29.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140272
Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 14.10.2013 – 12 W 273/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
12 W 273/12 (GB)
G…… Blatt 4296 Amtsgericht Nordhorn
In der Grundbuchsache
betreffend das Grundbuch von G………. Blatt …
Beteiligte:
H…….. H…….. t….. D……..
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E…….., T…… und B…….
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ……. den Richter am Oberlandesgericht ………und den Richter am Landgericht ………
am 20. November 2012
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Eintragung des Amtsgerichts
-Grundbuchamt- Nordhorn vom 20.09.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1, 2 GBO. Insbesondere steht § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, wonach die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist, nicht entgegen. Die unbeschränkte Beschwerde gegen eine Eintragung ist statthaft, wenn sie -wie hier- auf eine Berichtigung der Fassung abzielt (OLG Zweibrücken, FGPrax 2007, 161; BayObLG, Rpfleger 2002, 303; Demharter, GBO 28. Auflage, § 71 Rn. 46).
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Eintragung „H…… H……. t……D……., verh. N……. geb. am 15.11.1943“ ist nicht zu beanstanden. Es besteht keine Veranlassung zur Berichtigung des Namenszusatzes „verheiratete“. Die Tatsache, dass die Beteiligte eine verwitwete N……. ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Dass der Ehemann der Beteiligten verstorben und von ihr beerbt worden ist, folgt aus der Eintragung unter laufender Nummer 4 der Abteilung I des Grundbuchs. Einer weiteren Klarstellung bedarf es nicht.
Dabei kann es auf sich beruhen, welchen Namenszusatz verwitwete Ehepartner in den Niederlanden führen.
Denn das Grundbuch ist kein Personenstandsregister. Die Beteiligte ist durch die angefochtene Fassung der Eintragung eindeutig und unverwechselbar im Sinne von § 15 Abs.1 a) GBV bezeichnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Da Gegenstand der Beschwerde nicht die vorgenommene Eintragung als solche, sondern allein deren Fassung war, hat der Senat den Geschäftswert auf den Regelwert von 3 000,00 € festgesetzt (§ 131 Abs. 1 und 4, 30 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KostO).