26.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195385
Oberfinanzdirektion Hannover: Schreiben vom 18.10.2000 – S 0184 - 8 - StO 214/S 2729 - 703 - StH 233
Mensavereine, Schulvereine: Mensavereine oder Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist, können als gemeinnützig anerkannt werden.
OFD Hannover 18.10.2000, S 0184 - 8 - StO 214/S 2729 - 703 - StH 233
Nach dem Erlass FinMin Niedersachsen vom 4.10.2000, S 2729 - 230 - 31 ist die Versorgung von Schülern mit Speisen und Getränken als steuerfreier Zweckbetrieb - Mahlzeitendienst i.S.d. § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO - anzusehen. Schülerinnen und Schüler sind ohne Einzelprüfung als wirtschaftlich hilfsbedürftig i.S. d. § 53 AO zu behandeln. Deshalb können auch sogenannte Mensavereine oder Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist, als gemeinnützig anerkannt werden
Zu Mensabetrieben und Cafeterien der Studentenwerke: Hinweis auf BFH-Urteil vom 11.5.1988, V R 76/83, BStBl 1988 II S. 908
OFD Hannover 18.10.2000, S 0184 - 8 - StO 214/S 2729 - 703 - StH 233
Nach dem Erlass FinMin Niedersachsen vom 4.10.2000, S 2729 - 230 - 31 ist die Versorgung von Schülern mit Speisen und Getränken als steuerfreier Zweckbetrieb - Mahlzeitendienst i.S.d. § 68 Nr. 1 Buchstabe a AO - anzusehen. Schülerinnen und Schüler sind ohne Einzelprüfung als wirtschaftlich hilfsbedürftig i.S. d. § 53 AO zu behandeln. Deshalb können auch sogenannte Mensavereine oder Schulvereine, deren einziger Zweck die Versorgung der Schüler mit Speisen und Getränken ist, als gemeinnützig anerkannt werden
Zu Mensabetrieben und Cafeterien der Studentenwerke: Hinweis auf BFH-Urteil vom 11.5.1988, V R 76/83, BStBl 1988 II S. 908