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  • 20.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204457

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 06.07.2018 – 3 U 22/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-08 O 385/15, wird zurückgewiesen.

    Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

    Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten um eine Satzungsänderung, mit welcher der bisher grundsätzlich nur Männern zugängliche beklagte Verein für Personen jeden Geschlechts geöffnet werden soll.

    Der Kläger ist seit 19XX Mitglied des Beklagten. Bei diesem handelt es sich um einen am 29.12.1919 gegründeten und am 13.02.1920 eingetragenen Verein mit Sitz in Stadt1, dessen geistige Wurzeln auf die A-Gesellschaft von ... zurückgehen.

    Der Verein ist laut Satzung darauf ausgerichtet, als Stätte des lebendigen Gedankenaustauschs das Allgemeinwohl zu fördern und gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.

    Anspruch des Vereins ist es seit jeher, die führenden Persönlichkeiten Stadt1 unter sich zu versammeln. Regulär konnten ihm bislang allerdings nur Männer als Mitglieder beitreten. Lediglich eine Ehrenmitgliedschaft stand auch Personen anderen Geschlechts offen.

    Die zuletzt gültige Satzung des Beklagten enthielt u. a. folgende Bestimmungen:

    § 2 Zweck der Gesellschaft

    Die Gesellschaft fördert als Stätte des lebendigen Gedankenaustausches, insbesondere auf geistigem Gebiet, das Allgemeinwohl und verfolgt auch gemeinnützige Zwecke. Sie wird daher Veranstaltungen durchführen, die geeignet sind, dem kulturellen und wirtschaftlichen Bereich zu dienen und den Gedanken der Völkerverständigung zu fördern.

    § 3 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied kann jeder Mann werden, der sich eignet, die Zwecke der B zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.

    ...

    (3) Personen, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, können durch übereinstimmende Beschlüsse von Präsidium (§ 6) und Beirat (§ 8) zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden.

    § 11 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Sie soll binnen sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es dies für erforderlich hält... Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt. Sie ist in der Einladung bekanntzugeben. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

    (2) Die Versammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladung schriftlich mindestens drei Wochen vorher ergangen ist.

    (3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder, wenn er verhindert ist, einer seiner Stellvertreter, sonst das an Jahren älteste Präsidialmitglied.

    (4) Für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben.

    ...

    (6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von dem Leiter der Versammlung und vom Schriftführer oder einem von dem Leiter der Versammlung bestellten Protokollführer beurkundet.

    § 15 Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

    (1) Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Gesellschafterversammlung Anwesenden beschlossen werden.

    (2) Die Auflösung der Gesellschaft oder eine Änderung ihres Zwecks kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Von den anwesenden Mitgliedern müssen mindestens vier Fünftel dem Beschluss zustimmen. Sind zu der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so muß das Präsidium auf einen Tag, der nicht später als vier Wochen nach der ungenügend besuchten Mitgliederversammlung liegen darf, eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Vier-Fünftel-Mehrheit.

    ...

    Wegen des übrigen Inhalts der Satzung, deren § 15 letztmals durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.11.1985 geändert worden war, wird auf die Anlage GHW 1 (Bl. 14 ff. d. A.) verwiesen.

    Die zuletzt gültige Wahlordnung des Beklagten enthielt u. a. folgende Bestimmungen:

    B. Wahlverfahren

    1. Gewählt wird geheim und schriftlich auf vorbereiteten Stimmzetteln, auf denen die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden...

    C. Eine Änderung der Wahlordnung kann nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

    Wegen des übrigen Inhalts der Wahlordnung wird auf die Anlage GHW 8 (Bl. 36 f. d. A.) verwiesen.

    Nach dem Jahrtausendwechsel kam unter den Vereinsmitgliedern eine Diskussion in Gang, ob sich die Beschränkung der regulären Mitgliedschaft auf Personen männlichen Geschlechts noch mit den gesellschaftlichen Entwicklungen und Überzeugungen vereinbaren lasse.

    In Folge dieser Diskussion kam bei einer im Mai 2012 durchgeführten ordentlichen Mitgliederversammlung der Beschlussvorschlag auf die Tagesordnung, den Verein generell für Frauen zu öffnen. Nach einer heftigen Debatte wurde die für eine entsprechende Satzungsänderung erforderliche 3/4-Mehrheit nicht erreicht. Mit Schreiben vom 08.10.2015 lud das Präsidium zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02.11.2015 um 19.00 Uhr ein. Auf der Tagesordnung standen unter Top 2 bis 4 Vorstellung, Aussprache und Beschlussfassung über ein neu formuliertes Leitbild des Vereins, mit dem die tragenden Prinzipien und Grundwerte der Verfassung einschließlich der Geschlechterneutralität als auch für den Verein wegweisend herausgestellt werden sollten, und unter TOP 5 bis 7 Vorstellung, Aussprache und Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, die den Verein für Personen jeden Geschlechts öffnen sollte.

    Das Leitbild des Vereins sollte danach künftig wie folgt lauten:

    Die ... b ... ist eine Vereinigung von in- und ausländischen Persönlichkeiten aus allen Lebensbereichen, ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion und ihres politischen Standortes, denen die Befassung mit den Angelegenheiten des Gemeinwesens, insbesondere in Gesprächen, Vorträgen und Diskussionen, ein besonderes Anliegen ist.

    Es wird begrüßt, wenn sich Mitglieder in Angelegenheiten des Gemeinwesens persönlich engagieren. In Einzelfällen kann auch die Gesellschaft selbst in diesem Sinne nach außen tätig werden.

    Wesentliche Grundlage für die Gesellschaft und ihre Mitglieder sind die Gedanken- und Meinungsfreiheit innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes sowie im Umgang miteinander der Respekt vor der Person und Meinung des anderen.

    Auf dieser Grundlage versteht sich die Gesellschaft als weltoffen, pluralistisch und tolerant.

    § 3 Abs. 1 der Satzung sollte künftig wie folgt lauten:

    Mitglied kann nur werden, wer sich eignet, die Zwecke der B zu fördern.

    Mit Schreiben vom 20.10.2015 reichten der Zeuge C und Herr D als Mitglieder den Antrag ein, auf der Versammlung auch über einen von ihnen erarbeiteten Gegenentwurf eines Leitbildes abstimmen zu lassen, der vorsah, den Verein als Herrengesellschaft zu erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage GHW 3 (Bl. 21 ff. d. A.) verwiesen.

    Das Präsidium leitete diesen Antrag nebst Begründung mit Schreiben vom 23.10.2015 an die übrigen Mitglieder weiter (Anlage GHW 4, Bl. 25 d. A.).

    Mit Schreiben vom 23.10.2015 reichte das Mitglied E die Anträge ein, die Tagesordnung dahin zu ändern und zu ergänzen, dass zunächst über die Satzungsänderung und dann über das Leitbild beschlossen werden solle und dass über die Satzungsänderung in geheimer Abstimmung beschlossen werden solle. Zur Begründung seines ersten Antrags führte Herr E aus, dass eine Abstimmung in der beabsichtigten Reihenfolge gegen Vereinsrecht verstoße, da danach über den materiell weitergehenden Antrag zuerst zu befinden sei. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass durch die gewählte Reihenfolge das Abstimmungsergebnis beeinflusst werde. Denn es sei zu erwarten, dass ein positiver Beschluss über das neue Leitbild, der mit einfacher Mehrheit gefasst werden könne, Druck auf die Mitglieder erzeugen werde, auch der Satzungsänderung zuzustimmen, für die eine 3/4-Mehrheit erforderlich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage GHW 6 (Bl. 32 f. d. A.) verwiesen.

    Dieses Schreiben reichte das Präsidium nicht vorab an die übrigen Mitglieder weiter.

