24.04.2018 · IWW-Abrufnummer 200848
Sozialgericht Hamburg: Urteil vom 08.08.2017 – S 40 U 231/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.8.2015 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 2.10.2011 ein Arbeitsunfall ist.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der 1985 geborene Kläger war als Fußballspieler in der H. Oberliga (5. Liga) tätig, als er sich am 2.10.2011 bei einem Fußballspiel für seinen Verein, den G. (im Folgenden: Verein), eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk zuzog.
Mit Schriftsatz vom 2.3.2015 beantragte der Kläger die Feststellung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall. Zur Begründung führte er umfangreich aus, er habe zum Verein in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und daher einen Arbeitsunfall erlitten. Für diese Tätigkeit - ein Nebenjob - habe er in der Spielzeit 2011/2012 beginnend ab 1.7.2011 bis 30.6.2012 ein Entgelt in Höhe von 400 EUR vom damaligen Sponsor des Vereines, Herrn S., erhalten. Dieser war gleichzeitig der Manager der 1. Mannschaft des Vereins.
Aus einer "Nebenvereinbarung zum Tankstellen-Job auf 400,- EUR Basis" (Blatt 3 der Verwaltungsakte) ergibt sich unter anderem, dass der Kläger dieses Entgelt nur erhielt, wenn er am Training, den Pflichtspielen und sonstigen offiziellen Termin des Vereines teilnimmt. Diese Vereinbarung wurde am 17.6.2011 vom Manager Herrn S., dem 1. Vorsitzenden des Vereines, Herrn W. und dem Kläger unterschrieben.
In der von der Beklagten angeforderten Unfallanzeige vom 14.4.2015 gab der Verein unter anderem an, in der Zeit vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 habe der Kläger als Amateurspieler ohne Entgelt, vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 als Vertragsspieler mit einem Monatsgehalt von 250 EUR gespielt. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger parallel zu seiner Tätigkeit beim Verein Vollzeit beschäftigt in einem Autohaus tätig war. Über den Sponsor, der über ein Tankstellennetz in H. verfügt, wurde für den Zeitraum vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 regelmäßig ein Lohn/Gehalt in Höhe von 400 EUR auf das Konto des Klägers überwiesen.
Mit Bescheid vom 25.6.2012 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 2.10.2011 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Prüfung der tatsächlichen und der vertraglichen Verhältnisse würden nicht ergeben haben, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein gestanden habe. Erst ab dem 1.7.2012 sei ein entsprechender Vertrag geschlossen worden. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit. Dies gelte auch für das mittelbare Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Arbeit einem Dritten (Tankstelle) zugutekomme und von einem Mittelsmann (G.) veranlasst werde. Da der Kläger kein Entgelt vom Verein bezogen habe, habe kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden.
Der sehr umfangreich begründete Widerspruch des Klägers vom 27.7.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.8.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein gestanden, als er das Unfallereignis am 2.10.2011 erlitten habe. Ein Arbeitsunfall habe daher nicht vorgelegen. Eine Beschäftigung sei die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Arbeit sei bewusstes, zielgerichtetes Verhalten des Menschen, das zur Befriedigung eigener oder fremder Lebensbedürfnisse diene und auch im Wirtschaftsleben als Arbeit gewertet werde. Der sportlichen Betätigung fehle im allgemeinen das wirtschaftliche Moment, das den Begriff der Arbeit kennzeichne. Der Sportler erstrebe in erster Linie die Entspannung von einseitiger körperlicher oder geistiger Beanspruchung in der Arbeit oder in der Ausbildung zum Beruf, die körperliche Ertüchtigung oder Höchstleistung, die Pflege des gemeinsamen Spiels und ähnliche Ziele. Sportliche Betätigung dieser Art unterscheide sich also von der Arbeitsleistung im wirtschaftlichen Sinne wesentlich durch die ihr zugrundeliegenden andersgearteten Beweggründe. