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  • 31.05.2017 · IWW-Abrufnummer 194200

    Finanzministerium Sachsen-Anhalt: Schreiben vom 07.11.2016 – 46 - S 0171 - 76


    FinMin Sachsen-Anhalt
    7.11.2016
    46 - S 0171 - 76


    Bildungstätigkeit kann zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen, wenn eine Einwirkung auf Basis einer politischen Grundhaltung erfolgt. Die unmittelbare Einwirkung auf parteipolitische Interessen und staatliche Willensbildung dürfen nicht stattfinden oder müssen ggü. der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund treten. Unschädlich ist die gelegentliche Stellungnahme zu tagespolitischen Themen, solange die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt steht.


    Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 AO.

    Eine politische Bildungstätigkeit (z.B. Vorträge zum Verständnis des staatlichen Aufbaus, Darstellung des Förderalismusprinzips, Wahlgrundsätze, etc.) kann jedoch zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen, wenn eine Einwirkung auf Basis einer politischen Grundhaltung erfolgt. Die unmittelbare Einwirkung auf parteipolitische Interessen und staatliche Willensbildung dürfen nicht stattfinden oder müssen gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund treten.

    Unschädlich ist daher die gelegentliche Stellungnahme zu tagespolitischen Themen, solange die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt steht.

    Im Einzelfall kann eine Abgrenzung zwischen politischen und gemeinnützigen Zwecken schwierig sein.

    Für eine schädliche politische Tätigkeit sprechen insbesondere die folgenden Aktivitäten:

    - finanzielle Unterstützung einer Partei

    - ideelle Unterstützung einer Partei

    - Bildungsveranstaltungen nur für Parteimitglieder

    - Ausgabe von Materialien (Gesetze, Bücher, Aufsätze, Karten, Schreibgeräte) mit Partei-Logo.

    Im Rahmen der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ist in Grenzfällen z.B. durch Vorlage von Vortragsprogrammen, Lehrplänen und Referentenlisten zu prüfen, ob nach den vorstehenden Ausführungen eine gemeinnützigkeitsschädliche politische Betätigung ausgeübt wurde.