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  • 01.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142267

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 26.06.2014 – 12 W 66/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    KG Berlin, 23.06.2014 - 12 W 66/12
    Tenor:

    Die Beschwerde des Beteiligten vom 25. Juni 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Juni 2012 wird nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.
    Gründe

    A.

    Der Beschwerdeführer meldete am 22. März 2012 durch den Vorsitzenden beim Amtsgericht Charlottenburg seine Gründung zur Eintragung im Vereinsregister an. Nach § 2 der Gründungssatzung soll Zweck u.a. sein die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (Nr. 1a) sowie die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes (Nr. 1b). Die Satzungszwecke sollen verwirklicht werden u.a. durch Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Situation von Patienten, ihre Rechte und Möglichkeiten im Falle von Konflikten, Behandlungsfehlern oder verweigerten Leistungen z.B. durch die Herausgabe von Merkblättern, sonstigen Publikationen und die Einrichtung eines Internet-Forums (Nr. 2a); Organisation und Finanzierung von unentgeltlichen Fortbildungsveranstaltungen für ärztliches und nicht ärztliches Personal im Gesundheitswesen (Nr. 2b); Aufklärung über Krankheiten und Behandlungsmöglichkeiten (Nr. 2c); Durchführung von Expertengesprächen, öffentlichen Anhörungen, Seminaren, Pressekampagnen und sonstiger Öffentlichkeitsmaßnahmen auf dem Gebiet des Vereinszwecks (Nr. 2d); Aufklärung, Beratung und Schulung von Patienten aller Altersgruppen, von Ärzten und sonstigen Vertretern des Gesundheitswesens z.B. durch die Herausgabe von Merkblättern, sonstigen Publikationen und der Einrichtung eines Internet-Forums und in Sprechstunden (Nr. 2g); Unterstützung und Hilfe der Mitglieder im Falle von Rechtsstreitigkeiten wegen ärztlicher Behandlungsfehler oder nicht erbrachter Leistungen der Kostenträger (Nr. 2h). Nach § 2 Nr. 5 erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Ferner darf keine Person durch Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Laut § 2 Nr. 3 der Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Gemäß § 12 Satz 3d kann sich der Vorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben externer Dienstleister bedienen. Auch bestimmt der Vorstand, wer Dienstvorgesetzter der Mitarbeiter des Vereins ist (§ 12 Satz 3e). Gemäß § 13 Nr. 1 Satz 1 kann der Vorstand die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers beschließen, der gemäß § 13 Nr. 2 eine nach Aufwand und Qualifikation angemessene Vergütung erhält. Der Vorstand kann die Geschäftsführung außerdem einem Dienstleister übertragen, soweit nicht organschaftliches Handeln betroffen ist (§ 13 Nr. 1 Satz 2). Gemäß § 18 Nr. 1 werden die Vereinsmittel grundsätzlich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Sponsoringgeldern akquiriert. Auch kann der Verein gemäß § 18 Nr. 2 zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen oder Lizenzen vergeben, wobei eine etwa bestehende wirtschaftliche Betätigung des Vereins dessen ideellen Zwecken untergeordnet sein solle. Nach § 18 Nr. 3 darf der Verein seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können; er darf höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen aus der Vermögensverwaltung zuzüglich 10 % der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer Rücklage zuführen.

    In einer Zwischenverfügung vom 10. April 2012 hatte das Amtsgericht Charlottenburg dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich Zweifel an der ideellen Tätigkeit des Vereins ergäben. Es sei klarzustellen, wie die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege bzw. des öffentlichen Gesundheitswesens die Interessen der Patienten vertrete. Ferner fehlten Angaben dazu, wie die Verbraucherberatung und der Verbraucherschutz umgesetzt werden sollten. Im Übrigen deuteten die Vergütungsregelungen für Vorstand und Aufsichtsrat auf eine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins hin. Dem trat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. April 2012 entgegen, in dem er betonte, die Vereinssatzung entspreche den gesetzlichen Vorschriften; die Bedenken hinsichtlich einer unzulässigen wirtschaftlichen Betätigung des Vereins seien nicht gerechtfertigt, zumal gegen die Steuerbefreiung des Vereins nach Mitteilung des Finanzamtes für Körperschaften I keine Bedenken bestünden, da er gemeinnützigen Zwecken diene.

    Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss vom 11. Juni 2012 den Eintragungsantrag vom 22. März 2012 zurückgewiesen.

    Gegen den ihm am 16. Juni 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit am 26. Juni 2012 beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er beruft sich darauf, dass der Verein - wenn überhaupt - nur solche unternehmerischen Tätigkeiten entfalten werde, die nach dem Nebenzweckprivileg zulässig seien.

    Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

    B.

    Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

    I)

    Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 58 Abs.1 FamFG statthaft, gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdeführer ist nach § 59 Abs. 2 FamFG auch beschwerdebefugt, nachdem sein Eintragungsantrag vom Amtsgericht Charlottenburg zurückgewiesen worden war und er dadurch in seinen Rechten betroffen ist.

    II)

    Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

    Die Anmeldung des Beschwerdeführers entspricht nicht den Voraussetzungen der §§ 58 ff. BGB. Entgegen seiner Ansicht ist mit dem Amtsgericht Charlottenburg davon auszugehen, dass kein Idealverein (§ 21 BGB) sondern ein wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) vorliegt, weil er gemäß § 18 Satz 2 der Satzung Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen will.

    Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob ein Verein ideell oder wirtschaftlich ist, ist dabei nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allg. Ansicht; vgl. nur KG, NJW-RR 2005, 339, [KG Berlin 26.10.2004 - 1 W 269/04] zitiert nach juris, Rn. 6; OLG Hamm, Rpfleger 2008, 141 f., [OLG Hamm 06.09.2007 - 15 W 129/07] jeweils m.w.N.). Die Annahme eines Idealvereins ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verein irgendeine wirtschaftliche Betätigung vornimmt. Gemäß dem sog. Nebenzweckprivileg darf der Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem idealen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (BGH, NJW 1983, 569, 571 [BGH 29.09.1982 - I ZR 88/80]; KG, aaO.; OLG Hamm, aaO., m.w.N.). Der Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es nach der allgemein anerkannten teleologisch-typologischen Methode (vgl. zu dieser K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, S. 672; sowie K. Schmidt, Rpfleger 1988, 45 ff.) aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Gestaltungsformen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des so genannten Nebenzweckprivilegs überschreitet (vgl. BGH NJW 1986, 3201, 3202 [BGH 04.06.1986 - I ZR 29/85]).

    Danach ist die Eintragungsfähigkeit eines Vereins nicht nach seiner Zielsetzung, sondern danach zu beurteilen, ob sich die Betätigung des Vereins als "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" darstellt und, wenn ja, in welchem Verhältnis der "wirtschaftliche Geschäftsbetrieb" zur nichtwirtschaftli-chen Tätigkeit des Vereins steht (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 42a). Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei stets dann vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unterneh-merische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt (KG, NJW-RR 2005, 339, [KG Berlin 26.10.2004 - 1 W 269/04] zitiert nach juris, Rn. 6). Ist zweifelhaft, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach § 21 BGB gegeben sind, hat der anmeldende Vorstand gegenüber dem Registergericht eine Pflicht zur Darlegung aller Umstände, welche die insgesamt nichtwirtschaftliche Betätigung des Vereins begründen sollen, da nur dieser Aussagen dazu treffen kann, was der Verein in Zukunft tun wird (BayObLGZ 1989, 126, 131; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 989, 990; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn. 124).

    Nach diesen Grundsätzen kann hier nicht festgestellt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Idealverein handelt.

    Im vorliegenden Fall verfolgt der Verein laut § 2 Abs. 1 der Satzung zwar ideelle Ziele, nämlich die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes. Dies allein reicht aber zur Bejahung eines Idealvereins nicht aus (vgl. etwa Reichert, aaO., Rn. 123 m.w.N.). Des Weiteren ist im jeweiligen Einzelfall für die Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein auf den tatsächlich verfolgten Zweck, der sich aus einer beabsichtigten oder bereits ausgeübten Tätigkeit ergeben kann (KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 295/04; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 21 Rn. 8), abzustellen.

