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  • 24.09.2024 · IWW-Abrufnummer 243937

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 16.07.2024 – 19 W 29/24 (Wx)

    1. Die Notbestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds für einen Verein ist nach § 29 BGB nicht dringend geboten, wenn ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist. Die Regelung dient nicht dazu, in vereinsinterne Streitigkeiten einzugreifen. Sollte keine Mitgliederversammlung einberufen werden, steht den Vereinsmitgliedern ein Vorgehen nach § 37 BGB zur Verfügung.

    2. Die Notbestellung ist auch im konkreten Fall nicht für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung erforderlich, weil die Auslegung der Vereinssatzung dazu führt, dass die Anwesenheit des einzig verbliebenen Vorstandsmitglieds ausreicht.


    Oberlandesgericht Karlsruhe 

    Beschluss vom 16.07.2024


    Tenor:
    1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 18. März 2024 - VR (...) - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
    2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
    3. Der Geschäftswert im Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 EUR.

    Gründe

    I.

    Die Beteiligten zu 1 bis 3 erstreben die gerichtliche Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Mitglied des Vorstands des Golfclubs H. e.V.

    Die Vereinssatzung enthält in § 11 eine Regelung zu der Mitgliederversammlung. Sie lautet auszugsweise:

    (10) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.

    (13) Sind zu einer wirksam einberufenen Versammlung weniger als ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so ist vom Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Berücksichtigung der Mindestteilnehmeranzahl beschlussfähig ist. Die Einberufung hierzu kann als Eventualeinladung zugleich mit der Einberufung zur ersten Versammlung verbunden werden.

    Die Vereinssatzung enthält in § 12 eine Regelung für den Vorstand. Sie lautet auszugsweise:

    (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident) und aus höchstens sechs weiteren Mitgliedern, von denen je ein Mitglied das Amts des Schriftführers, des Schatzmeisters, des Sportwarts, des Platzwarts, des Gesellschaftswarts und des Jugendwarts führen soll.

    § 14 regelt den Vorstand nach § 26 BGB und lautet auszugsweise:

    (1) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende (Präsident) und der stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident).

    (2) Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Clubs berechtigt.

    Ergänzend wird auf den Inhalt der Vereinssatzung vom 17.6.2019 Bezug genommen.

    Der Vorstand des Vereins besteht derzeit nur noch aus dem Vorsitzenden, der im Jahr 2022 gewählt wurde und im Vereinsregister eingetragen ist.

    Auf Antrag des Vorsitzenden bestellte das Insolvenzgericht in dem Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins im Jahr 2023 einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. Oktober 2023 - 101 IN (...) - ging die Prozessführungsbefugnis für Aktiv- und Passivprozesse des Vereins nach § 240 Abs. 2 ZPO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (Veröffentlichung des Beschlusses im Insolvenzregister), eine weitere Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung ist noch nicht ergangen.

    Soweit der Vorsitzende des Vereins beim Amtsgericht die gerichtliche Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds beantragt hat, hat das Amtsgericht ihm mitgeteilt, es bestehe kein Grund für die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds, weil der Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt und die einzuberufende Mitgliederversammlung weiterhin beschlussfähig sei.

    Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1 bis 3 die gerichtliche Bestellung des Beteiligten zu 1 zu einem weiteren Vorstandsmitglied des Vereins beantragt. Sie haben insbesondere geltend gemacht, die gerichtliche Bestellung eines Notvorstands sei unabdingbar für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nach § 11 Absatz 10 der Satzung.

    Sie haben weiter geltend gemacht, die Bestellung eines weiteren Vorstands sei erforderlich, weil der Vorsitzende eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins verweigere und keine ordentliche Mitgliederversammlung einberufe. Der vorläufige Insolvenzverwalter benötige Informationen, die der Vorsitzende nicht erteile.

    Der Vorsitzende des Vereins habe am 29. Januar 2024 eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins einberufen. Zu dieser Versammlung seien viele Mitglieder des Vereins nicht eingeladen worden. Der Beteiligten zu 2 sei die Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit dem Hinweis verwehrt worden, sie sei kein ordentliches Vereinsmitglied mehr, obwohl sie der Auffassung sei, ordentliches Mitglied zu sein. Der Vorsitzende habe festgestellt, dass die für die Auflösung erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend sei und auf eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung am 19. Februar 2024 verwiesen, sei zurückgetreten und habe dargelegt, die Geschäfte bis dahin weiterzuführen. Da der Rücktritt des Vorsitzenden als einzig verbliebenes Vorstandsmitglied zur Unzeit erfolgt sei, sei er unwirksam. Ansonsten wäre der Verein handlungsunfähig.

