Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.07.2014 · IWW-Abrufnummer 141938

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 21.02.2014 – L 1 KR 460/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

    Urt. v. 21.02.2014

    Az.: L 1 KR 460/12

    In dem Rechtsstreit

    gemeinnütziger eingetragener Verein

    n - Hilfe für suizidgefährdete Kinder und Jugendliche,

    ....., ..... Berlin

    - Kläger und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigte/r:

    Rechtsanwälte .....,

    ....., ..... Berlin

    Az.: 204/12

    gegen

    Deutsche Rentenversicherung Bund,

    Ruhrstraße 2, 10709 Berlin

    Az.: 12 130979 K 509 BKZ: 4879

    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    1.

    .....,

    ....., ..... Berlin

    2.

    Deutsche Rentenversicherung

    Knappschaft Bahn See

    Minijob-Zentrale,

    Hollestraße 7 B, 45127 Essen

    - Beigeladene -

    hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Weinert, den Richter am Landessozialgericht Pfistner und den Richter am Landessozialgericht Dr. Schneider sowie die ehrenamtliche Richterin Bela-van Eek und den ehrenamtlichen Richter Becker für Recht erkannt:
    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand

    Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1) während einer Tätigkeit für den Kläger.

    Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er hilft, unterstützt und berät Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Krisensituationen, insbesondere bei Suizidalität. Er ist auch Träger von sogenannten Krisenwohnungen und zwei therapeutischen Wohngruppen. Diese bewohnen u. a. junge Erwachsene. Ein Team von zehn bis zwölf festangestellten Betreuern und Psychologen hilft ihnen bei der Bewältigung ihrer Probleme. Diese erstellen auch Behandlungs- und Rehabilitationspläne. Sie geben den Bewohnern eine Tagesstruktur vor. Sie begleiten sie zu Behörden und Ärzten und erarbeiten mit ihnen Perspektiven zur Überwindung ihrer Krise. Anders als in Wohnungen für Kinder und Jugendliche, die der Kläger ebenfalls betreibt und in denen eine "Rund um die Uhr"- Betreuung erfolgt, sind in den Wohngruppen für junge Erwachsene Betreuer nicht ständig anwesend. Am Nachmittag und in den frühen Abendstunden, in der Regel zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr wird eine "Anwesenheitsbetreuung" angeboten.

    Die Beigeladene zu 1) ist von Beruf Psychologin. Sie arbeitet nach eigenen Angaben seit 2009 als freiberufliche Therapeutin. Vom 1. November 2009 an war sie als "Honorarkraft" für "Fehlzeiten" der festangestellten Mitarbeiter tätig. Fehlzeiten in diese Sinne waren krankheits- oder urlaubsbedingte Ausfälle der festangestellten Mitarbeiter der Klägerin. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Zwischen den Beteiligten wurde mündlich vereinbart, dass die Beigeladene zu 1) zu einem Stundensatz von 12,00 Euro nach Bedarf jeweils in den Nachmittags- und Abendstunden in einer der therapeutischen Wohngruppen tätig ist. Nach Aussage der Beigeladenen zu 1) war dies für sie "in Ordnung" gewesen, weil sie "auch manchen Leerlauf in dieser Zeit hatte", und sie "während mancher Anwesenheit auch private Dinge erledigen konnte".

