01.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142268
Sozialgericht Düsseldorf: Beschluss vom 05.06.2014 – S 44 R 967/14 ER
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
S 44 R 967/14 ER
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.04.2014 gegen den Beitragsbescheid vom 20.03.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.05.2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 33.783,60 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens um die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für Tennisspieler und die Erhebung von Säumniszuschlägen aufgrund einer Betriebsprüfung.
Die Antragstellerin ist ein im Jahre 1902 gegründeter Tennisverein. Die 1. Herrenmannschaft spielt seit Jahren in verschiedenen Ligen zwischen der 1. Bundesliga und der Regionalliga. Vereinszweck ist gemäß § 4 Ziff. 1 der Satzung die unmittelbare und ausschließliche Förderung des Sports i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung (AO), insbesondere des Tennissports. Nach § 4 Ziff. 3 der Satzung wird der Satzungszweck insbesondere durch die Unterhaltung von Sportplätzen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Die Antragstellerin schloss am 14.09.2008 mit L1 E einen Spielervertrag, in dem es wörtlich hieß:
Der Spieler verpflichtet sich, in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 für den Verein an offiziellen Mannschaftswettkämpfen der 2. Herrenmannschaft, insbesondere den Spielen in der Bundesliga, teilzunehmen und sich für die Interessen des Vereins bestmöglich einzusetzen. (Eine Spielverpflichtung besteht nicht in den Fällen, in denen der Spieler im Rahmen seiner Turnierplanung aktive Turniere spielt, insbesondere internationale Turniere ITF und ATP. Darüber hinaus ist der Spieler auf jeden Fall zu seinem Einsatz verpflichtet, wenn der Verein ihn spätestens 3 Tage vor dem relevanten Spieltag ausdrücklich darauf hinweist. Bei der Entscheidung wird der Verein die Interessen des Spielers berücksichtigen.) Außerdem verpflichtet sich der Spieler in dem vorgenannten Zeitraum zur Teilnahme an weiteren Mannschafts- oder Einzelwettkämpfen, Turnieren oder Veranstaltungen im Interesse des Vereins ( ...), soweit dies mit seinem Trainingsplan und seiner übrigen Saisonplanung, insbesondere im Rahmen der Turnierteilnahme, zu vereinbaren ist. Sollte der Verein die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung wünschen, so hat er dies dem Spieler mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Falls der Spieler an der Veranstaltung nicht teilnehmen will, so hat er dies dem Verein spätestens zwei Wochen vorher schriftlich ( ...) mitzuteilen. Der Spieler ist verpflichtet, sich angemessen und gezielt entsprechend seines Einsatzplanes auf Wettkämpfe und die Bundesligaspiele vorzubereiten. Der Verein unterstützt den Spieler hierbei durch das Angebot eines entsprechenden Club-Trainings. Der Spieler ist nicht verpflichtet, am Club-Training teilzunehmen. Wenn er sich jedoch zur Teilnahme am Training entscheidet, hat er dies dem Trainer rechtzeitig vorher mitzuteilen und pünktlich zu den jeweils angesetzten Trainingseinheiten zu erscheinen.
Auch wurde eine Vergütung in Form von Einsatzprämien und Siegprämien vereinbart. Unter dem 30.09.2011 schlossen die Vertragsparteien einen weiteren (identischen) Vertrag für die Zeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2012. Weitere gleich lautende Verträge (abgesehen von den in eckigen Klammern zitierten Sätzen) schloss die Antragstellerin mit T L2 für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2012, C1 L3 (von der Antragsgegnerin zunächst als B G bezeichnet) für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2009, N1 N2 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 30.09.2012 und D U für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2012. Mit N3 F schloss sie entsprechende Spielerverträge für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2010, in denen zusätzlich geregelt war, dass die Kosten für das Training bei L4 T1 vom Verein getragen würden. Mit N4 A schloss sie entsprechende Spielerverträge für die Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012, in denen Festvergütungen von 13.000,00 EUR und Siegprämien sowie ab dem 01.10.2010 ein Jahresbetrag von 1.500,00 EUR bzw. 1.800,00 EUR zzgl. USt. als Trainingsaufwand vereinbart waren. Sofern N4 A verletzungsbedingt nicht antreten könne, erhalte er 75 % der Festvergütung. Auch würden die Kosten für das Training bei L4 T1 vom Verein getragen.
