02.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141658
Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 07.11.2013 – 5 K 79/12
Umsatzsteuer 2010
Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz für die übernommene Pflege bzw. Unterhaltung von Sportanlagen.
FG Niedersachsen
07.11.2013
5 K 79/12
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Kläger die übernommene Pflege/Unterhaltung von Sportanlagen dem Regelfallsatz oder dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen hat.
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Der Kläger ist ein im Jahr 1887 gegründeter Verein mit Sitz in X. Nach § 2 der Vereinssatzung vom 12. Dezember 2001 ist der Zweck des Vereins die Förderung des Sports im Sinne der Satzung des Deutschen Sportbundes, des Landessportbundes und deren Sportverbände. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen bewirkt. Zu diesem Zweck stellt der Verein sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen, zur Verfügung.
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Der Kläger wurde zuletzt mit Bescheid mit 2. März 2009 für die Jahre 2005 bis 2007 von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) dient.
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Nach § 1 eines mit der Stadt Y abgeschlossenen Nutzungsvertrages vom 4. Oktober 2000 stellt die Stadt dem Kläger die im Eigentum der Stadt befindlichen Sportanlagen "NN Stadion" unter den im Vertrag genannten Bedingungen zur Verfügung. Nach § 3 des Vertrags wird hierfür kein Nutzungsentgelt erhoben.
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Nach § 6 Abs. 1 des Nutzungsvertrages wird zwischen dem Kläger und der Stadt Y für die Unterhaltung der Sportanlagen folgende Aufgabenverteilung vorgenommen. Die Klägerin ist hiernach zuständig für:
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a) die Sauberkeit und Ordnung auf der gesamten Anlage,
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b) die Unterhaltung des Hartplatzes mit Ausnahme der jährlich einmal durchzuführenden Regeneration,
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c) die Pflege der Tribünen um den Rasenplatz,
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d) die Pflege und Unterhaltung der Tennisanlage einschließlich Einfriedung (Ballfangzaun).
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Lt. § 6 Abs. 2 des Nutzungsvertrages ist für sämtliche nicht in Abs. 1 genannten Unterhaltsaufgaben die Stadt Y zuständig. Die allgemeinen Unterhaltskosten des Unterhaltsanteils der Klägerin an der Sportanlage im Sinne der §§ 6 Abs. 1 a) bis c) des Vertrages werden nach § 7 Abs. 2 des Nutzungsvertrages mit 3.000,00 DM jährlich von der Stadt bezuschusst.
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Gemäß § 13 Abs. 3 des Nutzungsvertrages ist die Stadt Y berechtigt, den Nutzungsvertrag vorzeitig und in einer Frist ihres Ermessens zu kündigen, wenn eine ordnungsgemäße Benutzung und Unterhaltung der Anlagen durch den Kläger nicht mehr gewährleistet sein sollte und dadurch eine Wertminderung der Anlagen oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung zu befürchten sind.
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Der nach § 7 Abs. 2 des Nutzungsvertrages festgesetzte Betrag von 3.000 DM wurde sp äter wesentlich erhöht.
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Nachdem der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 eingereicht hatte und darin u.a. Umsätze aus der Unterhaltung der Sportanlagen in Höhe von netto 2.570,09 EUR (Zahlung der Stadt Y nach § 7 Abs. 2 des Nutzungsvertrages) als dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Umsätze erklärte, ergab sich daraus eine Umsatzsteuer in Höhe von 197,91 EUR.
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Der eingereichten Umsatzsteuererklärung stimmte der Beklagte zunächst zu, sodass diese eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 AO). Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 änderte aber das Finanzamt die Steuerfestsetzung dahingehend, dass sie Umsätze aus der Unterhaltung der Sportanlagen wie in den Vorjahren dem Regelsteuersatz unterworfen wurden. Die insoweit neu ermittelte Bemessungsgrundlage betrug 2.311,00 EUR, die hierauf entfallende Umsatzsteuer 439,09 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO blieb bestehen. Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 21. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO wurde weiterhin aufrechterhalten. Gegen den Änderungsbescheid erhob der Kläger Klage.
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Der Kläger trägt vor, dass die vom Kläger übernommene Pflege/Unterhaltung von Sportanlagen nicht dem Regelsteuersatz, sondern dem ermäßigten Steuersatz unterliege. Es komme gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich die Steuer auf 7% für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 - 68 AO). Zwar gelte dies nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt würden; dies gelte jedoch nicht, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ein Zweckbetrieb sei (§§ 65 - 68 AO).