    Bestand Bedarf bot der Kläger der Beigeladenen zu 1) die Übernahme einer Anwesenheitsbetreuung an, die die Beigeladene zu 1) annehmen oder ablehnen konnte. Erklärte sie sich zur Übernahme eines Dienstes bereit, war sie in der Regel zwischen 16 und 22 Uhr in einer der therapeutischen Wohngruppe für junge Erwachsene anwesend. Sie las zunächst das Übergabeprotokoll, stellte sich den anwesenden Bewohnern vor und unterbreitete ihnen Gesprächs- oder Beschäftigungsangebote. Diese konnten von den Bewohnern angenommen werden oder auch nicht. Die Beigeladene zu 1) war insoweit aber nicht als Psychologin tätig, sondern als Betreuerin. In der Regel meldeten sich die jungen Erwachsenen einmal am Nachmittag bei der Beigeladenen zu 1) und blieben - je nachdem, ob Bedarf bestand - kürzer oder länger für Gespräche oder Spiele. Durch die Anwesenheit eines Betreuers sollte den jungen Erwachsenen täglich eine gleiche Struktur vorgegeben werden. Aufgabe der Beigeladenen zu 1) war es auch, denjenigen Bewohnern Medikamente auszugeben, denen die Mitarbeiter des Klägers die verantwortliche Selbstverwaltung der Medikamente nicht zutraute. Zum Ende ihres Vertretungseinsatzes schrieb die Beigeladene zu 1) ihrerseits ein Übergabeprotokoll. Hierzu gab es konkrete Vorgaben. Üblich war es, über jeden einzelnen Bewohner und sein Befinden oder über etwaige Vorfälle kurz zu berichten. Feste Zeiten für die Ausübung der Tätigkeiten waren nicht vereinbart, es war der Beigeladenen zu 1) frei gestellt, in den Arbeitsstunden die therapeutische Wohneinrichtung zu verlassen, sobald kein weiterer Betreuungsbedarf bestand oder zu erwarten war.

    An der Erstellung der Behandlungs- und Rehabilitationspläne war die Beigeladene zu 1) nicht beteiligt. Dies war Aufgabe der festangestellten Bezugsbetreuer. An der für die festangestellten Mitarbeiter des Klägers angebotenen Supervision oder den Teamsitzungen nahm die Beigeladene zu 1) nicht teil. Sie sah hierfür kein Bedarf.

    Die Beigeladene zu 1) war mit Ausnahme der Tätigkeit im Monat November 2009 - in diesem Monat arbeitete sie 41,5 Stunden - zwischen 3,5 Stunden bis 21,25 Stunden pro Monat für den Kläger tätig und verdiente - mit Ausnahme des Monats November in dem sie knapp über 400,00 Euro verdiente, zwischen 42,00 und 255,00 Euro pro Monat.

    Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) endete mit Ablauf des Monats November 2010, nachdem sie keine weiteren Angebote erhielt bzw. die Beigeladene zu 1) diese nicht mehr annahm. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses wurde von den Vertragsbeteiligten nicht erklärt.

    Am 29. Oktober 2009 beantragte der Kläger im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) festzustellen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht vorliege.

    Im Verwaltungsverfahren bezeichnete die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als "Kriseninterventionsbetreuer". Sie beschrieb ihre Tätigkeit wie folgt: "Freiberufliche Tätigkeit auf Honorarbasis in einer therapeutischen Wohngemeinschaft für suizidgefährdete Jugendliche im Alter von 18-24 Jahren. Aufgaben: Anwesenheit, Betreuung, Gesprächsführung, Freizeitgestaltung." Die Tätigkeit erfolge nicht außerhalb der therapeutischen Wohngemeinschaft. Arbeitsmittel würden nicht zur Verfügung gestellt. Sie nehme weder an Team- noch an Fallbesprechungen teil. Sie werde in "Schichten eingesetzt." Sie habe "keine festen Schichten, sondern werde nach Bedarf bei Krankheit oder Urlaub der festen Mitarbeiter eingesetzt." Zudem kümmere "sie sich täglich um die Bewohner direkt, nicht jedoch um deren Finanzen, um Sozial- und Arbeitsfragen sowie die Zusammenarbeit mit Behörden."

    Nach Anhörung der Beteiligten stellte die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2010 fest, dass die Beigeladene zu 1) seit dem 1. November 2009 als Kriseninterventionsbetreuerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden sei. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Auf die Widersprüche der Beigeladenen zu 1) und des Klägers änderte die Beklagte ihre Entscheidung mit Bescheid vom 13. September 2010 ab und stellte fest, dass die Beschäftigung wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 wies die Beklagte die Widersprüche im Übrigen zurück.

    Hiergegen hat der Kläger am 18. März 2011 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass die Beigeladene zu 1) selbstständig und damit nicht versicherungspflichtig tätig gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) habe keinen Weisungen in örtlicher und zeitlicher Hinsicht unterlegen. Sie habe keine Vorgaben zu den Zielen ihrer Tätigkeit erhalten und sei nicht in der Ausübung der Tätigkeit kontrolliert worden.

    Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. September 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig sei. Sie sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 8. April 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. September 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 zu Recht die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) wegen geringfügiger, abhängiger Beschäftigung festgestellt. Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. November 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig gewesen. Der Kläger und die Beigeladene zu 1) hätten mündlich einen Honorarvertrag über eine freie Mitarbeit auf Stundenbasis auf Abruf vereinbart. Da lediglich ein mündlicher Vertrag geschlossen worden sei und die Details der Vereinbarung dem befragten Beteiligten nicht vollständig in Erinnerung sei, habe der Vertrag nicht als maßgebliches Entscheidungskriterium herangezogen werden können. Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzung der Vereinbarung überwögen allerdings die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände deutlich. Die Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation des Klägers in hohem Maße eingegliedert gewesen. Sie habe die Tätigkeit ausschließlich in den Räumlichkeiten des Klägers ausgeübt und ausschließlich die ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel genutzt. Dass die Beigeladene zu 1) die Möglichkeit gehabt habe, Betreuungsleistungen auch außerhalb der therapeutischen Wohngemeinschaft zu erbringen, stünde dem nicht entgegen. Denn maßgeblich für eine Ortsänderung sei nicht die freie Entscheidung der Beigeladenen zu 1) gewesen, sondern die Betreuungsumstände und die Bedürfnisse der Bewohner der Wohngemeinschaft. Besonders deutlich zeige sich die Eingliederung daran, dass die Beigeladene zu 1) die für die Bewohner therapeutisch wichtige Tagesstruktur übernehmen musste und auch übernommen habe. Sie habe zunächst das Übergabeprotokoll vom Vortrag gelesen, dann Betreuungsangebote unterbreitet und zum Abschluss der "Schicht" - so der Sprachgebrauch bei dem Kläger - ein weiteres Übergabeprotokoll gefertigt. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch, dass die Beigeladene zu 1) als Vertretung für die fest angestellten Mitarbeiter eingesprungen sei und die identischen Aufgaben übernommen habe. Eine selbstbestimmte Ausübung der Tätigkeit in freier Zeiteinteilung sei der Beigeladene zu 1) nach Annahme eines Angebotes gerade nicht möglich gewesen. Zur Überzeugung der Kammer sei die Beigeladene zu 1) auch weisungsgebunden gewesen. Dass keine konkreten Handlungsbefehle erteilt worden seien, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, da sich bei Diensten höherer Art, bei denen fachliche Weisungen naturgemäß nicht oder nur in sehr eingeschränkten Umfang Weisungen erteilt würden, das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinere. Die Beigeladene zu 1) habe die sich aus den Vorgaben des Übergabeprotokolls ergebenden Tätigkeiten ausgeführt. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche ferner, dass die Beigeladene zu 1) keinerlei unternehmerisches Risiko übernommen habe. Sie habe weder eigenes Kapital noch ihre Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg eingesetzt. Sie habe vielmehr für sämtliche Tätigkeiten vom Kläger einen fest vereinbarten Stundensatz von 12,00 Euro erhalten.

    Schließlich habe es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für den Kläger um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt. Der Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 SGB IV habe wegen der Versicherungsfreiheit nicht bestimmt werden müssen. Jedoch hätten die Voraussetzungen für eine spätere Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Statusentscheidung nicht vorgelegen, weil die Beigeladene zu 1) keine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge getroffen habe.

    Gegen das ihm am 5. Oktober 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 5. November 2012. Er hat vorgetragen, dass die vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Kriterien des Bundessozialgerichts wie auch des Bundesarbeitsgerichts, wie die Eingliederung in eine fremde arbeitsteilige Organisation, das Vorhandensein eigener Produktionsmittel und das eigene unternehmerische Risiko sowie das Auftreten am Markt mit dem eigenen Namen, keine tragfähigen Indizien für das Vorliegen einer Beschäftigung im Dienstleistungsbereich seien. Entscheidend sei, ob die Beigeladene zu 1) weisungsabhängig in Bezug auf das Wann, Wo und Wie des Verlaufs der Arbeitsleistung tätig gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe der Beigeladenen zu 1) keine Weisungen erteilen können. Er habe sie auch nicht anweisen können, an einem anderen Arbeitsort innerhalb Berlins als in der bestimmten Wohngemeinschaft zu arbeiten. Der Kläger habe von der Beigeladenen zu 1)auch nicht verlangt, ein bestimmtes Konzept der Betreuungstätigkeit zu verfolgen.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. September 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für den Kläger vom 1. November 2009 bis zum 30. November 2010 nicht sozialversicherungspflichtig war.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung abzuweisen.

    Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des Sozialgerichts Berlin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Das Sozialgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2010 in der Gestalt des Bescheides vom 13.September 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. November 2010 geringfügig beschäftigt und insoweit versicherungsfrei war.

    Der Eintritt von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung wegen Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Die für den Eintritt von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung danach erforderliche Beschäftigung wird in § 7 Abs. 1 SGB IV näher definiert. Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

    Abzugrenzen ist eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr.16). Manche Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, können sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden (BSG, aaO.; Urteil des BSG vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr.17).

    Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden. Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) um eine Dienstleistung aus dem Bereich der persönlich geprägten Betreuungsleistungen handelt, die demnach grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden kann. Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) von dem Kläger organisiert und ausgestaltet worden ist. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse während der einzelnen Einsätze, welche die Beigeladene zu 1) mit dem Kläger verabredet hatte (vgl. Urteil des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - juris RdNr. 22; Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr. 17). Auf die Möglichkeit der Beigeladenen zu 1), die ihr angetragenen Aufträge abzulehnen, kommt es dagegen nicht an. Denn auch ein Arbeitnehmer ist frei in seiner Entscheidung darüber, ob er ein Arbeitsverhältnis eingeht oder nicht.

    Auszugehen ist zunächst von den zwischen den Beteiligten getroffenen vertraglichen Abreden. Im vorliegenden Fall haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) die vertraglichen Bestimmungen nicht schriftlich festgelegt. Sie haben mündlich einen Honorarvertrag auf Stundenbasis auf Abruf vereinbart. Die Beigeladene zu 1) hat eine "Anwesenheitsbetreuung" in der Krisenwohnung der Klägerin in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 22:00 Uhr übernommen. Nach Einlassung des Klägers geschah dies, weil er es sich nicht leisten kann "einen großen Mitarbeiterpool dafür vorzuhalten". Bei "Ausfällen von festen Mitarbeitern" sei deshalb "auf freie Mitarbeiter zurückgegriffen" worden. Dies spricht schon dafür, dass die Beigeladene zu 1) beschäftigt war. Sie hat eine Tätigkeit ausgeübt, für die der Kläger feste Mitarbeiter eingestellt hatte. Lediglich für "Fehlzeiten", bei "Urlaub und Krankheit", griff der Kläger auf "Honorarkräfte" zurück.

    Indessen ergibt sich das Entstehen von Versicherungspflicht aus dem Gesetz und ist nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist deswegen (auch) die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse, welchen gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen zukommen kann (Urteil des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris RdNr. 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris RdNr. 17).

    Hieran gemessen überwiegen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beigeladene zu 1) in hohem Maße in die Arbeitsorganisation eingegliedert war. Sie wurde auf Abruf tätig, also lediglich dann, wenn der Kläger aufgrund eines Ausfalls eines festen Mitarbeiters einen personellen Engpass hatte. Nicht die Beigeladene zu 1) konnte frei entscheiden, wann sie tätig wurde, sondern der Kläger gab ihr die Arbeitszeiten im Kern ("meistens zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr") und auch den Arbeitsort vor. Bezeichnenderweise spricht die Beigeladene zu 1) insoweit von ihrer "Schicht". Diese begann mit dem Lesen des Übergabeprotokolls und endete mit dem Abfassen ihres Übergabeprotokolls für die Mitarbeiters des Klägers, die am nächsten Tag ihre Arbeit in der Wohngruppe aufnahmen. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1) in einem hohen Maße in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden war.

