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  • 23.10.2019 · IWW-Abrufnummer 211832

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 151/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit

    ...

    - Beklagter und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigter: ...

    gegen

    ...

    - Kläger und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte: ...

    hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 3. Zivilsenat -

    durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krah,

    den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bachnick und

    die Richterin am Oberlandesgericht Moraht

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019

    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Das Versäumnisurteil des Senats vom 18.12.2018, Az.: 3 U 151/17, wird i.H.v. 40.573,28 € nebst sämtlichen ausgeurteilten Zinsen aufrechterhalten. Im Umfang des weitergehenden Zahlungsausspruchs in Höhe von 1.375,84 € wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Der Streitwert für die erste Instanz wird abgeändert und auf 169.949,12 € festgesetzt.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 171.249,79 € festgesetzt.

    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe

    I.

    Der Kläger ist bundesweiter Dachverband der Landes-... verbände. Der Beklagte ist als Landesverband ... Berlin-Brandenburg Mitglied des Klägers.

    Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 41.949,12 € nebst Zinsen geltend. Der Rückstand umfasst Forderungen aus Mitgliedsbeiträgen für den Zeitraum Januar 2014 bis Oktober 2016 in Höhe 25.234,54 € abzüglich geleisteter Zahlungen in Höhe von 8.620,92 € (16,613,62 €). Für den Zeitraum Januar 2014 bis Oktober 2016 verlangt der Kläger Zahlung von Beiträgen zum Streikfonds in Höhe von 2.058,50 € abzüglich am 22. Juli gezahlter 693,00 € (1.335,50 €). Ferner begehrt der Kläger Zahlung von 24.000,00 € aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich.

    Der Beklagte ist seit 1990 Mitglied des Klägers. 2004 beschloss der Kläger, die Mitglieder des Beklagten mit sofortiger Wirkung auszuschließen. Zeitgleich gründete der Kläger für die Länder Brandenburg und Berlin jeweils neue Landesverbände. Dieser Ausschluss wurde gerichtlich für nichtig erklärt. Der Beklagte hatte nach diesem Ausschuss Mitgliederverluste hinzunehmen.

    Das Landgericht Potsdam stellte mit Urteil vom 14. Oktober 2009 - 8 O 385/08 - fest, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen, solange er Mitglied des Klägers ist. Der Senat - 3 U 147/09 - bestätigte am 1. Juli 2011 dieses Urteil.

    Der Kläger erhebt von den Landesverbänden entsprechend § 7 Abs. 1 seiner Satzung einen monatlich zu entrichtenden Beitrag, der sich nach Abs. 2 dieser Vorschrift aus der Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Landesverbandes errechnet, die am letzten Tag des vorhergehenden Monats dem Landesverband angehörten. Die Höhe des Beitrages wird von dem Gesamtvorstand festgelegt. Dieser legte den Beitrag in seiner Sitzung vom 20./21. Juni 2005 auf monatlich 6,22 € pro Mitglied fest. Von Januar 2014 bis Juni 2014 gehörten dem Beklagten 139 Mitglieder an, bis Juni 2015 waren es 121, im Folgenden 110. Der Kläger berechnete dem Beklagten die Mitgliedsbeiträge in monatlichen Rechnungen und mahnte die offenen Beiträge jeweils an.

    Gemäß § 5 Abs. 1 der im Juni 2002 beschlossenen "Arbeitskampf-Unterstützungsordnung" des Klägers bildet der Kläger einen Streikfonds, in dem die Mittel für Arbeitskampf-Unterstützungsmaßnahmen angesammelt werden. Die Landesverbände zahlen in diesen Fonds einen vom Gesamtvorstand festzulegenden Betrag je Landesverbandsmitglied. In seiner Sitzung vom 17. September 2012 beschloss der Gesamtvorstand des Klägers einen monatlichen Beitrag von 0,50 € je Mitglied. Der Beklagte zahlte am 22. Juli 2015 einen Abschlag von 693 € für den "Streikfonds Jul-Dez 2014/Jan-Jun 2015".

    Der Kläger hatte den Beklagten schon in dem Verfahren 3 O 80/13 vor dem Landgericht Potsdam auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Anspruch genommen. Die Parteien schlossen außergerichtlich am 16. Juni 2014 einen Vergleich, mit dem sich der Beklagte unter anderem verpflichtete, 12.000 € bis zum 31. Mai 2015 und weitere 12.000 € bis zum 31. Mai 2016 an den Kläger zu zahlen. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug zur Rücknahme der genannten Klage.

    Bis Ende 2015 erfolgte die Strukturhilfe durch den "Solidaritätsfonds ... GbR". Diese GbR hat sich zum Ende 2015 aufgelöst. Die im Gesamtvorstand der Klägerin vertretenen Landesverbände haben am 14. Juli 2015 beschlossen, den Finanzausgleich ab 2016 wieder organisatorisch in die Verantwortung des Dachverbandes zu geben. In dem Beschluss heißt es weiter:

    "Mit Ausnahme des ... Landesverbandes Brandenburg zahlen alle ... Landesverbände für 2016 einen zweckgebundenen zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von maximal 0,43 EURO pro Mitglied und Monat in den Strukturfonds, der nach dem Vorbild des Streikfonds als Sondervermögen führt und in der Dachverbandes-Geschäftsstelle verwaltet wird. Die unterstützungsbedürftigen Landesverbände können Anträge zur Unterstützung an den Fonds richten, die den Anforderungen der von den Landesverbänden festgelegten Förderrichtlinien genügen müssen..."

    Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte schulde die Mitgliedsbeiträge und den Anteil an dem Streikfonds ungeachtet der Streitigkeit der Parteien über angeblich verletzte Mitgliedsrechte des Beklagten bereits aufgrund der Feststellungurteile.

    Der Kläger hat beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an ihn 41.949,12 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Zudem hat er beantragt,

    zu 1 und 2 im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage, hilfsweise widerklagend festzustellen, der Kläger

    1. ist verpflichtet, den Beklagten in Bezug auf die Schuldentilgung, insbesondere bei der Gewährung von Stundungen und/oder Darlehen und/oder Rangrücktrittserklärungen mit sämtlichen anderen korporativen insbesondere mit den Landesverbänden in Berlin und Brandenburg gleich zu behandeln;

    2. ist verpflichtet, den Beklagten mit der jeweils jährlich von diesem bestellten Menge von Rohlingen für ...ausweise und ...-Autoschilder Zug um Zug gegen Bezahlung direkt an das herstellende Unternehmen beliefern zu lassen;

    3. ist verpflichtet, dem Beklagten die Teilnahme am internen Finanzausgleich ("Strukturhilfe") zu ermöglichen, ohne dies von einer Mindestmitgliederzahl abhängig zu machen.

    Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass er ungeachtet der Rechtskraft der Feststellung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in den Entscheidungen aus 2009 bzw. 2011 wegen der danach erfolgten Ungleichbehandlung mit anderen Landesverbänden berechtigt sei, die Zahlung der Mitgliedsbeiträge zu verweigern. Der Kläger gewähre ihm, anders als in anderen Landesverbänden, keine Stundung bzw. den Erlass der Mitgliedsbeiträge. Der ... Landesverband Berlin (...) und der Landes-Verband Berlin-Brandenburg (...), von dem Kläger als Konkurrenz zu ihm, dem Beklagten, gegründet, hätten Außenstände bei dem Kläger von bald 800.000 €. Dieser verzichte aber auf die Geltendmachung seit nunmehr 12 Jahren, was einer Schenkung gleichkomme. Damit wolle der Kläger die Konkurrenzverbände fördern um den Beklagten wirtschaftlich auszuschalten.

    Zudem sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger Mitgliedsbeiträge fordere, dem Beklagten aber seine Mitgliedsrechte vorenthalte. Der Kläger habe es sich zum Ziel gesetzt, ihn, den Beklagten, wirtschaftlich zu zerstören, etwa durch den Versuch einer Einleitung eines Insolvenzverfahrens im Jahr 2006. Der Beklagte sei auch von der Mitwirkung im Verband ausgeschlossen, so am 16. November 2015 von der Sitzung der Justiziare der Landesverbände und am 16. März 2017 von der Sitzung der Geschäftsführer der Landesverbände. Vor allem aber sei er seit 2004 von der Strukturhilfe des Klägers ausgeschlossen und damit von jährlichen Zahlungen i.H.v. 76.600 €. Die seit 2015 wieder von dem Kläger gewährte Strukturhilfe werde nach den Richtlinien des Klägers von einer Mindest-Mitgliederzahl von 500 abhängig gemacht bzw. davon, dass ein kleinerer Verband sich mit einem anderen zusammenschließt. Diese Regelung ziele erkennbar gegen den Beklagten als Verband mit wenig mehr als 100 Mitgliedern ohne das Bestreben, sich mit einem anderen Verband zusammenzuschließen. Mit der Strukturhilfe könnte der Beklagte den überwiegenden Teil seiner Beitragsrückstände ausgleichen.

    Der Kläger verweigere dem Beklagten noch eine wesentliche Einnahmequelle. Die Landesverbände seien berechtigt, ihren Mitgliedern und anderen hauptberuflich journalistisch Tätigen ...ausweise auszugeben. Der Kläger sammle die von den Landesverbänden übermittelten Bestellungen und gebe sie an den Hersteller der Ausweise weiter, der sie den Landesverbänden übermittle und berechne. Der Beklagte habe im Frühjahr 2015 600 ...ausweise und 350 Autoschilder bestellt und die Rechnung des Herstellers vom 5. August 2015 nach Mahnung bezahlt. Die ...ausweise und Autoschilder seien jedoch nicht geliefert worden, weil der Kläger beim Hersteller vorstellig geworden sei und diesen zum Einbehalt der Ausweise bis zur Zahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge des Beklagten aufgefordert habe. Entsprechendes sei für 2017 zu konstatieren. Andere Landesverbände seien dagegen anstandslos beliefert worden ungeachtet weitaus höherer Rückstände.

    Mit dem Vergleich vom Juni 2014 seien zudem alle Forderungen des Klägers gegen den Beklagten mit Fälligkeit vor dem Vergleichsschluss erloschen; insoweit fordere der Kläger nunmehr doppelte Zahlung.

    Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Widerklageanträge seien unzulässig. Sie seien zu unbestimmt und verstießen gegen den Vorrang der Leistungsklage. Die Vorgreiflichkeit für die begehrte Zwischenfeststellung fehle. Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Die Strukturhilfe werde von den Landesverbänden gewährt und von ihm nur verwaltet. Der Beklagte habe einen Antrag auf Strukturhilfe bislang nicht gestellt und auch nicht seine Bedürftigkeit nachgewiesen. Die Richtlinien gälten für alle Verbände gleichermaßen.

    Ein Anspruch auf ...ausweis-Rohlinge in unbestimmter Höhe bestehe nicht. Der Kläger habe die ...ausweise nur wegen der Rückstände zurückgehalten sowie aus Sicherheitsgründen, nachdem der Beklagte eine weit über seinen Mitgliederzahlen liegende Anzahl von Rohlingen begehre, offenbar um sie an Nichtmitglieder zu verkaufen und sich so zu finanzieren.

    Der Vergleich habe lediglich die im Verfahren 3 O 80/13 betroffenen Forderungen für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2009 erledigt. Eine Ungleichbehandlung mit anderen Verbänden liege nicht vor, die Fälle seien nicht vergleichbar. Dort stünden in erster Linie solche Altschulden offen wie die, über die die Parteien sich im Vergleich geeinigt hätten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Landgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil bis auf die Höhe der begehrten Zinsen antragsgemäß verurteilt und die Widerklageanträge abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Forderung auf Zahlung der Mitgliedbeiträge und der Beiträge zum Streikfonds nicht treuwidrig sei und der Beklagte sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne. Die Zwischenfeststellungswiderklagen zu 1 und 2 hat das Landgericht als unzulässig, den Widerklageantrag zu 3 jedenfalls als unbegründet angesehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

    Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er wie folgt begründet: Das Landgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Beklagte gegenüber den Entscheidungen in 2009/2011 keine neuen Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich die Ungleichbehandlung des Beklagten ergebe. Es habe die aktuellen Stundungs- und Verzichtsangebote des Klägers an die konkurrierenden Verbände in Berlin und Brandenburg nicht hinreichend gewürdigt. Mit jedem neuen Stundungsangebot des Klägers an die Konkurrenzverbände lebe das Recht auf Gleichbehandlung des Beklagten wieder auf. Nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom 8. September 2017 habe der Dachverbandstag vom 5. bis 7. November 2017 beschlossen, dass der Vorstand des Klägers ermächtigt werde, gegenüber dem Landesverband Berlin (...) auf Schulden aus Mitgliedsbeiträgen i.H.v. 236.333,06 € und gegenüber dem Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. (...) auf die Rückzahlung von 220.195,53 € "Aufbauhilfe" zu verzichten, wenn beide Verbände bis zum 31. Dezember 2019 fusionieren. Mit der sogenannten "Aufbauhilfe" sei der Landesverband Berlin-Brandenburg in seiner Gründungsphase in den Jahren 2004 und 2005 praktisch von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Auch der Beklagte befinde sich mit dem Landesverband Berlin in Fusionsverhandlungen. Es sei sogar bereits Einigkeit darüber erzielt, dass die Beitragsschulden des Beklagten im Falle einer Fusion erlassen werden sollen. Der Beklagte hat hierzu eine Absichtserklärung beider Verbände vom 14.12.2018 vorgelegt.

    Das Landgericht habe übersehen, dass der Anspruch auf Ausstellung einer Anzahl von Ausweisen in Höhe der Mitgliederzahl des Beklagten als Minus in dem gegenüber der Klage geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht wegen der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Ausstellung der jeweils bestellten Menge von Ausweisen enthalten ist. Insoweit hätte deshalb eine Zug-um-Zug- Verurteilung erfolgen müssen. Im Übrigen würden auch andere Landesverbände - z.B. der Bayerische Landesverband des Klägers - Ausweise in einer deutlich höheren Anzahl als sie Mitglieder haben beziehen.

    Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Landesverbände, bei welcher der Strukturfonds angesiedelt war, aufgelöst worden ist, sei nunmehr der Kläger alleiniger Träger der Strukturhilfe und somit allein Verantwortlicher.

    Ursprünglich hat der Beklagte beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Der Senat hat die Berufung durch am 18. Dezember 2018 verkündetes Versäumnisurteil zurückgewiesen, das dem Beklagten am 4. Januar 2019 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Beklagte am 18. Januar 2019 Einspruch eingelegt. In der Einspruchsschrift hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegenüber der Klageforderung mit einer Gegenforderung i.H.v. 1.300,67 € erklärt. Gegenstand der Aufrechnung ist ein Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten. Ausweislich des Protokolls des Landgerichts Potsdam vom 8. September 2018 wies das Landgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hin, "dass die Zahlung aus dem Vergleich ohne weiteres zu erbringen sein dürfte, ohne dass Zurückbehaltungsrechte bestehen. Auch hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge einschließlich des Strukturfonds dürften solche aber hier nicht geltend gemacht werden...".

    Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz am 8. September 2017 hat das Landgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 20. Oktober 2017 anberaumt. Der Kläger nahm in seinem Geschäftsbericht 2016/2017 folgenden Text auf:

    "Unsere Klage wegen der aufgelaufenen Zahlungsverpflichtungen hat das Landgericht Potsdam im September zu unseren Gunsten entschieden, ob die Schulden bezahlt werden können, ist unklar."

    Der Beklagte forderte wegen dieses Textes den Kläger mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Oktober 2017 auf, die Verbreitung der Behauptung künftig zu unterlassen und bis zum 16. Oktober 2017 die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ferner forderte der Beklagte den Kläger auf, die Äußerung schriftlich bis zum 23. Oktober 2019 schriftlich zu berichtigen. Der Beklagte meint, die Veröffentlichung im Geschäftsbericht, der im Mitgliederbereich für über 30.000 Mitglieder abrufbar ist, verletze in rechtswidriger Weise sein Persönlichkeitsrecht, da bislang ein Urteil des Landgerichts Potsdam nicht ergangen gewesen sei.

    Der Kläger wies die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung zurück und ersetzte den beanstandeten Text wie folgt:

    "Unsere Klage wegen der aufgelaufenen Zahlungsverpflichtungen hat das Landgericht Potsdam am 8. September verhandelt und den Zahlungsanspruch des Dachverbands bestätigt. Ein Urteil ist für den 20. Oktober 2017 angekündigt."

    Die Parteien haben den Rechtstreit in Höhe von 1.375,84 € im Hinblick auf die vom Beklagten mit Schreiben vom 26. März 2019 erklärte Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung des Beklagten aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte - 151 C 61/18 - übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Die Parteien führen einen weiteren Rechtsstreit vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht mit umgekehrtem Rubrum zum Az. 7 U 123/18. Dort hat die Klägerin - dortige Beklagte - in ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2019 hilfsweise die Aufrechnung mit der hier verfolgten Forderung in Höhe von 592,50 € erklärt.

    Der Beklagte beantragt nunmehr:

    1.

    Den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufungen der Parteien in dem beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Az. 7 U 123/18 anhängigen Rechtsstreit auszusetzen.

    2.

    Das Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    3.

    Hilfsweise im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage festzustellen:

    a)

    Der Kläger ist verpflichtet, den Beklagten in Bezug auf die Schuldentilgung, insbesondere bei der Gewährung von Stundungen und/oder Darlehen und/oder Rangrücktrittserklärungen mit sämtlichen anderen korporativen Mitglieder des Dachverbands, insbesondere mit den Landesverbänden in Berlin und Brandenburg, gleich zu behandeln.

    b)

    Der Kläger ist verpflichtet, den Beklagten mit der jeweils jährlich von diesem bestellten Menge von Rohlingen für ...ausweis und ...-Autoschilder Zug um Zug gegen Bezahlung direkt an das Herstellerunternehmen beliefern zu lassen.

    c)

    Der Kläger ist verpflichtet, dem Beklagten die Teilnahme am internen Finanzausgleich ("Strukturhilfe") zu ermöglichen, ohne dies von einer Mindestmitgliederzahl abhängig zu machen.

    Der Kläger beantragt,

    das Versäumnisurteil vom 18. Dezember 2018, Az.: 3 U 151/17, verkündet am gleichen Tage, wird i.H.v. 40.573,28 h€ nebst sämtlicher ausgeurteilter Zinsen aufrechterhalten. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

    Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte werde in Bezug auf die Strukturhilfe nicht ungleich behandelt. Dem Beklagten stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Das gelte auch für die ...ausweise. Es sei auch unzutreffend, dass andere Landesverbände eine deutliche höhere Anzahl an Ausweisen beziehen, als sie Mitglieder haben. Im Übrigen sei dies ein Vortrag, der gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen sei.

    Bei dem Widerklageantrag zu 1 übersehe der Beklagte, dass ihm - gerade durch den streitgegenständlichen Vergleich aus dem Jahr 2014 - ältere Forderungen erlassen wurden. Die streitgegenständlichen Forderungen würden dagegen Beiträge aus den Jahren 2014-2016 betreffen.

    Der Widerklageantrag zu 2 sei unzulässig, weil es an der Vorgreiflichkeit fehle. Der Widerklageantrag zu 3 sei schon deshalb unbegründet, weil eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den Kläger nicht stattgefunden habe und auch eine aktuelle Ungleichbehandlung des Beklagten durch den Kläger nicht vorliege.

    II.

    Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig.

    In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit zutreffender Begründung zu Recht stattgegeben.

    Für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO bestand keine Veranlassung.