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Ein solcher Zweckbetrieb würde im Streitfall vorliegen. Insbesondere würden alle Voraussetzungen für einen solchen Zweckbetrieb gegeben sein. So liege auch die Voraussetzung vor, dass der Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb trete, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei. Vorliegend erfolge die Zahlung der Stadt Y im Rahmen eines Zweckbetriebs.
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Der Kläger unterhalte die aus § 7 Abs. 4 der Satzung ersichtlichen acht Abteilungen. Es seien also eine Vielzahl von Nutzenden zu unterschiedlichsten Zeiten auf der Sportanlage anzutreffen. Die übernommene Unterhaltung der Sportanlage durch den Kläger diene dazu, die Nutzbarkeit der Sportanlage zur Verwirklichung des Satzungszwecks sicherzustellen. Eine funktionsfähige, ordnungsgemäße gepflegte Sportanlage sei notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Vereinssports. Wegen dieser umfangreichen und weiteren Umstände sei die Unterhaltung der Sportanlagen nicht durch die Stadt Y zu bewerkstelligen.
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Sowohl der Stadt Y als auch jedem fremden Dritten wäre es nur möglich, die Unterhaltung der Anlage nach einem festen Terminplan auszuführen und zwar unabhängig davon, ob die jeweiligen Arbeiten überhaupt oder zu diesem Zeitpunkt notwendig seien. Schon gar nicht würde ein fremder Dritter kurzfristig das Abziehen des Hartplatzes und das Abkreiden sicherstellen können. Weder die Stadt Y noch ein fremder Dritter würden in Bezug auf Termin und Maßnahmen auf die Belange des Klägers, insbesondere die Spielpläne in den acht Abteilungen Rücksicht nehmen können. Dies würde zwangsläufig dazu führen, dass Abteilungen die Sportanlage dann nicht nutzen könnten, wenn sie an sich benötigt würden. Die Übernahme der Unterhaltung der Sportanlagen sei daher zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins unerlässlich. Aus diesem Grunde trete der Kläger zu begünstigen Betrieben derselben und ähnlichen Art auch nur in dem Umfang in Wettbewerb, als es bei Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 10. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor, dass die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nicht gegeben seien. Insbesondere würden die Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 und Nr. 3 AO nicht vorliegen bzw. seien nicht hinreichend nachgewiesen. Denn ein Zweckbetrieb sei nur dann gegeben, wenn insbesondere die Zwecke der Körperschaft nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden könnten (§ 65 Nr. 2 AO).
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Es sei jedoch entgegen den Ausführungen des Klägers nicht ersichtlich, dass bzw. warum die Stadt Y oder ein fremder Dritter diese Pflege und Unterhaltsleistungen in dem erforderlichen Umfang nicht erbringen könne bzw. hätte erbringen können.
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Nach der vorhandenen Aktenlage sei zunächst einmal nicht ersichtlich, dass in der Vergangenheit vor Abschluss des jetzigen Nutzungsvertrages die betreffenden Sportanlagen nicht hinreichend gepflegt worden seien, sodass ein ordnungsgemäßer Spielbetrieb nicht möglich gewesen wäre.
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Des Weiteren sei die Stadt Y gemäß § 6 Abs. 2 des Nutzungsvertrages weiterhin für einen Großteil der Unterhaltungsaufgaben zuständig, insbesondere auch für die Unterhaltung des Rasenplatzes. Es erschließe sich hierbei nicht, warum die Pflegeleistungen der Stadt hinsichtlich des Rasenplatzes ausreichend sein sollen, während gleichzeitig jedoch bezogen auf den Hartplatz die erforderlichen Pflegemaßnahmen von der Stadt nicht durchgeführt werden könnten.
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So könnten die Sauberkeitsleistungen und die Pflege der Tribünen um den Rasenplatz jederzeit auch von der Stadt bzw. einem fremden Dritten unabhängig von den vorliegenden Spielplänen geleistet werden. Gleiches gelte im Hinblick auf die o. g. Pflegeleistungen für den Hartplatz bzw. die Tribünen um den Rasenplatz, wobei insbesondere darauf hinzuweisen sei, dass diese Maßnahmen vorwiegend nur die Fussball- und Leichtathletikabteilung betreffen würden.
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Es bleibe dabei, dass ein fremder Dritter die erbrachten und o. g. Leistungen des Klägers ebenfalls erbringen könnte, zumal die einzelnen Fußballmannschaften in der Regel nur alle zwei Wochen zu Hause spielen würden, sodass auch vor diesem Hintergrund eine hinreichende Abstimmung des Pflegebedarfs mit der Stadt Y bzw. einem fremden Dritten möglich wäre. Somit sei die Übernahme der Pflegeleistungen durch den Kläger nicht als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen.
