20.02.2024 · IWW-Abrufnummer 239853
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 03.05.2023 – 2 Wx 56/23
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten vom 03.04.2023 gegen den am
7.03.2023 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts
Registergerichts ‒ Bonn, 20 VR 4257, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Gründe:
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I.
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Im Vereinsregister des im Rubrum bezeichneten Vereins ist am 28.12.2004
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eingetragen worden, dass der Beteiligte als Vorstandsvorsitzender aus dem Vorstand
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ausgeschieden ist. Aus dem chronologischen Auszug des Vereinsregisters, der auch
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die gelöschten Daten enthält, ist die ehemalige Vorstandstätigkeit des - unter Nennung
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seines vollständigen Namens und Geburtsdatums eingetragenen - Beteiligten
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ersichtlich.
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Mit an das Ministerium für Justiz des Landes NRW gerichteten Schreiben vom
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11.01.2023 hat der Beteiligte u.a. beantragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Angabe
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seines Geburtsdatums und die Dauer seiner Vorstandstätigkeit nicht mehr
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voraussetzungslos über das Internet verfügbar gemacht werden (Bl. 389 d.A.). Dieses
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Schreiben des Beteiligten ist am 18.01.2023 an das Amtsgericht Bonn zur weiteren
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Veranlassung weitergeleitet worden.
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Mit Schreiben vom 31.01.2023 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts Bonn den
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Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein Widerspruchsrecht gegen die Eintragungen
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im Vereinsregister nicht bestünde. Die vorhandenen Eintragungen würden den
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gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine eindeutige Identifizierung der
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Vorstandsmitglieder im Vereinsregister sei erforderlich. Dem ist der Beteiligte mit
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Schreiben vom 06.03.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 400 ff. d.A.),
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entgegengetreten; er hat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.
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Durch am 27.03.2023 erlassenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des
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Registergerichts den Antrag des Beteiligten auf Löschung persönlicher Daten
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(Geburtsdatum) aus dem Vereinsregister zurückgewiesen (Bl. 406 f. d.A.). Zur
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Begründung hat es ausgeführt, dass das Vereinsregister öffentlichen Glauben gemäß
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§ 15 HGB genieße, wodurch sowohl der Rechtsverkehr als auch der Eingetragene
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geschützt werde. Der Vorstand vertrete den Verein im Rechtsverkehr. Eine eindeutige
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und zweifelsfreie Identifizierung der Vorstandsmitglieder sei daher erforderlich. Nach
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Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.§§ 67 BGB, 3 Nr. 3 VRV gehöre zu den einzutragenden Daten auch das Geburtsdatum
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eines Mitglieds des Vorstands. Durch die Anmeldung zum Vereinsregister sei
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wissentlich in Kauf genommen worden, dass die personenbezogenen Daten im
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Register für jeden zugänglich seien. Nach § 79a Abs. 3 BGB sei Art. 21 DSGVO auf
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personenbezogene Daten im Vereinsregister nicht anwendbar. Bezüglich der weiteren
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Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 27.03.2023
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Bezug genommen.
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Gegen diesen dem Beteiligten am 28.03.2023 zugestellten Beschluss hat dieser mit
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am 04.04.2023 und 11.04.2023 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schreiben
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vom 03.04.2023, auf dessen Inhalt bezüglich der weiteren Einzelheiten seines
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Vortrags Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt und beantragt, seine direkt
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abrufbaren Daten im Vereinsregister zu löschen, hilfsweise die Verarbeitung seiner
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Daten dahingehend einzuschränken, dass hierüber nur noch nach Glaubhaftmachung
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eines berechtigten Interesses im Einzelfall Auskunft erteilt wird (Bl. 409 ff. d.A.). Er hat
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vorgetragen, dass nationales Recht, auf das sich das Registergericht berufe, nicht
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anwendbar sei, soweit es gegen höherrangiges europäisches Recht verstoße. Die
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DSGVO verdränge die widersprechenden nationalen Regelungen. Ihm stehe ein
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Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten gem. Art. 18 DSGVO zu.
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Dem werde mit einer Löschung durch „Rötung“ gemäß § 11 VRV nicht Genüge getan.