    Hier soll der Zweck unter anderem durch Information und Aufklärung der Bevölkerung durch Herausgabe von Merkblättern, sonstigen Publikationen und die Einrichtung eines Internet-Forums verwirklicht werden. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist diesen Angaben noch nicht zu entnehmen. Zwar werden die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienenden Tätigkeiten, wie die Aufklärung über Krankheiten und Behandlungsmöglichkeiten (§ 2 Satz 2c), die Durchführung von Expertengeschäften, öffentlichen Anhörungen, Seminaren etc. (§ 2 Satz 2d) und die kontinuierliche Medienarbeit (§ 2 Satz 2e) vielfach nur durch Einsatz von finanziellen Mitteln des Vereins realisierbar sein. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit der Beschwerdebegründung dargelegt, dass diese Maßnahmen unentgeltlich durchgeführt werden sollen. Es ist insoweit noch nicht erkennbar, dass der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig würde, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnähme oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch aufträte. Dies gilt auch für den weiteren Vereinszweck der Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes, wobei aus den Regelungen des § 2 Satz 2 ersichtlich wird, dass der letztgenannte Zweck dem der Förderung von Gesundheitswesen und Gesundheitspflege untergeordnet ist im Sinne einer gesundheitlichen Verbraucherberatung und eines gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Nur so lassen sich die Satzungsbestimmungen zur Zweckverwirklichung in § 2 Satz 2 zwanglos verstehen, so dass die Bedenken des Registergerichts vom 10. April 2012, es fehlten Angaben zur Umsetzung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, nicht zutreffen dürften.

    Zweifel ergeben sich aber im Hinblick darauf, dass die Aufklärung, Beratung und Schulung von Patienten in Sprechstunden (§ 2 Satz 2g) und eine Unterstützung und Hilfe der Mitglieder im Falle von Rechtsstreitigkeiten wegen ärztlicher Behandlungsfehler oder nicht erbrachter Leistungen der Kostenträger (§ 2 Satz 2h) erfolgen soll, da Patientensprechstunden von Ärzten oder Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten von Rechtsanwälten am Markt entgeltlich angeboten werden. Jedoch hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgetragen, dass weder individuelle Behandlungen entgeltlich durchgeführt noch eine individuelle Rechtsberatung gegen Vergütung erteilt werden sollten. Damit wäre gewährleistet, dass die Umsetzung des Vereinszwecks insoweit unentgeltlich erfolgt und er insoweit als ideell angesehen werden kann.

    Auch der Umstand, dass gemäß § 18 Satz 1 Sponsoringgelder als Vereinsmittel akquiriert werden dürfen, spricht nicht von vornherein gegen den ideellen Charakter des Beschwerdeführers. Die Gelder dürfen nämlich nur dann angenommen werden, wenn sie nicht mit Auflagen verbunden sind und dem Satzungszweck nicht zuwider laufen. Da hier aber keine unternehmerische Tätigkeit für Dritte am Markt angeboten werden soll, sind durch die Satzung auch alle dem zuwider laufenden Sponsoringgelder ausgeschlossen. Sie dürfen vom Verein nicht angenommen werden. Außerdem müssen Sponsoringgelder nicht mit einer Gegenleistung verbunden sein, so dass sich die Frage nach einer vom Verein zu erbringenden Gegenleistung verbietet.

