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  • 22.12.2016 · IWW-Abrufnummer 190791

    Finanzgericht Bremen: Urteil vom 10.08.2016 – 2 K 5/15 (1)

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit
    des ... Vereins e.V.
    Kläger,
    Proz.Bev.: ...
    gegen
    das Finanzamt ...
    Beklagter,
    wegen Umsatzsteuer 2007
    hat das Finanzgericht Bremen - 2. Senat - am 10. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ... ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
    Tenor:

    Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 9. Februar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 wird dahin geändert, dass die Umsatzsteuer auf 0,- € festgesetzt wird.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

    Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand

    Streitig ist, ob die Vermietung von Tennisplätzen in einer Halle und auf Außenanlagen durch einen gemeinnützigen Tennisverein - den Kläger - an Mitglieder und Nichtmitglieder umsatzsteuerfrei ist.

    Mit Freistellungsbescheid vom 13. Juni 2008 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2004, 2005 und 2006 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit sei, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i.S. des §§ 51 ff. AO diene.

    Mit ebenfalls vom 13. Juni 2008 datierenden Bescheid für 2006 über Umsatzsteuer setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Umsatzsteuer i.H.v. ... € fest. In dem Bescheid heißt es, dass die am 19. Februar 2008 eingegangene Umsatzsteuer-Jahreserklärung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehe, die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert sei und der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO bestehen bleibe.

    In dem Umsatzsteuerbescheid wies der Beklagte - als ausdrücklich nicht zum Gesamtumsatz i.S. des § 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gehörend bezeichnete - steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben des Klägers i.H.v. insgesamt ... € aus. Außerdem erfasste der Beklagte - neben unentgeltlichen Wertabgaben zum allgemeinen Steuersatz (16 %) i.H.v. insgesamt ... € (Umsatzsteuer: ... €) - als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz Umsätze aus der Vermietung von Tennisplätzen an Nichtmitglieder mit einem Betrag i.H.v. ... € (Umsatzsteuer: ... €) und als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (7 %) Umsätze aus der Vermietung von Tennisplätzen an Mitglieder mit einem Betrag i.H.v. ... € (Umsatzsteuer: ... €), woraus sich eine Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt ... € ergab. Unter Berücksichtigung von abziehbaren Vorsteuerbeträgen i.H.v. insgesamt ... € errechnete der Beklagte die von ihm festgesetzte Umsatzsteuer 2006 i.H.v. ... €.

    Ausweislich eines Vermerks auf der als Bl. 74 UStA abgehefteten Aktenausfertigung des Umsatzsteuerbescheids 2006 vom 13. Juni 2008 ging am 27. Januar 2009 ein Antrag auf Änderung dieses Bescheids beim Beklagten ein.

    Mit seiner am 28. Januar 2009 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2007 begehrte der Kläger eine Umsatzsteuerfestsetzung auf 0,- € und machte keine abziehbaren Vorsteuerbeträge geltend. Er erläuterte seinen Antrag in Anlagen zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung, auf deren Inhalte wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-) - vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - näher.

    Aus der Vermietung seiner Tennisplätze in einer Halle und auf Außenanlagen erzielte der Kläger nach der von ihm vorgelegten Anlage 1 zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2007 und vorgelegten Haushaltsrechnungen folgende Einnahmen:
    Einnahmen Nichtmitglieder     ... €
    Einnahmen Mitglieder     ... €
    Verkauf von Lichtmarken / Mitglieder    ... €

    Außerdem wies der Kläger für 2007 in der von ihm vorgelegten Anlage 1 zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2007 und den vorgelegten Haushaltsrechnungen folgende Einnahmen aus:
    laufende Beiträge und Spenden     ... €
    echte Zuschüsse    ... €
    Schlüssel / keine Lieferung    ... €
    Zweckbetrieb / steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG    ... €
    Jugendbeiträge / steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG    ... €
    Miete Büro / steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG    ... €
    Eigenverbrauch     ... €
    Erstattung Stromkosten usw.    ... €

    Desweiteren errechnete der Kläger in der von ihm vorgelegten Anlage 2 zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2007 für den Fall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug abziehbare Vorsteuerbeträge i.H.v. ... € für 2007.

