25.07.2019 · IWW-Abrufnummer 210112
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.05.2019 – II ZR 157/18
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
Tenor:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 13. März 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.697,50 € festgesetzt.
Gründe
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I. Der Beklagte ist seit 1990 Mitglied der Klägerin, einer Gewerkschaft. Bis zum Frühjahr 2013 war er Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Klägerin. Aufgrund seiner Mitgliedschaft nahm er verschiedene Mandate in Organen und Gremien wahr, für die er im Jahr 2013 eine Gesamtvergütung in Höhe von 7.895 € erhielt.
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Die Satzung der Klägerin in der im Jahr 2013 geltenden Fassung enthielt in § 8 Abs. 3a folgende Regelung:
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Die am 29. Mai 2012 vom Hauptvorstand der Klägerin beschlossene und am 1. Juli 2012 in Kraft getretene Sonderbeitragsordnung sah vor, dass von jährlichen Vergütungen bis 5.000 € 5 % und von dem 5.000 € übersteigenden Betrag 50 % der Vergütung als Sonderbeitrag zu entrichten war.
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Auf der Basis dieser Bestimmungen verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung eines Sonderbeitrags für das Jahr 2013 in Höhe von 1.697,50 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt.
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II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Sonderbeitrags, weil § 8 Abs. 3a der Satzung der Klägerin unwirksam sei. Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Belastung des Mitglieds eines Idealvereins müsse eindeutig aus der Satzung hervorgehen und ihre Obergrenze müsse der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein. Diese Anforderungen, die auch für die Klägerin als Gewerkschaft maßgeblich seien, seien hier nicht gewahrt. Die vorliegende Satzungsbestimmung sehe die Zahlung eines gesonderten Beitrags vor, der nicht an die Höhe der tatsächlich erhaltenen Vergütung anknüpfe. Eine Obergrenze sei der Bestimmung des § 8 Abs. 3a der Satzung nicht zu entnehmen, weil nach ihr die Bestimmung der Höhe des gesonderten Beitrags dem Hauptvorstand überlassen sei.
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2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.
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a) Die Zulassung der Revision ist entgegen der Sicht des Berufungsgerichts nicht im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 3. August 2016 - 2-16 S 23/16, juris) zu derselben Satzungsbestimmung der Klägerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) geboten.
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aa) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Falle der Divergenz ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Spruchkörpers desselben Gerichts oder von Entscheidungen eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt ( BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 , BGHZ 151, 42, 45 ; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 , BGHZ 152, 181, 186 ; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 , BGHZ 154, 288, 293 ; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 ,ZIP 2007, 2074Rn. 2; Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 , juris Rn. 10).
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bb) Hiernach liegt der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor, weil weder die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main noch die von der Revision angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 25. Februar 2016 - 47 C 507/15, n.v.) einen von der Entscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufstellt. Das Landgericht Frankfurt am Main ist lediglich von einer anderen Auslegung von § 8 Abs. 3a der Satzung der Klägerin ausgegangen, weil es angenommen hat, es müssten nach dieser Bestimmung höchstens die tatsächlich vereinnahmten Vergütungen aus Mandaten abgeführt werden (Urteil vom 3. August 2016 - 2-16 S 23/16, juris Rn. 23; ebenso LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juli 2017 - 14 O 419/16, n.v.). Der Umstand, dass derselbe Sachverhalt von Gerichten in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich beurteilt wird, hier im Hinblick auf eine abweichende Auslegung der Satzung, vermag eine Divergenz nicht zu begründen ( BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 ,ZIP 2007, 2074Rn. 2; Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14 , BGHZ 207, 114 Rn. 10 ). Auch der Umstand, dass die Satzung der Klägerin einer objektiven Auslegung unterliegt, die revisionsrechtlich voll überprüfbar ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 ,ZIP 2016, 288Rn. 5). Aus diesem Grund muss der Senat nicht vertiefen, ob Abweichungen in der landgerichtlichen Spruchpraxis geeignet sind eine Divergenz zu begründen, wenn diese durch Berufungsurteile der Oberlandesgerichte aufgelöst werden können (so Hk-ZPO/Koch, 8. Aufl., § 543 Rn. 22; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 13).
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Die von der Revision angeführte Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hat ebenfalls keinen von der Entscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Dieses hat die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an eine Satzungsbestimmung über die Erhebung von Sonderbeiträgen gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern zu stellen sind, nicht erörtert. Im Übrigen handelt es sich hierbei nicht um eine Entscheidung eines dem Berufungsgericht gleichgeordneten Gerichts.
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b) Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO ) geboten.
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aa) Von der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache könnte nur ausgegangen werden, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 ,ZIP 2016, 266Rn. 3 mwN). Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen ( BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 , BGHZ 151, 221, 225 ; Beschluss vom 20. Juni 2017 - VI ZR 505/16 ,ZIP 2017, 1492Rn. 2).