Die Antragstellerin schloss am 27.09.2011 mit K-P T2 eine Vereinbarung, deren Ziel es war, ihm "durch diese spezielle Förderung ( ...) einen schnellen Einstieg ins Profitennis zu ermöglichen. K-P T2 erhält zweckgebunden (alles was seiner Profikarriere dienlich ist) folgende finanzielle Untersützungen ( ...)". Im Folgenden vereinbarten sie eine Grundprämie für das 1. Vertragsjahr von 8.000,00 EUR, für das 2. Vertragsjahr von 12.000,00 EUR und für das 3. Vertragsjahr von 16.000,00 EUR zzgl. MwSt. Zusätzlich wurden Prämien für bestimmte Einzelsiege und Platzierungen vereinbart. Unter Punkt 4 der Vereinbarung hieß es wörtlich zur Vertragslaufzeit vom 01.10.2011 bis 30.09.2014:
K-P T2 verpflichtet sich in diesen 3 Jahren an allen Medenspielen der 1. Herrenmannschaft (Freiluft) und wenn gewünscht auch an den Spielen der 1. Jugendmannschaft (Freiluft) teilzunehmen. Die Teilnahme an der Winterhallenrunde der 1. Herrenmaschaft oder Jugend ist keine Pflicht. Außerdem wird K-P T2 regelmäßig am Mannschaftstraining unentgeltlich teilnehmen.
Der Antragstellerin wurden die vereinbarten Beträge von den Spielern in Rechnung gestellt.
Bereits in der Vergangenheit hatte die Antragsgegnerin Betriebsprüfungen bei der Antragstellerin vorgenommen. Diese betrafen die Prüfzeiträume vom 01.01.2001 bis 31.12.2004 und vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 (vgl. Bescheid vom 06.02.2009 und Bescheid vom 24.06.2005).
Die Antragsgegnerin führte bei der Antragstellerin in der Zeit vom 27.02.2013 bis 31.12.2012 eine beitragsrechtliche Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 durch. Mit Schreiben vom 05.04.2013 hörte sie die Antragstellerin zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 143.302,42 EUR inkl. Säumniszuschläge in Höhe von 31.800,50 EUR an. Bei Durchsicht der Sachkonten der Finanzbuchhaltung sei festgestellt worden, dass im gesamten Prüfzeitraum selbständige Tennisspieler (D U, L1 E, N3 F, B G1, T1 L2, N4 A, N1 N2, K-P T2) gegen Bezahlung verpflichtet worden seien. Hierbei seien unterschiedlich gestaffelte Antritts- und Siegprämien vereinbart worden. Darüber hinaus sei den Spielern ein Anspruch auf Reisekostenerstattung nach Vorlage von Belegen zugesichert worden. Die Spieler seien nach den Verträgen als selbständige Tennisspieler verpflichtet worden, an den Mannschaftsspielen des Vereins im Rahmen der (2.) Bundesliga, Niederrheinliga oder Regionalliga teilzunehmen. Die Möglichkeit, Ligaspiele abzusagen, weil eigene sportliche Interessen der Spieler einer Teilnahme entgegenstanden, habe nicht bestanden. Lediglich für darüber hinausgehende Spiele des Vereins habe die Möglichkeit bestanden, sich nach Absprache mit dem Verein zu entschuldigen. Die Spieler seien ferner verpflichtet gewesen, an mindestens fünf Sponsorenveranstaltungen innerhalb der Saison teilzunehmen. Auch seien die Spieler verpflichtet worden, sich mit geeigneten Trainingsmaßnahmen auf die Spiele vorzubereiten. Der Verein habe die Spieler dabei durch das Angebot eines entsprechenden Trainers unterstützt. Wenn das Training bei einem vom Verein gestellten Trainer absolviert worden sei, sei die Bezahlung des Trainers durch den Verein erfolgt. Die Spieler seien zwar nicht verpflichtet gewesen, am Clubtraining teilzunehmen, was jedoch von untergeordneter Bedeutung sei, da ohne Training ein Spiel nicht möglich sei. Im Einzelfall habe auch ein Anspruch auf einen Teil der Antrittsprämie im Falle von verletzungsbedingtem Ausfall bestanden. Obwohl vertraglich vereinbart worden sei, dass der Spieler dem Verein gegenüber nicht weisungsgebunden sein solle, hätten sich die tatsächlichen Umstände aber anders dargestellt. So sei der Spieler zwar frei in der Ausübung seines Spiels, könne jedoch Zeit und Ort der Ligaspiele nicht eigenmächtig bestimmen. Zu diesen Ligaspielen sei er an die vorgegebenen Zeiten und Orte gebunden, die durch ihn auch nicht verhandelbar seien. Des Weiteren könne der Spieler zwar Art und Umfang seines Trainings frei bestimmen, doch sei er verpflichtet, sich angemessen