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  • 03.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145691

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 27.08.2015 – L 2 U 147/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

    Urt. v. 27.08.2015

    Az.: L 2 U 147/13

    In dem Rechtsstreit

    F T,

    A, B

    - Kläger und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigte/r:

    Rechtsanwalt T S,

    Wstraße , P

    Az.:

    gegen

    Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

    Bezirksverwaltung Berlin,

    Markgrafenstraße 18, 10969 Berlin

    Az.:

    - Beklagte und Berufungsbeklagte -

    hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ohne mündliche Verhandlung am 27. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Baumann, die Richterin am Landessozialgericht Ernst und die Richterin am Landessozialgericht Hoffmann sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Haupt und die ehrenamtliche Richterin Kuhlen für Recht erkannt:
    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

    Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Tatbestand

    Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Streitig ist, ob er in seiner Tätigkeit als Schießleiter für einen Verein Versicherungsschutz genoss.

    Der 1963 geborene Kläger ist Mitglied des Vereins S e. V., einem im Vereinsregister des Amtsgerichts Nauen eingetragenen Verein. In der Satzung ist u. a. ausgeführt:

    "§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

    ...

    b) Zweck des Vereins ist die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des Sportschießens auf breiter Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein organisiert den Übungs- und Wettkampfbetrieb.

    ....

    § 3 Vereinsämter

    a) Vereinsämter sind Ehrenämter

    b) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro- und Sportanlagen bestellen. ...

    § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und zu wahren, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

    b) Die Mitglieder sind verpflichtet, für den Verein unentgeltliche Arbeitsleistungen zu verrichten. Die Arbeitsleistungen sind insbesondere:

    handwerkliche Bautätigkeiten, Wartung und Pflege der Schießanlage sowie vereinsorganisatorische Tätigkeiten, welche mit viel Zeitaufwand zu verrichten sind. Bei nicht erbrachter Arbeitsleistung muss dem Mitglied die Fehlstunde laut Beitragsordnung in Rechnung gestellt werden.

    § 20 Einsetzen von Ausschüssen und Einzelpersonen

    Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Einzelpersonen und Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. ..."

    Am 10. Juli 2010 rutschte der Kläger auf der Stufe einer Tür aus, als er bei Beendigung seines an diesem Tag durchgeführten Schießleiterdienstes eine Zwischentür vom Schießleiterraum abschloss und brach sich dabei die linke Ferse: Er erlitt eine Calcaneustrümmerfraktur verbunden mit einem Weichteilschaden Grad II bei geschlossener Fraktur.

    Der Verein erstattete unter dem 14. Juli 2010 eine Unfallanzeige. Auf Befragen teilte der Verein unter dem 29. Juli 2010 mit, dass der Kläger für die ausgeübte Tätigkeit ausweislich des Schießleiterplanes beauftragt gewesen sei. Der Schießleitereinsatzplan für Juli 2010 war beigefügt, aus diesem ergab sich für Juli 2010 ein einmaliger Einsatz des Klägers als Schießleiter am 10. Juli 2010. Weitere 13 Personen waren für vergleichbare einmalige Einsätze eingeteilt.

    Mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 10. Juli 2010 als Versicherungsfall und - pauschal - die Erbringung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie führte zur Begründung aus, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Schießleiter mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgegangen und somit nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden sei, so dass kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) bestanden habe.

    Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, dass ein Schießleiter Anforderungen des Gesetzes und der Sportordnung des DSB erfülle. Derartige Aufsichtspersonen seien auch auf dem freien Arbeitsmarkt vorhanden, da ein privater Betreiber einer Schießstätte solche Personen einstellen und auch bezahlen müsste. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

    Im Klageverfahren hat das Gericht die Schützengilde zu N e. V. befragt, die mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mitteilte, dass der Verein im Juli 2010 53 aktive und 5 passive Mitglieder gehabt habe. Von den aktiven Mitgliedern hätten 17 die Funktion des Schießleiters gehabt. Der Dienst des Schießleiters an den Schießtagen habe mittwochs und freitags 5 Stunden inklusive Vorbereitungs- und Nachrüstzeit sowie sonnabends 6 Stunden inklusive Vorbereitungs- und Nachrüstzeit gedauert. Zur Vor- und Nachrüstzeit hätten z. B. das Herrichten der Anlage zum Scharfschießen, die Inbetriebnahme der Kameraanlage usw. und nach dem Schießen das Entfernen der Hülsen, Reinigen der Anlage, Abrechnung der Munition sowie das Säubern der Waffen usw. gehört. Übermittelt wurde eine Liste der der zuständigen Behörde angezeigten Schießleiter sowie u. a. Schießleitereinsatzpläne für 2010. Der Kläger war danach von Januar bis Juli 2010 jeweils einmal monatlich als Schießleiter eingesetzt.

    Mit Urteil vom 17. Juli 2013 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die Tätigkeit als Schießleiter nicht wie ein Beschäftigter, sondern zur Erfüllung seiner mitgliedschaftlichen Pflichten ausgeübt. Werde ein Vereinsmitglied jedoch nicht wie ein Beschäftigter tätig, sondern aufgrund von Mitgliedspflichten, so entfalle der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. § 7 der Satzung verpflichte Mitglieder auch zu vereinsorganisatorischen Tätigkeiten, welche viel Zeit in Anspruch nähmen. Darunter falle die Tätigkeit des Schießleiters. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es nicht auf den möglicherweise bestehenden unterschiedlichen Sachkundestand der verschiedenen Mitglieder an. Entscheidend sei vielmehr, ob der Verein die Tätigkeit kraft allgemeiner Übung von seinen geeigneten Mitgliedern erwarten könne und Geeignete regelmäßig einer solchen Erwartung auch entsprächen. Dies sei vorliegend der Fall. Von 53 aktiven Mitgliedern wiesen 17 Mitglieder die Eignung zum Schießleiter auf und seien auch bereit, diese Aufgabe wahrzunehmen, was aus den vorgelegten Schießleiterplänen folge. Danach seien diese Mitglieder ca. einmal monatlich als Schießleiter tätig. Es entspräche auch der Vereinswirklichkeit, dass die Schießleiterdienste geeigneten Mitgliedern übertragen würden. Dieser Maßstab müsse nicht notwendig für alle Mitglieder gleich sein. Wenn der Verein bestimmte Personen durch Übertragung ehrenamtlicher Vereinsfunktionen aus dem Kreis seiner Mitglieder heraushebe, träfen diese Mitglieder auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als andere Vereinsmitglieder. Es entspräche auch nicht der Üblichkeit, dass auf kommerziell betriebenen Schießständen die Schießleiterfunktion durch Angestellte des Betreibers ausgeübt werde; beispielhaft wurde auf den DEVA-Schießstand in Bals auch auf den Schießstand der DKB Stiftung L gemeinnützige GmbH in L verwiesen. Vereine, die deren Schießbahnen buchten, seien für die Gestellung eines Schießleiters selbst verantwortlich. Es bestünde auch keine Vergleichbarkeit der Tätigkeit als Schießleiter mit versicherten Bautätigkeiten; die Anerkennung von letzteren als unfallversicherte Betätigung rühre daher, dass es sich meist um einen für die Mitglieder fachfremden Dienst handele, der nicht mehr als Ausfluss einer Mitgliedschaft zu werten sei.

