18.12.2013 · IWW-Abrufnummer 134031
Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 26.06.2013 – 3 W 41/13
1. Die Auflage, die Wahl des Vorstandes eines Vereins auf einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung zu wiederholen und das Wahlergebnis erneut anzumelden, kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein.
2. Eine Blockwahl des Vorstandes ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Satzungsdurchbrechung durch Beschluss der Mitglieder ist unwirksam.
Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschl. v. 26.06.2013
Az.: 3 W 41/13
Tenor:
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Landau in der Pfalz vom 5. März 2013 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gründe
I.
Der beteiligte Verein hat mit Datum vom 7. Februar 2013 über seine Schriftführerin die Eintragung einer Änderung seiner Vorstandschaft in das Vereinsregister angemeldet. In der Jahreshauptversammlung des Vereins vom 26. Januar 2013 wurden laut Sitzungsprotokoll unter Tagesordnungspunkt 7 ein neuer Vorstand, bestehend aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, "Rechner" (wohl: "Kassenwart" gemäß § 11 der Satzung), Jugendwart und 3 Beisitzern gewählt und zwar, wie das Sitzungsprotokoll festhält, auf Wunsch des zur Wahl stehenden 1. Vorsitzenden R... S..... "en bloc". Die Wahl erfolgte mit 35 Ja-Stimmen bei zwei Enthaltungen. Gemäß § 9 der Vereinssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung u.a. über "Wahl- und Entlastung des Vorstandes", die Wahl erfolgt "mit einfacher Mehrheit". Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 28. Februar 2013 wies der Rechtspfleger beim Amtsgericht - Registergericht - Landau in der Pfalz den beteiligten Verein darauf hin, dass die Wahl des Vorstandes unwirksam sei, weil eine Blockwahl nur zulässig sei, wenn sie eine satzungsgemäße Grundlage habe. Die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister habe durch den 1. Vorsitzenden in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. In dem hiergegen durch den neu gewählten ersten Vorsitzenden S.... mit Schreiben vom 5. März 2013 eingelegten "Widerspruch" macht der beteiligte Verein geltend, in der Mitgliederversammlung sei vor Wahlbeginn die Durchführung der Blockwahl des Vorstandes einstimmig beschlossen worden. Ein ausdrückliches Verbot von Blockwahlen sehe die Satzung des Vereins nicht vor. Das Erstgericht hat der Beschwerde, als die es den "Widerspruch" ausgelegt hat, mit Entscheidung vom 4. April 2013 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des beteiligten Vereins, als die das Registergericht den "Widerspruch" vom 5. März 2013 zutreffend ausgelegt hat, ist gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 3 Satz 1, 64 FamFG zulässig, der Senat zur Entscheidung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz berufen. Insbesondere ist der beteiligte Verein für das Beschwerdeverfahren durch den neugewählten Vorstand - unbeschadet des Umstandes, dass insoweit eine Eintragung in das Vereinsregister noch nicht erfolgt ist und die Gültigkeit seiner Wahl gerade in Frage steht - ausreichend vertreten. Bei der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Frage der Gültigkeit der Neuwahl des Vorstandes handelt es sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde von Bedeutung ist und deren Vorliegen erst im Rahmen der Begründetheit geprüft wird (Senat, Rechtspfleger 1977, 305: Senat, OLGZ 1978, 155: BayObLG, FamRZ 1992, 1205; Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, § 59 Rdnr. 15). Die Beschwerde führt in der Sache auch zu einem vorläufigen Erfolg.
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Landau in der Pfalz unterliegt aus formellen Gründen der Aufhebung. Soweit das Registergericht dem beteiligten Verein aufgegeben hat, die Wahl des Vorstandes auf einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung zu wiederholen und erneut anzumelden, war die Zwischenverfügung bereits deshalb aufzuheben, weil dies nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein kann. Über einen Eintragungsantrag kann außer durch Eintragung (§ 362 Abs. 1 FamFG) nur durch Zurückweisung (§ 382 Abs. 3 FamFG) oder Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) entschieden werden. Letztere setzt voraus, dass die Anmeldung zum Vereinsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht. Die Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszur ückweisung zu beheben (Heinemann in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rdnrn. 20, 22 mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Der Rechtspfleger macht hier die Eintragung einerseits von der Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form abhängig, andererseits von einer Neuwahl des Vorstandes in einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung. Ersterer Mangel der Anmeldung hätte durch den beteiligten Verein ohne weiteres behoben werden können, letzterer jedoch nicht. Tatsächlich käme insoweit nur eine Rücknahme des ursprünglichen Antrages mit entsprechender Neuanmeldung in Betracht, weil ansonsten durch Zurückweisung des vom Beteiligten gestellten ursprünglichen Antrages gemäß § 382 Abs. 3 FamFG entschieden werden müsste. Da das Registergericht die Rücknahme des Antrags nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen konnte, war die Zwischenverfügung bereits aus diesem Grunde insoweit aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2011, Az. 3 W 1/11; Beschluss vom 17. Dezember 2012, Az. 3 W 93/12; OLG Düsseldorf, NZG 210, 719 und NZG 210, 754 - der in diesem Zusammenhang ebenfalls vertretenen Auffassung, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen betreffend nicht behebbare Eintragungshindernisse sei unzulässig, vgl. etwa OLG Schleswig, FG-Prax 2012, 212 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2009, Az. 20 W 332/09, zitiert nach [...], ist hier bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Zwischenverfügung im vorliegenden Fall ein weiteres, behebbares Eintragungshindernis betraf).
