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  • 29.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190200

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 27.10.2016 – IX ZR 160/14

    InsO § 143 Abs. 2 ; BGB § 818 Abs. 3

    a) Setzt der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung das erhaltene Geld zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten ein, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass und wofür er seine durch die Verwendung der unentgeltlichen Zuwendung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die - nunmehr angefochtene - unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre.

    b) Begründet der Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung neue Verbindlichkeiten, die er mit dem erhaltenen Geld erfüllt, kann er sich nur auf Entreicherung berufen, wenn er darlegt und beweist, dass dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil bei ihm geführt hat, und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären.


    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



    Tatbestand

    1


    Die Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des U. (fortan: Schuldner). Der Schuldner bekannte sich zur russischen orthodoxen Kirche. Die Beklagte ist eine Diözese der Russischen Orthodoxen Kirche im Ausland und als selbständige öffentlichrechtliche Körperschaft anerkannt.


    2


    Der Schuldner spendete der Beklagten zwischen dem 9. August 2007 und dem 7. Juli 2009 in verschiedenen Einzelbeträgen insgesamt 33.000 €. Auf Antrag vom 18. Juli 2011 eröffnete das Insolvenzgericht am 12. Juni 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die erhaltenen Beträge im Rahmen der Schenkungsanfechtung zurück.


    3


    Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.




    Entscheidungsgründe

    4


    Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.




    I.

    5


    Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei den Spenden des Schuldners um unentgeltliche Leistungen handele, die nach § 134 InsO anfechtbar seien. Grundgesetzlich verbürgte Rechte der Beklagten stünden der Anfechtbarkeit nicht entgegen.


    6


    Die Beklagte könne sich jedoch auf Entreicherung berufen ( § 143 Abs. 2 InsO , § 818 Abs. 3 BGB ). Entreicherung liege vor, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen sei und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen und demjenigen bestehe, das auch ohne die ursprüngliche Bereicherung vorhanden wäre. Anders sei dies, wenn der Empfänger Vermögensvorteile geschaffen oder erworben habe, welche sich im Anfechtungszeitpunkt noch in seinem Vermögen befänden, oder wenn der Empfänger durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart habe, die er auch sonst gehabt hätte.


    7


    Nach diesen Maßstäben liege Entreicherung vor. Die Beklagte habe das Erlangte weder zur Schuldentilgung noch für Bauteninstandhaltung oder Reparaturen verwendet noch die Spenden ihren Rücklagen zugeführt. Sie habe auch keine Ausgaben erspart, weil sie sich (nahezu) ausschließlich aus Spenden finanziere und ihre Ausgaben den zur Verfügung stehenden Einnahmen anpasse. Zwar habe sie die Spenden des Schuldners wunschgemäß zur Finanzierung von Priestergehältern verwendet. Da die Beklagte jedoch Mangel bewirtschafte und nicht mehr als die tatsächlich vorhandenen Mittel verwende, habe sie mit den dadurch frei werdenden Mitteln wünschenswerte Ausgaben im Rahmen ihres kirchlichen Engagements getätigt, die sie andernfalls unterlassen hätte. Da ihr Dienst keiner materiellen Wertschöpfung zustatten komme, hätten sich diese Mehrausgaben nicht in einer verbleibenden Vermögensmehrung niedergeschlagen.




    II.

    8


    Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.


    9


    1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Spenden des Schuldners nach § 134 InsO anfechtbar sind. Spenden sind unentgeltliche Leistungen. Freiwillige Spenden sind auch gegenüber Religionsgesellschaften in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts anfechtbar, und zwar selbst dann, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt wäre, gleich hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen ( BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15 , WM 2016, 518 Rn. 16 ff). Die von der Beklagten erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet (BGH aaO Rn. 18 ff).