    Mit Bescheid für 2007 über Umsatzsteuer vom 9. Februar 2011 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Umsatzsteuer i.H.v. ... € fest. In dem Bescheid heißt es, dass die am 28. Januar 2009 eingegangene Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2007 einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehe, die Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO geändert sei und der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO bestehen bleibe.

    In dem Umsatzsteuerbescheid 2007 wies der Beklagte - als ausdrücklich nicht zum Gesamtumsatz i.S. des § 19 Abs. 3 UStG gehörend bezeichnete - steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben des Klägers i.H.v. insgesamt ... € aus. Außerdem erfasste der Beklagte als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz (19 %) Umsätze aus der Vermietung von Tennisplätzen an Nichtmitglieder und aus dem Verkauf von Lichtmarken mit einem Betrag i.H.v. insgesamt ... € (Umsatzsteuer: ... €) und als Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (7 %) Umsätze aus der Vermietung von Tennisplätzen an Mitglieder mit einem Betrag i.H.v. ... € (Umsatzsteuer: ... €), woraus sich eine Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt ... € ergab.

    In einer Anlage zum Umsatzsteuerbescheid 2007 erläuterte der Beklagte, dass es sich bei den als zum allgemeinen Steuersatz von 19 % steuerpflichtigen Umsätzen aus der Vermietung von Tennisplätzen an Nichtmitglieder und aus dem Verkauf von Lichtmarken zugrunde gelegten Betrag i.H.v. insgesamt ... € um die "Netto-Bemessungsgrundlage handele, die sich zusammensetze aus der "Netto-Bemessungsgrundlage" für die Vermietung von Tennisplätzen an Nichtmitglieder i.H.v. ... € ("brutto": ... €) und der "Netto-Bemessungsgrundlage" für den Verkauf von Lichtmarken i.H.v. ... € ("brutto": ... €), und dass es sich bei den als zum ermäßigten Steuersatz von 7 % steuerpflichtigen Umsätzen aus der Vermietung von Tennisplätzen an Mitglieder zugrunde gelegten Betrag i.H.v. insgesamt ... e€ um die "Netto-Bemessungsgrundlage" handele ("brutto": ... €).

    Außerdem erläuterte er in der Anlage zum Umsatzsteuerbescheid 2007, dass die von der eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung abweichende geänderte Umsatzsteuerfestsetzungen darauf beruhe, dass die Vermietung von Tennisplätzen an Mitglieder nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 % und an Nichtmitglieder nach dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu besteuern sei. Die Frage der Anwendbarkeit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL sei beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Bis zu einer eventuell anders lautenden Entscheidung sei nationales Recht anzuwenden, wonach die vorgenannten Umsätze steuerpflichtig seien. Aufgrund der Überschreitung der Kleinunternehmergrenzen seien auch die Erlöse aus dem Lichtmarkenverkauf und die sonstigen Einnahmen zu 19 % umsatzsteuerpflichtig.

    Mit Freistellungsbescheid vom 10. Februar 2011 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 2007 bis 2009 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sei, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i.S. des §§ 51 ff. AO diene.

    Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. März 2011, das am selben Tag beim Beklagten einging, legte der Kläger Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 9. Februar 2011 ein. Zur Begründung nahm er Bezug auf seine Einwendungen in seinem Schreiben vom 27. Januar 2009 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 13. Juni 2008. Außerdem wies er den Beklagten auf das - nicht im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) veröffentlichte - BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 74/07 (BFHE 221, 451) hin, in dem der BFH entschieden hatte, dass die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt steuerfrei sein könne nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Richtlinie 77/388/EWG - nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL -. In seinem Urteil vom 20. März 2014 V R 4/13 (BFHE 245, 397) habe der BFH nochmals bestätigt, dass gemeinnützige Sportvereine berechtigt seien, sich gegen die Umsatzsteuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Anders als nach nationalem Recht sei die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 53/14 des BFH vom 23. Juli 2014 zum Urteil V R 4/13). Der Kläger vertrat die Ansicht, dass danach die Umsatzsteuer für 2006 erklärungs- und antragsgemäß auf 0,- € festzusetzen sei.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid für 2007 über Umsatzsteuer dahin, dass die festgesetzte Umsatzsteuer von ... € um ... € auf ... € herabgesetzt wurde, und wies den Einspruch des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück (Bl. 8 ff. GA):

    Die streitigen Umsätze des Klägers seien nicht steuerfrei.