    Die außerordentliche Mitgliederversammlung fand am 02.11.2015 wegen der erwarteten hohen Teilnehmerzahl nicht am Vereinssitz, sondern im Gesellschaftshaus des X statt. Im Eingangsbereich des Gesellschaftshauses mussten sich die Mitglieder registrieren lassen. Die Anzahl der registrierten Mitglieder wurde dem Präsidenten während der Versammlung fortlaufend mitgeteilt. Nach der Registrierung wurde den Mitgliedern ein Abstimmungsblock mit farblich unterschiedlichen Stimmkarten ausgehändigt. Die Abstimmung selbst fand im Festsaal des Gesellschaftshauses statt. Eine Feststellung der Präsenz der Mitglieder im Festsaal durch Ein- und Ausgangskontrollen wurde nicht durchgeführt. Die Mitglieder konnten sich daher während der Versammlung frei in den Festsaal hinein- und auch hinausbewegen und machten hiervon auch Gebrauch. An der Spitze des Festsaals stand der Präsidiumstisch. Der restliche Raum war in vier Blöcke mit mehreren Tischreihen für die geladenen Mitglieder unterteilt. Die Abstimmungsergebnisse wurden von einer aus sechs Personen bestehenden Wahlkommission festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage B 1 eingereichten Saalplan (Bl. 90 d. A.) und die als Anlagen B 4 und B 5 (Bl. 144 f. d. A.) sowie GHW 10 (Bl. 157 ff. d. A.) zur Akte gereichten Lichtbilder verwiesen.

    Die Versammlung wurde von dem Präsidenten des Vereins, Herrn F, geleitet, der sich dabei eines Leitfadens bediente, den das Mitglied und Zeuge G entwickelt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 2 (Bl. 91 ff. d. A.) verwiesen.

    Nach Eröffnung der Versammlung erteilte der Präsident Informationen zur Stimmabgabe sowie der Auszählung und Wertung der Stimmen.

    Nach Vorstellung und Bewertung der Mitgliederanträge wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern zunächst der Schriftführer und dann die Wahlkommission gewählt. Dabei wurde zum Leiter der Zeuge H gewählt und zu weiteren Mitgliedern die Zeugen I, J und K sowie die Herren L und M. Der Präsident stellte die jeweiligen Beschlussergebnisse fest.

    Sodann wurde nach Diskussion über den Antrag des Herrn E abgestimmt, die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern. Der Antrag erhielt mit 88 Ja-Stimmen, 148 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen nicht die erforderliche Mehrheit.

    In der Folge wurden der Leitbildentwurf des Präsidiums und der Gegenentwurf der Herren C und D vorgestellt, darüber diskutiert und unter TOP 4 eine Abstimmung herbeigeführt, die 170 Stimmen für das Leitbild des Präsidiums, 51 Stimmen für den Gegenentwurf und 18 Enthaltungen ergab. Der Präsident stellte fest, dass das vom Präsidium vorgeschlagene Leitbild angenommen worden sei.

    Im Anschluss wurde die beabsichtigte Satzungsänderung vorgestellt und bewertet und darüber sowie den Antrag des Herrn E, die Abstimmung geheim durchzuführen, diskutiert.

    Es folgte zunächst eine Abstimmung über den Antrag des Herrn E, der mit 104 Ja-Stimmen und 142 Nein-Stimmen sowie einer Enthaltung nicht die erforderliche Mehrheit erhielt. Der Präsident stellte fest, dass der Antrag auf geheime Wahl abgelehnt worden sei.

    Daraufhin kündigte der Präsident an, dass nunmehr die Abstimmung über die Satzungsänderung erfolgen werde. Er bat alle Mitglieder, sich bis zum Ende der Abstimmung im Saal aufzuhalten, weil aus der Anzahl der im Saal anwesenden Mitglieder das für die Satzung erforderliche Quorum von 3/4 zu bestimmen sei. Die Abstimmung erfolge durch Hochhalten der entsprechenden Stimmkarte.

    Bei der sodann offen durchgeführten Abstimmung ergab sich laut Feststellungen der Wahlkommission folgendes Ergebnis: Für die Satzungsänderung stimmten 184 Mitglieder, 46 Mitglieder stimmten dagegen und 8 Mitglieder enthielten sich. Der Präsident stellte fest, dass die erforderliche 3/4-Mehrheit erreicht sei.

    Das Versammlungsprotokoll wurde am 16.11.2015 erstellt und vom Präsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage B 3 (Bl. 107 ff. d. A.) verwiesen.

    Die Satzungsänderung wurde am 23.12.2015 in das Vereinsregister eingetragen.

    Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beschluss über die Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung an mehreren formellen Mängeln leide, die seine Unwirksamkeit zur Folge hätten.

    So hätte der Präsident die Abstimmung geheim durchführen müssen. Das Ermessen des Präsidenten, wie er mit dem diesbezüglichen Antrag des Herrn E umzugehen habe, sei im vorliegenden Fall auf null reduziert gewesen. Dies folge aus dem Gewicht des Antrags, der Sensibilität des Themas, dem damit verbundenen Druck auf die Mitglieder und zu befürchtenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Falle einer offenen Ablehnung der Öffnung des Vereins für Frauen. Es habe auch den Gepflogenheiten der Beklagten entsprochen, über dieses Thema geheim abstimmen zu lassen.

    Zudem sei die Auszählung der Stimmen unkontrolliert durchgeführt und nicht nachvollziehbar dokumentiert worden. Da die Abstimmung durch Handzeichen erfolgt sei, hätten die Mitglieder der Wahlkommission die erhobenen Hände zählen müssen. Dies habe sich aufgrund der hohen Anzahl von Personen als außerordentlich schwierig erwiesen. Die Zähler seien immer wieder durcheinander gekommen, was sie auch lauthals bekundet hätten. Es sei zu beobachten gewesen, dass die Zähler ihre Köpfe zusammengesteckt hätten, um die Zählergebnisse auszutauschen. Es sei zudem nicht ersichtlich gewesen, wie die Mitglieder der Wahlkommission selbst abgestimmt hätten. Aufgrund ihrer Tätigkeit hätten sie die Hand nicht heben können, was einen Verstoß gegen die beschlossene offene Abstimmung durch Handheben darstelle. Immer wieder hätten Teilbereiche des Saals nachgezählt werden müssen. Der Leiter der Wahlkommission habe sogar einmal auf dem Weg zum Tisch des Präsidiums ausgerufen: "Es ist doch egal, was wir zählen, wir machen es schon richtig!".

    Darüber hinaus habe der Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit erhalten. Die Satzung unterscheide klar zwischen Beschlüssen über Satzungsänderungen und sonstigen Beschlüssen. Während gemäß § 15 Abs. 1 für erstere eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung "Anwesenden" erforderlich sei, genüge für letztere nach § 11 Abs. 4 die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Aufgrund dieser bewussten Unterscheidung hätte der Präsident die Anzahl der 184 Ja-Stimmen ins Verhältnis zu den 251 bei der Abstimmung anwesenden Mitgliedern setzen müssen und nicht zu den insgesamt abgegebenen 238 Stimmen. Bei richtigem Vorgehen hätte der Präsident deshalb zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschluss mit einer Quote von 73,31 % nicht die erforderliche 3/4-Mehrheit erreicht habe. Der Präsident habe die Zahl der Anwesenden mit 251 unmittelbar vor der Abstimmung über die Satzungsänderung verkünden lassen.

    Dass der Kläger erst rund sechs Wochen nach der Beschlussfassung Klage eingereicht habe, beruhe darauf, dass das Protokoll erst Mitte Dezember versandt worden sei.

    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

    festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.11.2015 über die Änderung des § 3 Abs. 1 der Satzung unwirksam ist;

    hilfsweise

    festzustellen, dass die Änderung des § 3 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.2015 abgelehnt wurde, da das erforderliche Quorum von 75 % nicht erreicht wurde.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Beschluss über die Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung sei in formeller Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen und daher wirksam.