    10


    2. Jedoch meint das Berufungsgericht zu Unrecht, die Beklagte sei entreichert.


    11


    a) Zwar hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist ( § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO ). In diesem Fall richtet sich der Umfang der Herausgabepflicht nach § 818 BGB ( BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09 , ZIP 2010, 1253 Rn. 7; vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15 , ZIP 2016, 1034 Rn. 11; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 62). Steht fest, dass der Anfechtungsgegner eine Leistung erhalten hat, hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen, dass und warum er objektiv nicht mehr bereichert ist ( BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 , ZIP 2010, 531 Rn. 17; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 143 Rn. 30; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 118; Ede/Hirte aaO Rn. 68).


    12


    b) Unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis entreichert ist, folgt aus der Anwendung der zu § 818 Abs. 3 BGB geltenden Regeln. Auf dieser Grundlage genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, um eine Entreicherung der Beklagten annehmen zu können.


    13


    aa) Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist. Entreicherung tritt ein, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen ist oder verschenkt wurde (Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011 , § 143 InsO Rn. 69; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 103). Entreicherungspositionen sind weiter alle Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Hinblick auf den erlangten Gegenstand gemacht hat (Jacoby, aaO). Die Abzugsfähigkeit von Vermögensnachteilen des Bereicherungsschuldners setzt dabei voraus, dass diese Vermögensnachteile adäquat kausal auf der Bereicherung beruhen ( BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14 , WM 2015, 733 Rn. 14; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 , WM 2015, 2311 Rn. 36, je mwN). Entreicherung liegt daher vor, soweit dem Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Zuwendung Kosten entstanden sind, etwa weil er die erlangte Zuwendung zu versteuern hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09 , ZIP 2010, 1253 Rn. 10, 14).


    14


    Dagegen ist der Empfänger regelmäßig noch bereichert, soweit er durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 104; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 , ZIP 2010, 531 Rn. 15). Die Bezahlung von Verbindlichkeiten führt jedoch nur zum Fortbestand der Bereicherung, wenn die rechtsgrundlos erhaltene Leistung hierfür ursächlich war (MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 169). Hätte der Anfechtungsgegner die Verbindlichkeiten auch dann getilgt, wenn er die unentgeltliche Leistung nicht erhalten hätte, kann er sich auf Entreicherung berufen, wenn die dadurch anderweitig verfügbaren Mittel ohne Vermögenszuwachs nicht mehr vorhanden sind, weil er sie in adäquat kausalem Zusammenhang mit der unentgeltlichen Leistung für andere Zwecke verbraucht hat und deshalb kein Vermögensvorteil mehr vorhanden ist.


    15


    Ausgaben, die ohne die nunmehr angefochtene unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wären, führen zur Entreicherung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 , BGHZ 158, 1, 8 f ). Verwendet der Bereicherungsschuldner das Erlangte für Aufwendungen, so ist er entreichert, wenn diese Aufwendungen zu keinem bleibenden Vermögensvorteil geführt haben ( BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - IVa ZR 201/88 , VersR 1989, 943, 944). Dieser Einwand ist dem Bereicherungsschuldner auch dann eröffnet, wenn er das Erlangte zur Tilgung von Verbindlichkeiten nutzt, jedoch deshalb frei werdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der rechtsgrundlosen Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil ( BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 , BGHZ 118, 383, 388 f zur Bereicherung durch überzahlten Unterhalt; vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 , NJW 2003, 3271 unter II. 2.). Entscheidend ist danach der Nachweis, dass der Empfänger den Vermögensvorteil durch die Tilgung der Verbindlichkeiten in jedem Fall auch ohne die Zuwendung erworben hätte, so dass die Zahlung für den Vermögensvorteil weder ursächlich war (BGH, aaO S. 389) noch sonst zu einem bleibenden Vermögensvorteil geführt hat.


    16


    bb) Nachdem die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Spenden dazu verwendet hat, die Gehälter von Priestern zu bezahlen, führt dies allein nicht zur Entreicherung. Denn sie hat damit eigene Verbindlichkeiten getilgt. Verwendet der Empfänger die Mittel dazu, sich von einer Verbindlichkeit zu befreien, besteht die Bereicherung - wie das Berufungsgericht letztlich nicht in Frage stellt - grundsätzlich fort ( BGH, Urteil vom 18. April 1985 - VII ZR 309/84 , NJW 1985, 2700 unter 3.; vom 8. Dezember 1995 - LwZR 1/95 , ZIP 1996, 336, 337 mwN).


