22.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144304
Finanzgericht Münster: Urteil vom 24.03.2015 – 2 K 3027/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster
2 K 3027/12 E
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2
Streitig ist, ob der Kläger die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen darf.
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Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Lizenzfußballspieler des …Vereins Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
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Der Kläger war im Streitjahr Abonnent des Pay-TV-Senders „Sky“, wobei das Abonnement die Pakete Sky Welt, Film, Sport und Fußball Bundesliga umfasste. Hierfür zahlte er 54,90 € im Monat.
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Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2010 machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ in Höhe von 658,80 € (54,90 € im Monat) als Werbungskosten geltend.
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Der Beklagte erkannte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Zur Begründung gab er im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 22.09.2011 an, dass keine berufliche Notwendigkeit für die Ausgaben bestanden habe.
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Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 20.10.2011 Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Kosten für das „Fußballpaket“, die sie zunächst mit 358,80 € (29,90 € im Monat) bezifferten, als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, da diese im Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit stünden. Der Kläger, dessen Lizenzspielervertrag beim … Verein am xx.xx.2012 auslaufe, schule seine fußballerischen Fähigkeiten durch das Ansehen von Spielen der 1. und 2. Fußball Bundesliga sowie des DFB-Pokals, die überwiegend nur auf dem Pay-TV-Sender „Sky“ gezeigt würden. Hierbei gehe es insbesondere um taktische und spielerische Maßnahmen der gegnerischen Mannschaft sowie des eigenen Gegenspielers. Die Schulung im eigenen Verein reiche heutzutage nicht mehr aus, da es sehr viele veränderte Spielsysteme gebe, die von den Gegnern angewandt würden. Eine fast tägliche Schulung sei somit unumgänglich, um auf einem entsprechenden Niveau mithalten zu können.
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Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine ausschließlich berufliche Nutzung des Abos ausgeschlossen erscheine. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger das Abo in erster Linie erworben habe, weil er – wie viele andere auch – Spaß am Fußball habe. Eine Aufteilung der Aufwendungen in beruflich und privat veranlasste Kosten sei nicht möglich, weil es keinen geeigneten Aufteilungsmaßstab gebe.
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Die Kläger haben daraufhin am 03.09.2012 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass es sich bei den Kosten für das Fußball Bundesliga Paket sowie für die Spiele im DFB-Pokal und der Championsleague um Fort- bzw. Weiterbildungskosten und damit abziehbare Werbungskosten handle. Eine Aufteilung sei aus ihrer Sicht nicht möglich, da nur die Kosten für das Fußballpaket geltend gemacht und die Aufwendungen für die anderen Programme („Sky-Welt“, „Sky-Film“ und „Sky-Allgemeinsport“) der privaten Lebensführung zugeordnet würden. Dass sich andere Personen das eine oder andere Spiel mit dem Kläger zusammen anschauten sei unschädlich, da nach der BFH-Rechtsprechung eine geringe private Nutzung den Werbungskostenabzug nicht in Frage stelle. Zur Abkürzung des Verfahrens werde angeregt, die Aufwendungen für die beruflich bezogenen Programmpakete „Sport“ und „Fußball Bundesliga“ in Höhe von 375,20 € als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies habe im Ergebnis auch das Finanzgericht Düsseldorf bei der Klage eines anderen von ihrem Prozessbevollmächtigten vertretenen Lizenzfußballspielers vertreten. Die Kläger verweisen insoweit auf das Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Düsseldorf vom 20.07.2012, dem sich entnehmen lässt, dass sich die Beteiligten dort dahingehend einigten, dass die Kosten für ein Sky-Abo in Höhe von 50 % (180 €) als Werbungskosten anerkannt werden.
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Die Kläger beantragen,
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die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV Senders Sky i. H. v. 375,20 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen,
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hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass beim Anschauen der Bundesligaspiele auf dem häuslichen Fernsehgerät keine überwiegende berufliche Veranlassung gegeben sei. Ein privates Interesse des Klägers sei nicht auszuschließen. Ebenso wenig könne ausgeschlossen werden, dass andere Personen das Sky-Abo zusammen mit dem Kläger nutzten. Eine Aufteilung der Kosten anhand objektiver Kriterien komme im Streitfall nicht in Betracht, da die private und die berufliche Veranlassung so ineinander übergriffen, dass eine Trennung nicht möglich sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten überlassenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Der Senat hat am 24.03.2014 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 22.09.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 30.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
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Die auf das Bundesliga- und das Sportpaket entfallenden Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“ sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
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Werbungskosten sind über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinaus alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (z.B. BFH-Urteil vom 20.05.2010 VI R 53/09, BStBl II 2011, 723, m.w.N.). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).
