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  • 08.01.2010 · IWW-Abrufnummer 206704

    Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 30.01.2002 – IV 769/01

    1. Die Abzugsfähigkeit von für eine politische Partei unternommen Fahrtkosten als Spenden nach § 10b Abs. 2 EStG erfordert den Nachweis der Einräumung eines Kostenerstattungsanspruchs durch die Partei.

    2. Bei Aufwandsspenden in Form von Fahrtkosten muss sich aus der Spendenbescheinigung selbst für jede Fahrt erkennen lassen, dass diese für den begünstigten Zweck erforderlich war. Der Höhe nach ist ein solcher Nachweis nur erbracht, wenn für jede Fahrt ersichtlich ist, in welcher Eigenschaft und für welchen Anlass der Betreffende tätig war. Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW müssen in einer Weise bestätigt sein, dass sich ohne Weiteres an Hand der Bescheinigung die jeweilige Höhe des Aufwands ermitteln lässt


    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit

    wegen Einkommensteuer 1999

    hat der IV. Senat des Thüringer Finanzgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung am 30. Januar 2002 für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

    Tatbestand

    Umstritten ist, ob der Kläger Aufwendungen, die er für die P erbracht hat, als Sonderausgaben für sog. Aufwandsspenden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Kalenderjahres 1999 abziehen kann.

    Der Kläger war im Streitjahr Kreisvorsitzender des Kreisverbandes A-Stadt der P. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung des Kalenderjahres 1999 machte er Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien in Höhe von 6.200 DM geltend. Mit der Steuererklärung hatte er eine Spenden-Beitragsbescheinigung des Landesverbandes vorgelegt, in dem der Schatzmeister ihm bescheinigt hatte, dass er im Laufe des Kalenderjahres 1999 insgesamt einen Betrag in Höhe von 6.200 DM der Partei als Spende zugewendet habe und dieser Betrag ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Partei verwendet worden sei. Eine weiter gehende Aufstellung der getätigten Aufwendungen oder eine Aufschlüsselung des Spendenbetrages enthielt die Spendenbescheinigung nicht.

    In seinem Einkommensteuerbescheid 1999 vom xx 2000 behandelte der Beklagte die Spenden nicht als Sonderausgaben, weil der Kläger eine Spendenbescheinigung vorgelegt habe, die nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

    Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein, den er zunächst damit begründete, dass jede Partei unterschiedliche Vordrucke verwende und diese auch vom jeweiligen Finanzamt anerkannt würden. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Kläger nunmehr ein als „Spendenbestätigung für das Jahr 1999” bezeichnetes Schreiben vom 3. Januar 2001 vor, in dem der Landesschatzmeister des Landesverbandes bestätigte, dass der Kläger nachfolgend aufgeführte Leistungen als Sachwertspenden der P im Kalenderjahr 1999 geleistet habe:

    Fahrtkosten
    Fahrt-Km × 0,52 DM=9.924 km × 0,52 = 5.160 DM.
    Beitrag für 1999=12 × 20 DM = 240 DM.
    Telefonkosten800 DM.
    Gesamtkosten6.200 DM


    Der Beklagte erließ am xx 2002 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1999, in dem er nunmehr die Mitgliedsbeiträge des Klägers für die P gem. § 34g Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 120 DM (1/2 von 240 DM) berücksichtigte. Im Übrigen wies er den Einspruch des Klägers in der Entscheidung vom xx 2001 als unbegründet zurück.

    Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin den Spenden-Sonderausgabenabzug wegen seiner geltend gemachten Fahrt- und Telefonkosten aus dem Kalenderjahr 1999. Dazu trägt er vor: Gemäß § 10b Abs. 2 EStG seien Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien i. S. d. § 2 des Parteiengesetzes (PartG) bis zu einer Höhe von 3.000 DM im Kalenderjahr abzugsfähig. Er verweist zur Glaubhaftmachung seines Vortrags auf Auflistungen von Fahrten und Telefonkosten des Kalenderjahres 1999. Die Telefonkosten hat der Kläger darin wie folgt bezeichnet: Datum, Ort der angewählt worden war, sowie Gebühr des Telefonats. Hierzu macht er geltend, die Auflistung der Telefonkosten beträfen ausschließlich Telefonate mit Mitgliedern der P und seien daher ausschließlich zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke der P geführt worden. Private Telefonate habe er nicht mit in die Aufstellung aufgenommen.

