere Wahlen betreffend "Beisitzer des Vorstandes (erweiterter Vorstand)" stattgefunden haben. Diese Wahlen sind zwar deshalb ungültig, weil sie offenbar auf der Basis der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen durchgeführt worden sind, welche nach dem oben Dargelegten nichtig sind. Dies wirkt sich jedoch auf die Gültigkeit der Wahlen betreffend die Vorstandspositionen, die bereits in der ursprünglichen Satzung vorgesehen waren und auch in der - unwirksam - geänderten Satzung beibehalten worden sind, nicht aus.
    Soweit die Beschwerde des Beschwerdeführers erfolglos geblieben ist, hat er die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostenO zu tragen. Für den Gesamt-Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens geht der Senat nach den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostenO von 3.000,00 € aus, wovon der Wert des zurückgewiesenen Teils bei angenommener Gleichwertigkeit der beiden mit der Beschwerde angegriffenen Punkte des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11. Oktober 2012 davon die Hälfte ausmacht. Demgemäß ist hier die Gerichtsgebühr des § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostenO vom Beschwerdeführer, nachdem die Beschwerde im vorliegenden Fall nur teilweise zurückgewiesen wurde, lediglich hälftig zu zahlen. Dies entspricht dem allgemeinen Kostenteilungsprinzip des Verfahrensrechts, das seinen Ausdruck etwa in § 92 ZPO oder § 81 FamFG gefunden hat. Die mitunter vertretene Ansicht, die diesem Prinzip über eine entsprechende Gestaltung des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen versucht (vgl. OLG Jena, NJW RR 2011, 1236; OLG Naumburg, OLGR 97, 138;BayObLG, FamRZ 90, 907, JurBüro 1987, 382; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 131 Kostenordnung, Rdnr. 8; Waldner in: Rohs/Wedemer, Kostenordnung, Stand Sept. 2010, § 131, Rdnr. 6: Lappe in: Korintenburg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl. 2010, § 131, Rdnr. 33), übersieht, dass dem Beschwerdeführer so ohne sachlichen Grund der Vorteil der kostenrechtlichen Degression entzogen wird.

    Vorschriften§ 32 BGB § 126 BGB § 127 BGB § 131 KostO