    Gegen dieses ihm am 22. August 2013 zugegangene Urteil richtet sich die am Montag, den 23. September 2013, eingegangene Berufung des Klägers. Er trägt vor, am besagten Unfalltag nicht lediglich übliche Tätigkeiten, sondern Sonderdienste verrichtet gehabt zu haben. Als Schießleiter sei er nicht nur besonders qualifiziert gewesen, sondern zudem am Unfalltag mit dem Sonderdienst der Schießleitung vom Vorstand des Vereins beauftragt gewesen. Die Schießleitung bzw. Standaufsicht zur Überwachung des Schießbetriebes habe nicht zu den üblichen Aufgaben eines jeden einzelnen Vereinsmitglieds gehört. Vielmehr sei dafür eine spezielle Ausbildung zu den Regeln der Sportordnung nebst besonderer Waffenkunde erforderlich. Die Erlaubnis zum Betreiben der Schießanlage sei an die Stellung eines Schießleiters unmittelbar geknüpft. Es sei haftungsrechtlich und sportrechtlich nicht vertretbar, den Schießbetrieb ohne Schießleiter durchzuführen. Es erschließe sich nicht, weshalb das Sozialgericht die Tätigkeit des Schießleiters den "vereinsorganisatorischen Tätigkeiten" nach § 7 der Satzung gleichgestellt habe. Die Tätigkeit des Schießleiters sei definitiv keine vereinsorganisatorische Tätigkeit in diesem Sinne, sondern hebe sich als verantwortungsvolle Aufgabe deutlich vom Vereinswesen ab. Weiter verweist er auf ein Urteil des LSG Saarbrücken vom 25. Mai 2011 (Aktenzeichen L 2 U 30/10).

    Erstmals im Termin vom 22. Januar 2015 hat der Kläger die Auffassung dargelegt, bereits aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit unfallversichert gewesen zu sein: Es habe für den Verein, für den er im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sei, eine freiwillige Versicherung gegeben. Der Verein habe auch über den LSB Beiträge an die Beklagte abgeführt, übermittelt wurde diesbezüglich eine Rechnung des LSB Brandenburg e. V. an die S e. V. vom 9. April 2010 für 59 Mitglieder. Der frühere Vorstandsvorsitzende seines Vereins habe erklärt gehabt, dass die Schießleiter in diesen Versicherungsschutz der freiwilligen Versicherung für Ehrenamtliche einbezogen seien. Man gehe davon aus, dass die Schießleiter sämtlicher Schützenvereine in der Bundesrepublik bei der Beklagten über die abgeschlossenen freiwilligen Versicherungen versichert seien.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juli 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011 aufzuheben und festzustellen, dass das am 10. Juli 2010 erlittene Unfallereignis ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung war.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte trägt vor, dass die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Sachverhaltsangaben bereits im angefochtenen Urteil umfassend gewürdigt worden seien.

    Zum Vortrag des Klägers betreffend eine freiwillige Versicherung führt die Beklagte aus, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht freiwillig versichert gewesensei. Der Verein hätte die Möglichkeit gehabt, über den zuständigen LSB freiwillige Versicherungen abzuschließen. Zu diesem Zweck seien öffentlich-rechtliche Verträge zwischen den teilnehmenden LSB´en und ihr als beklagter VBG abgeschlossen worden. Die teilnehmenden LSB´e führten jeweils Listen über die Anzahl der freiwillig versicherten Ehrenamtsträger und die entsprechenden Vereine. Die Beitragszahlung erfolge ebenfalls über die teilnehmenden LSB´e entsprechend der Anzahl der gemeldeten Ehrenamtsträger. Ausweislich des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem LSB Brandenburg seien im Land Brandenburg lediglich die gewählten Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger auf diesem Weg versichert. Sämtliche LSB´e seien im Jahr 2008 über die Möglichkeit der Erweiterung des Versicherungsschutzes auf die "Beauftragten" durch einen entsprechenden Nachtrag zum bestehenden Vertrag informiert worden, sofern auch diese Beauftragten mitversichert sein sollten. Davon hätten jedoch nicht alle LSB´e Gebrauch gemacht, auch der LSB Brandenburg nicht. Eine solche Versicherung sei auch durch die S trotz einer Kampagne für den Abschluss freiwilliger Versicherungen in 2008/2009 nicht abgeschlossen worden. Die übermittelte Rechnung vom 9. April 2010 betreffe nur Beiträge an den LSB und nicht die freiwillige Unfallversicherung.