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bb) Diese Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Die hier in Rede stehende Satzungsbestimmung wurde von der Klägerin im Jahr 2017 geändert, so dass die zur Auslegung von § 8 Abs. 3a der Satzung aufgeworfenen Fragen nur für einen überschaubaren Personenkreis in einem begrenzten Zeitraum relevant werden können. Dass die Rechtssache bislang ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Satzungen einer Gewerkschaft aufwirft, ist von der Revision weder geltend gemacht noch ersichtlich.
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3. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Bestimmung in § 8 Abs. 3a der Satzung unwirksam ist, weil diese für die Mitglieder der Klägerin nicht erkennen lässt, in welchem Umfang sie einer Sonderbeitragspflicht unterliegen, wenn sie ein Mandat in Aufsichtsräten, Beiräten oder ähnlichen Gremien wahrnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Gewerkschaften, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen ( BGH, Urteil vom 6. Oktober 1964 - VI ZR 176/63 , BGHZ 42, 210, 212 ; Urteil vom 11. Juli 1968 - VII ZR 63/66 , BGHZ 50, 325, 328 f. ). Auf nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die wie ein rechtsfähiger Verein mit einer körperschaftlichen Verfassung und einem Gesamtnamen ausgestattet sind, ist allerdings ungeachtet der Verweisung des § 54 Satz 1 BGB im Zweifel Vereinsrecht anzuwenden ( BGH, Urteil vom 2. April 1979 - II ZR 141/78 , WM 1979, 969 970). Dies gilt nach allgemeiner Meinung auch für Gewerkschaften, soweit nicht die Vorschriften die Rechtsfähigkeit oder die Eintragung voraussetzen (BAGE 151, 367 Rn. 37; OLG Frankfurt am Main,ZIP 1985, 213, 215; OLG Frankfurt am Main, NZA-RR 2002, 531, 532 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 54 Rn. 1; Schöpflin in BeckOK BGB, Stand: 1.11.2018, § 54 Rn. 15). Dementsprechend muss auch die Satzung einer Gewerkschaft deren Verfassung und die wesentlichen Grundentscheidungen festlegen (BAGE 151, 357 Rn. 39; OLG Frankfurt am Main,ZIP 1985, 213, 215; Staudinger/Schwennicke, BGB, Neubearb. 2019, § 54 Rn. 51).
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats muss bei eingetragenen Vereinen die Erhebung von Umlagen oder Sonderbeiträgen durch die Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze grundsätzlich auch der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein ( BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 , BGHZ 105, 306, 316, 320 - Garantiefonds; Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 ,ZIP 2007, 2264Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 289/07 ,ZIP 2008, 1423Rn. 21). Nur wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Umlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam beschlossen werden, die eine aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung des Mitglieds begründet ( BGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 ,ZIP 2007, 2264Rn. 13 f.). Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGH, Urteil vom 10. Juni 1995 - II ZR 102/94, BGHZ 130, 243, 247 ; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 289/07 ,ZIP 2008, 1423Rn. 21).
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Die Höhe regelmäßiger Beiträge muss dagegen in der Satzung nicht zwingend bestimmt sein, weil der Verein seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken muss und gezwungen ist, diese der Preisentwicklung anzupassen; damit wird dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, für laufende Anpassungen nicht regelmäßig die Satzung ändern zu müssen ( BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 , BGHZ 105, 306, 316 - Garantiefonds; Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 102/94 , BGHZ 130, 243, 246 ; Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 ,ZIP 2007, 2264Rn. 12).
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bb) Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob die für Umlagen entwickelten Vorgaben der Senatsrechtsprechung auf die Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratstantiemen für Mitglieder einer Gewerkschaft zu übertragen sind, jedoch deutlich gemacht, dass auch das Gewerkschaftsmitglied vorhersehen können muss, worauf es sich bei seinem Eintritt in die Gewerkschaft in finanzieller Hinsicht maximal einlässt (BAGE 151, 367 Rn. 40). Unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit der finanziellen Belastung durch Sonderbeiträge sind Satzungsregelungen unbeanstandet geblieben, die eine Pflicht zur Abführung von Gremienvergütung begrenzt durch die Höhe der empfangenen Beträge nach Maßgabe einer vom Vorstand beschlossenen Regelung vorsehen (BAGE 151, 367 Rn. 40; OLG Frankfurt am Main, NZA-RR 2002, 531, 533; OLG Frankfurt am Main,ZIP 2018, 1290 f.; kritisch: Thüsing/Forst in Festschrift Friedrich Graf von Westphalen, 2010, S. 693, 716).
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b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 8 Abs. 3a der Satzung der Klägerin diesen Anforderungen nicht genügt, weil den Mitgliedern der Klägerin nicht deutlich wird, bis zu welcher Höhe ein Sonderbeitrag erhoben werden kann, wenn sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft ein Mandat in Aufsichtsräten, Beiräten oder ähnlichen Gremien wahrnehmen und hierfür eine Vergütung erhalten. Es ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht behauptet, dass ein solcher Höchstbetrag in der Satzung nicht bestimmt werden kann.