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses sei, nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die persönliche Abhängigkeit gegenüber einem Arbeitgeber, die sich vornehmlich in der Eingliederung des Beschäftigten in einem Betrieb äußere, sowie das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Kennzeichen hierfür sei wiederum, dass der Beschäftigte im wesentlichen seine Tätigkeit nicht frei gestalten könne, sondern allgemein einen nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit umfassenden Weisungsrecht unterliege. Eine dementsprechende weisungsgebundene Eingliederung eines Sportlers sei gegeben, wenn er sich vertraglich gegenüber seinem Sportverein gegen Zahlung eines Arbeitsentgeltes zur Erbringung einer sportlichen Tätigkeit nach Weisung des Vereines verpflichtet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es im Sport, anders als der Beurteilung anderer möglicher Beschäftigungsverhältnisse, auf die Zahlung von Arbeitsentgelt an. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass es gerade bei Mannschaftssportarten typischerweise der Eingliederung in die Mannschaft und der Bindung an die Weisungen des Trainers bedürfe, um als Verein sportliche Erfolge erzielen zu können. Sport sei nur dann Arbeit, wenn er - wie bei Berufssportlern - zu Erwerbszwecken ausgeübt werde. Der Kläger habe nachweislich kein Entgelt vom Verein erhalten. Vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 sei er als Amateurspieler unentgeltlich für den Verein tätig geworden. Erst ab dem 1.7.2012 habe er vom Verein als Vertragsspieler ein Monatsgehalt von 250 EUR erhalten und sei beschäftigt gewesen. Eine Nebenvereinbarung mit der Tankstelle sei nicht als mittelbare Beschäftigung für den Verein zu werten, weil die Eingliederung und Bezahlung über die S.-Tankstellen GmbH mit dieser erfolgt sei. Sie sei nicht einem Dritten (hier dem Verein) zuzurechnen.
Am 14.9.2015 hat der Kläger dagegen Klage erhoben und trägt umfangreich zusammengefasst vor, ein wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche Abhängigkeit des Klägers zum Verein. Der Kläger sei nach den tatsächlichen Verhältnissen für den Verein aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Insbesondere liege keine Änderung zum 1.7.2012 vor, denn der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt nach wie vor 400 EUR Entgelt erhalten. Ab dem 1.7.2012 zahlte der Verein direkt an den Kläger 250 EUR und der Manager der 1. Mannschaft, Herr S., die restlichen 150 EUR des vereinbarten Entgeltes in Höhe von insgesamt 400 EUR.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst),
den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.8.2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis am 2.10.2011 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Am 21.4.2017 hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Zeugen Herrn W. (1. Vorsitzender des Vereines G.) den Sachverhalt ausführlich erörtert. Hierbei hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass der Verein bereits ein Jahr in der Oberliga gespielt hatte und es ein Aufstieg in die Regionalliga geplant gewesen war. Daher sei der damalige Trainer und der Manager (Herr S.) zu ihm gekommen und beide haben ihn zum Wechsel animiert. Der Kläger selber habe damals beim N. gespielt. Für seine Tätigkeit wurden ihm 400 EUR monatlich zugesagt. Da der Kläger kein "Schwarzgeld" oder ähnliches haben, sondern offizielles Entgelt erhalten wollte, habe man die Zahlung auf 400 EUR Basis gemacht.
Der Zeuge W. hat unter anderem erklärt, dass Herr S. damals Ligamanager der 1. Mannschaft des Vereins gewesen sei. Er habe hierzu ein Kompetenzteam zusammengestellt und war gleichzeitig als Sponsor tätig, der das gesamte finanzielle mit den Spielern der Mannschaft geregelt habe. Der Verein selbst hatte der 1. Mannschaft auch einen sogenannten Etat bewilligt, der steuerrechtlich exakt abgerechnet werden musste. Dieser Etat setzte sich aus Sponsorengeldern, Eintrittskartenverkäufen etc. zusammen. Zum 1.7.2012 wurden dann offizielle "DFB-Verträge" geschlossen, sodass die Spieler, die einen solchen Vertrag bekommen haben, vom Verein direkt 250 EUR Entgelt erhielten. Hiervon wurden auch die Beiträge zur Berufsgenossenschaft (der Beklagten) gezahlt bzw. obendrauf gerechnet, die wohl einen Wert von 125 EUR zusätzlich hatten. Für die Spielergehälter war grundsätzlich ein Herr W1 zuständig, der Zugriff auf die Kasse und den vom Verein gestellten Etat hatte. Dieser hat sich ebenfalls um die Auszahlung an die Spieler gekümmert. Wenn kein Geld mehr in der Kasse war, wurden die Spieler regelmäßig von Herrn S. privat bezahlt.
