24.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215357
Finanzgericht Köln: Urteil vom 11.12.2018 – 10 K 1568/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand
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Die Klägerin bezieht als … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als "weitere Werbungskosten" erklärte sie in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 u.a. Kontoführungsgebühren i.H.v. 48 € (4 x 12 €), deren Berücksichtigung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 11.12.2018 nicht mehr verfolgt wird. Überdies machte sie als "Beiträge zu Berufsverbänden" 36 € (12 x 3 €) Beiträge zur Gemeinschaftskasse als Werbungskosten geltend. Zudem begehrte sie die Berücksichtigung von Spenden i.H.v. 5.325 €, von denen vorliegend noch ein Betrag von 5.000 € streitig ist als "Zahlung an den Tierschutzverein A" mit folgenden Hintergrund:
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Die Klägerin ist -- nach dem Gang der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 unstreitig -- besonders engagiert im Bereich des Tierschutzes. Für den örtlichen Tierschutzverein leistete sie nicht nur Geldspenden, sondern erbringt ehrenamtlich auch persönliche Leistungen, im Rahmen derer sie sich als "Gassigängerin" um die Hunde das Tierheims kümmert. Im Rahmen dieser Tätigkeit wuchs der Klägerin aus dem Tierbestand des Tierheims insbesondere der Hund P ans Herz, den sie regelmäßig ausführte, wegen ihrer Berufstätigkeit aber nicht komplett in ihren Haushalt nehmen konnte. Bei diesem handelt es sich um ein sog. Problemtier, welches in Stresssituationen auch schon zugebissen hatte. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich im Laufe der Zeit mehrere Vermittlungsversuche als erfolglos. Der Hund wurde immer wieder in das Tierheim zurückgebracht und galt als nicht mehr ohne weiteres vermittelbar. Letztlich kam im Wesentlichen nur die Klägerin mit dem Hund klar, der im Tierheim erkennbar unter dem Leben im Zwinger litt und nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin davor war, "völlig abzudrehen". In dieser Situation reifte in der Klägerin die Überlegung, den Hund auf Dauer in der gewerblichen Tierpension "K und W GbR" unterzubringen und ihm dort ein sog. "Dauerzuhause" zu verschaffen. Dies hatte sich nach Angaben der Klägerin in der Vergangenheit bereits bei einem anderen Hund als erfolgreich und die einzige Möglichkeit erwiesen, dem Tier auf Dauer zu einem würdigen Dasein zu verhelfen.
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Die Gespräche mit der Tierpension führten zu dem Ergebnis, dass Herr K bereit war, dem Hund für einen Festpreis von 5.000 € das gewünschte Dauerzuhause zu verschaffen. Allerdings waren die Verantwortlichen des Tierschutzvereins angesichts dessen finanzieller Situation weder bereit noch in der Lage, einen einzelnen Hund mit Mitteln des Tierheims für eine derart hohe Summe unterzubringen. Um das gewünschte Ziel gleichwohl zu erreichen, erklärte sich die Klägerin bereit, den geforderten Betrag selbst aufzubringen. Um aber auch eine Verwendung des Betrags für das der Klägerin ans Herz gewachsene Tier sicherzustellen, wollte sie das Geld nicht dem Tierschutzverein zur freien Verwendung im Wege einer Überweisung zur Verfügung stellen, sondern die Summe gemäß der Forderung in dem in den Akten befindlichen Tierpflegevertrag bei der Abgabe des Tieres an Herrn K als Barbetrag Zug um Zug gegen die Übernahme des Tieres übergeben. Zu diesem Zweck begaben sich die Klägerin und Frau S als Verantwortliche des Tierheims am 10.1.2015 zur Tierpension. Dort wurde der nämliche Tierpflegevertrag dann für die gewerbliche Tierpension von Herrn K und für den Tierschutzverein von Frau S unterschrieben und das Geld von der Klägerin Zug um Zug gegen die Übernahme des Hundes entweder unmittelbar an Herrn K oder an Frau S mit der Maßgabe übergeben, dass diese den Geldbetrag unmittelbar an Herrn K weitergebe; die Verfügungsgewalt über den Geldbetrag ist jedenfalls unstreitig von der Klägerin auf Herrn K übergegangen. Dementsprechend trägt die im Vorverfahren von der Klägerin beim Beklagten eingereichte Kopie des Tierpflegevertrags vom 10.1.2015 zwischen der K und W GbR und dem Tierschutzverein über ein Dauerzuhause für den Hund P die handschriftliche Notiz der Klägerin "von mir bezahlt". Diesbezüglich wird nach Darlegung der Geldabhebung durch die Klägerin von ihrem …-Konto am 8.1.2015 im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe des Tieres nicht mehr infrage gestellt, dass die von der Klägerin abgehobenen Barmittel i.H.v. 5.000 € diejenigen sind, die bei Übergabe des Tieres im Hinblick auf den abgeschlossenen Tierpflegevertrag an Herrn K übergeben wurden.