    Erheblichen Bedenken begegnet schließlich die Regelung des § 12 Satz 3d, nach der der Vorstand sich zur Erfüllung seiner Aufgaben externer entgeltlicher Dienstleister bedienen kann. Eine so weitgehende Möglichkeit, allgemeine Vorstandsbefugnisse auf einen externen Dritten zu übertragen, ist mit dem Prinzip organschaftlicher Vertretung in der Regel nicht vereinbar (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl. 2014, § 26 Rn. 4 aE m.w.N.). Dies gilt auch für die in § 13 Nr. 1 Satz 1 vorgesehene Möglichkeit für den Vorstand, einen hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen. Sie kann allumfassend erfolgen, während die in § 13 Nr. 1 Satz 2 vorgesehene Beschränkung auf nicht organschaftliches Handeln ausdrücklich nur für einen mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten externen Dienstleister gelten soll. Ob die genannten Satzungsbestimmungen unwirksam sind und eine Teilnichtigkeit der Satzung zur Nichtigkeit der gesamten Satzung führen würde, weil § 139 BGB insoweit nicht zur Anwendung kommt (vgl. nur BGHZ 47, 172, zitiert nach juris, Rn. 39; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 455), kann hier aber offen bleiben, weil der Beschwerdeführer bereits kein ideeller Verein ist.

    Vielmehr ist der Beschwerdeführer als wirtschaftlicher und nicht als ideeller Verein anzusehen, weil § 18 Satz 2 der Satzung es zulässt, dass der Verein zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründet oder sich an bereits gegründeten Unternehmen beteiligt. Eine darin etwa liegende wirtschaftliche Betätigung des Vereins soll nach dessen Angaben zwar ausnahmslos den ideellen Zwecken des Vereins untergeordnet sein. Allerdings stellt sich die Beteiligung eines Vereins an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft regelmäßig als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dar (Sauter/Schweyer/Waldner, aaO., Rn. 587). Die Beteiligung des Vereins an einer anderen Körperschaft, wie z.B. einer GmbH oder AG, ist demgegenüber zwar so lange nicht zu beanstanden, solange nicht der Verein tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft nimmt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnimmt (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, aaO. Rn. 585). Ergibt sich aber - wie es hier der Fall ist - aus der Satzung, dass der Verein auch die Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit beabsichtigt, muss er dem Registergericht durch entsprechende Beschreibung seiner Betätigung die Überzeugung verschaffen, dass die beabsichtigte oder bereits aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck des Vereins untergeordnet ist (Sauter/Schweyer/Waldner, aaO., Rn. 47). Der entsprechenden Auflage des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. April 2012 hat der Beschwerdeführer aber keine Folge geleistet. Der ihn nach § 27 Abs. 1 FamFG treffenden Mitwirkungslast hat er damit nicht genügt. Somit kann nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er einen ideellen Charakter hat.

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Finanzamt für Körperschaften mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass der Verein gemäß der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge und es an der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG keine Bedenken habe. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts ist die Frage nach dem Vorliegen eines Idealvereins losgelöst von den steuerrechtlichen Fragen der Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit zu beantworten (Beschluss vom 01. August 2011, 25 W 47/11; Beschluss vom 22. August 2011, 25 W 58/11; Beschluss vom 19. September 2011, 25 W 67/11). Auch eine GmbH, die wahrlich kein ideeller Verein ist, kann vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Die Beurteilung, ob ein Verein gemeinnützige Zwecke i.S.d. AO verfolgt, obliegt ausschließlich dem Finanzamt; die in einer Vereinssatzung enthaltene entsprechende Absichtserklärung reicht in keinem Fall aus.

    Zwar kann die - hier vorgelegte - Bestätigung des Finanzamtes, dass der Verein ausschließlich gemeinnützige Ziele verfolge, zumindest ein wesentliches Indiz für dessen ideellen Charakter bilden (vgl. KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 295/04, juris Rn. 3; Sauter/Schweyer/Waldner aaO., Rn. 47). Allerdings hat der Beschwerdeführer hier gerade nicht glaubhaft in Abrede gestellt, dass das Nebenzweckprivileg nicht überschritten werden soll. Er hat nämlich dem Registergericht nicht durch entsprechende Beschreibung seiner Betätigung gemäß § 18 Satz 2 der Satzung durch Gründung von Unternehmen oder Beteiligung an bereits gegründeten Unternehmen die Überzeugung verschafft, dass die beabsichtigte oder bereits aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck des Vereins untergeordnet ist, da er der entsprechenden Auflage des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. April 2012 keine Folge leistete (s.o.).

    C.

    Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht erfüllt sind.