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  • 29.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140275

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 04.07.2013 – 3 W 50/13

    Für einen eingetragenen Verein, dessen im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder ihre Stellung als Vorstand leugnen oder sich weigern, den Verein zu vertreten, ist ein Notvorstand zu bestellen, soweit hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht.


    Oberlandesgericht Zweibrücken

    Beschl. v. 04.07.2013

    Az.: 3 W 50/13

    In der Vereinsregistersache
    betreffend den Verein P..... V......... e.V. in Liquidation mit Sitz in T....
    an der beteiligt ist
    S.... B.....,
    Mitglied in dem betroffenen Verein und Beschwerdeführer,
    Verfahrensbevollmächtigte: ......................,
    hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
    durch
    den Präsidenten des Oberlandesgerichts Kestel sowie die Richter am Oberlandesgericht Kratz und Dr. Schelp
    auf die Beschwerde des Beteiligten vom 13. April 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Wittlich vom 27. März 2013
    ohne mündliche Verhandlung
    am 4. Juli 2013
    beschlossen:
    Tenor:

    Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Wittlich vom 27. März 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung des Antrags auf Bestellung eines Notvorstandes an das Amtsgericht zurückverwiesen.
    Gründe

    I.

    Im Vereinsregister waren zuletzt der Beteiligte sowie Frau U.... Z.... als Vorsitzende des betroffenen Vereins eingetragen. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Trier vom 6. Februar 2013 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 zeigte Frau Z.... gegenüber dem Registergericht an, dass sie durch schriftliche Erklärung vom 19. Februar 2013, gerichtet an den Beteiligten, von ihrem Amt als Vereinsvorsitzende zurückgetreten sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Februar 2013 zeigte sodann der Beteiligte an, dass er tatsächlich niemals zum Vorstand des Vereins gewählt worden sei. An der Mitgliederversammlung vom 26. November 2008 habe er nicht teilgenommen und seine Wahl zum Vorstand auch nicht zum Registergericht angemeldet. Tatsächlich befindet sich in der Akte eine entsprechende Vereinsregisteranmeldung vom 3. Dezember 2008 mit einer durch die Stadt T............. öffentlich beglaubigten Unterschrift des Beteiligten.

    Mit Schreiben vom 18. März 2013 hat der Beteiligte bei dem Registergericht beantragt,

    für den Verein einen Notvorstand zu bestellen.

    Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Verein nach der Amtsniederlegung durch Frau Z... führungslos sei, weil er in Wirklichkeit nicht im Vorstand des Vereins sei. Es bestehe das dringende Bedürfnis zur Bestellung eines Notvorstandes, weil er selbst den Verein auf Feststellung verklagen wolle und zudem verschiedene finanzgerichtliche Verfahren gegen den Verein anhängig seien.

    Das Registergericht hat die Bestellung eines Notvorstandes abgelehnt.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten.

    II.

    Die Beschwerde ist statthaft (§ 58 FamFG) und in zulässiger Weise eingelegt. Im Verfahren zur Bestellung eines Notvorstandes ist jedes Vereinsmitglied antragsberechtigt und deshalb nach Ablehnung des Antrages auch beschwerdebefugt (OLG Schleswig, FGPrax 2013, 127 [OLG Schleswig 04.12.2012 - 2 W 49/12]; Reuter in MüKo/BGB, 6. Aufl., § 29 Rn. 15).

    Nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 6. Februar 2013 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Verein mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist der Verein kraft Gesetzes (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufgelöst. Für ihn ist daher kein (Not-)Vorstand, sondern ein (Not-)Liquidator (§ 48 BGB) zu bestellen. Mit dieser Maßgabe hat der Antrag des Beteiligten, der dieses Rechtsschutzbegehren den Umständen nach ohne weiteres mitumfasst, in der Sache Erfolg.

    Dem Verein ist nach §§ 29, 48 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Notliquidator zu bestellen, weil zur Vertretung des Vereins notwendige Vorstandsmitglieder fehlen.

    Die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen nicht nur dann, wenn feststeht, dass keine zur Vertretung befugte Person mehr im Rechtssinne Vorstand ist, sondern schon dann, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder sich entweder darauf berufen, sie hätten ihre Ämter wirksam niedergelegt, sie hätten solche niemals angetreten oder sie jedenfalls tatsächlich jegliche Vorstandstätigkeit ernsthaft und endgültig verweigern (OLG Schleswig, FGPrax 2013, 127 [OLG Schleswig 04.12.2012 - 2 W 49/12]). So liegt der Fall hier, auch wenn die in der Akte befindliche, mit einer öffentlich beglaubigten Unterschrift des Beteiligten versehene Anmeldung seiner Person als Vorstand des Vereins zunächst einmal nahelegt, dass der Beteiligte tatsächlich Vorsitzender des Vereins geworden ist. Gleichwohl ist der Verein nach dem Rücktritt des weiteren Vorstandsmitglieds führungslos, weil der Beteiligte nicht willens ist, den Verein zu vertreten. Seiner Behauptung, niemals zum Vorstand des Vereins gewählt worden zu sein, kommt für die Vertretung des Vereins keine andere Bedeutung zu als der Erklärung, von einem entsprechenden Amt zurückzutreten oder der ernstzunehmenden Ankündigung, keinerlei Vertretungsgeschäfte für den Verein wahrzunehmen.

    In der Sache besteht ein dringendes Bedürfnis für die Bestellung eines Notliquidators schon alleine im Hinblick auf die erforderliche Liquidation des Vereins, im Weiteren aber auch im Hinblick auf das vor dem Finanzgericht laufende Verfahren gegen den Verein (......). Das Finanzgericht hat im Hinblick auf diesen Prozess bereits mit Schreiben an das Registergericht vom 27. März 2013 die Vertretungsverhältnisse des Vereins nachgefragt.

    Der Senat gibt die Sache daher unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses zur Auswahl des Notliquidators dem insoweit sachnäheren Registergericht zurück.