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterlägen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Darunter falle auch die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder und Nichtmitglieder. Nach nationalem Recht seien diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Fielen die Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs an, würden die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert; im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Leistungen an Nichtmitglieder) gelte der Regelsteuersatz.

    Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) seien zwar bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbrächten, die Sport oder Körperertüchtigung ausübten, von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsätze seien gemäß Art. 134 der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG) nur dann von der Befreiung ausgeschlossen, wenn sie für die Umsätze, für die die Befreiung gewährt werde, nicht unerlässlich seien, oder im Wesentlichen dazu bestimmt seien, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt würden.

    Allerdings habe der deutsche Gesetzgeber diese Richtlinienbestimmungen bisher nicht umgesetzt. Die Finanzverwaltung habe daher weiterhin nationales Recht anzuwenden. Die vom Kläger zitierten BFH-Urteile, die die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) zuließen, seien nicht amtlich veröffentlicht und daher für die Finanzverwaltung nicht bindend.

    Aufgrund der Angaben des Klägers sei die Umsatzsteuerfestsetzung unter Berücksichtigung nachfolgend dargestellter Besteuerungsgrundlagen und von Vorsteuer i.H.v. ... €, die anhand der Kosten des Klägers geschätzt worden sei, zu ändern:
    Nicht steuerbare Umsätze              
    laufende Beiträge und Spenden     ... €         
    echte Zuschüsse    ... €         
    Schlüssel/keine Lieferung     ... €         
    Summe     ... €         
    Steuerfreie Umsätze              
    Zweckbetrieb              
    steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG    ... €         
    Jugendbeiträge              
    steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG    ... €         
    Miete Büro              
    steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG    ... €         
    Summe    ... €         
    Umsätze zum allgemeinen Steuersatz              
    Vermietung an Nichtmitglieder    ... €         
    Eigenverbrauch     ... €         
    Erstattung Stromkosten usw.     ... €         
    Summe     ... €     Umsatzsteuer:     ... €
    Umsätze zum ermäßigten Steuersatz              
    Vermietung an Mitglieder    ... €         
    Verkauf Lichtmarken an Mitglieder    ... €         
    Summe    ... €     Umsatzsteuer:     ... €
    Vorsteuer              

    ...

    Ziehe man von der sich auf ... € belaufenden Summe der Umsatzsteuer für die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz i.H.v. ... € und derjenigen zum allgemeinen Steuersatz i.H.v. ... € die Vorsteuer i.H.v. ... € ab, ergebe sich die festgesetzte Umsatzsteuer von ... €.

    In der Anlage zur Einspruchsentscheidung für 2007 über Umsatzsteuer vermerkte der Beklagte ausdrücklich, dass die nach § 4 Nr. 12 und § 4 Nr. 22 Buchst. a und b UStG steuerfreien Umsätze i.H.v. ... € nicht zum Gesamtumsatz i.S. des § 19 Abs. 3 UStG zählten.

    Gegen die Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten am 12. Januar 2015, der am 16. Januar 2015 beim Finanzgericht eingegangen ist, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er Folgendes vor:

    Die entgeltliche Überlassung der Hallentennisplätze und Außentennisplätze an Mitglieder und Nichtmitglieder durch ihn, den Kläger, erfülle den Tatbestand der steuerbaren Leistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Für die Überprüfung der Steuerfreiheit sei nach nationalem Recht und Unionsrecht zu differenzieren (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg 2002, I-3293, HFR 2002, 560; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287). Nach nationalem Recht sei zwar eine "sportliche Veranstaltung" gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei, nicht jedoch die Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen.

    Die MwStSystRL sehe, ebenso wie die Richtlinie 77/388/EWG, im Vergleich zum deutschen UStG eine umfassendere Steuerbefreiung von Leistungen gemeinnütziger Sportvereine vor. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) befreiten die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzten, von der Umsatzsteuer bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbrächten, die Sport oder Körperertüchtigung ausübten.

    Die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) erfasse nicht nur die Leistungen, die ein als gemeinnützig anerkannter Verein gegenüber seinen Mitgliedern erbringe. Sie gelte ebenso für die Leistungserbringung an Nichtmitglieder.