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Es handele sich nicht um eine Löschung im Sinne von Art. 17 DSGVO. Denn dies
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würde voraussetzen, dass die zuvor verkörperten Informationen faktisch nicht mehr
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wahrnehmbar seien. Die in Art. 23 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Ausnahmen würden
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hier nicht eingreifen. Es bestehe kein allgemeines öffentliches Interesse an der
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Verfügbarkeit seiner Daten. Die Daten seien aus Publizitätsgründen nicht mehr
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erforderlich, da er seit 2004 nicht mehr geschäftsführender Vorstand des betroffenen
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Vereins sei. Die weltweit anlasslose und zweckfreie Verfügbarkeit seiner Daten greife
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unverhältnismäßig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Bei einer globalen
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Verfügbarmachung obliege es auch dem Registergericht dafür zu sorgen, dass den
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Grundrechten volle Wirksamkeit zukomme. Demgemäß fordere Art. 6 Abs. 2 DSGVO
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eine präzisere Bestimmung von Maßnahmen, um eine rechtmäßige und nach Treu
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und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten. Derartige internetspezifische
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Normen bestünden aber weder im Gesetzes- noch im Verordnungsrecht zu
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Vereinsregister in Deutschland. Art. 25 DSGVO verpflichte die Registergerichte zu
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einer risikoangemessenen Gestaltung durch geeignete technische und
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organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik sowie
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der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der Risiken der Verarbeitung.
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Entsprechendes werde in Art. 32 DSGVO gefordert. Es solle Identitätsdiebstahl und
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informationelle Belästigung mit den bereit gestellten Daten verhindert werden. Es
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komme immer wieder zu Massenabrufen von Daten aus dem Handelsregister. Es sei
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davon auszugehen, dass von diesen Massenabrufen auch seine Daten betroffen
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seien. Solche Massenabrufe seien durch den legitimen Zweck der Publizität des
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Vereinsregisters nicht gerechtfertigt. Es sei davon auszugehen, dass diese
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Massenabrufe nicht nur zu Forschungszwecken, sondern auch völlig zweckfrei und
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auch kriminell genutzt werden. Vorkehrungen zum Schutz der betroffenen Personen
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gebe es nicht. Mit dem Hilfsantrag verfolge er das Ziel, zumindest den zweckfreien
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Abruf seiner Daten zu verhindern. Hilfsweise regt der Beteiligte an, die Sache dem
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Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
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Durch Verfügung vom 13.04.2023 hat das Registergericht die Sache dem
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Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 413 R d.A.).
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II.
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Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig,
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insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
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In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Registergericht hat die
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beantragte Löschung der persönlichen Daten des Beteiligten im Vereinsregister,
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insbesondere seines Geburtsdatums, zu Recht abgelehnt. Auch der mit der
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Beschwerde gestellte Antrag auf Löschung seiner direkt abrufbaren Daten im
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Vereinsregister und sein Hilfsantrag, die Verarbeitung seiner persönlichen Daten
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dahingehend einzuschränken, dass hierüber nur noch nach Glaubhaftmachung eines
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berechtigten Interesses im Einzelfall Auskunft erteilt werde, haben keinen Erfolg.
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Für das Begehren des Beteiligten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Ein
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Löschungsanspruch zugunsten des Beteiligten ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1,
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Abs. 2 DSGVO. Denn diese Bestimmungen gelten gemäß Art. 17 Abs. 3 lit. b)
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DSGVO nicht, soweit die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
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Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der
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Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, notwendig ist. Hier
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ergibt sich eine solche Verpflichtung aus § 387 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit
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§§ 3, 11 VRV. Soweit sich der Beteiligte auf Art. 18, 21 DSGVO stützt, dringt er
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damit nicht durch. Ein Widerspruchsrecht gem. Art 21 Abs. 1 DSGVO steht dem
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Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 BGB nicht zu. Dementsprechend ist auch Art. 18
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Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht einschlägig, weil diese Bestimmung das Bestehen eines
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Widerspruchsrechts gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO voraussetzt, das hier aber aus
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vorgenannten Gründen nicht besteht (für den Fall eines im Handelsregister
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eingetragenen Geschäftsführers einer GmbH ebenso: OLG Celle, Beschluss vom
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24.02.2023 ‒ 9 W 16/23). Auch § 395 FamFG ist hier nicht einschlägig. Denn die
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Aufnahme des Geburtsdatums und Wohnorts des Beteiligten in das
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Vereinsregister war im Hinblick auf § 387 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 3 S.
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3 Nr. 3 VRV nicht unzulässig im Sinne von § 395 FamFG. Die Löschung durch
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bloße „Rötung“ entspricht § 11 VRV.