vorzubereiten, was eine persönliche Einwirkung des Vereins darstelle. Schließlich sei der Spieler auch verpflichtet, an Sponsorenveranstaltungen teilzunehmen, mit dem Ziel wie ein Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Interessen des Vereins zu vertreten. Die Kriterien für eine Weisungsgebundenheit als Indiz für eine abhängige Beschäftigung würden damit überwiegen. Ferner lasse die Platzierung der Spieler in den – wenn überhaupt – unteren Bereichen der Weltrangliste vermuten, dass eine wesentliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Spieler vom Verein gegeben sei. Die organisierte Ausübung von Sport finde in Vereinen statt, wobei die Spieler grundsätzlich auf der Basis ihrer Mitgliedschaft tätig würden. Die sich aus dieser Bindung ergebenden Pflichten stellten für sich genommen zwar noch keine Arbeit dar. Wenn jedoch ein Spieler eines Vereins durch einen Vertrag zu Dienstleistungen gegen Entgelt verpflichtet werde, die er ohne die vertragliche Vereinbarung nicht schulde, so werde der Sportler dadurch zum Arbeitnehmer des Vereins. Generell sei die Ausübung von Sport zwar nicht als Arbeit, sondern als Spiel zu werten. Betätigungen, die ihrer Erscheinungsform nach dem Sport und Spiel zuzurechnen seien, seien allerdings dann als Arbeitsleistung im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie als Mittel zum Gelderwerb ausgeübt würden. Vertragssportler seien regelmäßig abhängig Beschäftigte, die ihren Sport als Mittel zum Gelderwerb ausüben und damit einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen würden. Die Weisungsgebundenheit der Spieler ergebe sich aus der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur intensiven Mitarbeit nach Anordnungen des Vereins. Wenn Sportverein und sporttreibendes Mitglied eine entsprechende Entgeltvereinbarung abschlössen, würden sie damit einen selbständigen Rechtsgrund gegenseitiger Rechte und Pflichten schaffen. Nach Abwägung aller Kriterien sei für die betroffenen Einzelfälle eine Sozialversicherungspflicht festzustellen. Darüber hinaus sei bei Durchsicht der Sachkonten der Finanzbuchhaltung festgestellt worden, dass im Jahre 2012 zwei Vereinsmitglieder (Herr C2, N4 G2) Zahlungen für anderen erteiltes Training erhalten hätten, die die sog. "Übungsleiterpauschale" nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) überstiegen hätten.
Die Antragstellerin wandte hiergegen mit Schreiben vom 10.06.2013 ein, dass keine abhängigen Beschäftigungen vorgelegen hätten, da sich Tennis grundlegend von anderen Sportarten unterscheide. So gebe es Ligaspiele, sog. Medenspiele, an denen die Mannschaften der Vereine teilnehmen würden. Die Medenspielsaison dauere in der Regel drei Monate, wobei für jeden Verein lediglich sechs bis neun Spieltage zu je zwei Stunden anfallen würden. Nur an diesen sechs bis neun Spieltagen spielten die Tennisspieler dann auch tatsächlich in einer Vereinsmannschaft. Bei einem gewonnenen Spiel werde keine Prämie oder ein sonstiger Gewinn von dem zuständigen Organisator an den Verein ausgezahlt. Zum anderen gebe es (internationale und nationale) Turniere, die jeder Tennisspieler für sich alleine und unabhängig vom Verein bestreite. Professioneller Tennissport werde dabei von internationalen Turnieren bestimmt, die das ganze Jahr über stattfänden und zumeist im K.-O.-System ausgespielt würden. Bei diesen Turnieren würden dann jeweils Punkte für die Tennis-Weltrangliste vergeben. Jeder der hier betroffenen Spieler habe in der Weltrangliste bzw. DTB-Rangliste möglichst einen oberen Platz (ab Platz 200) erreichen wollen, wobei sie in den einschlägigen Jahren überwiegend Turniere (z.B. innerhalb von zwei Jahren 56 Turniere an 56 Wochenenden) gespielt hätten. Bei der Teilnahme an Turnieren in Deutschland sei es nach den deutschen Statuten erforderlich, dass der Tennisspieler einem deutschen Verein angehöre. Bei internationalen Turnieren sei die Vereinszugehörigkeit irrelevant. Die Spieler müssten für die Teilnahme an den diversen Turnieren ein Nenngeld, auch Startgeld genannt, entrichten, weshalb