    Hinsichtlich der behaupteten Fahrten hat der Kläger zunächst ein Fahrtenbuch vorgelegt, in dem er seine Fahrten für die Partei wie folgt festgehalten hat: Datum, Fahrtzeit von bis, Reiseroute und Ziel, Zweck der Fahrt, Km-Stand Fahrtbeginn, gefahrene Km, Km-Stand bei Fahrtende. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens legte er ein weiteres Fahrtenbuch vor, von dem er nunmehr behauptet, in diesem Fahrtenbuch habe er ursprünglich seine Fahrten für die Partei festgehalten. Er habe jedoch dieses Fahrtenbuch für unleserlich gehalten, so dass er das Fahrtenbuch abgeschrieben und das neu erstellte Fahrtenbuch dem Gericht vorgelegt habe.

    Der Kläger legte weiterhin die Kopie eines Schreibens des Landesgeschäftsführers des Landesverbandes vom 10. Dezember 1998 vor, in dem ihm die P pauschal einen Aufwendungsersatzanspruch für das Kalenderjahr 1999 einräumte; ferner die Kopie einer vom 10. Dezember 1998 datierten Verzichtserklärung, in der er auf den ihm von der P eingeräumten Aufwendungsersatzanspruch für das Jahr 1999 verzichtet hatte. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 bescheinigte der Landesgeschäftsführer des Landesverbandes der P dem Kläger, dass er die in den Spendenbescheinigungen von 1999 aufgeführten Fahrten ausschließlich mit seinem Privat-Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX durchgeführt habe.

    Weiter gehend macht der Kläger geltend, sein tatsächlicher Aufwand habe insgesamt 5.960 DM betragen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 begehrt er lediglich einen zu berücksichtigenden Betrag von 3.000 DM, da er nur in dieser Höhe gespendet habe. Er verweist diesbezüglich auf den „rechtsgültigen Beschluss der Partei”, der ihm eine Erstattung seiner Aufwendungen eingeräumt habe. Er habe im Gegenzug auf die Erstattung durch die Partei wirksam verzichtet. Seiner Ansicht nach seien die vorgelegten Unterlagen ausreichend. Für seine erbrachten Leistungen sei mit der Partei jeweils ein konkreter Aufwendungsersatzanspruch vereinbart worden, auf dessen Erstattung er wirksam verzichtet habe. Die notwendigen Nachweise für die Fahrt- und Telefonkosten habe er inzwischen bei Gericht geführt. Die Höhe seiner Aufwendungen könnten der Aufstellung bzw. dem vorgelegten Fahrtenbuch entnommen werden. Dort sei jede einzelne Fahrt aufgeführt und auch, in welcher Eigenschaft und zu welchem Anlass er tätig gewesen sei. An Telefonkosten habe er zwar Aufwendungen in Höhe von 835 DM getragen, er mache jedoch lediglich die in der Spendenbescheinigung ausgewiesenen 800 DM geltend.

    Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm auch die Reiskostenverordnung des Vorstandes der P einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Fahrtkosten gewähre.