    Er, der Kläger, stelle als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein eine Einrichtung i.S. der genannten Bestimmung der MwStSystRL (vormals Richtlinie 77/388/EWG) dar. Denn er arbeite entsprechend seiner satzungsgemäßen Zielsetzungen ohne Gewinnstreben und verfolge allein gemeinnützige Zwecke.

    Die Nutzungsüberlassung der Tennisplätze an Mitglieder und Nichtmitglieder durch ihn, den Kläger, erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für eine in bestimmtem engen Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehende Dienstleistung. Zusätzlich werde die Leistung an Personen erbracht, die selbst Sport oder Körperertüchtigung betrieben, nämlich Tennis spielten.

    Die Steuerbefreiung für die Nutzungsüberlassung durch ihn, den Kläger, sei auch nicht nach dem Ausschlusstatbestand des Art. 134 der MwStSystRL ausgeschlossen. Wie der BFH in seinem Urteil vom 9. August 2007 V R 27/04 (BFHE 217, 314) ausgeführt habe, könnten Leistungen eines gemeinnützigen Vereins, die den Kernbereich der gemeinnützigen Tätigkeit beträfen, nicht von dem genannten Ausschlusstatbestand erfasst sein, da die Steuerbefreiung ansonsten ins Leere liefe. Die Frage, ob eine etwaige Wettbewerbssituation vorliege, sei daher nicht entscheidungserheblich.

    Da der deutsche Gesetzgeber weder die verbindliche Richtlinie 77/388/EWG noch die verbindliche MwStSystRL in das nationale Gesetz umgesetzt habe, die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL erfüllt seien und der Ausschlusstatbestand des Art. 134 der MwStSystRL nicht greife, habe er, der Kläger, ein Wahlrecht, ob er die entgeltliche Überlassung der Tennisplätze an Mitglieder und Nichtmitglieder nach nationalem Recht als umsatzsteuerpflichtig oder nach Unionsrecht als umsatzsteuerfrei behandeln wolle (vgl. FG Köln, Urteil vom 20. Februar 2008 7 K 4943/05, EFG 2008, 892, [...] Rz 62 m.w.N.; vgl. auch Wäger, DStR 2014, 1517 ff.; Kiera-Nöllen, KSR Nr. 9 vom 05.09.2008, S. 6). Mit seinem Einspruch vom 3. März 2011 habe er die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2007 auf 0,- € aufgrund der Steuerfreiheit der entgeltlichen Überlassung der Tennisplätze an Mitglieder und Nichtmitglieder beantragt und sich hierfür unmittelbar auf die Anwendung des Unionsrechts gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL berufen. Korrespondierend mit dem Antrag auf Steuerbefreiung habe er keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht

    Der Kläger beantragt,

    den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 9. Februar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf 0,- € herabgesetzt wird.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hat sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung berufen und auf eine weitergehende Stellungnahme verzichtet.

    Dem Finanzgericht haben die vom Beklagten zur Steuernummer ... geführten Umsatzsteuerakten (1 Band), beige Sonderakten für länger aufzubewahrende Vorgänge (1 Band) und rote Sonderakten ab 2001 (1 Band) vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten ist, ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Klageverfahren (1 Band), Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Insoweit wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

    Die Klage, über die die Vorsitzende aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allein und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 9. Februar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

    I. Das Gericht lässt offen, ob der Beklagte für die Vermietung von Tennisplätzen durch den Kläger an Mitglieder und Nichtmitglieder und den Verkauf von Lichtmarken zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG verneint hat. Denn jedenfalls hat er zu Unrecht die Berufung des Klägers auf die Steuerfreiheit der Vermietung von Tennisplätzen an Mitglieder und Nichtmitglieder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt. Die Berufung auf die Steuerfreiheit nach Unionsrecht führt im Streitfall dazu, dass die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2007 auf 0,- € festzusetzen ist.

    1. Das UStG hat Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) bislang nicht vollständig umgesetzt. In Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen kann sich ein Steuerpflichtiger auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, [...] Rz 33 ff. mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH).

    2. Die streitigen Leistungen des Klägers sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) steuerfrei.

    a) Die Nutzungsüberlassung von Tennisplätzen ist eine Dienstleistung, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung steht und an Personen erbracht wird, die selbst Sport oder Körperertüchtigung ausüben, nämlich Tennis spielen.