Der Kläger hat nie bei den Tankstellen des Herrn S. gearbeitet. Dies wird auch durch den Kläger selbst bestätigt. Die Spieler waren alle Vereinsmitglieder, weil sie sonst nicht spielberechtigt gewesen waren. Die Verhältnisse hatten sich nicht zum 1.7.2012 geändert, nur dass der Verein jetzt offizielle Verträge mit den Spielern der 1. Mannschaft geschlossen hatte. In den Jahren davor hatte Herr S. das entsprechend als Ligamanager organisiert. Ob Beiträge für die Saison 2011 an die Beklagte gezahlt worden seien, wüsste der Zeugin nicht. Dies soll ab 1.7.2012 anders gewesen sein, weil alle offizielle Verträge erhalten haben.
Mit Verfügung vom 28.7.2017 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt nach § 105 Abs. 1 SGG kein Einverständnis der Beteiligten voraus.
Die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat am 2.10.2011 einen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden oder zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, führen (Unfallkausalität). Das Ereignis muss dann einen Gesundheitserstschaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter des Vereins (G. e.V.) eine versicherte Person, der infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihm treffe eine solche Pflicht, oder er übe unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis aus (vgl ständige Rechtsprechung des BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R in SGb 2016, 225-228; vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff, vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13). Die Zahlung eines Entgeltes ist hierbei keine wesentliche oder notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht alleiniges oder wesentliches Merkmal bei Sportlern (vgl. BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R in SGb 2016, 225-228). Maßgebend ist bei der Prüfung eines Beschäftigungsverhältnisses stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen eine Tätigkeit verrichtet wird. (vgl BSG vom 24. Januar 2007 - Az. B 12 KR 31/06 R - in juris).
Unter Beachtung des Gesamtbildes der Tätigkeit des Klägers, ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig wurde, als er sich bei einem Punktspiel am 2.10.2011 eine Verletzung des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk zuzog. Grundlage hierfür ist zum einen das Vertragsverhältnis der Beteiligten, denn der Kläger war zumindest nach dem als "Nebenvereinbarung zum Tankstellen-Job auf 400,- Basis" geschlossenen Vertrages vom 17.6.2011 zwischen dem Kläger, dem Verein und dem Manager und Tankstellenbetreiber Herrn S. vertraglich verpflichtet, für den Verein als Fußballspieler mitzuspielen und Trainingseinheiten, Pflichtspielen und sonstigen offiziellen Terminen des Vereines teilzunehmen. Diese vertragliche Vereinbarung hat der 1. Vorsitzende des Vereins, der Zeuge Herr W., unterschrieben und damit konkret für den Verein gehandelt.
Der Kläger hat für seine Tätigkeit für den Verein auch ein Entgelt in Höhe von 400 EUR erhalten. Die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger kein Entgelt erhalten habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Sowohl der Kläger, als auch der Zeuge, als 1. Vorsitzender des Vereines, haben übereinstimmend bestätigt, dass der Kläger niemals für die Tankstellen des Herrn S. tätig geworden ist, sondern ausschließlich ein Entgelt für seine Tätigkeit als Fußballspieler für den Verein erhalten hat. Der Kläger war vorher beim N. als Spieler tätig und wechselte zum Verein (G.), weil dieser Verein die eigene Mannschaft verstärken wollte, um einen Aufstieg in die Regionalliga zu schaffen. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass dem Kläger die Zahlung eines Entgeltes in Höhe von 400 EUR pro Monat für einen Wechsel und das Spielen für den Verein in Aussicht gestellt und auch tatsächlich gezahlt wurde. Der Wechsel wurde durch den Trainer und den Manager (Herrn S.) angebahnt und schriftlich zumindest in Form der "Nebenabrede" fixiert. Damit hat das Gericht keine Zweifel daran, dass das Entgelt, insbesondere aus Sicht des Klägers, vom Verein, namentlich vom Manager der 1. Mannschaft (Herrn S.), gezahlt wurde. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Verein für seine 1. Mannschaft einen finanziellen Etat zur Verfügung gestellt hat, in dem sowohl Eintrittsgelder und sonstige Sponsorengelder hineinflossen und aus dem auch entsprechende Entgelte an Spieler gezahlt wurden. Der Kläger war aufgrund eines (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisses zum Verein, neben seinem Vollzeit-Job im Autohaus, tätig.