    Er meint weiter, in seinem Falle greife auch § 10b Abs. 3 Satz 5 EStG nicht ein. Er habe seine Reisekostenabrechnung bei dem Landesverband der P eingereicht und im Anschluss daran auf die Auszahlung verzichtet. Ihm sei im Übrigen auch völlig unbekannt, in welcher Höhe andere Mitglieder Fahrtkosten gegenüber der Partei geltend gemacht hätten und ob diese in der Lage gewesen wäre, die Ansprüche zu bedienen. Ihm stünden in jedem Falle die Erstattung von Reisekosten insofern zu, soweit die Satzung der P hinsichtlich der Reisekosten auf die Bundessatzung verweise. Die Reisekostenordnung der Bundes P finde für alle Verbände der P, also auch die Landes- und Kreisverbände Anwendung. Er gehöre auch zu den in der Reisekostenordnung der Bundes P aufgeführten berechtigten Personen. Denn im Jahr 2000 bis 2001 sei er Landesvorsitzender der P und zuvor Vorsitzender des Kreisverbandes der P in A-Stadt gewesen. Damit habe er nach der geltenden Satzung der Reisekostenordnung der Bundespartei der P einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten. Er sei im Übrigen der Ansicht, es könne ihm nicht zugemutet werden, die finanzielle Situation der Partei dahingehend zu beurteilen, ob die Partei dazu in der Lage gewesen wäre, sämtliche Aufwendungen und Ersatzansprüche, die Mitglieder an sie gerichtet hätten, zu bedienen. Seiner Ansicht nach hätte die P ihm seine Fahrtkosten erstattet, wenn er darauf bestanden hätte. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil er den Aufwendungsersatzanspruch in Form einer Spende seiner Partei wieder habe zugute kommen lassen.

    Die Bestätigung seiner Aufwandsspenden sei satzungsgemäß gewesen. Gemäß § 5 der Reisekostenordnung 3. Absatz müsse ein Aufwendungsersatzanspruch innerhalb einer Frist von möglichst 4 Wochen geltend gemacht werden. § 5 Abs. 2 der Reisekostenordnung sehe vor, dass für alle Ausgaben der Partei Deckung vorhanden sein müsse. Für Reisekosten gelte dies nur dann nicht, wenn ein Anspruchsberechtigter von vornherein durch eine Spende für den Ausgleich der dann entstehenden Ausgaben seiner Reisekostenabrechnung sorge. Dies habe er vorliegend getan.

    Der Kläger hat ursprünglich beantragt, im Einkommensteuerbescheid 1999 weitere 3.047,30 EUR (5.960 DM; 6.200 DM abzgl. gewährter 240 DM) als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

    Er beantragt nunmehr,

    unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom xx 2000, geändert durch Bescheid vom xx 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx 2001 weitere 1.411,17 EUR (3.000 DM abzgl. gewährter 240 DM) als Sonderausgaben in Abzug zu bringen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er verweist zunächst auf seine Einspruchsentscheidung, auf die Bezug genommen wird. Er ist der Ansicht, dem Kläger sei der Abzug sog. Aufwandsspenden im Kalenderjahr 1999 als Sonderausgaben i.S.d. § 10b EStG zu versagen. Denn auf Grund der Verkehrssitte spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlicher Mitglieder und Förderer für die begünstigte Körperschaft unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatz geleistet würden (Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen – BMF – Schreiben 7. Juni 1999, Bundesssteuerblatt – BStBl – II 1999, 591). Dies hätten die Repräsentanten der P zudem im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung bei der P bestätigt.

    Gem. § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG seien Aufwendungen zudem nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf deren Erstattung durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit eingeräumt und danach auf die Erstattung verzichtet worden sei. Der Ersatzanspruch müsse ernsthaft eingeräumt worden sein. Dabei gelte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Partei als wichtiges Indiz. Der Kläger habe jedoch vorliegend unzureichend dargelegt, dass ein solcher Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der P, auf den er dann habe verzichten können, bestanden habe. Zwar habe er ein Schreiben vom 10. Dezember 1998 vorgelegt. Dies sei jedoch als Beweismittel unzureichend.

    Ein Spendenabzug sei nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG nur zulässig, wenn für die einzelnen Leistungen jeweils ein konkreter Aufwendungsersatzanspruch vereinbart und auf dessen Erstattung verzichtet worden sei. Ein solcher sei dem Schreiben des Landesgeschäftsführers der P vom 10. Dezember 1998 jedoch nicht zu entnehmen. Weder die Art noch die Höhe des Anspruches seien bezeichnet worden. Somit sei nicht nachprüfbar, ob dieser Anspruch überhaupt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Partei entsprochen habe. Vielmehr hätten für jede einzelne Leistung des Klägers, d.h. für die verschiedenen Fahrten mit dem Pkw und für die getätigten Telefonanrufe jeweils gesonderte und konkrete Ansprüche auf Aufwendungsersatz vereinbart werden müssen. Die Art und die Höhe der einzelnen Ansprüche hätten festgelegt werden müssen.

