24.08.2023 · IWW-Abrufnummer 236976
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 09.06.2023 – 7 W 57/23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Brandenburg
Beschluss vom 09.06.2023
Az.: 7 W 57/23
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2022 sind zwei Vereinsmitglieder ermächtigt worden, in der auf den 29. September 2022 anberaumten Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2022, Bl. 8) ist unzulässig.
Den Beschluss, der eine Ermächtigung ausspricht (§ 37 II 1 BGB), kann nur der Verein anfechten. Ein Mitglied, das eine Beschwer durch die in Aussicht genommene Beschlussfassung der Mitgliederversammlung befürchtet, kann die Ermächtigung nicht anfechten.
Die Beschwerdeschrift (Bl. 8) lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer im fremden Namen als Vertreter des Vereins hätte handeln wollen. Er gibt sich selbst, nicht den Verein, als Absender der schriftlichen Erklärung an, und er gibt die Erklärung ohne einen Zusatz ab, für den Verein handeln zu wollen. Es kommt daher nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen Herr H... berechtigt gewesen sein könnte, für den Verein eine Beschwerde einzulegen, nachdem zuvor, am 29. September 2022, ein Vorstand gewählt wurde, dem er nicht angehört.
Zudem fehlte der Beschwerde bereits bei ihrer Einlegung das Rechtsschutzbedürfnis, da die Mitgliederversammlung, für die der angefochtene Beschluss zu einer Ergänzung der Tagesordnung ermächtigt hatte, bereits am 29. September 2022 abgehalten wurde. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse würden in ihrer Wirksamkeit nicht berührt, wenn die Ermächtigung sich als rechtswidrig erwiese.
Ob andere Gründe gegen die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse sprechen könnten - wie der Beschwerdeführer meint -, kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist allein der Ermächtigungsbeschluss vom 13. September 2022.Der Beschwerdeführer ist auf die Bedenken hingewiesen worden, die der Zulässigkeit seiner Beschwerde entgegenstehen (Vfg. v. 8. Mai 2023, Bl. 35). Er hat die ihm gesetzte Frist zur Rücknahme oder Stellungnahme verstreichen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 79 I, 36 III GNotKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.
Beschluss vom 09.06.2023
Az.: 7 W 57/23
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. September 2022 sind zwei Vereinsmitglieder ermächtigt worden, in der auf den 29. September 2022 anberaumten Mitgliederversammlung eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift vom 19. Oktober 2022, Bl. 8) ist unzulässig.
Den Beschluss, der eine Ermächtigung ausspricht (§ 37 II 1 BGB), kann nur der Verein anfechten. Ein Mitglied, das eine Beschwer durch die in Aussicht genommene Beschlussfassung der Mitgliederversammlung befürchtet, kann die Ermächtigung nicht anfechten.
Die Beschwerdeschrift (Bl. 8) lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer im fremden Namen als Vertreter des Vereins hätte handeln wollen. Er gibt sich selbst, nicht den Verein, als Absender der schriftlichen Erklärung an, und er gibt die Erklärung ohne einen Zusatz ab, für den Verein handeln zu wollen. Es kommt daher nicht darauf an, unter welchen Voraussetzungen Herr H... berechtigt gewesen sein könnte, für den Verein eine Beschwerde einzulegen, nachdem zuvor, am 29. September 2022, ein Vorstand gewählt wurde, dem er nicht angehört.
Zudem fehlte der Beschwerde bereits bei ihrer Einlegung das Rechtsschutzbedürfnis, da die Mitgliederversammlung, für die der angefochtene Beschluss zu einer Ergänzung der Tagesordnung ermächtigt hatte, bereits am 29. September 2022 abgehalten wurde. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse würden in ihrer Wirksamkeit nicht berührt, wenn die Ermächtigung sich als rechtswidrig erwiese.
Ob andere Gründe gegen die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse sprechen könnten - wie der Beschwerdeführer meint -, kann in diesem Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist allein der Ermächtigungsbeschluss vom 13. September 2022.Der Beschwerdeführer ist auf die Bedenken hingewiesen worden, die der Zulässigkeit seiner Beschwerde entgegenstehen (Vfg. v. 8. Mai 2023, Bl. 35). Er hat die ihm gesetzte Frist zur Rücknahme oder Stellungnahme verstreichen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 79 I, 36 III GNotKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.