Diese tatsächlichen Verhältnisse legt das Gericht bei seiner Würdigung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Unfallzeitpunkt, aber auch ab 1.7.2011 bis 30.6.2012 zu Grunde. An diesen tatsächlichen Verhältnissen hat sich nach Aussage des Zeugen nichts geändert, als zum 1.7.2012 "offizielle DFB - Verträge" mit den Spielern der 1. Mannschaft geschlossen wurden. Das vereinbarte und auch tatsächlich gezahlte Entgelt für den Kläger in Höhe von 400 EUR wurde modifiziert, indem der Verein nunmehr direkt 250 EUR und der Manager der 1. Mannschaft, Herr S., die restlichen 150 EUR an den Kläger zahlten. Dies zeigt bereits, dass die tatsächlichen Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis zum Verein begründeten. Der Kläger war als Spieler der 1. Mannschaft den Weisungen des Trainerstabs (Kompetenzteam) hinsichtlich der Tätigkeit für den Verein unterworfen. Dies folgt ebenfalls aus den o.g. vertraglichen Regelungen. Es lag gerade keine Verpflichtung bzw. Tätigkeit für die Tankstellen des Herrn S. vor. Vom objektiven Empfängerhorizont aus durfte der Kläger auch davon ausgehen, dass er für seine Tätigkeit zum Verein, ein entsprechendes Entgelt, welches wohl mehr oder weniger üblich in der Oberliga war, erhielt. Mit dem "Spielen" beim Punktspiel am 2.10.2011 kam der Kläger insoweit seiner vertraglichen Verpflichtung zum Fußballspielen in der Oberligamannschaft des Vereins nach und erfüllte diese Hauptpflicht seines Vertrages.
Der Kläger hat auch infolge der versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten, so dass der Versicherungsfall eines Arbeitsunfalles eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.8.2015 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 2.10.2011 ein Arbeitsunfall ist.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung eines Arbeitsunfalles.
Der 1985 geborene Kläger war als Fußballspieler in der H. Oberliga (5. Liga) tätig, als er sich am 2.10.2011 bei einem Fußballspiel für seinen Verein, den G. (im Folgenden: Verein), eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk zuzog.
Mit Schriftsatz vom 2.3.2015 beantragte der Kläger die Feststellung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall. Zur Begründung führte er umfangreich aus, er habe zum Verein in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und daher einen Arbeitsunfall erlitten. Für diese Tätigkeit - ein Nebenjob - habe er in der Spielzeit 2011/2012 beginnend ab 1.7.2011 bis 30.6.2012 ein Entgelt in Höhe von 400 EUR vom damaligen Sponsor des Vereines, Herrn S., erhalten. Dieser war gleichzeitig der Manager der 1. Mannschaft des Vereins.
Aus einer "Nebenvereinbarung zum Tankstellen-Job auf 400,- EUR Basis" (Blatt 3 der Verwaltungsakte) ergibt sich unter anderem, dass der Kläger dieses Entgelt nur erhielt, wenn er am Training, den Pflichtspielen und sonstigen offiziellen Termin des Vereines teilnimmt. Diese Vereinbarung wurde am 17.6.2011 vom Manager Herrn S., dem 1. Vorsitzenden des Vereines, Herrn W. und dem Kläger unterschrieben.
In der von der Beklagten angeforderten Unfallanzeige vom 14.4.2015 gab der Verein unter anderem an, in der Zeit vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 habe der Kläger als Amateurspieler ohne Entgelt, vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 als Vertragsspieler mit einem Monatsgehalt von 250 EUR gespielt. Die weiteren Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger parallel zu seiner Tätigkeit beim Verein Vollzeit beschäftigt in einem Autohaus tätig war. Über den Sponsor, der über ein Tankstellennetz in H. verfügt, wurde für den Zeitraum vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 regelmäßig ein Lohn/Gehalt in Höhe von 400 EUR auf das Konto des Klägers überwiesen.
Mit Bescheid vom 25.6.2012 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 2.10.2011 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Prüfung der tatsächlichen und der vertraglichen Verhältnisse würden nicht ergeben haben, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein gestanden habe. Erst ab dem 1.7.2012 sei ein entsprechender Vertrag geschlossen worden. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit. Dies gelte auch für das mittelbare Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Arbeit einem Dritten (Tankstelle) zugutekomme und von einem Mittelsmann (G.) veranlasst werde. Da der Kläger kein Entgelt vom Verein bezogen habe, habe kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden.