    Der Kläger habe nach seinen Angaben im Unfallzeitpunkt kein gewähltes Ehrenamt bekleidet. Er habe sich auch nicht selbst freiwillig versichert gehabt. Da es sich nach der Vereinssatzung bei der Schießleitertätigkeit nicht um ein Wahlamt, sondern - wenn überhaupt - um eine Beauftragung handele, habe Versicherungsschutz für den Kläger nicht bestanden. Übermittelt wurden u. a. ein Vertrag zwischen dem LSB Brandenburg e. V. und der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für freiwillig versicherte gewählte Ehrenamtsträger vom 7. März 2005 und ein an den LSB Brandenburg gerichtetes Informationsschreiben vom 23. Juni 2008 über die Möglichkeit, aufgrund der Erweiterung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII auf beauftragte Ehrenamtsträger den Versicherungsschutz anpassen zu können, auf das Schreiben wird Bezug genommen.

    Der Kläger hat hierzu schließlich ausgeführt, dass nach längerer Recherche leider doch kein entsprechender Nachweis für eine freiwillige Unfallversicherung im Unfalljahr habe gefunden werden können.

    Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
    Entscheidungsgründe

    Über die Berufung konnte mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

    Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das erstinstanzliche Urteil vom 17. Juli 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Ereignis vom 10. Juli 2010 ein Arbeitsunfall war.

    Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel zunächst erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, wobei u. a. die Tatbestandsvoraussetzung der "versicherten Tätigkeit" im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden muss. Eine Versicherung als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet vorliegend aus, da ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum Verein, für den er im Unfallzeitpunkt tätig war, nicht bestanden hat. Versicherungsschutz bestand auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, wonach Personen versichert sind, die "wie" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 27. Juni 2000, Az.: B 2 U 21/99 R, m. w. N.) setzt dieser Versicherungsschutz voraus, dass - selbst wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt - eine ernstliche, einem fremden Unternehmen zu dienen bestimmte, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen und es ist nicht nur auf die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung abzustellen.

    Für den Fall, dass eine Tätigkeit als Mitglied für einen eingetragenen Verein ausgeübt wird, hat das Bundessozialgericht (BSG) folgende Abgrenzungskriterien entwickelt und in ständiger Rechtsprechung angewandt (BSG, Urteil vom 13. August 2002, Aktenzeichen B 2 U 29/01 R, zitiert nach juris, m.w.N.):

    "Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht von vornherein und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter ... aus. ... Es ist aber zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. Letzteres setzt voraus, dass die Verrichtung über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane oder allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Daran fehlt es bei Tätigkeiten, die z.B. auf gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen beruhen. Folglich ist derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, auch nicht wie ein Beschäftigter ... gegen Arbeitsunfälle ... versichert.

    Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten zählen nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden ..."

    Unter Beachtung dieser Kriterien steht fest, dass die vom Kläger als Schießleiter verrichtete Tätigkeit in jeder Hinsicht und ohne Zweifel als ausschließlich im Rahmen der mitgliedschaftlichen Verpflichtungen verrichtete Tätigkeit einzuordnen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt.