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Auch seien die Voraussetzungen § 65 Nr. 3 AO nicht gegeben. Insoweit werde aus Vereinfachungsgründen auch auf die Ausführungen im Einspruchsbescheid hingewiesen, wonach mit Bezug auf ein Urteil des Nds. Finanzgerichts vom 7. Oktober 2010 (Az.: 5 K 68/09) diese Voraussetzungen nicht vorliegen würde.
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Nach alledem seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zweckbetriebs im Sinne des § 65 Nr. 2 und Nr. 3 AO nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist unbegründet.
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Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 10. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Insbesondere hat der Beklagte zu Recht die sonstigen Leistungen zu 19 v. H. um 2.311 EUR erhöht und gleichzeitig die sonstigen Leistungen zu 7 v. H. um 2.570,09 EUR herabgesetzt.
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Sonstige Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und unterliegen gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c Mehrwertsteuer-SystemR dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (BFH-Urteil vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010 701 m.w.N.).
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Der für die Steuerbarkeit erforderliche Leistungsaustausch ist bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen zu verneinen, wenn Zahlungen lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein zu fördern, nicht aber als Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Träger der öffentlichen Kassen anzusehen sind. Anders ist es, wenn Zahlungen zur Ausführung bestimmter Leistungen im Interesse des Zuwendenden geleistet werden. Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem Leistungsaustausch auszugehen (BFH-Urteil vom 19. November 2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701; und Urteil vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749; jeweils m.w.N.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze stehen die von dem Kläger vertraglich geschuldeten und erbrachten Leistungen, die städtische Sportanlage zu pflegen (vgl. § 6 Abs. 1 des Nutzungsvertrages Buchst. a. bis c.) und die von der Stadt für die Erbringung dieser Leistungen geschuldeten Entgelte gem. § 7 Abs. 2 des Nutzungsvertrages in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung wird insbesondere durch § 13 Abs. 3 des Nutzungsvertrages festgeschrieben. Danach kann die Stadt den Nutzungsvertrag kündigen, wenn Vertragsbestimmungen durch den Kläger nicht eingehalten werden, insbesondere wenn die Verpflichtung zur vertragsgemäßen Pflege nicht erfüllt werden.
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Zu Recht hat der Beklagte die sonstigen Leistungen dem Regelsteuersatz unterworfen.
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Insbesondere kommt eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7% für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 - 68 AO). Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.
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Danach ist der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden, weil der Verein seine Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der kein Zweckbetrieb ist, ausgeführt hat.
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Wann ein Zweckbetrieb vorliegt, ist in den §§ 65 bis 68 AO geregelt. Nach § 65 AO - der im Streitfall allein in Betracht kommt - ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft zu erfüllen (§ 65 Nr. 1 AO), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt (§ 65 Nr. 3 AO), als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
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Danach kommt eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes vorliegend nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 und Nr. 3 AO liegen nicht vor.
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So können die wirtschaftlichen Betätigungen des Klägers auch durch Dritte erbracht werden. Leistungen der vorliegenden Art zur Pflege von Sportanlagen werden auch von gewerblichen Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand Garten- und Landschaftsbau erbracht (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 7. Oktober 2010 5 K 68/09, [...]).
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Auch tritt der Kläger damit entgegen § 65 Nr. 3 AO in Konkurrenz zu solchen Unternehmen, so dass auf die von ihm erbrachten Leistungen eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus Gründen des Konkurrenzschutzes nicht in Betracht kommt (vgl. Niedersächsisches FG Urteil vom 7. Oktober 2010 5 K 68/09, [...]).
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Es kommt nicht darauf an, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers im Hinblick auf alle einzelnen Leistungen in größerem Umfang mit Dritten in einen Wettbewerb tritt. Ausreichend ist allein, dass im Wesentlichen diese Tätigkeiten von Dritten ausgeübt werden können. Der Begriff der "vergleichbaren Leistungen" wird im Gesetz nicht definiert und unterliegt daher einem Beurteilungsspielraum (Gersch in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 65 Rz. 7). Somit kommt es - folgt man dem Vortrag des Klägers - nach Auffassung des Senats nicht darauf an, dass kurzfristig der Hartplatz durch Dritte nicht abgezogen und neu abgekreidet werden kann. Entscheidend ist allein, dass diese Leistungen durch Dritte an sich erbracht werden können und damit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers auch nicht unvermeidbar in einem Wettbewerb mit Dritten tritt. Die Nutzung der Sportanlagen kann an die von Dritter Seite erbrachten Pflegemaßnahmen angepasst werden, ohne dass die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins verhindert würde.
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Nach allem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.