Der sehr umfangreich begründete Widerspruch des Klägers vom 27.7.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.8.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein gestanden, als er das Unfallereignis am 2.10.2011 erlitten habe. Ein Arbeitsunfall habe daher nicht vorgelegen. Eine Beschäftigung sei die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Arbeit sei bewusstes, zielgerichtetes Verhalten des Menschen, das zur Befriedigung eigener oder fremder Lebensbedürfnisse diene und auch im Wirtschaftsleben als Arbeit gewertet werde. Der sportlichen Betätigung fehle im allgemeinen das wirtschaftliche Moment, das den Begriff der Arbeit kennzeichne. Der Sportler erstrebe in erster Linie die Entspannung von einseitiger körperlicher oder geistiger Beanspruchung in der Arbeit oder in der Ausbildung zum Beruf, die körperliche Ertüchtigung oder Höchstleistung, die Pflege des gemeinsamen Spiels und ähnliche Ziele. Sportliche Betätigung dieser Art unterscheide sich also von der Arbeitsleistung im wirtschaftlichen Sinne wesentlich durch die ihr zugrundeliegenden andersgearteten Beweggründe. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses sei, nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die persönliche Abhängigkeit gegenüber einem Arbeitgeber, die sich vornehmlich in der Eingliederung des Beschäftigten in einem Betrieb äußere, sowie das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Kennzeichen hierfür sei wiederum, dass der Beschäftigte im wesentlichen seine Tätigkeit nicht frei gestalten könne, sondern allgemein einen nach Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit umfassenden Weisungsrecht unterliege. Eine dementsprechende weisungsgebundene Eingliederung eines Sportlers sei gegeben, wenn er sich vertraglich gegenüber seinem Sportverein gegen Zahlung eines Arbeitsentgeltes zur Erbringung einer sportlichen Tätigkeit nach Weisung des Vereines verpflichtet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es im Sport, anders als der Beurteilung anderer möglicher Beschäftigungsverhältnisse, auf die Zahlung von Arbeitsentgelt an. Dies sei der Tatsache geschuldet, dass es gerade bei Mannschaftssportarten typischerweise der Eingliederung in die Mannschaft und der Bindung an die Weisungen des Trainers bedürfe, um als Verein sportliche Erfolge erzielen zu können. Sport sei nur dann Arbeit, wenn er - wie bei Berufssportlern - zu Erwerbszwecken ausgeübt werde. Der Kläger habe nachweislich kein Entgelt vom Verein erhalten. Vom 1.7.2011 bis 30.6.2012 sei er als Amateurspieler unentgeltlich für den Verein tätig geworden. Erst ab dem 1.7.2012 habe er vom Verein als Vertragsspieler ein Monatsgehalt von 250 EUR erhalten und sei beschäftigt gewesen. Eine Nebenvereinbarung mit der Tankstelle sei nicht als mittelbare Beschäftigung für den Verein zu werten, weil die Eingliederung und Bezahlung über die S.-Tankstellen GmbH mit dieser erfolgt sei. Sie sei nicht einem Dritten (hier dem Verein) zuzurechnen.
Am 14.9.2015 hat der Kläger dagegen Klage erhoben und trägt umfangreich zusammengefasst vor, ein wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses sei die persönliche Abhängigkeit des Klägers zum Verein. Der Kläger sei nach den tatsächlichen Verhältnissen für den Verein aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Insbesondere liege keine Änderung zum 1.7.2012 vor, denn der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt nach wie vor 400 EUR Entgelt erhalten. Ab dem 1.7.2012 zahlte der Verein direkt an den Kläger 250 EUR und der Manager der 1. Mannschaft, Herr S., die restlichen 150 EUR des vereinbarten Entgeltes in Höhe von insgesamt 400 EUR.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß gefasst),
den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 13.8.2015 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis am 2.10.2011 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Am 21.4.2017 hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Zeugen Herrn W. (1. Vorsitzender des Vereines G.) den Sachverhalt ausführlich erörtert. Hierbei hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass der Verein bereits ein Jahr in der Oberliga gespielt hatte und es ein Aufstieg in die Regionalliga geplant gewesen war. Daher sei der damalige Trainer und der Manager (Herr S.) zu ihm gekommen und beide haben ihn zum Wechsel animiert. Der Kläger selber habe damals beim N. gespielt. Für seine Tätigkeit wurden ihm 400 EUR monatlich zugesagt. Da der Kläger kein "Schwarzgeld" oder ähnliches haben, sondern offizielles Entgelt erhalten wollte, habe man die Zahlung auf 400 EUR Basis gemacht.