sie die Ligaspiele nutzen würden, um Sponsoren auf sich aufmerksam zu machen. Obwohl vertraglich eine Verpflichtung zum Erscheinen bei den Ligaspielen bestanden habe, habe jeder Spieler auch ein Ligaspiel aufgrund eigener Entscheidungsgewalt ausfallen lassen können, wenn er anderweitige (für sich höher gewichtete) Spiele habe bestreiten wollen. Ein Weisungsrecht gegenüber den Tennisspielern sei zu verneinen. So hätten die Spieler selber entscheiden können, ob sie zum Spiel angetreten sind. Auch Zeit, Dauer und Ort der Ausführung habe nicht von der Antragstellerin bestimmt werden können. Vielmehr seien diese von Dritten vorgegeben worden. Das wesentliche Gepräge der Tätigkeit werde durch die Spielordnungen und Statuten Dritter vorgegeben. Jedem Spieler und Trainer habe es freigestanden auch bei anderen Vereinen zu spielen bzw. Trainingsstunden zu geben. So seien mehrere Spieler auch bei ausländischen Vereinen oder bei anderen deutschen Vereinen entweder als Trainer oder Spieler tätig geworden. Einige seien zudem bei Sponsoren unter Vertrag gewesen. Keinem Tennisspieler sei vorgegeben worden, wie er zu spielen habe und mit welchem Schläger. Keinem Trainer sei aufoktroyiert worden, wie er zu trainieren habe. Vereinbart seien lediglich befristete Vertragsverhältnisse gewesen, es habe wegen der Spielsaison von lediglich sechs bis neun Tagen keine wöchentlichen Regelarbeitszeiten gegeben und es habe weder eine festes monatliches Bruttogehalt noch einen Urlaubsanspruch bestanden. Dass von den Spielern eine angemessene Vorbereitung gefordert worden sei, sei kein Ausdruck einer Unterweisung, sondern folge aus der Kollegialität im Mannschaftssport und dem eigenen Anreiz. Sponsorenveranstaltungen hätten auch nicht stattgefunden. Des Weiteren habe keine Kündigungsvereinbarung bestanden, insbesondere auch, da jeder Spieler jederzeit ein Medenspiel habe absagen können. Auch hätten die Spieler ihre Tennisschläger auch selbst mitgebracht. Lediglich die Tennisbälle seien bei Ligaspielen von dem gastgebenden Verein gestellt worden. Eine tatsächliche Pflicht zur Teilnahme am Mannschafts- oder Vereinstraining habe nicht bestanden. Weder die Spieler noch die Trainer seien mit anderen Aufgaben der Antragstellerin betraut worden (z.B. Mitgliederbetreuung, Anlagenpflege, Verwaltungsarbeiten). Ausdrücklich werde auch darauf hingewiesen, dass der tatsächlich für die Antragstellerin von den Spielern geleistete Spielanteil lediglich zehn Prozent der Spielauslastung pro Jahr ausgemacht habe. Auszunehmen hiervon seien zwar die Trainingstage, doch hätten diese ausschließlich den Spielern im eigenen Interesse zur Vorbereitung auf ihre eigenen Turniere gedient. Zu 90 Prozent hätten die Spieler entweder an Turnieren teilgenommen oder seien für andere Vereine tätig gewesen. Die Leistungserbringung der Spieler und Trainer sei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erfolgt. Der Erfolg sei überwiegend den Spielern zu Gute gekommen. Das Obsiegen bei den Ligaspielen sei für die Platzierung auf den Ranglisten förderlich und bei einem Sieg hätten die Spieler von der Antragstellerin zusätzlich eine Siegprämie erhalten. Die Materialbeschaffungen und die Anreise zu den Spielen seien darüber hinaus auf eigene Kosten der Spieler erfolgt. Spieler und Trainer hätten eigenständig über die Einstellung von Personen entschieden. Das unternehmerische Risiko habe der Spieler getragen, da es bei einer Nichtteilnahme an Ligaspielen auch keine Vergütung gegeben habe. Auch eine Reisekostenerstattung habe tatsächlich nicht stattgefunden. Die Platzierung auf der Weltrangliste sei auch kein Indiz für eine wirtschaftliche Abhängigkeit, da die Spieler von einem möglichen Entgelt ihren Lebensunterhalt nicht hätten bestreiten können. Die Bezahlung der Spieler führe lediglich zu einer verstärkten Bindung an den Verein und sei daher als Abgrenzungskriterium nicht geeignet. Schließlich habe die Antragsgegnerin bereits zuvor Betriebsprüfungen durchgeführt, aber keine entsprechenden Beanstandungen erhoben.