    Der Verein ist angehört worden. Er hat geltend gemacht, für die Bestellung eines Notvorstands könne allenfalls der Umstand sprechen, dass nur der Vorsitzende Mitglied des Vorstands des Vereins und damit die Voraussetzung der Satzung nicht erfüllt sei. Dieser Umstand dauere aber schon längere Zeit an, ohne die Handlungsfähigkeit des Vereins zu beeinträchtigen. Der Vorstand könne den Verein vertreten und eine Mitgliederversammlung einberufen. Nachdem die Mitgliederversammlung nicht die Auflösung des Vereins beschlossen habe, bereite er eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands vor. Der Vorsitzende habe sein Amt bereits niedergelegt und stehe nur noch kommissarisch entsprechend den Satzungsregelungen bis zur Neuwahl des Vorstands zur Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass dann die Anzahl der Vorstandsmitglieder wieder der Satzung entspreche. Vorsorglich werde der Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Notvorstand widersprochen, dem Verein liege eine Liste von knapp 100 Vereinsmitgliedern vor, die gegen eine Vorstandschaft des Beteiligten zu 1 seien. Zudem seien die Beteiligten zu 1 und zu 2 keine Vereinsmitglieder mehr. Mangels Mitgliedschaft könnten sie nicht in den Vorstand gewählt und deshalb auch nicht als Notvorstand bestellt werden.

    Das Amtsgericht hat die Anträge auf Bestellung eines Notvorstands zurückgewiesen. Die in den Anträgen wiedergegebenen Begründungen stellten keinen dringenden Grund für die Bestellung eines Notvorstands dar. Der Vorsitzende des Vereins sei vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Auch soweit er sein Amt niedergelegt haben sollte, bestehe kein Handlungsbedarf. Als im Vereinsregister eingetragener Vorstand könne er auch nach seiner Amtszeit noch eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung sei trotz § 11 Absatz 10 der Satzung nicht problematisch. Das Kammergericht habe entschieden, dass an die Stelle einer nicht mehr durchführbaren Satzungsbestimmung grundsätzlich die gesetzliche Bestimmung trete. Diese sehe kein Vorhandensein von Vorstandsmitgliedern in der Mitgliederversammlung vor. Vielmehr handele es sich bei den Vorstandsmitgliedern auch immer um Vereinsmitglieder (§ 12 Absatz 7 der Satzung). Die Willensbildung gehe von den Mitgliedern und nicht von den Vorstandsmitgliedern im Speziellen aus. Den Vorstandsmitgliedern stehe kein anderes Stimmrecht oder eine andere Entscheidungskompetenz zu, als anderen Vereinsmitgliedern. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wer Mitglied des Vereins sei, könne durch das Registergericht nicht geklärt werden. Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

    Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3.

    Sie machen geltend, das Amtsgericht verkenne, dass der Verein mit nur einem Vorstand zwar eine Mitgliederversammlung einberufen könne, diese jedoch nach § 11 Abs. 10 der Satzung mit nur einem Vorstandsmitglied nicht beschlussfähig sei und deshalb keine rechtswirksamen Beschlüsse zur Neuwahl von Vorstandsmitgliedern fassen könnte. Soweit der Vorsitzende gegenüber der außergerichtlichen Mitgliederversammlung am 29. Januar 2024 von seinem Amt zurückgetreten sei, sei dies zur Unzeit erfolgt und nicht wirksam. Dem Registergericht sei durch die Schriftsätze im vorliegenden Verfahren bekannt gewesen, dass in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom 29. Januar 2024 und 19. Februar 2024 gemäß § 11 Absatz 10 der Satzung keine wirksamen Beschlüsse hätten gefasst werden können. In der Versammlung am 29. Januar 2024 sei die für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins erforderliche Hälfte der Vereinsmitglieder nicht anwesend gewesen. In der Versammlung vom 19. Februar 2024 sei die für die Auflösung des Vereins erforderliche Mehrheit der Stimmen nicht erzielt worden. Obwohl nur ein Vorstandsmitglied anwesend gewesen sei, liege deshalb kein rechtswidriger Auflösungsbeschluss vor.