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Mit E-Mail der Klägerin vom 8.1.2016 an Frau M vom Tierschutzverein erinnerte die Klägerin an die Übersendung der Spendenquittung für den Hund P i.H.v. 5.000 €. In einem Telefonat mit dem Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle vom 21.1.2016 wurde die Spendenbescheinigung vom 18.1.2016 über eine "Sachzuwendung im Wert von 5.000 €" am 10.1.2015 thematisiert, die für den Tierschutzverein später von Frau M unterschrieben worden ist und die eine Sachspende i.H.v. 5.000 € ausweist, da in dem Telefonat von einer Geldleistung der Klägerin die Rede war und der Beklagte die Spendenbescheinigung vor diesem Hintergrund für unrichtig hielt. Als Bezeichnung der Sachzuwendung enthielt die Spendenbescheinigung die Angabe "Übernahme der Kosten für den Hund P als Dauerzuhause bei der Hundepension K & W GbR ...". Weiter wurde bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Tierschutzes verwendet wird.
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Im vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 16.9.2016 für das Streitjahr 2015 erkannte der Beklagte die Beiträge zur Gemeinschaftskasse nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an und versagte ebenso die Anerkennung der Aufwendungen, die als Spende für den Hund P geltend gemacht worden waren.
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Mit dem Einspruch trug die Klägerin vor, der Beitrag zur Gemeinschaftskasse i.H.v. 36 € sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Für alle Mitarbeiter, die am beruflichen Gemeinschaftsleben teilnehmen wollten, sei der Eintritt in die Gemeinschaftskasse für die Rücklagenbildung erforderlich und somit als beruflich veranlasst absetzbar.
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Auch die Sachspende an das Tierheim über 5.000 € sei zu berücksichtigen. Der Vertrag sei ordnungsgemäß durch die Tierheimmitarbeiterin Frau S unterschrieben worden, und weise die letztlich an das Tierheim geleistete Barspende aus, mit der der Vertragspreis von 5.000 € am 10.1.2015 vor Ort bezahlt worden sei. Sie, die Klägerin, sei in dem Vertrag ebenfalls namentlich und mit Telefonnummer erwähnt worden, da sie als Mitglied des Tierschutzvereins und Spender zum Zwecke der Geldübergabe vor Ort gewesen sei. Fraglich könne allenfalls sein, ob die Barspende trotz fehlendem Buchungsschritt der Einzahlung und Überweisung über das Konto des Tierheims dennoch als "Geldspende" statt als "Sachspende" gewertet werden könne. In diesem FaIle bitte sie um entsprechende Auslegung der Spendenquittung, da es nicht in der Verantwortung des Spenders liege, die Form der Spendenquittung auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
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Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 22.5.2017). Der Beitrag der Klägerin zur Gemeinschaftskasse diene schon deshalb nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, da die Klägerin Beamtin sei. Aber selbst wenn man einen rein finalen Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Klägerin ausreichen ließe, stehe das Abzugsverbot gemäß § 12 EStG einer Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen entgegen, da die Aufwendungen auch die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen berührten, zumal die Klägerin trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, in welcher Höhe die Beiträge im Streitjahr tatsächlich für die nach Auffassung der Klägerin begünstigten Zwecke verwendet worden seien.