    17


    Die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht seine Annahme, die Beklagte sei gleichwohl entreichert. Die erlangte Zuwendung besteht aufgrund der Bezahlung der Gehälter der Priester im Vermögen der Beklagten fort. Dieses Erlangte entfällt - anders als das Berufungsgericht meint - nicht allein deshalb, weil die Beklagte Mangel verwaltet, sich nahezu ausschließlich durch Spenden finanziert und ihre Ausgaben den vorhandenen Einnahmen anpasst. Solche allgemeinen Darlegungen ohne konkreten Bezug zu dem tatsächlich erlangten Vorteil genügen nicht, um die volle Überzeugung davon gewinnen zu können, dass der Empfänger entreichert ist. Zwar ist es Grundgedanke der Regelungen über die Herausgabepflicht des Bereicherungsrechts, dass die Herausgabepflicht des gutgläubigen Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung führen darf ( BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70 , BGHZ 55, 128, 134 ). Die Partei, die sich auf Entreicherung beruft, muss jedoch die konkreten Ausgaben, die ohne die empfangene Leistung unterblieben wären, im Einzelnen darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03 , BGHZ 158, 1, 8 f ). Da der Empfänger die Darlegungs- und Beweislast für die Entreicherung trägt ( BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 , ZIP 2010, 531 Rn. 17; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 48), hat er zu beweisen, dass das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder durch Tilgung von Schulden noch im Vermögen vorhanden ist (Jährig in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 818 Rn. 26 mwN).


    18


    Verwendet der Empfänger das Erlangte zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten, kommt eine Entreicherung nur in Betracht, wenn der Empfänger substantiiert darlegt und beweist, dass und wofür genau er seine durch die Verwendung der unentgeltlichen Leistung zur Schuldtilgung freigewordenen Mittel anderweitig ausgegeben hat, dass er hierdurch keinen bleibenden Vorteil erlangt hat und diese anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel ohne die - nunmehr angefochtene - unentgeltliche Leistung des Schuldners unterblieben wäre. Entscheidend ist der Vergleich mit dem Fall, wie der Empfänger sich verhalten hätte, wenn der Vorteil ihm nicht zugeflossen wäre.


    19


    Im Streitfall kommt deshalb eine Entreicherung nur in Betracht, wenn die Beklagte darlegt und nachweist, dass sie die von ihr durch die Spenden bezahlten Priestergehälter ohne die Spenden des Schuldners aus anderen Mitteln bezahlt und statt dessen andere Ausgaben unterlassen hätte, ohne dass ihr durch solche Einsparungen an anderer Stelle Vermögensnachteile entstanden wären. Dies käme etwa in Betracht, wenn die Beklagte darlegt und nachweist, einen erheblichen Teil ihrer Mittel zu karitativen Zwecken ohne jeden Vermögensvorteil zu verwenden (etwa zur Unterstützung von Bedürftigen etc.). Sie müsste darüber hinaus darlegen und beweisen, dass sie Schwankungen in ihren Vermögensverhältnissen dadurch ausgleicht, dass sie geringere Einnahmen durch eine Kürzung der Ausgaben ausgleicht, die sie ohne bleibenden Vermögensvorteil - etwa für wohltätige Zwecke - tätigt. Dabei hat dieser Ausgleich zeitnah zu den jeweiligen Einnahmerückgängen zu erfolgen. Zu diesen Umständen fehlt bislang jeder Vortrag der Beklagten.




    III.

    20


    Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig ( § 561 ZPO ). Die Behauptung der Beklagten, sie habe im Vertrauen auf den (regelmäßigen) Zufluss von Spenden des Schuldners weitere Priester eingestellt und hierdurch zusätzliche Verbindlichkeiten begründet, die sie nicht eingegangen wäre, wenn ihr die Spenden nicht zugeflossen wären, ist unerheblich. Die Beklagte hat eine hierdurch erfolgte Entreicherung nicht schlüssig dargelegt.