    Der Kläger ist als gemeinnütziger Verein nach § 55 AO selbstlos tätig und handelt daher ohne Gewinnstreben.

    b) Die Befreiung ist nicht nach Art. 134 Buchst. a der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG) ausgeschlossen.

    Insoweit kann nicht auf die BFH-Rechtsprechung zu § 65 Nr. 2 AO (z.B. BFH-Urteil vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659, [BFH 09.04.1987 - V R 150/78] [...] Rz 17 ff.) zurückgegriffen werden, weil diese Vorschrift andere Voraussetzungen als die Richtlinienbestimmung hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 451, [BFH 03.04.2008 - V R 74/07] [...] Rz 33).

    Nach § 65 Nr. 2 AO ist u.a. Voraussetzung für einen Zweckbetrieb, dass "die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können". Im Rahmen des Art. 134 Buchst. a der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b erster Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG) kommt es hingegen nicht auf den Zweck der Einrichtung an, sondern darauf, ob eine Leistung für die Tätigkeit, für die Steuerbefreiung gewährt wird, unerlässlich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 451, [BFH 03.04.2008 - V R 74/07] [...] Rz 34 f.).

    Dies ist hier der Fall: Die Vermietung von Tennisplätzen (entgeltliche Nutzungsüberlassung) ist eine Dienstleistung an Personen, die Tennis spielen und damit Sport oder Körperertüchtigung betreiben. Sie betrifft deshalb den Kernbereich der von der Bestimmung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) befreiten Leistungen. Daher ist sie auch unerlässlich. Darauf, ob die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers nur durch die Einnahmen aus der Vermietung von Tennisplätzen erreicht werden können, kommt es nicht an (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 221, 451, [BFH 03.04.2008 - V R 74/07] [...] Rz 36 f., zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Golfplatzes und entgeltlicher Überlassung von Golfbällen aus Ballautomaten). Die im Streit stehenden Leistungen des Klägers sind damit unmittelbar nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) befreit.

    c) Die Steuerbefreiung ist auch nicht nach Art. 134 Buchst. b der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG) ausgeschlossen. Denn - worauf bereits der Kläger zutreffend hingewiesen hat - kommt für Tätigkeiten, die - wie im Streitfall - den Kernbereich der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) betreffen, ein Ausschluss nach Art. 134 Buchst. b der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG) nicht in Betracht. Ansonsten liefe die Befreiung in weiten Teilen leer (BFH-Urteile in BFHE 221, 451, [BFH 03.04.2008 - V R 74/07] [...] Rz 39; in BFHE 243, 435, [BFH 16.10.2013 - XI R 34/11] [...] Rz 59 m.w.N.).

    d) Das Finanzgericht hat die Steuerbefreiungen nach Unionsrecht, auf die sich - wie im Streitfall - der Steuerpflichtige beruft, unabhängig davon zu beachten, ob entsprechende BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden sind oder auf andere Weise als verbindlich für die Finanzbehörden erklärt worden sind. Denn Finanzgerichte und die dort tätigen Richter sind keine Finanzbehörden und daher nicht an Weisungen von Oberbehörden gebunden. Finanzgerichte sind an Gesetz und Recht - auch an Unionsrecht - gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-). Die Richter an Finanzgerichten sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (vgl. Art. 97 Abs. 1 GG).

    3. Bereits die Berücksichtigung der Steuerfreiheit der bislang vom Beklagten zu Unrecht als steuerpflichtig behandelten Umsätze aus der Vermietung der Tennisplätze an Mitglieder i.H.v. ... € und an Nichtmitglieder i.H.v. ... € führt dazu, dass der Kläger mit seinen vom Beklagten im Übrigen als steuerpflichtig behandelten Umsätzen aus dem Verkauf von Lichtmarken i.H.v. ... € (Umsatzsteuer 7 %: ... €), aus Eigenverbrauch i.H.v. ... € (Umsatzsteuer 19 %: ... €) und aus Erstattung Stromkosten usw. i.H.v. ... € (Umsatzsteuer 19 %: ... €) im Streitjahr 2007 nicht mehr die Kleinunternehmergrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 17.500,- € bzw. 50.000,- € überschreitet. Bei zutreffender Berücksichtigung der Steuerfreiheit der vom Beklagten zu Unrecht im Vorjahr 2006 als steuerpflichtig behandelten Umsätze aus der Vermietung der Tennisplätze an Mitglieder i.H.v. ... € (Umsatzsteuer 7 %: ... €) und an Nichtmitglieder i.H.v. ... € (Umsatzsteuer 16 %: ... €) scheitert die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Streitjahr 2007 auch nicht daran, dass der Kläger im vorangegangenen Kalenderjahr die Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 17.500,- € überschritten hat. Der Kläger ist daher im Streitjahr 2007 als Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG zu besteuern. Auf Kleinunternehmer findet die Vorschrift über den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG keine Anwendung (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).