    Unabhängig von den vorherigen Ausführungen habe der Kläger zudem nicht die notwendigen Nachweise für seine Fahrt- und Telefonkosten erbracht. In der Auflistung des Klägers im Schriftsatz vom 25. September 2001 habe es sich lediglich um einen bruchteilhaften Auszug aus dem Fahrtenbuch des Klägers gehandelt. Auf Grund dieses Nachweises betrügen die für satzungsgemäße Zwecke der Partei gefahrenen Kilometer 14.778, während in der Spendenbestätigung vom 3. Januar 2001 lediglich 9.924 gefahrene Kilometer ausgewiesen worden seien. Neben dieser Unsicherheit sei zudem zweifelhaft, inwieweit die einzelnen aufgelisteten Fahrten tatsächlich satzungsgemäßen Zwecken der Partei gedient hätten.

    Der Kläger könne zudem seine Fahrten nicht mit Pauschsätzen abrechnen, sondern nur den durchschnittlichen Verbrauch des Pkw seiner Spende zu Grunde legen. Wegen des Abzugsverbotes von Nutzen und Leistungen verweise er zudem auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom xx 2001.

    Die eingereichte Aufstellung der Telefonkosten sei zu ungenau und damit als Nachweis unzureichend. Der Kläger habe die Kosten lediglich aufgelistet, jedoch nicht stichhaltig nachgewiesen. Auch hier habe der Kläger unterschiedliche Angaben gemacht. Während die Telefonkosten in seiner Aufstellung 835 DM (Schriftsatz vom 25. September 2001) betragen hätten, hätte der Landesschatzmeister der P in seiner Spendenbescheinigung vom 3. Januar 2001 lediglich 800 DM ausgewiesen.

    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Die Entscheidung des Beklagten, die Aufwandsspenden des Klägers im Kalenderjahr 1999 nicht als Sonderausgaben anzuerkennen, verletzt diesen nicht in seinen Rechten.

    Gemäß § 34g Nr. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien i.S.d. § 2 des Parteiengesetzes (PartG). Die Ermäßigung beträgt 50 v.H. der Ausgaben, höchstens jeweils 1500 DM für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 3.000 DM (§ 34g Satz 2 EStG). Nach § 34g Satz 3 EStG gelten § 10b Abs. 3 und 4 EStG entsprechend.

    Über die Vorschrift des § 34g EStG hinaus können nach § 10b Abs. 2 EStG in der in 1999 und 2000 jeweils gültigen Fassung Mitgliedsbeiträge und Spenden bzw. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG bis zur Höhe von insgesamt 3.000 DM und – im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten – bis zur Höhe von insgesamt 6.000 DM im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Beträge können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist. Gemäß § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG gilt als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.

    Gemäß § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG sind Aufwendungen zu Gunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10b Abs. 3 Satz 5 EStG).

    Der Kläger kann nach den zuvor genannten Voraussetzungen den Abzug von weiteren Spenden für das Kalenderjahr 1999 nicht beanspruchen, da die gesetzlichen Voraussetzungen eines Spendenabzugs im Streitjahr nicht erfüllt war.

    1. Der Kläger hat nicht dargelegt bzw. bewiesen, dass die Partei ihm für seine Aufwendungen einen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt hatte (§ 10b Abs. 3 Satz 4 EStG).

    a) Der Kläger kann sich auf keine vertragliche Regelung berufen, die ihm einen Ersatz seiner Aufwendungen für die P gewährt. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf das Schreiben des Landesgeschäftsführers der P vom 10. Dezember 1998 stützen, nach dem ihm jeglicher Aufwand seitens der P erstattet werden sollte. Unabhängig von der Frage, ob dieses Schreiben nicht zum angegebenen Datum, sondern nachträglich erstellt wurde, ist es nach allgemeinen Grundsätzen nicht geeignet, den behaupteten Ersatzanspruch zu begründen.

    Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Schreiben Angaben hätte enthalten müssen, für welchen Aufwand und in welchem Umfang Ersatz zugesagt werden sollte. Dem wird die vorgelegte Zusage nicht gerecht. Aus ihm geht nicht hervor, für welche Dienste usw. dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch eingeräumt wird, ja nicht einmal, ob die Partei dem Kläger den Ersatz von Aufwendungen für die Partei schulden soll. Dies kann in Anbetracht der allgemeinen Formulierung der Zusage mit „Aufwendungsersatzanspruch” nicht einmal im Wege einer ergänzenden Auslegung unterstellt werden.

    Der Kläger kann auf Grund dieser Regelung zudem keinen Ersatz seiner Aufwendungen beanspruchen, da sie auch der Finanzordnung der P widerspricht. Denn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes (PartG) i.V.m. Ziffer 10 der Finanzordnung der P muss jede Ausgabenverfügung – und damit auch die Gewährung eines Aufwendungsersatzanspruches – mindestens zwei Unterschriften der näher bezeichneten Parteiverantwortlichen tragen. Dazu gehört auch die Verpflichtung der Partei gegenüber einem Einzelnen, künftig seinen Aufwand zu ersetzen. Unterschrieben hat die Zusage demgegenüber der Parteivorsitzende allein.

    b) Der Kläger kann sich hinsichtlich seines Aufwendungsersatzanspruches nicht auf die Reisekostenordnung der P in der Fassung vom 1. April 1999 berufen. Unabhängig von zahlreichen Fragen zur Wirksamkeit der Reisekostenordnung, die vorliegend nicht erörtert werden müssen, wäre Voraussetzung für den Aufwendungsersatz, dass der Kläger als oder für den Vorstand, eingesetzte Ausschüsse usw. gehandelt hätte. Dies ist nicht einmal annäherungweise zu erkennen. Die Regelung des Reisekostenersatzes nach der Reisekostenordnung hat einen eigenen Anwendungsbereich und ist keine „Auffangregelung” für gescheiterte Bemühungen nach Ersatz des eigenen Aufwandes. Erst recht gilt keine tatsächliche Vermutung, nach der der Kläger immer kraft seines Amtes als Kreisvorsitzender gehandelt habe. Hätte der Kläger Ersatz von Aufwendungen nach dieser Regelung erlangen wollen, hätte er diese Aufwendungen trennen und genau bezeichnen müssen, nicht zuletzt da parteiintern eventuell unterschiedliche Verbände die Kostenlast hätten tragen müssen.

    2. Die Spendenbescheinigung, die der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 eingereicht hat, entspricht nicht dem Gesetz und begründet daher keinen Sonderausgabenabzug.

    Nach ständiger Rechtsprechung gelten auch für Parteispenden die §§ 48 ff der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) in der jeweils gültigen gesetzlichen Fassung (vgl. dazu Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 1993 2 K 210/89, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1993, 783). Danach ist insbesondere § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV sinngemäß anzuwenden, wonach Zuwendungen im Sinne des § 10b EStG nur abzugsfähig sind, wenn der Empfänger der Zuwendungen eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist und diese bestätigt, dass sie den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