In der Sache weist der Senat auf Folgendes hin:
Zutreffend hat das Erstgericht festgestellt, dass die Neuwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung am 26. Januar 2013 ungültig ist (BGHZ 59, 369; BGH, NJW 2008, 69 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05]). Ausweislich des Sitzungsprotokolls und im Übrigen unstreitig ist die Wahl nämlich im Wege einer sogenannten Blockwahl erfolgt. Diese ist eine Sonderform des Mehrheitswahlrechts und weicht von der gesetzlichen Regelung ab, da es das Wahlrecht der Vereinsmitglieder einschränkt (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 82 [BayObLG 13.12.2000 - 3 Z BR 340/00]; KG Berlin, Rechtspfleger 2012, 550). Diese können sich nur für oder gegen den Gesamtvorschlag entscheiden bzw. sich enthalten, haben aber nicht die Möglichkeit, jeden einzelnen der Kandidaten zu wählen (vgl. BayObLG a.a.O.; KG Berlin aaO.). Daher lässt sich nicht sicher sagen, dass alle Bewerber dieser "Einheitsliste" auch bei einer Wahl von Einzelpersonen nach dem einfachen Mehrheitswahlprinzip gewählt worden wären (vgl. dazu OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1984, 360). Eine solche Blockwahl des gesamten Vorstandes, wie sie der später neu gewählte 1. Vorsitzende S...... ausweislich des Sitzungsprotokolls vorgeschlagen hat, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur zulässig, wenn sie in Abweichung von § 32 BGB gemäß § 40 BGB in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, NJW 1974, 138; OLG Frankfurt, aaO.; BayObLG, aaO.; KG Berlin aaO., m.w.N.). Hierfür gibt es in der geltenden Satzung des Vereins jedoch keine Grundlage. Vielmehr ist dort in § 9 lediglich geregelt, dass die Mitgliederversammlung in bestimmten Fällen, etwa bei Satzungsänderungen, mit Zwei-Drittel-Mehrheit, ansonsten mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Beschluss, durch den der neue Vorstand gewählt worden ist, ist folglich wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften unwirksam (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; KG Berlin aaO.).
Für die Rechtsmäßigkeit der Wahl ist es auch ohne Bedeutung, dass nach dem Vortrag des beteiligten Vereins mit der Beschwerdebegründung und auch ansatzweise ausweislich des Sitzungsprotokolls die Mitgliederversammlung mit einer Blockwahl einverstanden gewesen ist. Ein derartiges Einverständnis kann ein satzungswidriges Wahlverfahren nicht zulässig machen (BGH, WM 1975, 1041; BayObLG, aaO.: KG Berlin aaO., m.w.N.). Insbesondere kann darin nicht eine nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen als grundsätzlich zul ässig in Betracht kommende einmalige "Satzungsdurchbrechung" seitens der Mitgliederversammlung betreffend die verfahrensgegenständliche Vorstandswahl gesehen werden (BGHZ 123, 15). Zwar wäre die in § 9 der Satzung vorgesehene Zwei-Drittel-Mehrheit zur Entscheidung über Satzungsänderungen angesichts der Einstimmigkeit der Zustimmung zur Blockwahl erreicht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschränkt sich die Zulässigkeit von Satzungsdurchbrechungen jedoch auf Fälle einer "punktuellen" Regelung, in denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Maßnahme erschöpft. Dagegen sind Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen, unwirksam, auch wenn dieser Zustand auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist (BGHZ 123, 15 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hätte die Satzungsdurchbrechung zur Folge, dass auf in der Satzung nicht vorgesehene Weise ein Vorstand für die gesamte Amtszeit - gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung sind dies mindestens 3 Jahre - gewählt worden wäre. Dies ist keine "punktuelle" Regelung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Im Übrigen wäre die Beschwerde des beteiligten Vereins in der Sache auch deshalb unbegründet, weil die Anmeldung der Eintragung, wie das Registergericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, nicht unter Einhaltung der erforderlichen Form erfolgt ist. Die Änderung der Vorstandsmitglieder muss gemäß § 67 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach § 77 Satz 2 BGB ist die Erklärung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht einzureichen. Dies bedeutet gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden muss oder gemäß § 129 Abs. 2 BGB notariell beurkundet wird. Auch dies ist, trotz entsprechenden Hinweises des Erstgerichts mit der angefochtenen Zwischenverfügung, nicht erfolgt.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131 Abs. 3 KostO). Dementsprechend erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.