Der Zeuge W. hat unter anderem erklärt, dass Herr S. damals Ligamanager der 1. Mannschaft des Vereins gewesen sei. Er habe hierzu ein Kompetenzteam zusammengestellt und war gleichzeitig als Sponsor tätig, der das gesamte finanzielle mit den Spielern der Mannschaft geregelt habe. Der Verein selbst hatte der 1. Mannschaft auch einen sogenannten Etat bewilligt, der steuerrechtlich exakt abgerechnet werden musste. Dieser Etat setzte sich aus Sponsorengeldern, Eintrittskartenverkäufen etc. zusammen. Zum 1.7.2012 wurden dann offizielle "DFB-Verträge" geschlossen, sodass die Spieler, die einen solchen Vertrag bekommen haben, vom Verein direkt 250 EUR Entgelt erhielten. Hiervon wurden auch die Beiträge zur Berufsgenossenschaft (der Beklagten) gezahlt bzw. obendrauf gerechnet, die wohl einen Wert von 125 EUR zusätzlich hatten. Für die Spielergehälter war grundsätzlich ein Herr W1 zuständig, der Zugriff auf die Kasse und den vom Verein gestellten Etat hatte. Dieser hat sich ebenfalls um die Auszahlung an die Spieler gekümmert. Wenn kein Geld mehr in der Kasse war, wurden die Spieler regelmäßig von Herrn S. privat bezahlt.
Der Kläger hat nie bei den Tankstellen des Herrn S. gearbeitet. Dies wird auch durch den Kläger selbst bestätigt. Die Spieler waren alle Vereinsmitglieder, weil sie sonst nicht spielberechtigt gewesen waren. Die Verhältnisse hatten sich nicht zum 1.7.2012 geändert, nur dass der Verein jetzt offizielle Verträge mit den Spielern der 1. Mannschaft geschlossen hatte. In den Jahren davor hatte Herr S. das entsprechend als Ligamanager organisiert. Ob Beiträge für die Saison 2011 an die Beklagte gezahlt worden seien, wüsste der Zeugin nicht. Dies soll ab 1.7.2012 anders gewesen sein, weil alle offizielle Verträge erhalten haben.
Mit Verfügung vom 28.7.2017 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Den Beteiligten wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und der beigezogenen Akten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid setzt nach § 105 Abs. 1 SGG kein Einverständnis der Beteiligten voraus.
Die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage ist begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat am 2.10.2011 einen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Körperschaden oder zum Tod führen. Die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, führen (Unfallkausalität). Das Ereignis muss dann einen Gesundheitserstschaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter des Vereins (G. e.V.) eine versicherte Person, der infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten hat.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigte liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen (vgl § 7 Abs 1 SGB IV) zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl § 136 Abs 3 Nr 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihm treffe eine solche Pflicht, oder er übe unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis aus (vgl ständige Rechtsprechung des BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R in SGb 2016, 225-228; vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 = SozR 4-2700 § 2 Nr 20, RdNr 27 ff, vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 23 f und vom 14.11.2013 - B 2 U 15/12 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 27 RdNr 13). Die Zahlung eines Entgeltes ist hierbei keine wesentliche oder notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht alleiniges oder wesentliches Merkmal bei Sportlern (vgl. BSG vom 23.4.2015 - B 2 U 5/14 R in SGb 2016, 225-228). Maßgebend ist bei der Prüfung eines Beschäftigungsverhältnisses stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung, die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen eine Tätigkeit verrichtet wird. (vgl BSG vom 24. Januar 2007 - Az. B 12 KR 31/06 R - in juris).