    Es ist zutreffend, dass wegen eines Teils der Klageforderung in Höhe von 592,50 € die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Diese Gefahr kann durch die Aussetzung eines der beiden Verfahren gemäß § 148 ZPO vermieden werden. Ob bei der Aufrechnung mit einer rechtshängigen Gegenforderung der zweite Prozess, in dem die Forderung zur Aufrechnung gestellt wird oder aber der erste Prozess, in dem die Forderung eingeklagt wird, bis zur Entscheidung über die aufgerechnete Forderung auszusetzen ist, ist umstritten (vgl. Skamel, Verfahrensaussetzung bei Prozessaufrechnung mit rechtshängiger Gegenforderung, NJW 2015, 2460 [BGH 27.11.2014 - I ZR 124/11]; BeckOGK/Skamel BGB § 387 Rn. 219-224 OLG Dresden NJW 1994, 139 [OLG Dresden 02.06.1993 - 5 W 243/93]; OLG Frankfurt a.M. NJW 2015, 2512). Im Hinblick auf die geringe Höhe des in dem Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Aufrechnung gestellten Teils der hiesigen Klageforderung sieht der Senat es nicht als zweckmäßig an, dieses Verfahren auszusetzen. Die Aussetzung des Aufrechnungsprozesses - soweit das Hanseatische Oberlandesgericht die offenbar erst in der Berufungsinstanz erklärte Hilfsaufrechnung zulässt (§ 533 ZPO) oder aber nicht durch Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) entscheidet - ist schon deshalb zweckmäßiger, weil der Kläger in dem Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht den dort verfolgten Anspruch in diesem Verfahren auch schon als Beklagter hätte (hilfsweise) aufrechnen können. Ihm ist deshalb eine mit der eventuellen Aussetzung des Verfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht verbundene Verzögerung eher zuzumuten als dem Kläger (BeckOGK/Skamel BGB § 387 Rn. 221).

    1.

    Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch aus dem zwischen den Parteien am 16. Juni 2014 geschlossenen Vergleich zur Zahlung von jeweils 12.000 € zum 31. Mai 2015 und zum 31. Mai 2016. Unstreitig hat der Beklagte hierauf keinerlei Zahlungen geleistet.

    2.

    Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der vom Kläger geltend gemachten Mitgliedsbeiträge und Beiträge zum Streikfonds für die Monate Januar 2014 bis Oktober 2016 abzüglich der unstreitig geleisteten Zahlungen des Beklagten verurteilt. Der Anspruch des Klägers folgt hierbei aus § 7 Abs. 1 der Satzung i.V.m. § 58 BGB bzw. § 58 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Arbeitskampfunterstützungsordnung. Die Höhe der geltend gemachten Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig.

    3.

    Der Beklagte kann den Forderungen des Klägers kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) entgegenhalten.

    a)

    Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass einem solchen Zurückbehaltungsrecht bereits die Rechtskraft des die Parteien bindenden Feststellungsurteils des Landgerichts Potsdam vom 14. Oktober 2009 - 8 O 385/08 - in der Fassung des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2011 - 3 U 147/09 entgegensteht. Denn damit ist festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen, solange er Mitglied des Klägers ist. Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils lässt die Berücksichtigung von Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf vorgetragene Tatsachen stützen, die schon zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung vorgelegen haben, nicht zu. Ebenso wie das Landgericht vermag der Senat dem Sachvortrag des Beklagten keine wesentlichen neuen Tatsachen zu entnehmen. Die vermeintliche Vorenthaltung seiner Mitgliedsrechte hat der Beklagte ebenso wie die vermeintlich unberechtigte Verweigerung von Stundungen und der Strukturhilfe schon im Vorprozess vorgetragen bzw. vortragen können.

    b)

    Unabhängig davon ergibt sich schon aus der rechtlichen Beziehung der Parteien, dass dem Beklagten ein Recht zur Zurückbehaltung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 273 Abs. 1 BGB nicht zusteht. Zwar beruhen der Anspruch des Klägers und die vermeintlich verletzten Rechte des Beklagten auf demselben rechtlichen Verhältnis. Auch fehlt es nicht an der Konnexität. Jedoch hat der Schuldner gemäß § 273 Abs. 1 BGB nur dann ein Zurückbehaltungsrecht, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Dies ist in Bezug auf die Mitgliedsbeiträge der Fall. Der Senat hält an der vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 189/11 -) bestätigten Auffassung wie in seinem Urteil vom 1. Juli 2011 - 3 U 147/09 - ausgeführt, fest. Die aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses geschuldeten Geldleistungen können nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt (vgl. auch Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, Bürgerliches Gesetzbuch: Allgemeiner Teil - EG-BGB, 3. Auflage 2016, Rn. 16). Denn der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks darauf angewiesen, über die laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten.

    c)

    Dem Beklagten steht deshalb insbesondere auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die nicht gelieferten Rohlinge für ...ausweise und ...schilder zu. Der Kläger hat dagegen seinerseits zurecht wegen der ausgebliebenen Beitragszahlungen von dem ihm zustehenden Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht. Mit E-Mail vom 2. Juni 2017 hat der Hauptgeschäftsführer des Klägers dem Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger gerne bereit sei, dem Beklagten bis zu 200 ...ausweise und 100 Auto...schilder zu überbeantworten, wenn der Beklagte sich zuvor ausdrücklich verpflichtet, damit den Ausstellungsbedingungen gemäß zu agieren und den Kläger dies prüfen zu lassen sowie zuvor die Schulden gegenüber dem Dachverband zu begleichen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vereins gemäß § 273 Abs. 1 BGB gegenüber dem Vereinsmitglied kommt insbesondere bei ausstehenden Beitragszahlungen dahingehend in Betracht, dass dem Mitglied etwa der Zugang zu Vereinseinrichtungen verweigert wird (vgl. BeckOGK/Könen BGB § 38 Rn. 161).