    Soweit der Kläger im Berufungsverfahren (erneut) ausführt, für die Tätigkeit als Schießleiter besonders qualifiziert gewesen zu sein und damit "Sonderdienste" verrichtet zu haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Im zitierten Fall des BSG ging es um einen beim Fliegen verunglückten Piloten eines Luftsportvereins, also ebenfalls um eine Tätigkeit, die eine hochwertige Ausbildung voraussetzte, die mit einem erheblichen Risiko verbunden war und bei der Gerät von beträchtlichem wirtschaftlichen Wert eingesetzt wurde. In diesem Zusammenhang führte das BSG aus, dass aufgrund dieser Umstände vielen Tätigkeiten, die mit der Ausübung des Flugsportes zusammenhängen, schon von Haus aus ein ungleich größeres Gewicht zukomme als üblichen Aktivitäten in anderen Vereinen, dass dies jedoch nicht dazu führe, dass deshalb die Grenzen der Geringfügigkeit der für den Verein geleisteten Tätigkeit überschritten wären. Dies gilt erst recht für die Schießleitertätigkeit des Klägers, die unter diesen Aspekten von geringerem Gewicht sein dürfte. Nicht nachvollziehbar ist ferner der Vortrag des Klägers, dass eine Schießleitertätigkeit nicht als "vereinsorganisatorische Tätigkeit" im Sinne der Satzung qualifiziert werden dürfe. Die Organisation der Schießtätigkeit erfordert nach eigenem Vortrag des Klägers die Benennung eines Schießleiters und dessen Leitung des Schießbetriebes, so dass sich diese Tätigkeit ohne weiteres unter den Wortlaut der Satzung subsumieren lässt. Abgesehen davon kommt es darauf jedoch ohnehin nicht an. Das BSG hat in der genannten Entscheidung (BSG, Urteil vom 13. August 2002, aaO., m.w.N.) ebenso wie in einem Parallelfall (BSG, Urteil vom 13. August 2002, Aktenzeichen B 2 U 5/02 R, Rdnr. 27, zitiert nach juris) ausgeführt, dass es insoweit ausreichend ist, wenn die zum Unfall führende Tätigkeit aufgrund einer auf allgemeiner Vereinsübung bestehenden Mitgliedschaftsverpflichtung verrichtet wurde. Jedenfalls dies ist vorliegend nach den Auskünften des Vereins der Fall.

    Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, kam es auch nicht darauf an, dass nicht jedes Mitglied eine Schießleitertätigkeit verrichtete. Denn der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu bestimmten Tätigkeiten heranzuziehen, braucht nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht notwendig für alle Mitglieder gleich zu sein. Im entschiedenen Pilotenfall hatte das BSG keine Bedenken, eine Tätigkeit, die lediglich von 18 Vereinspiloten bei 140 Vereinsmitgliedern ausgeübt wurde, als noch lediglich mitgliedschaftlicher und geringfügiger Art einzuordnen. Die Schießleitertätigkeit wurde hingegen nach den Angaben des Vereins im vorliegenden Fall von etwa einem Drittel der aktiven Vereinsmitglieder ausgeübt, was wiederum bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung deutlich für die Geringfügigkeit der Tätigkeit sprach. Auch in zeitlicher Hinsicht war die Schießleitertätigkeit lediglich geringfügig und ausschließlich mitgliedschaftlich bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BSG gehören Arbeiten in einem Umfang von sogar drei Wochen jährlich (Betreuung eine Pfadfindergruppe in einem Sommerlager, BSG, Urteil vom 24. März 1998, Az. B 2 U 13/97 R, zitiert nach juris) noch zu einer vereinsüblichen Tätigkeit. Lediglich bei umfangreicheren Arbeitsleistungen wie z. B. dem Bau eines Vereinsheimes oder dem Neubau eines Sportplatzgeländes und des Vereinshauses wurde diese Grenze als überschritten angesehen (BSG, Urteil vom 13. August 2002, aaO., Rdnr. 22 m.w.N.). Die lediglich einmal monatlich stattfindende Schießleitertätigkeit erreichte daher auch vom Umfang her keineswegs eine Grenze, ab der nicht mehr von Geringfügigkeit auszugehen gewesen wäre.

    Insgesamt bestand daher kein Zweifel daran, dass der Kläger seine Schießleitertätigkeit lediglich aufgrund von Mitgliedschaftspflichten verrichtete und nicht als so genannter Wie-Beschäftigter.

    Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch nicht freiwillig unfallversichert. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII können sich zwar auf schriftlichen Antrag hin freiwillig versichern "gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen". Der Kläger war kein gewählter Ehrenamtsträger, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob der Verein für die Tätigkeit von gewählten Ehrenamtsträgern überhaupt eine freiwillige Unfallversicherung abgeschlossen hatte; den übermittelten Unterlagen ist hierzu jedenfalls nichts zu entnehmen.

    Jedenfalls für die Tätigkeit von beauftragten Ehrenamtsträgern des Vereins S e. V., wozu der Kläger im Unfallzeitpunkt zu zählen war, war eine freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen worden. Weder der Kläger selbst noch der Verein noch der LSB Brandenburg e. V. hatten im Jahre 2010 eine freiwillige Versicherung für beauftragte Ehrenamtsträger abgeschlossen. Letztlich konnte der Kläger seine zunächst anderslautende Behauptung nach eigenen Recherchen nicht belegen. Die von ihm übermittelte Rechnung des LSB Brandenburg e. V. an seinen Verein vom 9. April 2010 betraf ausdrücklich lediglich "Mitgliedsbeiträge" an den LSB und dies für sämtliche 59 Mitglieder des Vereins, nicht erkennbar ist, dass sie sich auf Beiträge zur Unfallversicherung bezog; nach - nicht in Frage gestellter - Auskunft des LSB an die Beklagte sind in der Rechnung derartige Beiträge auch nicht enthalten gewesen.

    Nicht entscheidungsrelevant ist, dass der Kläger - möglicherweise aufgrund entsprechender Auskünfte seines Vereins - davon ausging, unfallversichert zu sein. Dies ersetzt nicht den Abschluss einer freiwilligen Versicherung durch entsprechende Willenserklärungen. Das Informationsschreiben der Beklagten vom 23. Juni 2008 ist auf Seite 2 zu Punkt 2 zwar durchaus nicht leicht verständlich gefasst, wenn hier ausgeführt wird, dass man bereits in der Vergangenheit den Begriff des Wahlamtes "nicht eng ausgelegt" und die freiwillige Versicherung bereits dann zugelassen habe, wenn sich der Vorstand zur Erledigung von Aufgaben weiterer Personen durch Berufung oder Bestallung bedient habe, die entsprechenden "Wahlämter" müssten allerdings in der Satzung verankert sein. Letztlich wird hiermit lediglich gesagt, dass freiwillige Versicherungen in großzügiger Auslegung des gesetzlichen Wortlautes abgeschlossen worden seien; auch danach bestand und besteht Versicherungsschutz jedoch nur bei Abschluss einer Versicherung. Auch war § 20 der Satzung nicht ausreichend, um eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im gewählten Ehrenamt hinaus zu erstrecken. Dieser gestattete lediglich für "spezielle" und ansonsten nicht näher bezeichnete Aufgaben das Einsetzen u. a. von Einzelpersonen durch den Vorstand; eine typische und regelmäßige Vereinsmitarbeit aufgrund mitgliedschaftlicher Pflichten wie die Schießleitertätigkeit in einem Schützenverein kann hierunter nicht subsumiert werden. Nach wie vor fehlt es damit jedenfalls am Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung für die vom Kläger im Unfallzeitpunkt ausgeübte Schießleitertätigkeit. Da die Beklagte mit dem genannten Schreiben ausdrücklich individuelle Gespräche für die Anpassung der bestehenden Verträge angeboten hatte, kann in ihren Ausführungen auch kein Beratungsverschulden gesehen werden.

    Die vom Kläger überreichte Entscheidung des LSG Saarbrücken bezog sich auf Art und Umfang einer tatsächlich abgeschlossenen freiwilligen Unfallversicherung. Für den Fall des Fehlens einer freiwilligen Versicherung ist ihr nichts zu entnehmen.

    Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

    Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor.

    RechtsgebietSGB VIIVorschriftenSGB VII § 2; SGB VII § 8; SGB VII § 6 Abs. 1