    a) Mit § 19 UStG hat der nationale Gesetzgeber von seiner Möglichkeit nach Art. 281 ff. der MwStSystRL (vormals Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG) Gebrauch gemacht, Sonderregelungen für Kleinunternehmer einzuführen.

    Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die für Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,- € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,- € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz in diesem Sinne ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gesamtumsatz ist gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich im Einzelnen aufgeführter Umsätze nach dem nationalen Recht, u.a. der steuerfreien Umsätze nach 4 Nr. 11 bis 28 UStG.

    Danach sind zwar die hier in Rede stehenden, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL (vormals Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG) steuerfreien Umsätze nicht nach § 19 Abs. 3 UStG von dem für die Anwendung der Kleinunternehmergrenzen maßgeblichen Gesamtumsatz i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG ausgenommen. Allerdings kann sich der Kläger insoweit auf die für ihn günstigere Bestimmung des Art. 288 der MwStSystRL (vormals Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG) berufen (vgl. FG München, Urteil vom 16. Juli 2015 14 K 2293/13, EFG 2015, 2001, [...] Rz 19 f.). Dies hat er im Streitfall konkludent getan, indem er sowohl in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2007 als auch im Einspruchs- und im Klageverfahren eine Steuerfestsetzung auf 0,- € beantragt und keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.

    Unionsrechtlich gilt gemäß Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG als Umsatz für Zwecke der Anwendung einer in den Mitgliedstaaten eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmen "der Betrag, abzueglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer, der in den Artikeln 5 und 6 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert werden, einschließlich der steuerfreien Umsätze mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern nach Artikel 28 Absatz 2, sowie der Betrag der nach Artikel 15 steuerfreien Umsätze und der Betrag der Immobiliengeschäfte, der Finanzgeschäfte nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d) und der Versicherungsleistungen, es sei denn, daß diese Umsätze den Charakter von Hilfsumsätzen haben". Damit gehört der Betrag der hier in Rede stehenden steuerfreien Umsätze nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG i.H.v. ... € im Jahr 2006 nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in den Mitgliedstaaten eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmen als Umsatz gilt.

    Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2007 setzt sich unionsrechtlich der für Zwecke der Anwendung einer in den Mitgliedstaaten eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmen zugrunde zu legende Umsatz gemäß Art. 288 der MwStSystRL aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen:

        " 1. Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert werden;

        2. Betrag der gemäß Artikel 110, Artikel 111 und Artikel 125 Absatz 1 sowie Artikel 127 und Artikel 128 Absatz 1 mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;

        3. Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;

        4. Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben."

    Damit gehört der Betrag der steuerfreien Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL i.H.v. ... € im Streitjahr 2007 ebenfalls nicht zu dem Umsatz, der für Zwecke der Anwendung einer in den Mitgliedstaaten eingeführten Sonderregelung für Kleinunternehmen als Umsatz gilt.

    b) Bei Anwendung der Bestimmungen des Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG und des Art. 288 der MwStSystRL hat der Kläger die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht überschritten.

    Denn danach sind sowohl für das Jahr 2006 als auch für das Streitjahr 2007 aus dem Gesamtumsatz jedenfalls die Umsätze aus der Vermietung der Tennisplätze an Mitglieder i.H.v. ... € (2006) bzw. ... € (2007) und an Nichtmitglieder i.H.v. ... € (2006) bzw. ... € (2007) auszunehmen. Für beide Jahre verbleibt bei Zugrundelegung der Berechnungen des Beklagten in der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 und im Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 13. Juni 2008 jeweils ein Gesamtumsatz, der niedriger ist als die in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG geregelten Umsatzgrenzen, so dass der Kläger im Streitjahr 2007 als Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG zu besteuern und die Umsatzsteuer - wie von ihm beantragt - auf 0,- € festzusetzen ist.

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

    Die Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 155, 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.