    Im Übrigen besteht ein satzungsmäßiger Anspruch des Beklagten auf Lieferung einer unbestimmten Anzahl von ...ausweisen und ...schildern - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Beklagte hat in Bezug auf die ...ausweise und ...schilder auch in der Berufungsinstanz eine Ungleichbehandlung mit anderen Landesverbänden nicht darlegen können. Soweit der Beklagte hierzu Zahlen über den Bezug von ...ausweisen durch den Landesverband Bayern anführt, ergibt sich hieraus keine Ungleichbehandlung. Denn nach der nachvollziehbaren und unstreitigen Erläuterung der von dem Beklagten vorgelegten Zahlen durch den Kläger hat der Landesverband Bayern bei 7600 Mitgliedern insgesamt etwa 168 Ausweise im Jahr 2016 an Nichtmitglieder ausgegeben. Der Kläger hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass ein ...ausweis für ein Nichtmitglied sich auf knapp 90 € belaufe. Aus den ausgewiesenen Einnahmen des bayerischen Landesverbandes i.H.v. 15.162,65 € ergibt sich deshalb etwa die Zahl 168.

    Im Übrigen hat der Kläger mit der oben genannten Mail dem Beklagten mit 200 ...ausweisen schon wesentlich mehr Ausweise zur Verfügung stellen wollen, als der Beklagte Mitglieder hat.

    d)

    Das Zahlungsbegehren des Klägers ist auch nicht treuwidrig. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den Kläger gegenüber der Beklagten vermag der Senat weder im Hinblick auf die angeblich schlechtere Behandlung des Beklagten bei Stundung und Erlass von Mitgliedsbeiträgen noch im Hinblick auf die Strukturhilfe oder wegen der Verweigerung von Mitgliedsrechten zu erkennen.

    aa)

    Der behauptete Ausschluss des Beklagten von den Sitzungen der Justiziare der Landesverbände am 16. November 2015 und der Sitzung der Geschäftsführer der Landesverbände am 16. März 2017 fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers. Das Landgericht Potsdam hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2009 zu vergleichbaren Rügen des Beklagten zutreffend ausgeführt, dass die Geschäftsführertagung der Landesverbände - gleiches gilt für die Sitzung der Justiziare der Landesverbände - kein entscheidungsfähiges Organ des Klägers ist. Dessen Organe sind abschließend in seiner Satzung aufgeführt, nämlich der Gesamtvorstand, der Bundesvorstand sowie der Verbandstag.

    bb)

    Der Senat vermag anhand des Vortrags des Beklagten auch keine Ungleichbehandlung der Landesverbände durch den Kläger bei der Stundung bzw. dem Erlass von Mitgliedsbeiträgen zu erkennen. Der Beklagte lässt bei seiner Argumentation außer Betracht, dass - wie das Landgericht Potsdam in seinem Urteil vom 14. Oktober 2009 schon ausgeführt hat - der Beklagte dem Kläger aufgrund gerichtlichen Vergleichs vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 3. August 2008 keine Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum Januar 2006 bis Ende Juli 2008 zahlen musste, was wirtschaftlich einem Erlass der Forderung gleichkommt. Auch bei dem hier streitgegenständlichen Vergleich hat der Kläger dem Beklagten einen Teil der eingeklagten Mitgliedsbeiträge erlassen. Ob und inwieweit anderen Landesverbänden bezogen auf ihre Mitgliederzahl weitergehende Erlasse durch den Kläger zugebilligt worden, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht.

    Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz den angestrebten Erlass von Schulden des Landesverband X... (X...) aus Mitgliedsbeiträgen i.H.v. 236.333,06 € und den Verzicht gegenüber dem Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. (...) auf die Rückzahlung von 220.195,53 € "Aufbauhilfe" anführt, ergibt sich hieraus keine Ungleichbehandlung mit dem Beklagten. Denn der Erlass bzw. Verzicht steht unter der Bedingung, dass beide Verbände bis zum 31. Dezember 2019 fusionieren. Dieselben Möglichkeiten bestehen aber nach dem eigenen Vortrag auch für den Beklagten. Denn der Beklagte hat selbst vorgetragen, er befinde sich mit dem Landesverband Berlin in Fusionsverhandlungen und es sei bereits Einigkeit darüber erzielt, dass die Beitragsschulden des Beklagten im Falle einer Fusion erlassen werden sollen. Für den Beklagten besteht deshalb nach eigenem Vortrag die Möglichkeit eines Erlasses der Beitragsschulden zu den gleichen Bedingungen wie bei den beiden anderen Landesverbänden.

    cc)

    Der Beklagte wird durch den Kläger auch nicht bei der Gewährung von Strukturhilfe willkürlich ungleich behandelt.

    Aus der Satzung des Klägers ergibt sich kein Anspruch, das den Landesverbänden strukturschwacher Bundesländer eine besondere finanzielle Unterstützung gewährt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 189/11). Auch der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit eine Strukturhilfe an den Beklagten gezahlt hat, gibt dem Beklagten noch keinen Rechtsanspruch auf eine Fortsetzung dieser Zahlungen. Insbesondere ist die Gewährung der Strukturhilfe damit nicht zur Grundlage des Vereinslebens geworden. Der Kläger war vielmehr frei, die Strukturhilfe einzuschränken und insbesondere organisatorisch neu zu gestalten (BGH a. a. O.).