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Die Eintragung des Geburtsdatums (und des ehemaligen Wohnortes) des
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Beteiligten in das Vereinsregister und die Löschung des Beteiligten durch bloße
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„Rötung“ nach seinem Ausscheiden als Vorstandsvorsitzender verstößt nicht
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gegen europäisches Recht. Der Einwand des Beteiligten, dass europäisches Recht
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vorrangig sei und das nationale Recht verdränge, verhilft seiner Beschwerde nicht
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zum Erfolg, weil das europäische Recht in der DSGVO entsprechende Ausnahmen
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vorsieht und dem nationalen Gesetzgeber Regelungsinhalte belassen hat. Nach
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der Gesetzesbegründung zu § 79a BGB gilt für Eintragungen im Vereinsregister der
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Grundsatz der Erhaltung der Eintragung, welche den Kern des materiell-
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rechtlichen Publizitätsprinzips bildet. Diese wird unter anderem dadurch geschützt,
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dass Eintragungen gem. § 383Abs. 3FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbar
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sind. Es würde dem Kern des Grundsatzes der Publizitätswirkung widersprechen,
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sollten Eintragungen über einen längeren Zeitraum nicht einsehbar sein. Die
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Aufrechterhaltung der Leichtigkeit des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs durch
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uneingeschränkt einsehbare Register ist im allgemeinen öffentlichen Interesse. Ein
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Widerspruch der betroffenen Person gem. Art. 21 DSGVO, der zu einer Einschränkung
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der Verarbeitung von Registerdaten führen könnte, wird deshalb durch § 79a Abs. 3
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BGB auf der Grundlage des Art. 23 Abs. 1 lit. e) DSGVO ausgeschlossen. Auch
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insoweit bleibt es bei den registerrechtlichen Vorschriften über die Löschung und
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Berichtigung (BT-Drs. 19/4671, 111 f.; vgl. auch BeckOK-BGB/Schöpflin, 65. Ed.,
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Stand 01.02.2023, § 79a Rn. 5). Ein Recht der betroffenen Person auf Löschung von
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Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, kann nach
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Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegenüber dem registerführenden Gericht nicht geltend
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gemacht werden, da die Daten im Register und den Registerakten zur Wahrnehmung
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einer Aufgabe im öffentlichen Interesse gespeichert werden, sodass nach Art. 17 Abs.
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3 lit. b) DSGVO ein Recht auf Löschung nicht besteht (BT-Drs. 19/4671, 111 f.; vgl.
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auch BeckOK-BGB/Schöpflin, 65. Ed., Stand 01.02.2023, § 79a Rn. 7). Eine
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Beschränkung des Rechts der betroffenen Person auf Einschränkung der
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Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO ist nicht erforderlich. Die Verarbeitung
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personenbezogener Daten im Vereinsregister oder den Registerakten ist, auch wenn
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das Recht geltend gemacht wird, nach Art. 18 Abs. 2 DSGVO weiterhin
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uneingeschränkt möglich. Das Führen des Vereinsregisters ist ein wichtiges
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öffentliches Interesse (vgl. auch Erwägungsgrund 73 der DSGVO), sodass die
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Datenverarbeitung nicht eingeschränkt werden muss (BT-Drs. 19/4671, 111 f.; vgl.
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auch BeckOK-BGB/Schöpflin, 65. Ed., Stand 01.02.2023, § 79a Rn. 8).
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Soweit der Beteiligte noch vorträgt, dass seine Daten nicht mehr erforderlich seien,
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weil er schon im Jahr 2004 aus dem Amt des Vorstandsvorsitzenden ausgeschieden
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sei, verhilft auch dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist gerade Folge der
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uneingeschränkten Publizitätswirkung des Vereinsregisters, dass auch überholte
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Eintragungen aus dem Register ersichtlich sind, dieser Umstand vielmehr durch
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„Rötung“ gekennzeichnet wird. Hierfür spricht, dass aus dem Register nicht nur die
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jeweils aktuelle Situation, z.B. bezüglich der Vertretungsbefugnisse, ersichtlich sein
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muss, sondern auch die früher bestehenden Vertretungsbefugnisse, weil diese im
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Hinblick auf die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungsänderungen oder
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abgeschlossenen Rechtsgeschäften auch deutlich später noch von erheblicher
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Bedeutung sein können.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 FamFG zuzulassen. Die Frage der Wirkungen
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der DSGVO auf die verschiedenen in Deutschland geführten Register hat
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grundsätzliche Bedeutung. Eine vergleichbare Rechtsfrage ist ‒ soweit ersichtlich -
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bislang für einen im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer vom OLG Celle
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(aaO) entschieden worden, das aber ebenfalls die Rechtsbeschwerde zugelassen hat,
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über die noch nicht entschieden worden ist.
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Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)