Mit Bescheid vom 20.03.2014 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für den Prüfzeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 Sozialversicherungsbeiträge inkl. Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 135.134,39 EUR. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 05.04.2013, machte jedoch keine Übungsleiterpauschale mehr geltend. Ergänzend führte sich aus, dass die Verpflichtung zur Turnierteilnahme an bestimmten Spieltagen eine Weisung darstelle und eine Regelung von Arbeitszeiten bedeute. Auch sei es durchaus üblich, dass mit selbst beschafften Arbeitsmitteln einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen werde. Im Übrigen werde nicht der Erfolg der Spieler, sondern bereits die Teilnahme an den vereinbarten Turnieren vergütet.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.04.2014 Widerspruch. Sie wiederholte ihre bisherigen Ausführungen und betonte, dass sie weder Zeit, noch Dauer oder Ort der Ausführung habe bestimmen können. Tatsächlich hätten auch keine Sponsorenveranstaltungen stattgefunden. Ebenfalls seien Reisekostenerstattungen nicht erfolgt. Sie sei der Ansicht, dass Spielerverträge als normale Dienstverträge zu werten seien. Im Übrigen sei der Bescheid auch der Höhe nach rechtswidrig. So sei für den Spieler N4 A im Jahre 2010 ein Entgelt von nur 14.244,00 EUR statt 14.255,00 EUR und im Jahre 2011 von nur 22.000,00 EUR statt 22.779,00 EUR sowie für den Spieler N1 N2 im Jahre 2011 ein Entgelt von nur 8.150,00 EUR statt 9.698,50 EUR und im Jahre 2012 von nur 10.250,00 EUR statt 10.408,02 EUR gezahlt worden. Zudem werde die Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Unter dem 25.04.2014 teilte die Antragsgegnerin mit, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht zugestimmt werde.
Am 02.05.2014 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Änderungsbescheid vom 07.05.2014 hat die Antragsgegenerin die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung auf 135.128,83 EUR inkl. Säumniszuschläge von 30.715,50 EUR reduziert. Sie hat mitgeteilt, dass die Beitragsberechnungsgrundlagen für die Spieler N4 A und N1 N2 – wie von der Antragstellerin beanstandet – unzutreffend gewesen seien. Es sei daher eine entsprechende Korrektur erfolgt.
Die Antragstellerin wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass hinsichtlich der Tennisspieler N4 A und N1 N2 weiterhin falsche Entgelte von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden seien, da sie jeweils auf den Brutto- und nicht den Nettobetrag abgestellt habe. Auch stelle die Antragstellerin nicht auf die tatsächlich gelebten Umstände ab. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass keine monatlichen Zahlungen erfolgt seien. Vielmehr seien die Spieler ausschließlich pro Spiel entlohnt worden. Im Übrigen würde die sofortige Vollziehung eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte darstellen, da sich ihr Jahresüberschuss nach der Planung der Mitgliederversammlung auf lediglich 10.500,00 EUR belaufe.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.04.2014 gegen den Beitragsbescheid vom 20.03.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.05.2014 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, dass es sich aufgrund der Spielerverträge nicht um selbständige Sportler handeln könne. Die Weisungsgebundenheit ergebe sich aus der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur intensiven Mitarbeit. Im Übrigen sei für die Berechnung der Beiträge das Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben.
Gründe:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 86a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Erfolg.
Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Aufforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Auch Säumniszuschläge sind öffentliche Abgaben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86a Rn. 13a). Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide prüfender Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 S. 5 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – haben weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung des § 7a Abs. 7 S. 1 SGB IV aufschiebende Wirkung (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012, Az.: L 8 R 565/12 B ER). Ein solcher Antrag ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem (durch die Antragsgegnerin vertretenen) Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zu geben ist. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn im Einzelfall gewichtige Argumente für eine Umkehr des gesetzgeberisch angenommenen Regelfalls sprechen, d.h. besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise das Interesse des vom Verwaltungsakt Belasteten in den Vordergrund treten lassen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2010, Az.: L 6 AS 999/10 B; Keller a.a.O., § 86b Rn. 12c). Ein wesentliches Kriterium bei der Interessenabw ägung ist die nach vorläufiger Prüfung der Rechtslage zu bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (Keller a.a.O., § 86b Rn. 12a, 12f), wobei beachtet werden muss, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30.10.2009, Az.: 1 BvR 2395/09). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2011, Az.: L 8 R 864/10 B ER). Bestehen dabei erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, d.h. ist der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als sein Misserfolg, bzw. ist dieser offensichtlich rechtswidrig und hat die Hauptsache somit offensichtlich Erfolg, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da an dem Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides in der Regel kein öffentliches Interesse besteht. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Ist hingegen der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Behörde und die aufschiebende Wirkung ist nicht anzuordnen. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, das heißt ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so überwiegt das Vollzugsinteresse. Denn das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden ist von dem Gesetzgeber bewusst auf den Adressaten verlagert worden, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen (Keller a.a.O., § 86a Rn. 27a).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung zu beanstanden.
Nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung – wie hier die Antragsgegnerin – im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Inhalt und Umfang der Prüfung nach § 28p SGB IV ergeben sich aus den in §§ 28a ff. SGB IV normierten Aufgaben des Arbeitgebers, insbesondere zu den Meldepflichten (§ 28e SGB IV), zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (§ 28d SGB IV) und zu den Aufzeichnungs- und Beitragsnachweispflichten (§ 28f SGB IV). Inhalt der Betriebsprüfung ist dabei insbesondere die von den Arbeitgebern vorzunehmende Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen. Dazu zählt, ob und in welchem Umfang die in oder für den geprüften Betrieb tätigen Personen der Sozialversicherungspflicht unterliegen, ob diese versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.10.2012, Az.: L 5 R 781/12 B ER).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Sozialen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung –, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung –, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung als Grundlage für die Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung ist dabei die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (siehe nur BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 12 R 14/10 R; Urteil vom 25.04.2012, Az.: B 12 KR 24/10 R; Urteil vom 12.02.2004, Az.: B 12 KR 26/02 R; Urteil vom 27.03.1980, Az.: 12 RK 26/79).
Ausgehend von diesen Feststellungen bestehen für die Kammer ernstliche Zweifel dahingehend, dass die maßgeblichen Tennisspieler im Prüfungszeitraum bei der Antragstellerin im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse tätig geworden und nicht dem Tennisspiel im Rahmen einer rein mitgliedschaftlichen Bindung an die Antragstellerin nachgegangen sind.
Für die Tennisspieler haben dabei die von der Rechtsprechung für Fußballspieler entwickelten einschlägigen Kriterien entsprechend zu gelten. So hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27.10.2009, Az.: B 2 U 26/08 R, ausgeführt, dass eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers gegeben ist, wenn sich dieser gegenüber dem Sportverein zur Erbringung fußballsportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV). An einer Beschäftigung fehlt es aber dann, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftliche Bindungen bestehen. Die zu beurteilenden Verrichtungen dürfen nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt werden (BSG a.a.O. und m.w.N.). Eine Beschäftigung liegt nach diesem Urteil nicht schon deshalb vor, weil Spielorte vorgegeben sind und die Fußballspieler die Anordnungen des Trainers zu befolgen haben. Diese Umstände sind typisch für Mitglieder einer Fußballmannschaft, unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungs- oder lediglich in einem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein stehen. Das gilt selbst dann, wenn der Trainer befugt ist, nicht genehmigte Abwesenheiten zu sanktionieren. Es kommt darauf an, ob Zahlungen (im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall 350,00 DM monatlich) eine wirtschaftliche Gegenleistung für die fußballerische Tätigkeit sind. Dabei kann es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dahingestellt bleiben, wie diese Zuwendungen vom Sportverein bezeichnet werden, da es für die rechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit nicht auf die Benennung der Geldleistung, sondern nur auf den mit ihr verfolgten Zweck ankommt. Materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge lassen nicht zwingend auf ein Arbeitsentgelt schließen (BSG a.a.O.). Wenn die Zahlungen erbracht werden, um pauschal einen nicht nachzuweisenden Aufwand abzudecken, die Fußballspieler an den Sportverein zu binden, ohne sie arbeitsvertraglich zu verpflichten und sie im Rahmen ihrer fußballerischen Tätigkeit zu motivieren, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt (BSG a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) liegt eine versicherungspflichtige Tätigkeit dann vor, wenn der Sporttreibende mit der Ausnutzung seiner sportlichen Fähigkeiten bei persönlicher Abhängigkeit primär wirtschaftliche Interessen verfolgt (BAG, Urteil vom 10.05.1990, Az.: 2 AZR 607/89, ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.11.2013, Az.: L 4 KR 383/13 B ER).
Für die Tätigkeit von Tennisspielern für einen Sportverein haben, auch wenn es sich beim Tennisspiel nicht um einen Mannschaftssport wie beim Fußball handelt, diese Kriterien entsprechend zu gelten, da es ebenso um die Abgrenzung eines Beschäftigungs- von einem reinen Mitgliedschaftsverhältnis im Rahmen eines Sportvereins geht.