    Aus dem Gleichbehandlungsgebot folgt ein Anspruch des Beklagten auf Gewährung von Strukturhilfe oder auf Schadensersatz wegen unterlassener Strukturhilfe nicht. Die Auffassung des Beklagten, die von den Landesverbänden beschlossenen Förderrichtlinien würden eine Mindestzahl von 500 Mitgliedern nur deshalb voraussetzen, um ihn von der Förderung auszuschließen, findet in den Förderrichtlinien selbst keine Stütze. Das Gebot der Gleichbehandlung wird durch die Beschränkung der förderungswürdigen Landesverbände auf solche mit einer Mindestmitgliederzahl von 500 und solche mit einer Höchstmitgliederzahl von höchstens 1000 nicht verletzt.

    Das Gleichbehandlungsgebot im Vereinsrecht fordert insbesondere, dass ein Mitglied nicht gegenüber den anderen benachteiligt werden darf. Also darf ein Mitglied nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Damit hängt die Möglichkeit der Ungleichbehandlung davon ab, ob das Unterscheidungskriterium rechtmäßig, also nicht sachwidrig oder willkürlich ist (vgl. Schöpflin: Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Vereinsrecht, ZStV 2014, 166). Die Förderrichtlinien unterscheiden die förderungswürdigen Landesverbände nach ihrer Mitgliederzahl. Diese Unterscheidung ist nicht willkürlich. Denn es ist nachvollziehbar, dass eine Strukturhilfe nur solchen Landesverbänden gewährt werden soll, die hierdurch auf Dauer die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 5 Abs. 4 der ...Satzung gewährleisten können. Dies setzt aber voraus, dass der Landesverband personell und dem Grunde nach finanziell in der Lage ist, diese Aufgaben bewältigen zu können. Es ist keine willkürliche Ungleichbehandlung, dass die Förderrichtlinien davon ausgehen, dass Landesverbände mit weniger als 500 Mitgliedern dies nicht gewährleisten. Zudem sehen die Förderrichtlinien unter Ziff. "5. Gleichbehandlung" für die mitgliederschwächeren Landesverbände eine einmalige Überbrückungsförderung unter der Voraussetzung vor, dass der Landesverband sich mit einem anderen Landesverband im Förderungsjahr zusammenschließt. Damit wird das Ziel der Strukturförderung deutlich, überlebensfähige und arbeitsfähige Landesverbände zu schaffen und den mitgliederschwächeren Landesverbänden finanzielle Unterstützung bei ihrer Umstrukturierung bzw. Fusion mit anderen Landesverbänden angeboten.

    4.

    Die Klageforderung ist nicht durch die von dem Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung wegen der Abmahnkosten in Höhe von 1.300,67 € erloschen (§§ 387, 389 BGB).

    Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ 670, 677, 683 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Der von dem Kläger in seinem Geschäftsbericht veröffentlichte Text verletzt den Beklagten nicht in seinen Rechten. Allerdings kann der Beklagte als juristische Person grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in Anspruch nehmen, durch die sein Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst in seinem Schutzbereich auch juristische Personen des Privatrechts, sofern es seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist, Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. BGH NJW 2016, 56 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14]; BeckOGK/Specht-Riemenschneider BGB § 823 Rn. 1112 m.w.Nw.). Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und nichtrechtsfähige Vereine genießen Persönlichkeitsschutz in einem Umfang, der durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsgemäßen Funktionen und ihre soziale Wertgeltung beschränkt wird (NK-BGB/Christian Katzenmeier BGB § 823 Rn. 189).

    Die von dem Beklagten gerügte Äußerung des Klägers in seinem Geschäftsbericht ist eine unrichtige Tatsachenbehauptung. Ihr Aussagegehalt ist mehrdeutig. Sie kann sich auf die in der letzten mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise des Landgerichts beziehen, mit dem das Gericht sehr deutlich die Verurteilung des Beklagten ankündigte. Andererseits ist zur Deutung der Äußerung ihr objektiver Sinngehalt zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2006, 601 [BGH 22.11.2005 - VI ZR 204/04]). Maßgeblich ist das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (BGH a.a.O.). Die Wahl des Wortes "entschieden" in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren wird ein unvoreingenommener Leser stets dahin verstehen, dass das Landgericht schon ein Urteil verkündet hat. Denn gerichtliche Entscheidungen werden - wie allgemein bekannt - zumeist durch Urteile gefällt. Die Äußerung enthält daher den unzutreffenden objektiven Aussagegehalt, das Landgericht Potsdam habe den Beklagten schon im September verurteilt.