    Die Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung des Spendenabzugs, die der Gesetzesauslegung entspricht und insofern geltendes Recht ist (vgl. Entscheidung des BFH vom 25. August 1987 IX R 24/85, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 151, 39, BStBl II 1987, 850). Die Spendenbescheinigung soll nachweisen, dass der Empfänger zu dem in § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV genannten Personenkreis gehört. Sie muss auch belegen, dass die betreffenden Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach als Spende abziehbar sind. Dies erfordert bei sog. Sach- und Aufwandsspenden zusätzliche Angaben in der Spendenbescheinigung selbst, damit aus ihr unmittelbar erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Sachspenden als Sonderausgaben erfüllt sind (vgl. Entscheidung des BFH vom 29. November 1989 X R 154/88, BFHE 159, 327, BStBl II 1990, 570). Für Aufwandsspenden in Form von Fahrtkosten bedeutet dies: Aus der Bescheinigung selbst muss sich für jede Fahrt erkennen lassen, dass diese für den begünstigten Zweck erforderlich war. Auch der Höhe nach ist ein solcher Nachweis nur erbracht, wenn aus der Bescheinigung für jede Fahrt ersichtlich ist, in welcher Eigenschaft und für welchen Anlass (Zeit und Ort) der Betreffende tätig war. Weiter müssen Fahrtstrecke und Benutzung des eigenen PKW in einer Weise bestätigt sein, dass sich ohne Weiteres an Hand der Bescheinigung die jeweilige Höhe des Aufwands und damit der Zugewinn an Vermögenswert ermitteln lässt. Vergleichbares gilt für andere Aufwendungen wie z. B. Telefonkosten. Unerheblich ist bei dieser Betrachtung, ob Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe angefallen sein könnten (vgl. Entscheidung des BFH vom 17. Februar 1993 X R 119/90, Nichtveröffentlichte Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1994, 154).

    Die Spendenbescheinigung, die der Kläger im Rahmen der Veranlagung seiner Einkünfte des Kalenderjahres 1999 vorgelegt hat, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

    Dabei spielt es zunächst keine Rolle, dass die vorgelegte „Spendenbescheinigung – Beitragsbescheinigung” nicht dem amtlich vorgeschriebenem Vordruck entspricht. Bis zum Kalenderjahr 1999 war nämlich der Nachweis einer Spende nach § 48 Abs. 3 EStDV zu erbringen und das in der Anlage 4 zu R 111 Abs. 4 enthaltene Formular diente lediglich als Muster für die formelle Gestaltung einer Spendenbescheinigung (so auch Urteil des Finanzgerichtes Schleswig-Holstein vom 28. März 2001 II 883/97, EFG 2001, 815).

    Vielmehr ist die vorgelegte Spendenbescheinigung nach den zuvor genannten Grundsätzen nicht ausreichend, da aus ihr nicht hervorgeht, dass sog. Aufwandsspenden bescheinigt werden (sollten). Denn nur dann wird das Finanzamt in die Lage versetzt, eine Spendenbescheinigung auf seine Richtigkeit zu überprüfen.

    Der Kläger kann auch hinsichtlich der unterlassenen Angaben in der Spendenbescheinigung nicht auf seine nachgeholten Darlegungen im Einspruchs- bzw. Klageverfahren verweisen. Denn einerseits ist auch die nachgereichte Spendenbescheinigung vom 3. Januar 2001 wiederum nicht ausreichend spezifiziert. Hinsichtlich der Telefonkosten findet sich nur eine wahllose Aufstellung von Telefonaten ohne jeglichen Kontext. Aber auch hinsichtlich des Fahrkostenersatzes sind die Angaben des Klägers schon deshalb widersprüchlich, da die Angaben in den Fahrtenbüchern, die der Kläger im Klageverfahren vorgelegt hat, teilweise voneinander abweichen und die Fahrtenbücher selbst nicht die erforderlichen Angaben enthalten. So geht beispielsweise aus den Aufzeichnungen des Klägers nicht hervor, dass die einzelnen Fahrten jeweils für den begünstigten Zweck erforderlich waren. Den Aufzeichnungen ist auch nicht zu entnehmen, in welcher Eigenschaft der Kläger jeweils unterwegs war.

    Den Angaben des Klägers sind nicht einmal die Höhe der Aufwendungen zu entnehmen. Unabhängig davon, dass der Kläger im Verlauf des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens immer wieder geänderte Angaben gemacht hat, wäre erforderlich gewesen, dass er der Spendenbescheinigung eine Fahrtenliste beigefügt hätte, die – eventuell mit anderen Spenden und Beiträgen – genau dem ausgewiesenen Spendenbetrag entsprochen hätte. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere verfängt hier nicht die unbewiesene und später aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe nur einen Teil seiner Aufwendungen geltend machen wollen. Seine tatsächlichen Aufwendungen wären viel höher gewesen.