    Die Notwendigkeit einer geheimen Abstimmung habe nicht bestanden. Die Abstimmung per Handaufheben sei in § 11 der Satzung als der Regelfall vorgesehen und entspreche dem Selbstverständnis des Vereins im Sinne einer transparenten Willensbildung.

    Bedenken hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Stimmauszählung bestünden ebenfalls nicht. Unklarheiten über das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder (z. B. das Herabsinken des Stimmzettels während des Auszählungsvorgangs) seien die Mitglieder der Wahlkommission unmittelbar nachgegangen und hätten sie aufgeklärt. Nach jedem Stimmvorgang seien die Zähler zusammengetreten, um die gezählten Stimmen in den jeweiligen Saalbereichen zu addieren und die Gesamtzahl der im Saal abgegebenen Stimmen zu ermitteln. Die Blöcke seien sogar stets doppelt ausgezählt worden. Dass die Stimmabgabe seitens der Mitglieder der Wahlkommission nicht durch Aufheben einer Stimmkarte, sondern durch Zuruf, teilweise unterlegt durch Handaufhebeben, erfolgt sei, stehe deren Wirksamkeit nicht entgegen.

    Mit § 15 Abs. 1 der Satzung, wonach 3/4 der Stimmen der in der Mitgliederversammlung Anwesenden maßgeblich seien, habe nur die nach § 33 Abs. 1 BGB a. F. bestehende Gesetzeslage abgebildet werden sollen, wonach es allein auf die abgegebenen Stimmen ankomme und Enthaltungen nicht zu berücksichtigen seien. Selbst wenn man aber unterstelle, dass § 15 Abs. 1 der Satzung eine in diesem Sinne klare Abweichung von der gesetzlichen Regelung beinhalte, wäre die erforderliche Mehrheit mit 77,13 % immer noch erreicht. Denn der Präsident habe alle Mitglieder im Versammlungssaal, die weder mit Ja noch mit Nein gestimmt hätten, gebeten, eine Stimmenthaltung abzugeben, damit die Zahl der in der Mitgliederversammlung Anwesenden im Sinne des § 15 Abs. 1 ordnungsgemäß ermittelt werden könne. Diese Auszählung habe eine Anwesenheit von 238 Mitgliedern ergeben.

    Die erst sieben Wochen nach der Beschlussfassung und auch erst nach Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister erfolgte Klageeinreichung sei für die Beklagte zur Unzeit und völlig überraschend erfolgt.

    Mit Urteil vom 12.12.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beschluss über die Änderung der Satzung in § 3 Abs. 1 sei wirksam. Er verstoße weder gegen zwingende gesetzliche oder statuarische Vorschriften noch gegen Grundsätze des Gesellschaftsrechts. Relevante Fehler bei der Beschlussfassung seien nicht gegeben. Die Abstimmung habe nicht geheim erfolgen müssen. Mit dem toleranten Denken und Verhalten, welches die Mitgliedschaft in dem Beklagten voraussetze, sei eine geheime Wahl nicht zu vereinbaren. Die Auszählung der Stimmen sei ebenfalls nicht fehlerhaft erfolgt. Der Kläger habe keine relevanten Fehler aufgezeigt. Der Vortrag des Beklagten, wonach der Versammlungssaal in vier Blöcke aufgeteilt und jeder Block zweimal ausgezählt worden sei, sei unbestritten geblieben. Diese Vorgehensweise sei nicht zu beanstanden. Dass die Zähler den Zählvorgang wiederholt hätten, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass hierdurch ein anderes Ergebnis festgestellt worden wäre. Die Stimmauszählung sei mithin nicht unkontrolliert verlaufen, sodass das Gericht dem vom Kläger angebotenen Beweis nicht habe nachgehen müssen. Denn er habe nicht erklärt, was bei diesem unstreitigen Zählvorgang unkontrolliert gewesen sei. Dass die Stimmauszählung bei der in der Satzung vorgesehenen Abstimmung durch Handaufheben nicht nachvollziehbar dokumentiert werden könne, liege in der Natur der Sache. Die Mitgliederversammlung habe mit einer 3/4-Mehrheit für die Satzungsänderung gestimmt. Soweit der Kläger die Richtigkeit der gezählten Stimmen bestritten habe, sei dies aus den dargelegten Gründen unerheblich. Selbst wenn man die Enthaltungen hinzurechne, sei die erforderliche Quote immer noch erreicht. Da es nur auf die Zahl der abgegebenen Stimmen ankomme, sei unerheblich, wie viele Mitglieder sich bei der Abstimmung sonst noch im Sitzungssaal aufgehalten hätten. Eine Irreführung der Anwesenden durch die Angaben des Präsidenten zu Beginn der Versammlung sei nicht erfolgt. Hierdurch werde das sich der Stimme enthaltende Mitglied nicht den Schluss ziehen, dass seine Enthaltung wie eine Nein-Stimme gewertet werde, sodass allein entscheidend die Summe der Ja- und Nein-Stimmen sei. Der hilfsweise zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag sei ebenfalls unbegründet. Das von dem Kläger als zutreffend behauptete Beschlussergebnis lasse sich nicht feststellen.

    Gegen das am 23.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.01.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.03.2017 verlängerten Frist begründet.

    Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiter.

    Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Abstimmung habe nicht geheim erfolgen müssen. Dass die Mitglieder im Falle der offenen Ablehnung einer generellen Öffnung des Vereins für Frauen mit gesellschaftlichen Nachteilen oder Repressalien hätten rechnen müssen, habe sich im Nachhinein bestätigt. Dem Kläger sei ein Fall bekannt, in welchem einem Mitglied, das mit Nein gestimmt gehabt habe, von einem anderen Mitglied Aufträge entzogen worden seien. Zudem seien dem Kläger Fälle bekannt, in denen Mitglieder, die mit Nein gestimmt hätten, nun gesellschaftlich geschnitten würden. Leider wollten diese Mitglieder aus Sorge vor weiteren Repressalien nicht als Zeugen benannt werden. Auch das Verhalten des Präsidenten des Beklagten bei dem im Februar 2017 durchgeführten sog. Silberessen belege, dass eine geheime Abstimmung zum Schutz der Mitglieder geboten gewesen wäre. Dort habe der Präsident ausgeführt, dass es nicht sein könne, dass eine Minderheit die Mehrheit des Vereins mit Klagen überziehe und die Entscheidung über die Satzungsänderung nicht akzeptiere. Diese Minderheit könne den Verein ja gerne verlassen. Das Landgericht sei auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Auszählung der Stimmen nicht zu beanstanden sei. Das Gericht hätte stattdessen den vom Kläger aufgezeigten Unstimmigkeiten nachgehen und hierüber Beweis erheben müssen. Das Landgericht habe zudem die Regelung in § 15 Abs. 1 der Satzung falsch ausgelegt. Bei zutreffender Auslegung komme es für einfache Satzungsänderungen nicht auf eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern auf eine 3/4-Mehrheit der in der Versammlung Anwesenden an.

    Der Kläger beantragt,

    unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.11.2015 über die Änderung des § 3 Abs. 1 der Satzung unwirksam ist;

    hilfsweise

    festzustellen, dass die Änderung des § 3 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25.11.2015 abgelehnt wurde, da das erforderliche Quorum von 75 % nicht erreicht wurde.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei entschieden. Die Erklärungen des Präsidenten bei dem Silberessen seien darauf zurückzuführen, dass das Mitglied E die Angelegenheit zum Gesprächsthema gemacht habe, was auf den Unmut der anderen Teilnehmer gestoßen sei.