    Es sei unverständlich, dass das Amtsgericht trotz Kenntnis von § 11 Absatz 10 der Satzung von der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ausgegangen sei. Der vom Kammergericht entschiedene Fall sei anders gelagert gewesen und auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Die Satzung bestimme unmissverständlich, dass für eine beschlussfähige Mitgliederversammlung zwei Vorstände anwesend sein müssten. Ein weiterer Vorstand könne nach der Satzung nur durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, die aber mit nur einem Vorstandsmitglied nicht beschlussfähig sei. Zusätzlich beschließe nach §§ 12, 13 der Satzung der an sich mehrgliedrige Vorstand über alle Angelegenheiten des Clubs. Der Vorstand sei nach § 13 Absatz 3 Satz 3 der Satzung nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Auch daraus folge, dass der einzig verbliebene Vorstand nicht über Angelegenheiten des Clubs beschließen könne.

    Das Gesetz habe mit § 29 BGB für den Fall des Fehlens von Vorstandsmitgliedern beim mehrgliedrigen Vorstand vorgesorgt. In dringenden Fällen habe das Amtsgericht Hilfe zu leisten. Der Verein benötige den Notvorstand dringend, um in einer Mitgliederversammlung wirksame Beschlüsse fassen zu können.

    II.

    Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

    A.

    Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Die Beschwerdeberechtigung ist nach § 59 FamFG gegeben, weil die Beschwerde einheitlich auszulegen und jedenfalls der Beteiligte zu 3 noch Vereinsmitglied und daher durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten gemäß § 59 Absatz 1 FamFG betroffen ist. Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich eine Begrenzung auf die Person des Antragstellers und setzt grundsätzlich eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus (BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16 -, juris, Rn. 10).

    Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Verein mit den Wirkungen des § 240 Satz 2 ZPO führt nicht zu einer Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens (§ 249 ZPO). Registersachen sind nach § 374 Nr. 5 FamFG (n.F.) Vereinsregistersachen. Die Regelungen des FamFG sind daher maßgeblich, nicht die Vorschriften der ZPO. Darüber hinaus betrifft das vorliegende Registerverfahren nicht die Insolvenzmasse i.S.d. § 240 ZPO. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung des Vereins und die Verpflichtung des Vorstands, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und seine Beteiligung an ihr betreffen nicht die Insolvenzmasse (vgl. Reichert/Dauernheim, Vereinsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 3894 ff., 3903 ff.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl., Rn. 1375, 1377).

    B.

    Die Beschwerde ist aber unbegründet.

    Das Amtsgericht hat den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Beteiligten zu 1 als weiteres Vorstandsmitglied nach § 29 BGB im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

    1.

    Der Antrag ist zulässig, weil er einheitlich auszulegen ist und jedenfalls der Beteiligte zu 3 als Vereinsmitglied ein Beteiligter gemäß § 29 BGB und damit gemäß § 23 FamFG antragsberechtigt ist.

    2.

    Der Antrag ist aber unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 29 BGB nicht vorliegen.

    Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten nach § 29 BGB von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.

    a)

    Die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds durch das Gericht ist nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil ein zur Vertretung des Vereins unentbehrliches Vorstandsmitglied fehlen würde.

    Der Vorsitzende ist nach § 14 Absatz 2 der Vereinssatzung einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

    Es ist auch nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass der im Vereinsregister eingetragene Vorsitzende sein Amt mit sofortiger Wirkung und wirksam niedergelegt hätte.

    Soweit die Beteiligten übereinstimmend vortragen, der Vorsitzende habe gegenüber der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 29. Januar 2024 sein Amt niedergelegt, ist die Niederlegung offensichtlich aufschiebend befristet bis zu einer Neuwahl eines Vorstands erklärt worden. Denn der Verein hat vorgetragen, der Vorsitzende stehe trotzdem kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstands durch eine von ihm einzuberufende Mitgliederversammlung zur Verfügung.

    Eine Amtsniederlegung des Vorsitzenden, die vor dem Zeitpunkt der Neuwahl eines Vorstands wirksam sein sollte, ist daher nicht feststellbar. Damit ist nicht entscheidungserheblich, ob eine derartige Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich und daher nichtig sein könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom 6. April 2010 - 31 Wx 170/09 -, juris, Rn. 11 ff.; Sauter/Schweyer/Waldner, Eingetragener Verein, 21. Aufl., Rn. 274).

    b)

    Die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds durch das Gericht ist nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil geltend gemacht wird, der Vorsitzende verweigere eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, berufe keine ordentliche Mitgliederversammlung ein, habe einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins gestellt und zwei außerordentliche Mitgliederversammlungen zur Auflösung des Vereins einberufen.