    Die nachträglichen Angaben sind auch deshalb kein Ersatz für eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung, da allein die jeweils zuständigen Organe der Partei zuständig waren, eine Spendenbescheinigung auszustellen. Dies ist nicht allein eine formelle Frage. Denn derjenige, der die Spendenbescheinigung ausstellt, muss wissen, was er als Spende bescheinigt und er muss dies dokumentieren. An diese Vorgehensweise knüpft die Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG an, die mit der Haftungsregelung des § 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG sanktioniert ist. Prüft und bescheinigt der Spendenempfänger und Aussteller der Spenden bzw. Zuwendungsbescheinigung nicht ordnungsgemäß, kann er in Haftung genommen werden. Dieser Regelmechanismus würde durchbrochen, wenn der Spender im Nachhinein seine Spendenbescheinigung durch nachträgliche Angaben „erstellen” könnte. Auch würde der Rechenschaftsbericht der Partei unrichtig, ließe man eine andere Verfahrensweise zu.

    Der Kläger kann sich auch nicht auf die späteren Beteuerungen des Landesgeschäftsführers der P berufen. Denn es ist völlig unerheblich, ob dieser bestätigen kann, dass der Kläger mit seinem Privat-KFZ im Dienste der Partei gefahren ist. Seine Aussagen ersetzen keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen und erst recht keine Spendenbescheinigung.

    3. Der Kläger kann sich nicht auf § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG berufen. Die Vorschrift schützt lediglich das Vertrauen in eine ordnungemäße Spendenbescheinigung. Sie findet jedoch dort keine Anwendung, wo schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34g i. V. m. § 10b EStG nicht vorliegen. Nach den oben genannten Voraussetzungen erfüllt schon die hier in Streit stehende Spendenbescheinigung nicht die Anforderungen, die die Rechtsprechung im Falle so genannter Aufwandsspenden aufgestellt hat.

    Einen Vertrauensschutz genießt der Kläger weiterhin nicht, da er Aufwendungen geltend macht, die er nach den eigenen Regelungen der Partei nicht beanspruchten konnte. Denn § 2 der Reisekostenverordnungen gibt einen Ersatz von Aufwendungen bei öffentlichen Veranstaltungen jeder Art, Mitgliederversammlung und anderen frei zugänglichen oder für einen größeren, nicht persönlich eingeladenen Personenkreis nur für die Personen, deren Reisekosten durch Beschluss des einladenden Vorstandes übernommen wurden. Für Beschlüsse dieser Art fehlt vorliegend jeder Anhaltspunkt.

    Geradezu abenteuerlich erscheint in diesem Zusammenhang die „Bestätigung” des Landesgeschäftsführers der P vom 30. Dezember 1999, der Kläger habe die in der Spendenbescheinigung 1999 aufgeführten Fahrten ausschließlich mit seinem Privatfahrzeug unternommen. Denn in der Spendenbescheinigung selbst waren keine Fahrten aufgeführt. Welche Fahrten dieser Bescheinigung zu Grunde gelegen haben sollen, ist ungeklärt. Es handelt sich auch in diesem Falle offensichtlich um eine Gefälligkeitsbescheinigung. Die Spendenbescheinigung des Kalenderjahres 1999 diente daher offensichtlich dazu, dem Kläger einen Spendenabzug zu ermöglichen, ohne dass den Ausstellern der Bescheinigung bekannt war, ob, in welcher Höhe und auf Grund welcher Funktion ein Anspruch auf Ersatz bestehen würde. In Anbetracht dieser – nach Ansicht des Senats auch strafrechtlich zu würdigenden – Umstände konnte der Kläger nicht auf die ihm ausgehändigte Bescheinigung vertrauen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO.

    VorschriftenEStG § 10b Abs. 3 S. 4, EStG § 10b Abs. 3 S. 5, EStG § 10b Abs. 2, EStG § 34g S. 1 Nr. 1, EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2