    In seinem Schriftsatz vom 25.05.2018 beruft sich der Beklagte erstmals auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (DStR 2017, 1749 ff. [BFH 17.05.2017 - V R 52/15]), nach der eine Freimaurerloge, die Frauen ohne sachliche Rechtfertigung von der Mitgliedschaft ausschließe und sie dadurch diskriminiere, nicht auf eine Förderung der Allgemeinheit ausgerichtet sei und daher keine gemeinnützigen Zwecke i. S. d. § 52 AO verfolge. Der Beklagte meint, dass auch bei ihm der Ausschluss von Frauen von der regulären Mitgliedschaft sachlich nicht gerechtfertigt sei und sie deshalb diskriminiere. Es stelle sich daher die Frage, ob die Mitgliederversammlung nicht bereits aus Treugesichtspunkten heraus verpflichtet gewesen wäre, die Satzung in § 3 zu ändern, um den laut Satzung jedenfalls in Teilen gemeinnützigen und auf das Allgemeinwohl ausgerichteten Charakter des Beklagten zu erhalten. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Satzung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht bereits vor der streitgegenständlichen Beschlussfassung verfassungskonform dahin auszulegen gewesen sei, dass die reguläre Mitgliedschat auch Frauen zugänglich sein müsse. Der streitgegenständliche Beschluss wäre in diesem Fall lediglich deklaratorisch, sodass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Unwirksamkeit hätte.

    Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, J, K, N, O, C, P, Q, H und T.

    II.

    Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig.

    Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

    1.

    Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrags zulässig.

    a) Mit dem Hauptantrag möchte der Kläger festgestellt wissen, dass der Beschluss über die Satzungsänderung wegen formeller Fehler unwirksam sei. Die Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO ist hierfür die richtige Klageart (vgl. BGH, NJW 2008, 69 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05] Rn. 36). Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (vgl. BGH, NZG 2013, 664 [BGH 09.04.2013 - II ZR 3/12], Rn. 10). Dem Kläger könnte ein rechtliches Interesse selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die Satzung aus verfassungsrechtlichen Gründen auch ohne die umstrittene Änderung dahin auszulegen wäre, dass die reguläre Mitgliedschaft Personen jeden Geschlechts offen steht. In diesem Fall wäre der Zugang zur Mitgliedschaft in der Satzung nur dem Schein nach auf Männer beschränkt. Es bestünde somit eine Diskrepanz zwischen dem Satzungsinhalt und der Rechtslage, die nur im Falle einer wirksamen Satzungsänderung beseitigt worden wäre. Auch eine solche Rechtsunsicherheit muss kein Vereinsmitglied hinnehmen. Zudem ließe ein verfassungsrechtlich begründeter Aufnahmezwang (vgl. dazu BGH, NJW 1999, 1326 [BGH 23.11.1998 - II ZR 54/98] m. w. N.) von Personen jeden Geschlechts das grundlegende gemeinschaftliche Interesse aller Mitglieder an einer rechts- und ordnungsgemäßen Willensbildung und das Interesse des Klägers am Schutz seiner Mitgliedschaftsrechte unberührt.

    b) Mit dem Hilfsantrag möchte der Kläger festgestellt wissen, dass die beantragte Satzungsänderung abgelehnt worden sei. Auch dies kann Gegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sein. Der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kommt im Vereinsrecht mangels fristgebundenen Anfechtungsverfahrens grundsätzlich keine konstitutive Wirkung zu (vgl. OLG München, NZG 2008, 351, 353; BGH NJW 1987, 2430; 1975, 2101). Anders kann dies nur dann sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter Wirksamkeitsvoraussetzung eines Beschlusses sein soll und dessen Inhalt bis zu einer Anfechtung vorläufig festlegt (vgl. Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 13. Aufl. 2016, Rn. 1844 und 1915). Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar sieht § 11 Abs. 6 der Satzung die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer vor. Es fehlt jedoch eine Regelung zu der Bedeutung der Beurkundung und den Folgen eines Verstoßes. Unter diesen Umständen kann der Satzungsbestimmung lediglich eine Beweiserleichterungsfunktion beigemessen werden (vgl. Reichert, a. a. O.). Fehler bei der Stimmenauszählung und Verkündung des Beschlussergebnisses ziehen daher nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses nach sich, sondern bewirken nur den Anschein des Zustandekommens eines Beschlusses mit anderem Inhalt. Das Mitglied hat ein rechtliches Interesse, diesen Anschein zu beseitigen und den zutreffenden Beschlussinhalt feststellen zu lassen. Denn auch einem negativen Abstimmungsergebnis kommt Beschlussqualität zu. Es wird der Gemeinschaftswille festgelegt, dass die beantragte Änderung oder Ergänzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht eintreten soll (vgl. BGH, NZM 2001, 961, 965 [BGH 23.08.2001 - V ZB 10/01] zum Wohnungseigentumsrecht).

    c) Das Klagerecht des Klägers ist auch nicht verwirkt. Anders als bei der Anfechtungsklage nach §§ 243 ff. AktG ist die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen nicht an eine feste Frist gebunden. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie zeitlich unbegrenzt mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, das auch für jedes Vereinsmitglied erkennbar ist und auf Grund der Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss, lässt es als sachgerecht erscheinen, dass die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen innerhalb angemessener Zeit einer Klärung zugeführt wird. Die Treuepflicht des Mitglieds gebietet ihm deshalb, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben. Unterlässt das Mitglied dies, kann der Verein annehmen, dass das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptieren und nicht mehr klageweise dagegen vorgehen will. Einer gleichwohl später erhobenen Klage, steht dann der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegen (OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677, 678 f. [OLG Saarbrücken 02.04.2008 - 1 U 450/07] m. w. N.). Der Kläger hat die Klage am 21.12.2015 eingereicht, mithin sieben Wochen nach der Beschlussfassung. Angesichts dessen, dass der Beklagte fast ein Jahrhundert lang grundsätzlich nur Männern zugänglich war, bereits seit Jahren intensiv darüber diskutiert worden war, ihn generell für Frauen zu öffnen, in der Versammlung Anträge zur Änderung der Tagesordnung und zur geheimen Abstimmung abschlägig beschieden worden waren und im Nachgang Diskussionen über eine ordnungsgemäße Verfahrensweise aufgekommen waren, konnte der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht darauf vertrauen, dass nicht mehr klageweise gegen die Satzungsänderung vorgegangen würde, zumal auch die Versammlungsniederschrift erst am 16.11.2015 fertiggestellt und sodann an die Mitglieder versandt wurde.

    2. Die Klage hat weder hinsichtlich des Hauptantrags noch hinsichtlich des Hilfsantrags in der Sache Erfolg.

    a) Dem Präsidenten sind bei der Durchführung der Versammlung keine für die Wirksamkeit des Beschlusses relevanten Fehler unterlaufen.

    aa) Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung, die ursprüngliche Reihenfolge der Tagesordnung beizubehalten, wonach zuerst über das Leitbild und erst dann über die Änderung der Satzung abzustimmen war, fehlerhaft war. Selbst wenn, wäre dies für die Wirksamkeit des Beschlusses nicht relevant.

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Präsident die Entscheidung über den Antrag des Mitglieds E, die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern, der Mitgliederversammlung überlassen hat. Dies war auf Grund der dienenden Funktion des Präsidenten als Leiter der Versammlung ohne weiteres zulässig (vgl. jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 32 Rn. 33; Reichtert, a. a. O., Rn. 1625; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 741).

    Es ist allerdings fraglich, ob die Entscheidung der Mitgliederversammlung, es bei der ursprünglichen Reihenfolge der Tagesordnung zu belassen, sachgerecht war.

    Bei mehreren alternativen Sachanträgen ist, sofern alle die gleiche Materie betreffen, über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen, da bei dessen Annahme im Regelfall die anderen Anträge automatisch erledigt werden. Anträge können auch eine logische Reihenfolge dergestalt haben, dass ein Antrag vom anderen abhängt oder auf diesem aufbaut. Diese logische Reihenfolge ist dann bei der Abstimmung zu beachten (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl. 2016, Rn. 1763 m. w. N.).