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Nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dagegen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
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Maßgeblich dafür, ob Aufwendungen durch den Beruf veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar sind, ist zum einen die – wertende – Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 07.05.2013 VIII R 51/10, BFHE 241, 360, BStBl II 2013, 808 m.w.N).
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Beruhen Aufwendungen auf beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, kommt nach neuerer Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil in Betracht. Die Regelung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält nach dieser geänderten Rechtsprechung – anders als bislang angenommen – kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot und steht einer solchen Aufteilung daher nicht entgegen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Greifen allerdings die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung der Beiträge nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, kommt ein Abzug der gemischt veranlassten Aufwendungen auch weiterhin nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Die Feststellungslast dafür, ob und in welchem Umfang Aufwendungen beruflich veranlasst sind, trägt der den Werbungskostenabzug begehrenden Steuerpflichtige.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen des Klägers für das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV Senders Sky nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
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Der Senat ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht davon überzeugt, dass der Kläger das Bundesliga- und das Sportpaket des Pay-TV-Senders „Sky“ nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen abonniert hat.
28
Bei den Aufwendungen für das Abonnement des Pay-TV-Senders „Sky“, der im Streitjahr sämtliche Spiele der Ersten und Zweiten Fußball-Bundesliga, der Championsleague und des DFB-Pokals übertrug, handelt es sich um Aufwendungen, die wegen des allgemeinen Interesses an den genannten Wettbewerben einer Vielzahl von Steuerpflichtigen entstehen. Die Sendungen und Sportübertragungen, die mit einem solchen Abonnement gesehen werden können richten sich, was gerichtsbekannt ist, auch nicht an ein Fachpublikum, sondern an die Allgemeinheit. Das Abonnement der beiden Sportpakete des Pay-TV-Senders „Sky“ ist damit eher mit dem von der Rechtsprechung stets der privaten Lebensführung zugeordneten Bezug von allgemeinbildenden Tageszeitungen und Zeitschriften durch Personen mit beruflichem Interesse an den dort vermittelten Inhalten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 07.04.2005 VI B 168/04, BFH/NV 2005, 1300, zu Aufwendungen eines Lehrers für eine Tageszeitung; BFH-Urteil vom 07.09.1989 IV R 128/88, BFHE 158, 266, BStBl II 1990, 19, zu Aufwendungen für den Bezug von Tageszeitungen und Wochenzeitschriften durch einen Kulturkritiker; BFH-Urteil vom 05.04.1962 IV 127/60 U, BFHE 75, 279, BStBl III 1962, 368, Aufwendungen für eine Tageszeitung und für die Beschaffung eines Konversationslexikons durch einen Rechtsanwalt; FG Münster, Urteil vom 21.07.2014 5 K 2767/13 E, juris, zum Bezug von PC-Zeitschriften durch einen Netzwerkadministrator; FG Münster, Urteil vom 30.09.2010 5 K 3976/08 E, EFG 2011, 228, zu Aufwendungen eines Redakteurs für allgemeinbildende Tages- und Wochenzeitungen) als mit dem Bezug von allein an ein Fachpublikum gerichteten Fachzeitschriften vergleichbar.
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Zudem ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger, der im Streitjahr in der Zweiten Fußball Bundesliga spielte, das Abonnement nicht ausschließlich dazu genutzt hat, um sich auf kommende Gegner und Gegenspieler vorzubereiten, sondern auch, um sich Spiele der Ersten Fußball Bundesliga und der Championsleague und damit von Mannschaften und Gegenspielern anzusehen, gegen die er aller Wahrscheinlichkeit nach in absehbarerer Zeit nicht spielen wird (in diesem Sinne auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014 1 K 1490/12, juris, in einem vergleichbaren Fall). Zumindest insoweit kann ein privates Interesse aber nicht ausgeschlossen werden. Das Sportpaket ermöglichte es dem Kläger darüber hinaus, sich andere Sportarten (z.B. Tennis oder Golf) im Fernsehen anzusehen. Konkrete Nachweise, wie der insoweit die Feststellungslast tragende Kläger die ihm aufgrund des Abonnements zur Verfügung stehenden Angebote tatsächlich genutzt hat, liegen nicht vor.
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Ob das Abonnement dem Kläger in nicht unerheblichem Umfang auch für berufliche Zwecke gedient hat, kann im Streitfall dahinstehen. Soweit nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 21.09.2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) bei gemischt veranlassten Aufwendungen eine Aufteilung in Betracht zu ziehen ist, scheidet eine solche Aufteilung vorliegend aus, da es an den hierfür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehlt (ebenso in einem vergleichbaren Fall: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2014 1 K 1490/12, juris). Insbesondere vermag der Senat mangels konkreter Angaben des Klägers nicht festzustellen, wie dieser die ihm aufgrund des Abonnements zur Verfügung stehenden Angebote tatsächlich genutzt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.