Die Kammer hat erhebliche Zweifel an der Eingliederung der Tennisspieler in den antragstellenden Verein. Diesbezüglich ist bereits eine weisungsgebundene Eingliederung nicht zu erkennen. So handelte es sich bei sämtlichen Tennisspielern zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse um aktive Mitglieder des antragstellenden Vereins (vgl. Punkt 1 der Spielerverträge). Darüber hinaus ergibt sich aus § 4 Ziff. 1 und 3 der Satzung der Antragstellerin, dass der Vereinszweck die unmittelbare und ausschließliche Förderung des Tennissports ist, der nicht nur durch die Unterhaltung von Sportplätzen, sondern auch durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht werden soll. Ausgehend von den mitgliedschaftlichen Bindungen der Tennisspieler zur Antragstellerin und unter Berücksichtigung des satzungsmäßig festgeschriebenen Vereinszwecks hat die Kammer keine Zweifel am Vorbingen der Antragstellerin, dass durch die vereinbarten Prämien und Entgelte nicht nur eine verstärkte Bindung der Tennisspieler an den Verein beabsichtigt war, sondern diesen auch (materielle) Anreize zur Motivation und Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft sowie zur Erreichung sportlicher Erfolge gegeben werden sollten. Dies wird auch durch § 4 Ziff. 2 der Satzung der Antragstellerin wiedergespiegelt, in dem festgeschriebene ist, dass die Antragstellerin selbstlos tätig sei und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge. Die Antragstellerin verfolgt vielmehr gemeinnützige und damit förderungswürdige Zwecke des Sports. Die zu beurteilenden Verpflichtungen der Tennisspieler ergeben sich daher primär aus den bestehenden mitgliedschaftlichen Bindungen. Auch ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführungen bestimmt hat. So ergibt sich aus Ziff. 2 der Spielerverträge zwar regelmäßig eine Verpflichtung zur Teilnahme an bestimmten Wettkämpfen und Turnieren, doch haben die Tennisspieler auf die Anfrage der Antragsgegnerin übereinstimmend mitgeteilt, dass sie frei über ihre Teilnahme an diesen Wettkämpfen und Turnieren entscheiden und anderen (z.B. auf internationaler Ebene stattfindenden) Turnieren den Vorrang einräumen konnten. So haben z.B. T1 L2 und N4 A mitgeteilt, dass sie sich auch von ihren vertraglichen Spielverpflichtungen (aufgrund anderer Turniere) abgemeldet haben. C1 L3 und L1 E habe diese (von ihnen als unproblematisch beschriebene) Möglichkeit bestätigt, auch wenn sie tatsächlich davon keinen Gebrauch gemacht haben. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist daher, da die tatsächlichen Gegebenheiten nach dem übereinstimmenden Vortrag der Antragstellerin und der betroffenen Tennisspieler von den vertraglichen Regelungen abweichen, auf die tatsächlichen Umstände abzustellen. Zweifel an dem entsprechenden Vortrag der Antragstellerin bestehen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht. Insbesondere sahen die Spielerverträge zu den weiteren Turnier- bzw. Wettkampfverpflichtungen der Tennisspieler ausdrücklich eine Abmeldemöglichkeit vor. Im Hinblick auf das Ziel der Spielerverträge, die Tennisspieler auch zu weiteren Leistungen zu motivieren, ist auch der Vortrag der Antragstellerin nachvollziehbar, stets die Interessen der Tennisspieler zu berücksichtigen. Im Übrigen sind keine Konsequenzen, z.B. in Form von Vertragsstrafen, bei einer Nichtteilnahme an vom Spielervertrag als verpflichtend bezeichneten Turnieren von den Tennisspielern mitgeteilt worden. Die entsprechende Regelungen in den Spielerverträgen wurde offensichtlich ebenfalls nicht ausgeführt.
Des Weiteren oblag dem antragstellenden Verein keine Weisungsbefugnis hinsichtlich der Trainingszeiten, dem Trainingsort und dem Trainingsablauf. Vielmehr oblag allein den Tennisspielern die entsprechende Planung ihres Trainings. Diesbezüglich hat für sie zwar die Möglichkeit bestanden, am Club-Training der Antragstellerin teilzunehmen, wobei sie ihre Teilnahme rechtzeitig dem Trainer mitzuteilen hatten, doch bestand keine Verpflichtung zur Teilnahme. Auch dass sie bei einer Teilnahme die Anordnungen des Trainers zu befolgen hatten und der Trainer bei einer Störung des Trainingsbetriebes Disziplinarstrafen festsetzen konnte, rechtfertigt nicht die Annahme einer Weisungsbefugnis, da diese Umstände typisch für Mitglieder eines Sportvereins sind, unabhängig davon, ob sie in einem Beschäftigungs- oder lediglich in einem Mitgliedschaftsverhältnis zum Verein stehen. Dies gilt – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – gerade auch für die Vorgabe der Spielorte, auf die selbst die Antragstellerin keinen Einfluss hatte. Im Übrigen ist auch eine intensive Mitarbeit nach Anordnung des Vereins nicht zu erkennen, wie sie von der Antragsgegnerin angenommen wird. Insbesondere Sponsorentreffen und Werbemaßnahmen sind nach den übereinstimmenden Ausführungen der Antragstellerin und der Tennisspieler nicht durchgeführt worden.
