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  • 02.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132044

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 28.05.2013 – I-3 Wx 43/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    Beschwerdewert: 3.000 €

    G r ü n d e

    I.

    Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 hat der Notar die Neuanmeldung des Vereins vom 20. Juli 2012 in Urschrift und die Abschrift der Niederschrift über die Gründungsversammlung vom 26. Nov. 2011 nebst Vereinssatzung eingereicht und den Vollzug im Vereinsregister beantragt.

    Mit Schreiben vom 08. Aug. 2012 hat das Registergericht einzelne Regelungen der Satzung vom 26. Nov. 2011 beanstandet (§§ 2,4 und 5) und darum gebeten, die Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend zu ändern und die Satzungsänderung mit Abschrift des Änderungsbeschlusses und des Wortlauts der geänderten Satzung (§ 71 BGB) zu den Akten zu reichen.

    Daraufhin hat der nach dem Satzungsentwurf vorgesehene Geschäftsführer, der gleichzeitig Verfahrensbevollmächtigter des Vereins ist, mit Schreiben vom

    20. Nov. 2012 eine – ebenfalls mit Datum 26. Nov. 2011 versehene – Satzung zu den Akten gereicht, „die eine Neufassung der §§ 2,4 und 5 im Sinne der gerichtlichen Beanstandung“ vorsehe und von allen Mitgliedern einstimmig beschlossen worden sei. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem Schreiben nicht beigefügt.

    Das Registergericht hat mit Schreiben vom 22. Nov. 2012 beanstandet, eine nur neugeschriebene Satzung stelle keine wirksame Satzungsänderung dar. Erforderlich sei ein wirksamer Beschluss der Mitgliederversammlung; sodann sei die Satzung mit dem Datum der Beschlussfassung zu datieren, vom Vorstand zu unterzeichnen und mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung einzureichen.

    Nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist hat das Registergericht mit dem angefochtenen Beschluss den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen, weil die in den Verfügungen vom 08. Aug. und vom 22. Nov. 2012 genannten Eintragungshindernisse nicht behoben worden seien.

    Dagegen richtet sich die Beschwerde des Vereins, der geltend macht, der Beschluss der Mitgliederversammlung und die nochmals korrigierte Fassung der Satzung seien als Anlage beigefügt.

    In dem beigefügten Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. Dez. 2012 heißt es unter TOP 3 „Satzungsänderung“ u.a.

    „Auf entsprechenden Antrag des Vorsitzenden wird die vorliegende Satzung von den anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt und von diesen noch einmal unterschrieben.“

    Die mit gleichem Datum vorgelegte Satzung enthält – wie die mit dem Eintragungsantrag vom 31. Juli 2012 vorgelegte Satzung vom 26 Nov. 2011 – die §§ 2,4 und 5 in der damals beanstandeten Form.

    Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil der zu dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Dez. 2012 eingereichte (neue) Satzungstext keine weiteren Änderungen zu der beanstandeten Satzung vom 26. Nov. 2011 enthalte.

    Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Verein das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 08. April 2013 vorgelegt, mit dem die monierten Satzungspunkte geändert worden seien. Beschlossen wurden Änderungen zu §§ 2 und 4.

    II.

    Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 61, 374 Nr. 4, 382 Abs. 3 FamFG zulässig, insbesondere ist der Vorverein als solcher beschwerdebefugt, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister vom Registergericht zurückgewiesen wird (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 60, Anm. 1 und § 21, Anm. 12).

    In der Sache allerdings ist die Beschwerde nicht gerechtfertigt.

    Bei der Anmeldung eines Vereins, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, zur Eintragung in das Vereinsregister, ist die Anmeldung nach § 60 BGB zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist. Zurückweisungsgründe und damit Gegenstand der Prüfungspflicht sind jedoch nicht nur die ausdrücklich genannten Vorschriften, sondern alle den Verein betreffenden Bestimmungen, weil das Registergericht über die Erlangung der Rechtsfähigkeit im Einklang mit dem materiellen Recht entscheiden muss. Die Anmeldung ist daher auch bei sonstigen Gesetzesverstößen zurückzuweisen, unabhängig davon, ob die verletzte Vorschrift eine Soll- oder Mussvorschrift ist. Das Registergericht hat bei begründeten Bedenken ein materielles Prüfungsrecht und eine entsprechende Prüfungspflicht. (Schöpflin in Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, Stand 01.02.2013, § 60, Anm. 2 m.N.).

    Im vorliegenden Fall hat das Registergericht die Anmeldungen mit Schreiben vom 31. Juli 2012 und vom 20. Nov. 2012 zu Recht beanstandet.

    Dies gilt hinsichtlich der Anmeldung mit Schreiben vom 31. Juli 2012 wegen der auch vom Verein nicht in Frage gestellten Beanstandungen der §§ 2, 4 und 5 der Satzung vom 26. Nov. 2011 und hinsichtlich der mit Schreiben vom 20. Nov. 2012 vorgelegten „neuen“ Satzung, die jedoch ebenfalls noch das Datum vom 26. Nov. 2011 trägt, weil es an einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung fehlt, der auch im Beschwerdeverfahren nicht „nachgeholt“ worden ist.

    Der Verein kann sich nicht mit Erfolg auf den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Dez. 2012 berufen, den er zugleich mit der „nochmals korrigierten Fassung der Satzung“ mit der Beschwerde vorgelegt hat. Denn die von der Mitgliederversammlung am 14. Dez. 2012 beschlossene Satzung gleichen Datums enthält – wie das Registergericht im Nichtabhilfebeschluss bereits ausgeführt hat – außer dem geänderten Datum die beanstandeten Regelungen der §§ 2, 4 und 5 der Satzung vom 26. Nov. 2011 in unveränderter Form.

    Schließlich räumen auch die im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 08. April 2013 die vom Registergericht angeführten Gründe für die Zurückweisung des Eintragungsantrages schon deshalb nicht aus, weil zwar Änderungen der §§ 2 und 4 der Satzung beschlossen worden sind, nicht jedoch von § 5 Nr. 3 der Satzung, so dass danach für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach wie vor nur ein Quorum von 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder vorgesehen ist. Bei der Bestimmung eines Einberufungsquorums in der Vereinssatzung ist jedoch nicht abzustellen auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, sondern auf die Zahl der an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Mitglieder; auch diese können das Minderheitenverlangen unterstützen (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 18. Aufl., 2006, Rdnr. 160). Das Minderheitenrecht nicht stimmberechtigter Mitglieder kann die Satzung nicht beschränken oder ausschließen; sie kann daher nicht vorsehen, dass z.B. fördernden, außerordentlichen, jugendlichen oder Ehrenmitgliedern das Recht nicht zustehen soll, die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen (LG Bremen, Rechtspfleger 1990, 262, Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., 2012, Rdnr. 655; Schöpflin, a.a.O., § 37, 4 m.N.).

    Es bleibt dem Verein unbenommen, nunmehr die Satzung im Einklang mit dem materiellen Vereinsrecht insgesamt neu zu beschließen und zusammen mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in einer neuen Anmeldung zur Eintragung vorzulegen.

    III.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Wer die Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur der Verein beteiligt ist.

    Ebenso wenig besteht in der vorliegenden Sache ein Grund für die Zulassung der Revision gem. § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

    Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.