    Hier hingen die Beschlussfassungen über das von dem Präsidium vorgeschlagene Leitbild und über die Änderung von § 3 Abs. 1 der Satzung insofern voneinander ab, als die Mitglieder im Falle einer positiven Beschlussfassung über das Leitbild konsequenterweise auch der Satzungsänderung zustimmen mussten. Denn die Mitglieder konnten sich nicht einerseits zu einem Leitbild bekennen, wonach der Beklagte eine Vereinigung von Persönlichkeiten ungeachtet ihres Geschlechts ist und andererseits eine Satzungsänderung ablehnen, welche die reguläre Mitgliedschaft für Personen jedes Geschlecht eröffnet. Umgekehrt war dies nicht der Fall. Denn die Mitglieder hätten auch für die beabsichtigte Satzungsänderung stimmen und das von dem Präsidium vorgeschlagene Leitbild ablehnen können, ohne sich dadurch in einen inneren Widerspruch zu verwickeln. Denn eine Ablehnung des von dem Präsidium vorgeschlagenen Leitbildes konnte aus verschiedensten Gründen erfolgen, die nichts mit der Geschlechterfrage zu tun hatten, etwa aufgrund einer grundsätzlichen Ablehnung der Aufstellung eines Leitbildes neben der Regelung des Gesellschaftszwecks in § 2 der Satzung. Da für die Beschlussfassung über die Satzungsänderung zudem gemäß § 15 Abs. 1 eine Mehrheit von 3/4 erforderlich war, für die Beschlussfassung über das Leitbild gemäß § 11 Abs. 4 hingegen nur eine einfache Mehrheit, wäre es, wie es das Mitglied E geltend gemacht hat, logisch und sachgerecht gewesen, zuerst über die Satzungsänderung und erst dann über das Leitbild abzustimmen.

    Ein darin liegender Verfahrensfehler hätte jedoch mangels Relevanz nicht die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge.

    Nach früherer Auffassung des Bundesgerichtshofs führte ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit eines Beschlusses, wenn das Abstimmungsergebnis darauf beruhte. An Stelle von Kausalitätserwägungen ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen (BGH, NJW 2008, 69 Rn. 44). Maßgebend ist danach, ob dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Feststellung der Unwirksamkeit rechtfertigt (vgl. die Bezugnahme in BGH, NJW 2008, 69 Rn. 44 auf BGHZ 160, 385, 391 f und BGHZ 153, 32, 37).

    Nach diesen Grundsätzen hängt die Relevanz hier davon ab, ob durch die Wahl der Reihenfolge der Beschlussfassung bei wertender Betrachtung unzulässig auf die Willensbildung der Vereinsmitglieder eingewirkt wurde. In diesem Sinne hat das Mitglied E bereits bei seinem Antrag auf Änderung der Tagesordnung geltend gemacht, es sei zu erwarten, dass ein positiver Beschluss über das neue Leitbild, der mit einfacher Mehrheit gefasst werden könne, Druck auf die Mitglieder erzeugen werde, auch der Satzungsänderung zuzustimmen, für die eine 3/4-Mehrheit erforderlich sei. Es kann dahinstehen, ob dies überhaupt in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Selbst wenn, müssten die Mitglieder einen solchen Druck aushalten. Da eine freie Willensbildung eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bedingt, ist die Einholung von Informationen, der Austausch von Argumenten und die Diskussion hierüber Voraussetzung einer selbst bestimmten Abstimmungsentscheidung. Dieser Prozess ist, da die Mitglieder des Vereins und seiner Organe naturgemäß unterschiedliche Interessen und Ziele verfolgen, zwangsläufig mit Einflussnahmen und Taktieren verbunden. Es ist dem Willensbildungsprozess einer Mitgliederversammlung daher immanent, dass die einzelnen Mitglieder sich Druck und Einflussnahmen andere Mitglieder und, je nach Zuschnitt des Vereins, auch der Öffentlichkeit ausgesetzt sehen und damit umgehen müssen. Aus diesem Grund kann nicht jede Taktik und Einflussnahme als unzulässig angesehen werden, dies bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung (vgl. KG, NJW 1957, 1680, 1681 [KG Berlin 12.03.1957 - 2 U 2347/56]). Ausgehend hiervon stellt die Entscheidung der Mitgliederversammlung, zuerst über das Leitbild und erst dann über die Satzungsänderung abzustimmen, noch keine unzulässige Einflussnahme auf die Willensbildung der Mitglieder dar, zumal es auch jederzeit zulässig gewesen wäre, eine Probeabstimmung durchzuführen, die ebenfalls ein Stimmungsbild hätte ergeben können, das die Mitglieder beeinflussen konnte. Dass derartige Probeabstimmungen jederzeit zulässig und nicht zu beanstanden sind, ist unumstritten (z. B. Stöber/Otto, a. a. O., Rn. 793).

    bb)Die Entscheidung, die Abstimmung über die Satzungsänderung offen und nicht geheim durchzuführen, ist nicht zu beanstanden.

    Die Art und Weise der Abstimmung wird bestimmt durch die Satzung oder Versammlungsordnung, bei Fehlen einer solchen Regelung durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung, den Leiter, falls ihm die Satzung diese Entscheidung zuweist oder bei Fehlen einer Satzungsbestimmung oder eines Mehrheitsentscheids der Versammlung (KG, Beschluss vom 28.11.1984, 24 W 3678/84, BeckRS 1984, 02505; Reichert, a. a. O., Rn. 1776; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 794 jew. m. w. N.).

    Die Satzung des Beklagten bestimmt in § 11 Abs. 4, dass die Abstimmung in der "Regel" durch Handaufheben erfolgt. Diese Formulierung lässt Ausnahmen zu, sodass eine Entscheidung über die Art und Weise der Abstimmung zu treffen war.

    Dass der Präsident diese Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen hat, war wegen seiner bloß dienenden Funktion als Leiter der Versammlung ohne weiteres zulässig (vgl. KG a. a. O., Reichtert, a. a. O., Rn. 1625; jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 32 Rn. 33).

    Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die Abstimmung offen durchzuführen, ist zu respektieren. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf geheime Abstimmung (vgl. BGH, NJW 1970, 46, 47). Allerdings soll die Art und Weise der Abstimmung sicherstellen, dass sich die Willensbildung möglichst ungehindert vollziehen und ausdrücken kann (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 794). Die Verweigerung einer geheimen Abstimmung kann daher fehlerhaft sein, wenn die Offenlegung der Person des Abstimmenden und seines Abstimmungsverhaltens an der unbeeinflussten Stimmabgabe hindern (Reichert, a. a. O., Rn. 1782). Jedoch kann nicht jede potenzielle Beeinträchtigung der freien Willensbildung durch die Entscheidung für eine offene Abstimmung als unzulässig angesehen werden. Wie bereits dargelegt, ist es dem Willensbildungsprozess einer Mitgliederversammlung immanent, dass die einzelnen Mitglieder sich Druck und Einflussnahmen andere Mitglieder und, je nach Zuschnitt des Vereins, auch der Öffentlichkeit ausgesetzt sehen und damit umgehen müssen. Aus diesem Grund kann nicht jede Taktik und Einflussnahme als unzulässig angesehen werden, dies bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung (vgl. KG, NJW 1957, 1680, 1681 [KG Berlin 12.03.1957 - 2 U 2347/56]). Hier ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich Mitglieder, die einer Öffnung des Vereins für Personen jeden Geschlechts ablehnend gegenüberstanden und diesen als Herrenverein erhalten wollten, bei einer offenen Abstimmung einem erheblichen Druck ausgesetzt sehen mussten. Denn diese Haltung ist in der heutigen Gesellschaft, welche sich als offen betrachtet und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen anerkennt und fördert, nur schwer zu vermitteln. Deshalb und weil es sich bei den Mitgliedern des Beklagten um führende ... Persönlichkeiten handelt, die naturgemäß in der Öffentlichkeit stehen, mussten sie im Falle der offenen Ablehnung der Satzungsänderung vereinsintern und auch in der Öffentlichkeit deutliche Kritik und ggf. auch persönliche Nachteile befürchten. Andererseits ist auch der Anspruch zu berücksichtigen, den der Verein an sich selbst stellt. Wer sich als Vereinigung führender ... Persönlichkeiten versteht, wie dies bei dem Beklagten der Fall ist, muss diesem Anspruch auch gerecht werden, was regelmäßig damit verbunden ist, größeren Druck aushalten zu können. Zudem haben sich die Mitglieder des Vereins nach § 2 der Satzung gerade zu dem Zweck zusammengeschlossen, einen lebendigen Gedankenaustausch im Dienste der Gesellschaft zu pflegen und tolerantes Denken und Verhalten zur Voraussetzung der Mitgliedschaft erhoben. Im Hinblick darauf stellt sich die Diskussion über die Öffnung des Vereins für Personen jeden Geschlechts und der Umgang mit den unterschiedlichen hierzu vertretenen Meinungen in Verein und Öffentlichkeit geradezu als Erprobung der zentralen Werte des Vereins dar und als Standortbestimmung seiner heutigen Substanz. Diese Gesichtspunkte begründen ein berechtigtes Interesse der übrigen Mitglieder zu erfahren, wer wie zu der umstrittenen Frage steht und wie er sich bei der Abstimmung verhält. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung, die Abstimmung offen durchzuführen, ist daher inhaltlich nicht zu beanstanden. Den davon ausgehenden Druck mussten die Mitglieder vor dem Hintergrund ihres Selbstverständnisses und des an sich selbst erhobenen Anspruchs aushalten.