Ein primär wirtschaftliches Interesse der Tennisspieler ist darüber hinaus nicht zu erkennen. So wurden mit den Tennisspielern T1 L2, C1 L3, L1 E, N3 F, D U und N1 N2 überwiegend lediglich Einsatz- bzw. Siegprämien vereinbart und die Tennisspieler haben in einem überschaubaren Rahmen an Turnieren teilgenommen, wobei sie auch an weiteren – außerhalb ihrer Verpflichtung zur Antragstellerin bestehenden – Turnieren auch auf internationaler Ebene teilgenommen haben. Vielmehr handelt es sich bei den Prämien gerade um materielle Anreize zur Förderung der sportlichen Leistungsbereitschaft und zur Erreichung sportlicher Erfolge. Insbesondere ist den Spielerverträgen nicht zu entnehmen, dass die im Zusammenhang mit der Turnierteilnahme entstandenen Reisekosten der Tennisspieler von der Antragstellerin übernommen worden sind. So enthalten die Spielerverträge die Formulierung, dass Reisekosten bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von./. übernommen werden und die Tennisspieler L1 E, T1 L2 und N4 A haben bestätigt, dass sie die Reisekosten selbst getragen haben. L1 E hat darüber hinaus ausdrücklich bestätigt, "aus eigenem sportlichen Interesse" an den Turnieren teilgenommen zu haben. Die Kammer vermag daher nicht die Befriedigung eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Tennisspieler, insbesondere nicht – wie es das Arbeitsentgelt eigentlich tut – eine mindestens partielle Sicherung des Lebensunterhalts zu erkennen.
Mit N4 A und K-P T2 hatte die Antragstellerin zusätzlich zu den Prämien eine Festvergütung vereinbart. Ausweislich der Präambel der Vereinbarung mit K-P T2 war das Ziel, ihm "durch diese spezielle Förderung ( ...) einen schnellen Einstieg ins Profitennis zu ermöglichen". Dafür erhalte er "zweckgebunden (alles was seiner Profikarriere dienlich ist)" die finanzielle Unterstützung. Sinn und Zweck der Vereinbarung war damit gerade nicht die Erbringung tennissportlicher Tätigkeiten nach Weisungen des Vereins, sondern eine spezielle Förderung von K-P T2. Eine wirtschaftliche Gegenleistung für seine tennissportlichen Tätigkeiten bei der Antragstellerin sollte damit offensichtlich nicht erfolgen. Vielmehr ist darin – auch unter Berücksichtigung der konkret auf Platzierungen in den Ranglisten ausgelegten Prämien – ein weiterer materieller Anreiz für seine sportliche Leistungsbereitschaft zu sehen. Hinsichtlich der mit N4 A vereinbarten Festvergütung bestehen diesbezüglich zwar Zweifel der Kammer, da ihm auch bei einem verletzungsbedingten Ausfall 75 % der Festvergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt werden sollten. Zusätzlich stand ihm auch ein Ersatz für den Trainingsaufwand zu. N4 A hat jedoch ausgeführt, tatsächlich nur eine Vergütung bei der Teilnahme an Wettkämpfen erhalten zu haben. Diesbezüglich sieht die Kammer noch weiteren Aufklärungsbedarf (z.B. Nachweis der tatsächlichen Auszahlungen, Vorlage der Verzichtserklärung im Hinblick auf die Regelungen des Spielervertrages bzw. des abgeänderten Vertrages).
Bei alledem versteht sich von selbst, dass sich die ernstlichen Zweifel nicht nur auf die Beitragsnachforderung als solche, sonder auch auf die daraus von der Antragsgegnerin abgeleiteten Säumniszuschläge beziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ist auf 33.783,60 EUR festzusetzen, da sich die (ursprünglich) angefochtenen Nachforderungen inkl. Säumniszuschläge auf 135.134,39 EUR belaufen haben und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ein Viertel des Hauptsachestreitwerts in Ansatz zu bringen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2012, Az.: L 8 R 392/12 B ER, und Beschluss vom 03.07.2012, Az.: L 8 R 878/11 B ER). Säumniszuschläge gehören dabei nicht zu den Nebenforderungen i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG, die bei der Streitwertfestsetzungen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2009, Az.: L 8 B 11/09 R, und Beschluss vom 03.09.2009, Az.: L 8 B 12/09 R).
Das Gericht hat es wegen des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unterlassen, die betroffenen Tennisspieler beizuladen. &8195;