    Gleichwohl wird der Kläger durch diese Aussage nicht in seiner sozialen Wertgeltung herabgesetzt. Sie ist nicht geeignet, den Beklagten verächtlich zu machen (§ 186 StGB). Es ist nicht ehrenrührig, einen Zivilprozess zu verlieren. Auch die Vorwegnahme des wenig später verkündeten Urteils durch die Aussage des Klägers in seinem Geschäftsbericht verletzt den Beklagten jedenfalls wegen der unmittelbaren zeitlichen Nähe zum Verkündungstermin nicht in seinem sozialen Geltungsanspruch. Denn mit der Verkündung des Urteils am 20. Oktober 2017 wurde die Mitteilung im Geschäftsbericht mit ihrem objektiven Aussagegehalt - abgesehen von der Angabe des Monats - inhaltlich richtig. Der Beklagte wusste zudem aufgrund der Hinweise in der mündlichen Verhandlung, dass er mit dem am 20. Oktober 2017 zu verkündendem Urteil verurteilt werden würde.

    5.

    Das Landgericht hat zu Recht die Widerklageanträge zurückgewiesen.

    a)

    Der Widerklageantrag zu 3a ist unzulässig.

    Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis sein, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt. Das Rechtsverhältnis muss mithin zwischen den Parteien streitig geworden sein (vgl. z.B. BeckOK ZPO/Bacher, § 256 Rn. 46; BGH, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 12/17 - BeckRS 2018, 25224). Daran fehlt es hier. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er verpflichtet ist, den Beklagten - wie begehrt - mit anderen korporativen Mitgliedern des Dachverbandes, insbesondere mit den Landesverbänden in Berlin und Brandenburg gleich zu behandeln. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Kläger den Beklagten und die anderen Landesverbände gleichbehandelt.

    b)

    Der Widerklageantrag zu 3b ist unzulässig, soweit der Antrag die Lieferung von bis zu 200 Rohlingen für ...ausweise und ...-Autoschilder begehrt. Denn auch insoweit ist das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger selbst hat mit E-Mail vom 2. Juni 2017 die Lieferung von 200 ...ausweisen vorbehaltlich der Zahlung der Mitgliedsbeiträge zugesagt.

    Im Übrigen ist der Widerklageantrag zu 2 unbegründet. Ein Anspruch des Beklagten auf eine Lieferung in unbestimmter Anzahl abhängig von der Bestellung über die zugesagte Menge hinaus besteht aus den oben angeführten Gründen nicht.

    c)

    Der Widerklage zu 3c ist jedenfalls unbegründet, weil der Kläger aufgrund des Beschlusses der Landesverbände in der Sitzung am 14. September 2015, mit dem dem Kläger die organisatorische Verwaltung des Strukturhilfefonds übertragen wurde, an die Förderrichtlinien der Landesverbände gebunden ist. Der Kläger müsste sich mithin über einen Beschluss seiner Landesverbände hinwegsetzen. Zudem besteht auch kein Anspruch des Beklagten auf eine von den Förderrichtlinien abweichende Strukturhilfe. Der Beklagte wird - wie ausgeführt - durch die Förderrichtlinien nicht willkürlich ungleich behandelt.

    6.

    a)

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91a ZPO. Soweit die Parteien die Klageforderung wegen der Aufrechnung des Beklagten mit seiner unstreitigen Forderung zum Teil übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Denn die Klage war bis zur Aufrechnungserklärung durch den Beklagten in vollem Umfang begründet.

    b)

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    c)

    Der Streitwert wird für die erste Instanz wie folgt festgesetzt:

    Klageantrag:
        

    41.949,12 €

    Widerklageantrag zu 1
        

    0 €

    Widerklageantrag zu 2
        

    58.000,00 €

    Widerklageantrag zu 3
        

    70.000,00 €
        

    169.949,12 €

    Der Widerklageantrag zu 1 betrifft denselben Gegenstand und wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Bei dem Widerklageantrag zu 2 schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse des Beklagten pro ...ausweis für Nichtmitglieder auf 50 €. Der Rohling kostet ausweislich der von dem Beklagten vorgelegten Rechnung etwa 1 €. Insgesamt dürften dem Beklagten kaum mehr als 40 € an Kosten auch unter Berücksichtigung des weiter erforderlichen Aufwandes pro Ausweis entstehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers in zweiter Instanz liegen die Einnahmen pro Ausweis bei Erteilung an Nichtmitglieder bei etwa 90,00 € - jedenfalls bei dem Bayrischen Landesverband. Bei einer Bestellung von 700 Ausweisen und zur Zeit 110 Mitgliedern dürfte sich das wirtschaftliche Interesse der Beklagten zumindest auf etwa 500 X 50 € pro Jahr bemessen, also etwa 25.000,00 €. Der Antrag ist zeitlich nicht begrenzt, so dass gemäß § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges abzustellen - mithin 87.500,00 €. Der Senat nimmt hier einen Abschlag von einem Drittel im Hinblick auf die Feststellungsklage vor und schätzt den Wert auf 58.000,00 €.

    Den Streitwert für den Wiederanklageantrag zu 3 bemisst der Senat nach dem dreieinhalbfachen des jährlichen Förderbetrags von etwa 30.000,00 € (105.000,00 €). Auch hier hat der Senat wegen der Feststellung einen Abzug von einem Drittel vorgenommen.

    Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.300,67 € gemäß § 45 Abs. 3 GKG 171.249,79 €.

    d)

    Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.