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Auch die an die Hundepension geleisteten Beträge seien nicht als Spende gemäß § 10b EStG zu berücksichtigen. Voraussetzung für den Abzug sei, dass die Zuwendung an eine begünstigte Körperschaft geleistet werde. Im Streitfall könne offenbleiben, ob die streitigen 5.000 € tatsächlich dem Tierschutzverein (begünstigte Körperschaft) zwecks Weiterleitung an die Hundepension oder unmittelbar der Hundepension zugewendet worden seien. Wenn die Zahlung tatsächlich unmittelbar an die Hundepension geleistet worden sei, fehle es an dem nach der Vorschrift erforderlichen begünstigten Empfänger. Sei die Zahlung dagegen an den Tierschutzverein und sodann an die Hundepension gegangen, fehle es seitens des Tierschutzvereins entgegen der Darstellung in der Zuwendungsbestätigung an der Mittelverwendung für einen gemeinnützigen Zweck i.S. § 52 AO, da die Zuwendung nicht zur satzungsgemäßen Verwendung überlassen worden sei. Zwar falle die Förderung des Tierschutzes unter § 52 AO, allerdings nur, wenn damit zugleich die Allgemeinheit gefördert werde. Die Förderung der Allgemeinheit sei jedoch bei Weiterleitung der empfangenen Mittel an ein gewerbliches Unternehmen nicht gewahrt, so dass eine Mittelfehlverwendung vorliege. Zumindest der endgültige Empfänger der Spende müssen die Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus fehle es an einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung, da die Kostenübernahme für die Unterbringung eines Hundes in einer Tierpension entgegen der Darstellung in der Zuwendungsbestätigung keine Sachspende sondern eine Geldzuwendung darstelle. Nach BFH v. 5.4.2006 - I R 20/05 (BFH/NV 2007, 314) sei in einem solchen Falle das Vertrauen des Spenders auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung für seine Besteuerung unerheblich.
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Die Klägerin macht geltend, über die Beiträge an die Gemeinschaftskasse würden Rücklagen gebildet, die dann für berufliche Gemeinschaftsveranstaltungen (wie etwa Ehrungen, Feierlichkeiten u.ä.) verausgabt würden und die damit beruflich veranlasst seien. Ohne Belang sei, ob der von der Klägerin in die Gemeinschaftskasse geleistete Betrag dann tatsächlich für entsprechende Veranstaltungen aufgewandt worden sei, da jedenfalls der Abfluss aus dem Vermögen der Klägerin im Streitjahr 2015 erfolgt sei. Aus den Rücklagen werde ein Krankenpaket und ein Betriebsfest finanziert, sodass es sich um Werbungskosten handle.
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Auch die Spende an den Tierschutzverein sei zu berücksichtigen. Es handle sich um eine Sachzuwendung, weil die 5.000 € nicht zunächst dem Tierheim überlassen worden seien, sondern die Klägerin sofort in Erfüllung der Zahlungspflicht geleistet habe, die seitens des Tierschutzvereines aufgrund des Tierpflegevertrages gegenüber der K & W GbR bestanden habe. Zutreffend sei, dass der Tierschutzverein keine Spendenquittung über eine Geldzuwendung habe ausstellen dürfen. Dann hätte die Spende erst in das Vermögen des Tierschutzvereines gelangen müssen, beispielsweise durch Überweisung des Geldbetrages auf das Konto des Tierschutzvereines, was nicht geschehen sei. Somit liege eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung vor.
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Die Klägerin engagiere sich ehrenamtlich im Tierschutz. Der Tierschutzverein habe einen sog. "Problemhund" zu versorgen gehabt. Da dies im Tierheim nicht möglich gewesen sei, sei zwischen dem Tierschutzverein und der Hundepension K & W GbR der Tierpflegevertrag am 10.1.2015 geschlossen worden (Dauerunterbringung für 5.000 €). Die Zahlungspflicht gegenüber der K & W GbR aufgrund des Tierpflegevertrages habe die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins überstiegen. Daher habe die Klägerin die Spende vor Ort an Frau S übergeben, die dann wiederum sogleich mit diesem Geld die Verpflichtung des Tierheims aus dem Tierpflegevertrag erfüllt und das Geld an Herrn K übergeben habe. Eine Spende könne auch durch eine Hilfsperson entgegen genommen werden, sodass es unbedeutend sei, ob der Vorstand des Tierschutzvereins Verfügungsgewalt über die Spendenmittel erlange. Die vorgenommene Handlung diene dem Tierschutz und sei keine Fehlverwendung von Mitteln. Entscheidend sei, dass die Klägerin dem Tierschutzverein eine Spende i.H.v. 5.000 € habe zukommen lassen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 16.9.2016 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22.5.2017 dahin zu ändern, dass die Spendenzahlung i.H.v. 5.000 € als Zuwendung gemäß § 10b Abs. 1 EStG und außerdem die Zahlung der Klägerin an die Gemeinschaftskasse i.H.v. 36 € als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezieht sich dazu im Wesentlichen auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung. Bei einer Zahlung an eine gewerbliche Organisation bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Spendenbescheinigung und außerdem sei eine Fehlverwendung von Mitteln anzunehmen, weil im Streitfall ein bestimmtes Tier in eine gewerbliche Pension gegeben worden sei.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet. Im Streitfall ist keine begünstigte Spende im Sinne des § 10b EStG gegeben (1.); hinsichtlich des Betrages von 36 € scheitert der Abzug als Werbungskosten jedenfalls an dem insoweit vorrangigen § 12 Nr. 1 EStG (2.).