    Die Regelung des § 29 BGB dient nicht dazu, in vereinsinterne Streitigkeiten einzugreifen. Insoweit muss der Verein die eigenen, in der Satzung geregelten Mittel anwenden, insbesondere entsprechende Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbeiführen, auch zur Neuwahl von Vorstandsmitgliedern (vgl. Reichert/Wagner, Vereinsrecht, Kap. 2 Rn. 2110; Sauter/ Schweyer/Waldner, Eingetragener Verein, 21. Aufl., Rn. 293; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 635; jeweils m. w. N.). Sollte der Vorsitzende keine Mitgliederversammlung einberufen, steht den Vereinsmitgliedern ein Vorgehen nach § 37 Abs. 2 BGB zur Verfügung.

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vereinsmitgliedschaften beendet worden sind oder fortbestehen, sind im vorliegenden Registerverfahren nicht zu klären.

    c)

    Die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds durch das Gericht ist nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil der Vorsitzende die in der Satzung vorgesehenen Aufgaben des Vorstands nicht wahrnehmen könnte.

    Soweit im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird, der Vorsitzende könne die satzungsgemäßen Aufgaben des Vorstands nicht erfüllen, weil in §§ 12, 13 der Satzung ein mehrgliedriger Vorstand vorgesehen sei, trifft das nicht zu. Scheiden Mitglieder aus einem mehrgliedrigen Vorstand aus, ist entscheidend, ob ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied verblieben ist, das die Aufgaben wahrnehmen kann und diese auch wahrzunehmen hat (vgl. Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 454, 521). Die Regelungen in §§ 12, 13 der Satzung sehen zwar einen mehrgliedrigen Vorstand vor. Sie enthalten aber keine Regelungen, die verhindern, dass das einzig verbliebene Vorstandsmitglied die Aufgaben des Vorstands wahrnehmen kann. Der Vorsitzende bildet dann allein den Vorstand. Soweit in § 13 Absatz 3 Satz 3 der Satzung geregelt ist, dass der Vorstand beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist und mit Stimmenmehrheit entscheidet, erfüllt der nur aus dem Vorsitzenden bestehende Vorstand diese Anforderungen und beschließt dann mit seiner Stimme. Er ist darüber hinaus nach § 14 Absatz 1 der Satzung auch alleinvertretungsberechtigt (s.o.).

    d)

    Die Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds durch das Gericht ist schließlich nicht nach § 29 BGB dringend erforderlich, weil die Mitgliederversammlung ansonsten beschlussunfähig wäre.

    Es trifft zwar zu, dass nach dem Wortlaut von § 11 Absatz 10 der Vereinssatzung die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

    Mit der Beschwerde wird auch zu Recht geltend gemacht, die in der angefochtenen Entscheidung zitierte Entscheidung des Kammergerichts (KG Berlin, Beschluss vom 12. September 2006 - 1 W 428/05 -, juris) betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt und sei auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, die nach dem Wortlaut der Satzung für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung erforderlich sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Regelung der Satzung nicht anzuwenden ist, sondern an ihrer Stelle die Regelungen des BGB. Der rechtsfähige Verein gibt sich selbst eine Verfassung, nämlich die Satzung (§ 25 BGB). Darin kann der Verein auch Regelungen für die Mitgliederversammlung treffen und nach § 40 BGB auch von der Vorschrift des § 32 BGB abweichen. Hat der Verein in seiner Satzung eine zulässige Regelung für die Mitgliederversammlung getroffen, kann an deren Stelle nicht das dispositive Gesetzesrecht angewendet werden, nur weil die in der Satzung genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich nicht aus einer einzelnen obergerichtlichen Entscheidung ziehen, erst Recht nicht - wie im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts für möglich gehalten - aus einer analogen Anwendung dieser Entscheidung.

    Die Regelung in § 11 Absatz 10 der Vereinssatzung ist aber dahingehend auszulegen, dass für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung neben der erforderlichen Anwesenheit der Vereinsmitglieder auch die Anwesenheit des einzig verbliebenen Vorstandsmitglieds genügt. Denn die Regelung zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung in der Satzung weist insoweit eine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege der ergänzenden Auslegung in dem eben genannten Sinn zu schließen ist.