Unter Beachtung des Gesamtbildes der Tätigkeit des Klägers, ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für den Verein tätig wurde, als er sich bei einem Punktspiel am 2.10.2011 eine Verletzung des vorderen Kreuzbandes im linken Kniegelenk zuzog. Grundlage hierfür ist zum einen das Vertragsverhältnis der Beteiligten, denn der Kläger war zumindest nach dem als "Nebenvereinbarung zum Tankstellen-Job auf 400,- Basis" geschlossenen Vertrages vom 17.6.2011 zwischen dem Kläger, dem Verein und dem Manager und Tankstellenbetreiber Herrn S. vertraglich verpflichtet, für den Verein als Fußballspieler mitzuspielen und Trainingseinheiten, Pflichtspielen und sonstigen offiziellen Terminen des Vereines teilzunehmen. Diese vertragliche Vereinbarung hat der 1. Vorsitzende des Vereins, der Zeuge Herr W., unterschrieben und damit konkret für den Verein gehandelt.
Der Kläger hat für seine Tätigkeit für den Verein auch ein Entgelt in Höhe von 400 EUR erhalten. Die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger kein Entgelt erhalten habe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Sowohl der Kläger, als auch der Zeuge, als 1. Vorsitzender des Vereines, haben übereinstimmend bestätigt, dass der Kläger niemals für die Tankstellen des Herrn S. tätig geworden ist, sondern ausschließlich ein Entgelt für seine Tätigkeit als Fußballspieler für den Verein erhalten hat. Der Kläger war vorher beim N. als Spieler tätig und wechselte zum Verein (G.), weil dieser Verein die eigene Mannschaft verstärken wollte, um einen Aufstieg in die Regionalliga zu schaffen. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass dem Kläger die Zahlung eines Entgeltes in Höhe von 400 EUR pro Monat für einen Wechsel und das Spielen für den Verein in Aussicht gestellt und auch tatsächlich gezahlt wurde. Der Wechsel wurde durch den Trainer und den Manager (Herrn S.) angebahnt und schriftlich zumindest in Form der "Nebenabrede" fixiert. Damit hat das Gericht keine Zweifel daran, dass das Entgelt, insbesondere aus Sicht des Klägers, vom Verein, namentlich vom Manager der 1. Mannschaft (Herrn S.), gezahlt wurde. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Verein für seine 1. Mannschaft einen finanziellen Etat zur Verfügung gestellt hat, in dem sowohl Eintrittsgelder und sonstige Sponsorengelder hineinflossen und aus dem auch entsprechende Entgelte an Spieler gezahlt wurden. Der Kläger war aufgrund eines (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisses zum Verein, neben seinem Vollzeit-Job im Autohaus, tätig.
Diese tatsächlichen Verhältnisse legt das Gericht bei seiner Würdigung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Unfallzeitpunkt, aber auch ab 1.7.2011 bis 30.6.2012 zu Grunde. An diesen tatsächlichen Verhältnissen hat sich nach Aussage des Zeugen nichts geändert, als zum 1.7.2012 "offizielle DFB - Verträge" mit den Spielern der 1. Mannschaft geschlossen wurden. Das vereinbarte und auch tatsächlich gezahlte Entgelt für den Kläger in Höhe von 400 EUR wurde modifiziert, indem der Verein nunmehr direkt 250 EUR und der Manager der 1. Mannschaft, Herr S., die restlichen 150 EUR an den Kläger zahlten. Dies zeigt bereits, dass die tatsächlichen Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt ein Beschäftigungsverhältnis zum Verein begründeten. Der Kläger war als Spieler der 1. Mannschaft den Weisungen des Trainerstabs (Kompetenzteam) hinsichtlich der Tätigkeit für den Verein unterworfen. Dies folgt ebenfalls aus den o.g. vertraglichen Regelungen. Es lag gerade keine Verpflichtung bzw. Tätigkeit für die Tankstellen des Herrn S. vor. Vom objektiven Empfängerhorizont aus durfte der Kläger auch davon ausgehen, dass er für seine Tätigkeit zum Verein, ein entsprechendes Entgelt, welches wohl mehr oder weniger üblich in der Oberliga war, erhielt. Mit dem "Spielen" beim Punktspiel am 2.10.2011 kam der Kläger insoweit seiner vertraglichen Verpflichtung zum Fußballspielen in der Oberligamannschaft des Vereins nach und erfüllte diese Hauptpflicht seines Vertrages.
Der Kläger hat auch infolge der versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten, so dass der Versicherungsfall eines Arbeitsunfalles eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Vorschriften§ 8 Abs. 1 SGB VII