    Entscheidend ist aber, dass die Beigeladene zu 1) im Kernbereich der von ihr übernommenen Aufgaben nicht weisungsfrei tätig sein konnte. In der Rechtsprechung des BSG ist etwa für die rechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten anerkannt, dass eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deswegen anzunehmen ist, weil dem Dozenten der äußere Ablauf seiner Lehrtätigkeit vorgegeben wird (vgl. Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - juris RdNr. 29). Auch der Zwang, sich inhaltlich an gewissen Vorgaben auszurichten, führt nicht zu Annahme von Weisungsgebundenheit. Tätigkeiten sind nämlich auch dann weisungsfrei, wenn zwar ihre Ziele vorgegeben werden, die Art und Weise der Ausführung aber dem Dienstleister überlassen bleibt. Entsprechend hat der Senat etwa für die Selbständigkeit vom Bundesrat beauftragter Führer des Besucherdienstes entscheidend darauf abgestellt, dass diese als Honorarkräfte im Kernbereich ihrer Tätigkeit frei waren (Urteil vom 15. Juli 2011 - L 1 KR 206/09 - juris RdNr. 171).

    An diesen Grundsätzen gemessen, war die Beigeladene zu 1) in der Art und Weise der Ausführung ihrer Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit den zitierten Tätigkeiten oder mit den Tätigkeiten, die den bisherigen Entscheidungen des Senats in ähnlichen Fällen (Urteile vom 13. Dezember 2013- L 1 KR 261/11-, Tätigkeit im Bereich der psychologischen Krisenberatung für den Berliner Krisendienst und vom 17. Januar 2014 - L 1 KR 137/13 -, Tätigkeit auf dem Gebiet der ambulanten Eingliederungshilfe und - L 1 KR 175/12 -, Tätigkeit als Einzelfallhelferin) zugrunde lagen. Die Beigeladene zu 1) war bei dem Kläger nicht als Psychologin tätig ist, sondern, wie sie es selbst formuliert hat, als Betreuerin. Ihre Aufgabe bestand nicht darin, inhaltlich frei zu arbeiten und eigene Behandlungskonzepte oder Hilfspläne zu entwickeln und diese umzusetzen. Sie verstand ihre Aufgabe als "Anwesenheitsbetreuung". Ihre Aufgabe bestand darin, in den Nachmittags- und Abendstunden in der Wohnung des Klägers anwesend zu sein. Ihre Anwesenheit war nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1) wichtig, um den Bewohnern eine tägliche Struktur vorzugeben. Im Rahmen dieser Anwesenheit hat sie den Bewohnern Spielangebote ("Kicker oder Gesellschaftsspiele") aber auch im Bedarfsfall Gesprächsangebote unterbreitet. Hierüber konnten die Bewohner frei entscheiden. Da nach den Angaben der Beigeladenen zu 1) oftmals ein Gesprächs- oder Betreuungsbedarf nicht bestand, konnte sie während ihrer Anwesenheitszeit auch private Dinge erledigen. Der Senat folgt dem Sozialgericht insoweit nicht, als es angenommen hat, dass es sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) um "Dienste höherer Art", gehandelt hat. Ihre Aufgabe bestand darin, die Mitglieder der therapeutischen Wohngruppen zu beaufsichtigen. Dass sie hierbei Vorschläge zur Freizeitgestaltung unterbreitet hat oder auch für ein Gespräch zur Verfügung stand, vermag keine Weisungsfreiheit im vorgenannten Sinne zu begründen. Ihre Aufgabe erschöpfte sich im Wesentlichen darin, sich in einem bestimmten, ihr im Wesentlichen vorgegebenen Zeitraum an einem bestimmten Ort aufzuhalten und die dort angetroffenen Personen zu beaufsichtigen. Dies war der Kernbereich ihrer Tätigkeit. Im Rahmen dieses ihr vorgegebenen Aufgabenbereichs bestand lediglich eine nur unwesentliche inhaltliche Gestaltungsfreiheit.

    Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, dass die vom Sozialgericht für die Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit herangezogenen Kriterien im Dienstleistungsbereich nicht tauglich seien, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Der Kläger hat insoweit zutreffend auf die Frage nach der Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) hingewiesen, diese aber aus der Sicht des Senats, wie ausgeführt, zu Unrecht verneint.

    Im Übrigen sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab und verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).

    Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.

    Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.