    Die Satzung ist objektiv auszulegen; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14 -, BGHZ 207, 144, juris, Rn. 24). Bei der Wortlautauslegung dürfen nicht nur die einzelnen Bestimmungen betrachtet werden, sondern der Sinngehalt der gesamten Satzung ist zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1989 - II ZR 2/89 -, juris, Rn. 6). Sind aufgrund einer erkennbaren Erwartung bestimmte Umstände nicht bedacht worden, kann eine ausfüllungsbedürftige Lücke bestehen, die durch ergänzende Auslegung zu schließen sein kann (ebd. Rn. 6 f.).

    Der Gesamtzusammenhang der Satzung und insbesondere § 12 Absatz 1 zeigen die Erwartung, dass der Vorstand aus acht Personen besteht. Es ist die Höchstanzahl der neben dem Vorsitzenden und dem Vizepräsidenten möglichen Vorstandsmitglieder geregelt, nämlich höchstens sechs weitere Mitglieder. Eine Sonderrolle nehmen der Vorsitzende und der Vizepräsident nach der Satzung ein, weil sie nach § 14 Absatz 1 den Verein vertreten, wobei sie nach § 14 Absatz 2 jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt sind. Für die Mitgliederversammlung sieht die Vereinssatzung nur ein Stimmrecht der stimmberechtigten Mitglieder vor, zu denen auch die Vorstandsmitglieder gehören (vgl. § 12 Absatz 7 der Satzung). Ein besonderes oder abweichend gewichtetes Stimmrecht für Vorstandsmitglieder besteht nach der Satzung nicht. An den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung nehmen sie daher als Vereinsmitglieder teil. Die in § 11 Absatz 10 der Satzung geregelte Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern kann daher nur bezwecken, einerseits die Vereinsmitglieder ausreichend über die Vorstandstätigkeit und ggf. auch über unterschiedliche Ansichten von einzelnen Vorstandsmitgliedern zu verschiedenen Angelegenheiten des Vereins zu informieren und andererseits den Vorstandsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, ihre individuellen Ansichten zu Vereinsangelegenheiten zu äußern.

    Da die Satzung die Erwartung zeigt, dass die beiden einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und daneben höchstens sechs weitere Vorstandsmitglieder vorhanden sind, hat die Satzung eine Mindestanzahl von diesen Vorstandsmitgliedern benannt, die in der Mitgliederversammlung anwesend sein müssen. Aus dieser Regelung kann nach dem Sinn und Zweck aber nicht geschlossen werden, dass stets mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen, auch wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht. Es verhält sich vielmehr so, dass die Regelung auf einen mehrgliedrigen Vorstand zugeschnitten ist und der Fall nicht bedacht wurde, dass der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht. Denn es lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Satzung kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Beschlusskompetenz der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins entfallen sollte, wenn der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht und daher nur ein Vorstandsmitglied in der Mitgliederversammlung anwesend sein kann.

    Vielmehr zeigt die Satzung durch die Regelung in § 11 Absatz 13, dass die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung sichergestellt werden sollte. Soweit der Wortlaut von § 11 Absatz 10 der Satzung daher die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung vorsieht und nicht die Anwesenheit des einzigen tatsächlich existierenden Vorstandsmitglieds genügen lässt, liegt daher eine planwidrige Regelungslücke vor.

    Diese kann nach dem Sinngehalt der Regelung, der Bedeutung der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins und dem Gesamtzusammenhang der Satzung nur dahingehend geschlossen werden, dass die Mitgliederversammlung auch beschlussfähig ist, wenn neben der erforderlichen Anzahl der Vereinsmitglieder auch das einzig verbliebene Vorstandsmitglied anwesend ist.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Grundsätzliche Fragen sind nicht aufgeworfen; die Zulassung ist auch nicht geboten, um das Recht fortzubilden oder eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern (§ 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG).

    Die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren folgt aus § 67 Absatz 1 Nr. 3 GNotKG.

    RechtsgebieteBGB, ZPO, FamFGVorschriften§ 26 BGB; § 29 BGB; § 240 ZPO; § 374 Nr. 5 FamFG; § 37 BGB; § 249 ZPO; § 374 Nr. 5 FamFG; § 23 FamFG; § 25 BGB § 32 BGB