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aa) Die Satzung der Klägerin ist objektiv, mithin aus sich heraus, auszulegen. Willensäußerungen oder Interessen der Gründer, sonstige tatsächliche Umstände aus der Entstehungsgeschichte oder der späteren Vereinsentwicklung müssen bei der Auslegung unberücksichtigt bleiben, es sei denn, ihre Kenntnis kann bei dem den Empfängerhorizont bestimmenden Adressatenkreis vorausgesetzt werden ( BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64 , BGHZ 47, 172, 180 ; Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88 , BGHZ 106, 67, 71 ; Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14 , BGHZ 207, 144 Rn. 24 ). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine ständige Übung in der Gewerkschaft und eine entsprechende Akzeptanz der Mitglieder eine ergänzende Auslegung der Satzung rechtfertigen kann (dazu OLG Frankfurt am Main,ZIP 1985, 213, 214 f.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. bereits BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88 , BGHZ 106, 67, 73 f. ), weil eine ständige Übung bei der Klägerin nicht festgestellt wurde und von der Revision auch nicht geltend gemacht wird. Die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang der Kontrolle durch das Revisionsgericht ( BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85 , BGHZ 96, 245, 250 ; Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14 , BGHZ 207, 144 Rn. 24 ).
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bb) Nach § 8 Abs. 3a der Satzung der Klägerin obliegt die Bestimmung der Höhe des Sonderbeitrags einer vom Hauptvorstand beschlossenen Sonderbeitragsordnung, ohne dass sich der Satzung selbst entnehmen lässt, dass die Höhe des Beitrags durch die Summe empfangener Vergütungen für die Mitgliedschaft in Gremien begrenzt wird.
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(1) Aus dem Wortlaut der Satzung lässt sich eine Begrenzung der Höhe von Sonderbeiträgen gemäß § 8 Abs. 3a nicht herleiten. Die Pflicht zur Abführung eines Sonderbeitrags nach dieser Bestimmung knüpft zwar daran an, dass das Mitglied aus dem entsprechenden Mandat eine Vergütung erhält. Dies allein besagt aber nicht, dass die Höhe des Sonderbeitrags auf die Höhe der bezogenen Vergütung begrenzt ist. Zur Höhe des Sonderbeitrags verweist die Regelung ausschließlich auf die vom Hauptvorstand beschlossene Sonderbeitragsordnung.
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(2) Soweit die Revision sich auf die Diskussion zur Einführung der Satzungsregelung und eine in der Generalversammlung für die Satzungsergänzung benannte Begründung bezieht, kann der Senat diese Tatsachen seiner revisionsrechtlichen Beurteilung nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zugrunde legen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat und die Revision keine Verfahrensrüge anbringt. Im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, dass es sich um für die Auslegung relevante Umstände außerhalb der Satzung handelt, die sämtlichen potentiellen Adressaten der Regelung bekannt ist.
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cc) Weder aus dem Zusammenhang der Bestimmung noch aus ihrem Sinn und Zweck lässt sich mit der gebotenen Klarheit ableiten, dass etwaige Sonderbeiträge auf die Höhe erhaltener Vergütungen aus Mandaten in Aufsichtsräten, Beiräten oder ähnlichen Gremien begrenzt sind. Der Umstand, dass die Sonderbeitragspflicht auf Mitglieder beschränkt ist, die eine Vergütung für übernommene Mandate erhalten, spricht zwar durchaus dafür, keine Sonderbeiträge zu erheben, die die bezogene Vergütung übersteigen, weil das betroffene Mitglied in diesem Fall schlechter gestellt wäre, als es ohne eine Vergütung stünde. Eine solche Begrenzung erschließt sich hier aber nicht aus der Satzung selbst. Der in der Satzung genannte Zweck des Sonderbeitrags, die für die Klägerin aus diesen Mandaten entstehenden erweiterten Aufgaben zu unterstützen, deutet im Übrigen auf eine aufwandsbezogene Bemessung des Sonderbeitrags hin, der mit der Höhe der erhaltenen Vergütung nicht in Zusammenhang stehen muss.
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dd) Soweit die Revision geltend macht, die zum Schutz eines Vereinsmitglieds vor einer unvorhergesehenen und unbegrenzten zusätzlichen Beitragspflicht sprechenden Gründe seien mangels eines vergleichbaren Schutzbedürfnisses eines von der streitgegenständlichen Satzungsregelung betroffenen Gewerkschaftsmitglieds nicht übertragbar, weil dieses lediglich einen relativ geringen Anteil der hierdurch erzielten zusätzlichen Vergütungen an die Gewerkschaft abzuführen habe, verkennt sie, dass dieser Anteil sich ausschließlich aus der vom Hauptvorstand beschlossenen Beitragsordnung ergibt, nicht aber aus der Satzung selbst.
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ee) Gründe, die es ähnlich wie bei Regelbeiträgen gebieten, die Festsetzung der Höhe der zu erhebenden Sonderbeiträge ausschließlich der vom Hauptvorstand zu beschließenden Sonderbeitragsordnung zu überlassen, sind von der Revision weder geltend gemacht noch ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin zwischenzeitlich eine die Sonderbeitragspflicht begrenzende Regelung in ihre Satzung aufgenommen.
Drescher
Born
B. Grüneberg
V. Sander
von Selle
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.