01.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142892
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 07.03.2014 – S 0171 A - 180 - St 53
Anerkennung des IPSC – Schießens als Sport i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
OFD Frankfurt/M. v. 07.03.2014
S 0171 A - 180 - St 53
Bezug: HMdF-Erlass vom 05.03.2014 - S 0171 A – 219 – II44
Ich bitte hinsichtlich der Frage, ob es sich beim IPSC-Schießen (International Practical Shooting Confederation) um eine gemeinnützigkeitsrechtlich begünstigte Sportart handelt folgende auf Bund-Länder- Ebene abgestimmte Auffassung zu vertreten:
IPSC-Schießen ist keine steuerbegünstigte Sportart i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO . Der AEAO zu § 52 Nr. 6 S . 2 wurde entsprechend um das IPSC-Schießen ergänzt (vgl. BMF-Schreiben vom 31.01.2014 (ofix: KStG /5/233)).
Grund hierfür ist, dass die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet zu verneinen ist (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO ). Wie auch bei Paintball bzw. Gotcha steht das wettkampfmäßige Kriegsspiel durch das Nachstellen kriegsähnlicher Situationen im Vordergrund.
Bei bestehenden steuerbegünstigten Körperschaften wird das IPSC-Schießen als Satzungszweck übergangsweise bis zum 31. Dezember 2015 nicht beanstandet. Sollten Körperschaften nach dem 31. Dezember 2015 weiterhin das IPSC-Schießen als Satzungszweck verfolgen, kommt eine Steuerbegünstigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.
Hinweis der OFD:
Ich bitte die betroffenen als gemeinnützig anerkannten Körperschaften vor dem 31.12.2015 von dieser Rechtsauffassung zu unterrichten (z. B. im Rahmen der Veranlagung/Anlage zum Freistellungsbescheid). Körperschaften, die nur das IPSC-Schießen betreiben können letztmals für das Jahr 2015 als gemeinnützig anerkannt werden. Schützen- und Schießsportvereine, die auch das IPSC-Schießen betreiben verstoßen nach dem 31.12.2015 gegen den Grundsatz der Ausschließlichkeit ( § 56 AO ), wenn das IPSC-Schießen weiterhin neben den übrigen („unschädlichen”) Schießsportarten betrieben wird. Da das IPSC-Schießen bei Schützen- und Schießsportvereine in vielen Fällen nicht aus der Satzung ersichtlich sein wird, sind die Tätigkeitsberichte dahingehend zu überprüfen. In Zweifelsfällen sollen solche Schützen- und Schießsportvereine einen kurzen Hinweis betreffend dem IPSC-Schießen erhalten.