    cc) Es kann dahinstehen, ob die Angaben des Präsidenten zur Ermittlung der in der Mitgliederversammlung "Anwesenden" fehlerhaft waren. Selbst wenn, wäre dies für die Wirksamkeit des Beschlusses nicht relevant.

    (1) Grundlage für die Beschlussfassung ist § 15 Abs. 1 der Satzung, der einfache Satzungsänderungen zum Gegenstand hat.

    Die Entscheidung, den Verein generell für Personen jeden Geschlechts zu öffnen, stellt keine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung dar, die nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.

    Wann durch eine Satzungsänderung der Vereinszweck geändert wird, ist Auslegungsfrage.

    Die Satzung muss, soweit ihren Bestimmungen körperschaftlicher Charakter zukommt, nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus ausgelegt werden. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung kommt dabei ebenso maßgebende Bedeutung zu wie dem systematischen Bezug der Klausel zu anderen Satzungsvorschriften. Umstände, für die sich keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Satzung finden, können zur Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden (BGH, NJW 1994, 51, 52 [BGH 11.10.1993 - II ZR 155/92]; 1991, 1727 [BGH 21.01.1991 - II ZR 144/90]; 1967, 1268, 1271 [BGH 06.03.1967 - II ZR 231/64]; Stöber/Otto, a. a. O., Rn. 52).

    Eine weite Ausdehnung der Zweckbestimmung entspricht in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder. Denn regelmäßig bleibt es in einem längeren Vereinsleben nicht aus, dass sich die bei der Vereinsgründung maßgeblichen Umstände im Laufe der Zeit ändern, dass geänderte Forderungen an den Verein herantreten und sich unvorhergesehene Schwierigkeiten auftun, auf die sich ein Verein in praktikabler Weise einstellen und derentwegen er in der Lage sein muss, ohne Aufgabe der prinzipiellen Zielrichtung das Vereinsleben entsprechend abzuwandeln und dazu einzelne Teile der Satzung ohne Rücksicht auf Außenseitermeinungen sachgerecht den geänderten Verhältnissen anzupassen. Im Zweifel ist daher nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird, und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als der Vereinszweck anzusehen, der den strengen Voraussetzungen einer Abänderung unterliegt (BGH, DNotZ 1986, 276, 279 f. [BGH 11.11.1985 - II ZB 5/85]).

    Eine Auslegung der Satzung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die Zulassung von Personen jeden Geschlechts zur Mitgliedschaft keine Veränderung des Vereinszwecks im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung beinhaltet.

    Die Satzung selbst legt den Vereinszweck in § 2 fest. Oberste Leitsätze für die Vereinstätigkeit sind danach der lebendige Gedankenaustausch, insbesondere auf geistigem Gebiet, die Förderung des Allgemeinwohls und das Verfolgen gemeinnütziger Zwecke. Eine Beschränkung auf das männliche Geschlecht findet sich dort nicht. Dies ist erst Gegenstand der Bestimmungen über die Mitgliedschaft in § 3 der Satzung. Dessen Abs. 3 lässt insoweit eine Ausnahme von der Beschränkung der Mitgliedschaft auf Männer zu, als Ehrenmitglieder geschlechtsunabhängig alle Personen werden können, die sich besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben haben. Dabei erlangen diese Personen die Ehrenmitgliedschaft durch übereinstimmenden Beschluss von Präsidium und Beirat, also ohne Mitwirkung der übrigen Mitglieder. Bei objektiver Betrachtung musste daher von Anfang an mit einer Geschlechterdurchmischung durch Aufnahme nicht männlicher Ehrenmitglieder gerechnet werden. Das alle Mitglieder verbindende Interesse besteht somit nicht in dem Betrieb einer Herrengesellschaft, sondern in anspruchsvoller Kommunikation und dem Dienst an der Gesellschaft, den geschlechtsunabhängig jede sich dafür eignende Person leisten kann. Die Zulassung von Personen jeden Geschlechts zur Mitgliedschaft mag daher zwar "den Charakter des Beklagten" verändern, seinen obersten Leitsatz lässt sie gleichwohl unberührt. Da § 15 der Satzung ausdrücklich zwischen einfachen Satzungsänderungen und der Änderung des Zwecks des Beklagten unterscheidet, hätte es zudem nahegelegen, die Beschränkung der Mitgliedschaft auf Männer in § 2 der Satzung zu verorten, wenn dies denn wirklich zum obersten Leitgedanken des Beklagten hätte erhoben werden sollen. Dass dies unterblieben ist, kann bei der Auslegung nicht unberücksichtigt bleiben.

    (2) Nach § 15 Abs. 1 kann eine Satzungsänderung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung "Anwesenden" beschlossen werden.

    Diese Regelung ist hier dahin auszulegen, dass bei der Beschlussfassung die Mehrheit der "abgegebenen" Stimmen maßgeblich ist, also nur die Ja-Stimmen und die Nein-Stimmen zählen, nicht aber die Stimmenthaltungen.