    21


    Zwar können sich bereicherungsmindernd im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB auch Vermögensdispositionen auswirken, die im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Erwerbs getroffen wurden, so dass die spätere Rückgewähr dem Empfänger einen Nachteil bringen würde ( BGH, Urteil vom 21. März 1996 - III ZR 245/94 , BGHZ 132, 198, 210 ). Entreicherung kann danach vorliegen, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet, die er sich sonst nicht geleistet hätte (sogenannte Luxusausgaben, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 818 Rn. 41; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 165 f; Staudinger/Lorenz, BGB, 2007, § 818 Rn. 38). Dies setzt aber voraus, dass das Empfangene für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden ist, dies zu keinem die Herausgabe rechtfertigenden Vermögensvorteil beim Empfänger geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57 , MDR 1959, 109 f; vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70 , BGHZ 55, 128, 132 ) und nicht anzunehmen ist, dass die Ausgaben ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären ( BGH, Urteil vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 , NJW 2003, 3271 f). Insbesondere genügt es nicht, wenn die Tatsachen, welche die Grundlage des Vermögenszuflusses bilden, nur einen Beweggrund für die Eingehung weiterer Verbindlichkeiten abgaben ( BGH, Urteil vom 19. Januar 1951 - I ZR 15/50 , BGHZ 1, 75, 81 ). Ein Wegfall der Bereicherung scheidet aus, wenn anzunehmen ist, dass der Empfänger die Ausgabe, wäre das rechtsgrundlos empfangene Geld nicht geflossen, aus anderen Mitteln bestritten hätte (MünchKomm-BGB/Schwab, aaO Rn. 166).


    22


    Die durch die behauptete Einstellung weiterer Priester zum 15. Dezember 2007 und 15. März 2009 begründeten Verbindlichkeiten stellen nach diesen Maßstäben keinen zur Entreicherung führenden Umstand dar. Vielmehr ist schon nach den eigenen Behauptungen der Beklagten anzunehmen, dass sie die Ausgaben andernfalls aus anderen verfügbaren Mitteln bestritten hätte. Hierfür spricht schon, dass es sich nicht etwa um für die Beklagte außergewöhnliche Aufwendungen handelte, sondern um ein für sie übliches Rechtsgeschäft. Die Einstellung der Priester diente ihr dazu, den Kernbereich ihrer geistlichen und seelsorgerischen Tätigkeiten zu erfüllen; im Gegenzug zur Bezahlung der Priester erhielt sie deren Dienstleistungen, die als Vorteil in ihrem Vermögen bleiben. Weiter fehlt es an einer hinreichenden Übereinstimmung zwischen den Spenden und den behaupteten Ausgaben. Die Spenden des Schuldners, die schon angesichts ihrer Unregelmäßigkeit und erheblich schwankenden Höhe keine sichere Grundlage zur dauerhaften Bezahlung der Priester eröffneten, decken sich weder zeitlich noch der Höhe nach mit den behaupteten Ausgaben (2007: Spende von 3.000 €, Ausgabe von 417,72 €; 2008: Spenden von 29.000 €, Ausgaben von 9.916,56 €; 2009: Spende von 1.000 €, Ausgaben von 33.119,80 €; 2010: keine Spende, Ausgaben von 39.687,63 €). Sie bildeten mithin allenfalls einen von mehreren Beweggründen für die Einstellung weiterer Priester.




    IV.

    23


    Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Der Beklagten ist Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zur Entreicherung durch eine anderweitige Verwendung der freigewordenen Mittel zu ergänzen, nachdem das Berufungsgericht den bisherigen Vortrag der Beklagten für ausreichend erachtet und die Beklagte auf die hierzu maßgeblichen Gesichtspunkte bislang nicht ausreichend hingewiesen worden ist.


    Kayser
    Gehrlein
    Vill
    Grupp
    Schoppmeyer

    Von Rechts wegen

    Vorschriften§ 134 InsO, § 143 Abs. 2 InsO, § 818 Abs. 3 BGB, § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 818 BGB, 2011, § 561 ZPO