    § 15 Abs. 1 der Satzung deckt sich mit der Regelung des § 32 Abs. 1 S. 2 BGB in der bis zum 29.09.2009 geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.), wonach bei nicht satzungsändernden Beschlüssen die Mehrheit der "erschienenen" Mitglieder entscheidet. Der Unterschied in der sprachlichen Fassung ist ohne Bedeutung, da in § 15 die Begriffe "Anwesende" und "Erschienene", wie Absatz 2 zeigt, als Synonyme verwendet werden, ihnen also die gleiche Bedeutung zukommt. Damit besteht kein Anlass, § 15 Abs. 1 der Satzung anders zu verstehen als § 32 Abs. 1 S. 3 BGB a. F., den der Bundesgerichtshof aber dahin ausgelegt hat, dass die Mehrheit der "abgegebenen Stimmen" maßgeblich ist, also nur die Ja- und Nein-Stimmen, nicht aber die Stimmenthaltungen zählen (vgl. BGH, NJW 1982, 1585). Es rechtfertigt keine andere Auslegung, dass es hier um einen satzungsändernden Beschluss geht, da auch nach § 33 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. für einen solchen Beschluss eine 3/4-Mehrheit der "erschienenen" Mitglieder erforderlich war. Unerheblich ist auch, dass § 11 der Satzung, der die Fassung von Beschlüssen regelt, für die weder das Gesetz noch die Satzung anderes bestimmen, nicht von der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung "Anwesenden" spricht, sondern von der einfachen Mehrheit der "abgegebenen Stimmen". Dies könnte nur dann eine andere Auslegung rechtfertigen, wenn nach dem Inhalt der Satzung anzunehmen wäre, dass die unterschiedliche Wortwahl bewusst getroffen wurde und eine differenzierte Regelung der Behandlung von Stimmenthaltungen bezweckt. Denn der Verein kann zwar bei der Gestaltung seiner Satzung gemäß § 40 BGB in Abweichung vom Gesetz allgemein oder für Einzelfälle bestimmen, dass bei der Beschlussfassung nicht die Mehrheit der "abgegebenen Stimmen", sondern der "Anwesenden" entscheiden soll. Der Wille, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, muss aber in der Satzung hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Denn ausschlaggebend für die Auslegung des § 32 Abs. 1 S. 3 BGB a. F. durch den Bundesgerichtshof war der Gesichtspunkt, dass derjenige, der sich der Stimme enthält, seine Unentschiedenheit bekunden und gerade nicht mit Nein stimmen will. Würde seine Stimme trotzdem bei der Mehrheitsberechnung mit der Wirkung einer Nein-Stimme mitgezählt, so würde dies den Erklärungswert seines Abstimmungsverhaltens verfälschen. Soll seine Stimmenthaltung dennoch entgegen der Regel die Bedeutung einer Nein-Stimme haben, so muss dies deshalb aus der Satzung so eindeutig ablesbar sein, dass das einzelne Vereinsmitglied über die Bewertung seines Abstimmungsverhaltens bei vernünftiger Würdigung des Satzungswortlauts nicht im Zweifel sein kann (BGH, NJW 1987, 2430). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Da die Satzung nicht regelt, wie die Anwesenheit eines Mitglieds festgestellt wird und sie sich auch nicht zu der Wertung von Stimmenthaltungen verhält, lässt sie die Annahme einer Ungenauigkeit des Ausdrucks, der kein Differenzierungswille zugrunde liegt, ebenso zu wie die Möglichkeit einer gewollten Unterscheidung. In diesem Sinne hat auch der frühere Präsident des Beklagten in der im Oktober 2012 durchgeführten außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeführt, dass die Satzung nichts über Stimmenthaltungen sage und dass Enthaltungen daher wie nicht erschienene Mitglieder zu werten seien (S. 5 des Protokolls, Bl. 30 d. A.). Die ohnehin nicht dargelegte Entstehungsgeschichte der Bestimmungen kann zur Klarstellung ebenso wenig herangezogen werden wie der dabei ggf. zum Ausdruck gebrachte Wille der Verfasser, da die Bestimmungen über die Beschlussfassung sich auch an zukünftige Mitglieder und Organe richten und daher körperschaftlichen Charakter haben.

    (3) Nach den Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Landgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Präsident zum Abstimmungsverfahren folgende Angaben gemacht hat:

    Der Präsident eröffnete die Versammlung und teilte die zu Beginn am Eingang des Gesellschaftshauses registrierte Anzahl der anwesenden Mitglieder bekannt [gemeint: mit]. Danach erläuterte er, dass es für die Abstimmungen auf die Anzahl der im Versammlungssaal anwesenden Mitglieder ankomme, sodass derjenige, der den Versammlungssaal verlasse, die Zahl der Anwesenden reduziere. Weiter werde die Ermittlung der im Saal Anwesenden durch die Addition der Ja-, Nein-Stimmen sowie der Stimmenthaltungen ermittelt. Er forderte die Mitglieder auf, bis zum Ende der Abstimmung jeweils im Saal zu bleiben.

    Damit hat der Präsident die Mitgliederversammlung im Ergebnis dahin unterrichtet, dass diejenigen Mitglieder, die sich der Stimme enthalten wollen, dies ausdrücklich erklären müssen und dass ihre Erklärung dann wie eine Nein-Stimme zählen werde.

    Es kann dahinstehen, ob der Präsident damit in unzulässiger Weise von § 15 Abs. 1 der Satzung abgewichen ist oder ob er mit diesen Angaben zulässigerweise den in der Satzung nicht erläuterten Begriff der "Anwesenden" definiert hat.

    Auch wenn man darin eine unzulässige Abweichung von der Satzung sehen wollte, wäre dieser Fehler für die Wirksamkeit des Beschlusses über die Satzungsänderung nicht relevant. Denn die Versammlungsmitglieder wussten aufgrund der Informationen des Präsidenten genau, wie ihr Verhalten bei der Abstimmung gewertet und sich auf das Ergebnis auswirken würde. Sie wussten daher, dass sie sich, wenn sie sich wirklich enthalten wollten, entweder still verhalten oder aus dem Versammlungssaal entfernen mussten, weil sie dann nicht mehr als "Anwesende" behandelt würden. Sie wussten weiter, dass eine ausdrückliche Bekundung der Enthaltung als Nein-Stimme gewertet würde und sie damit allenfalls gegenüber den übrigen Vereinsmitgliedern ihre innere Unentschlossenheit zum Ausdruck bringen konnten. Bei einer am Schutzzweck des § 15 Abs. 1 der Satzung orientierten Betrachtung ist der Verfahrensfehler des Präsidenten deshalb nicht als relevant für die Ausübung des Stimmrechts bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderung anzusehen. Ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied würde sich nicht in seinen Mitwirkungsrechten beeinträchtigt sehen.

    Das wäre auch dann nicht anders zu sehen, wenn der Präsident, wie der Kläger es behauptet, zu Beginn der Versammlung auch gesagt hätte, dass ungültige Stimmen oder nicht abgegeben Stimmen ebenfalls wie Nein-Stimmen gezählt würden.

    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Präsident bei der Abstimmung über die Satzungsänderung - wie bei den vorausgegangenen Abstimmungen auch - lediglich nach Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Enthaltungen gefragt hat. Daher war für jedes Mitglied klar, dass nur derartige ausdrücklich Bekundungen in das Abstimmungsergebnis einfließen würden und es andernfalls als nicht in der Versammlung "anwesend" behandelt würde.

    b) Der Beschluss über die Satzungsänderung wurde auch mit der erforderlichen Mehrheit gefasst.

    aa) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Mitglieder der Wahlkommission die Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen ordnungsgemäß erfasst haben.

    Die äußeren Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Erfassung der abgegebenen Stimmen waren gegeben. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder war der Versammlungssaal so aufgegliedert, dass den Mitgliedern der Zählkommission eine fehlerfreie Erfassung sämtlicher Handhebungen ohne weiteres möglich war. Aufgrund der Aufteilung in vier Blöcke, die ausweislich der vorgelegten Lichtbilder vorne mit 6 und hinten mit 8 Tischreihen à 10 Plätzen bestuhlt waren, musste ein Zähler maximal 80 Stimmen zählen. Dabei konnte er die Tischreihen Stück für Stück durchgehen, sodass er nur Blöcke von maximal 10 Stimmen erfassen musste.

    Die Tätigkeit der Mitglieder der Zählkommission war durch Bestimmung eines Leiters, Aufteilung der übrigen Mitglieder auf die einzelnen Blöcke und Absprachen über die Vorgehensweise einschließlich der Durchführung von Kontrollzählungen so organisiert, dass Fehler hinreichend sicher auszuschließen waren.

    Die Vernehmung der Zeugen hat keinerlei Hinweise auf relevante Fehler bei der Auszählung der Stimmen aufgezeigt. Die von dem Kläger behaupteten chaotischen Zustände haben sich bei der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zweifel an einer sorgfältigen Auszählung der Stimmen haben sich ebenso wenig ergeben.

    Mit dem Zeugen H wurde eine politisch sehr erfahrene Persönlichkeit zum Leiter der Zählkommission bestimmt, die naturgemäß über einen großen Erfahrungsschatz bei der Leitung von Versammlungen und der Durchführung von Abstimmungen verfügt. Der Zeuge H hat der Behauptung des Klägers, es hätten chaotische Zustände geherrscht, vehement widersprochen. Bei dem Blick durch den Saal habe er jederzeit den Eindruck gehabt, dass alles plangemäß verlaufen sei. Er sei auch absolut davon überzeugt, dass richtig gezählt worden sei. Alle Mitglieder der Zählkommission seien ohne jeden Zweifel dazu in der Lage gewesen, die Situation zu meistern. Wenn es einmal Differenzen bei der Auszählung gegeben habe, sei man dem nachgegangen und habe noch einmal nachgezählt. Dabei habe es ohnehin nur geringe Differenzen gegeben, keine größeren Abweichungen. Es sei auch keine Zählung abgebrochen worden, bevor das Ergebnis sicher gewesen sei. Nach der Zählung seien die einzelnen Mitglieder der Zählkommission in der Mitte sichtbar zusammengekommen und hätten ihre Ergebnisse mitgeteilt. Diese seien dann aufgeschrieben und addiert worden. Das Ergebnis sei zum Schluss noch einmal kontrolliert und dann dem Präsidenten mitgeteilt worden. Der Zeuge habe sich auch mehrfach vergewissert, dass die Stimmen der Präsidiumsmitglieder und der Mitglieder der Zählkommission ebenfalls ordnungsgemäß erfasst wurden. Es habe während der Versammlung auch keinerlei Beschwerden der Mitglieder gegeben.

    Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen H wird durch die Aussagen der Zeugen J, K und N gestützt, die ebenfalls Mitglieder der Zählkommission waren, sowie durch die Aussage des Zeugen G, der damals Präsidiumsmitglied war, und die Aussage des Zeugen T, der ohne eine besondere Funktion an der Versammlung teilgenommen hatte, die allesamt im Wesentlichen das Gleiche geschildert haben. Die Zeugen K und N haben zwar auch ausgesagt, dass sie eine korrekte Auszählung als schwierig empfunden hätten, etwa weil viel Bewegung im Raum gewesen sei und dass man dabei immer einen Fehler machen könne. Sie haben aber beide gleichzeitig auch darauf verwiesen, dass Kontrollzählungen durchgeführt worden seien und dass am Schluss alles klar gewesen sei.

    Die Zeugen O, C, P und Q haben zwar übereinstimmend von Turbulenzen gesprochen und davon, dass der Präsident die Versammlung zur Ruhe rufen musste. Auch haben sie übereinstimmend das Abstimmungsverfahren als unprofessionell getadelt und beanstandet, dass es ein ständiges Kommen und Gehen von Mitgliedern gegeben habe. Kein einziger der Zeugen hat aber einen konkreten Auszählungsfehler schildern können oder Unregelmäßigkeiten bei der Erfassung seiner eigenen Stimme. So hat etwa der Zeuge P geschildert, dass in der Reihe vor ihm mindestens drei Mitglieder den Arm noch hochgehalten hätten, als nach den Nein-Stimmen gefragt worden sei. Er habe deshalb seinem Vordermann gesagt, dass er jetzt den Arm runternehmen müsse, was dieser dann auch getan habe. Der Zeuge P hat aber nicht ausgesagt, dass die anderen beiden Mitglieder dann doppelt gezählt worden seien. Der Zeuge Q wiederum hat ausgesagt, dass einer der Zähler den Zeugen H gefragt habe, ob das Präsidium mitgezählt worden sei. Der Zeuge H habe gesagt, das wisse er nicht, die zähle man noch dazu. Der Zeuge Q hat aber keine Angaben dazu machen können, ob das Präsidium dann einfach so dazu gezählt wurde, ohne dass dem eine entsprechende Stimmauszählung zugrunde gelegen hätte. Die von den Zeugen geäußerten Bedenken an der Korrektheit des Abstimmungsergebnisses basieren daher lediglich auf einer Unzufriedenheit mit dem Abstimmungsverfahren als solchem, nicht auf konkret beobachteten Unregelmäßigkeiten.

    Den angeblich von dem Zeugen H auf dem Weg zum Präsidenten getätigten Ausruf, es sei doch egal was sie zählten, sie machten es schon richtig, hat keiner der Zeugen bestätigt.

    Durchgreifende Zweifel an einer korrekten Feststellung des Abstimmungsergebnisses bestehen daher nicht.

    bb) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass mit Ausnahme der Mitglieder der Wahlkommission alle übrigen Mitglieder des Beklagten ordnungsgemäß durch Handaufhebung abgestimmt haben.

    Hinsichtlich der Mitglieder des Präsidiums folgt diese Überzeugung aus den vorgelegten Lichtbildern. Auf diesen ist deutlich zu erkennen, wie die Mitglieder des Präsidiums ihre Hände zum Zwecke der Abstimmung heben. Es steht zwar nicht fest, dass die Lichtbilder gerade die Abstimmung über die Satzungsänderung dokumentieren. Angesichts der großen Bedeutung dieses Beschlusses und dem starken Interesse der Mitglieder des Präsidiums an einem positiven Abstimmungsergebnis ist jedoch auszuschließen, dass sie gerade dort das Handheben vergessen haben könnten.

    Ob die Mitglieder der Zählkommission ordnungsgemäß abgestimmt haben, erscheint hingegen zweifelhaft. So hat der Zeuge J ausgesagt, er habe seine eigene Stimme in den Quadranten eingerechnet und dies auch kundgetan, so wie alle anderen Mitglieder der Zählkommission auch. Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge ausgesagt, er habe nicht selbst die Hand gehoben, sondern seinen Kollegen gesagt, dass er für die Satzungsänderung stimme und dass seine Stimme im Ergebnis seines Blocks enthalten sei. Der Zeuge K wiederum hat ausgesagt, dass die eigenen Stimmen hinzugezählt, zusammenaddiert und dem Zeugen R mitgeteilt worden seien. Der Zeuge N hat ausgesagt, er glaube vergessen zu haben, sich selbst mitzuzählen. Es bestehen daher nicht nur Zweifel, dass sämtliche Mitglieder der Zählkommission durch Handaufhebung abgestimmt haben, wie es die Satzung vorsieht, sondern auch daran, dass sie ihr Abstimmungsverhalten überhaupt nach außen hin kundgetan haben und nicht einfach nur ihre Stimme dem Ergebnis des jeweiligen Blocks hinzuaddiert und erst das Endergebnis dem Zeugen H mitgeteilt haben.

    Es kann dahinstehen, ob die Stimmabgaben der Mitglieder der Zählkommission deshalb ungültig sind. Denn dies wäre für das Beschlussergebnis nicht relevant, da sich die Ungültigkeit der Stimmen nicht auf das Abstimmungsergebnis auswirken würde und auszuschließen ist, dass hierdurch das Abstimmungsverhalten der übrigen Mitglieder beeinflusst wurde. Rechnet man nämlich zu Gunsten des Klägers für die sechs Mitglieder der Zählkommission eine entsprechende Anzahl an Ja-Stimmen heraus, weil sie ungültig sind, ändert sich das Abstimmungsergebnis wie folgt: Statt 184 Ja-Stimmen sind es nur noch 178. Zur Ermittlung der in der Mitgliederversammlung "Anwesenden" kommen wie bisher 46 Nein-Stimmen und - wenn man die Angaben des Präsidenten berücksichtigt - 8 Enthaltungen hinzu. 178 Ja-Stimmen von 232 insgesamt abgegebenen Stimmen entsprechen einer Quote von rund 77 %. Dies liegt immer noch über der erforderlichen 3/4-Mehrheit.

    Die Kostengrundentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 S. 1 und 2, 711, 713 ZPO.

    Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).