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1. Gemäß § 10b Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind im Rahmen bestimmter Höchstbeträge Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO abziehbar.
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a) Eine begünstigte "Zuwendung" in diesem Sinne ist nur anzunehmen, wenn der gespendete Betrag in den Verfügungsbereich einer der genannten Stellen übergeht, wenn auch die Zulässigkeit des Spendenabzugs nicht davon abhängt, dass die empfangende Stelle den erhaltenen Betrag unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet oder zumindest selbst über dessen Verwendung entscheiden kann; es ist vielmehr unschädlich, wenn der Spender dem Empfänger die Weiterleitung des Betrags an eine gemeinnützige Organisation aufgibt und der Empfänger dieser Vorgabe entsprechend verfährt (BFH v. 5.4.2016 - I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450).
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b) Im Streitfall ist die nämliche Zahlung der Klägerin i.H.v. 5.000 € jedoch nicht in den Verfügungsbereich des steuerlich begünstigten Tierschutzvereins gelangt. Denn die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, dass der Tierschutzverein, der sich nicht bereit und in der Lage sah, einen solchen Betrag aus dem Vereinsvermögen für die Unterbringung eines einzelnen Tieres aufzuwenden, gerade keine eigene Verfügungsmacht über den Zuwendungsbetrag erhalten sollte, da der Klägerin daran lag, dass ihre 5.000 € zu Unterhalts- und Betreuungszwecken ausschließlich für den ihr ans Herz gewachsenen Hund "P" verwendet würden. Dadurch hat die Klägerin gerade keine "Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke" in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres gemacht, und zwar unabhängig davon, ob sie den Geldbetrag zur Sicherstellung der Verwendung unmittelbar bei Übergabe des Tieres direkt an Herrn K übergeben hat -- so der ursprüngliche Vortrag --, oder ob sie diesen Betrag beim gemeinsamen Treffen und Übergabe des Tieres an Frau S übergab, damit diese ihn zur Versorgung des fraglichen Hundes an Herrn K weitergebe. Unabhängig davon, ob Frau S in den Übergabevorgang einbezogen war, fungierte der steuerlich begünstigte Tierschutzverein letztlich nur als Durchlaufstelle und hatte kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des gespendeten Betrages (vgl. insoweit BFH v. 5.4.2016 - I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450), sodass sich die von der Klägerin angebotene Einvernahme der Frau S als Zeugin zu dieser Frage erübrigte. Mit der gleichen Erwägung wäre etwa eine Geldleistung auch nicht als Spende an ein SOS-Kinderdorf abziehbar, wenn demjenigen, dem das Geld körperlich übergeben würde, aufgegeben würde, den Geldbetrag unabhängig vom Willen des Gewährträgers unmittelbar und ausschließlich für ein bestimmtes, namentlich benanntes Kind zu verwenden. Eine solche Zahlung wäre vielmehr nur als Unterhaltsleistung unter den Voraussetzungen des § 33 EStG abziehbar, dessen Wertmaßstäbe auch bei der Auslegung des § 10b EStG nicht unbeachtet bleiben können, sodass Direktzuwendungen an bedürftige Personen jedenfalls nicht als Spende zu berücksichtigen sind (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 12.9.1990 - I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258 und Schmidt/Heinicke, EStG, § 10b Rz. 28).
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c) Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Zwar darf der Empfänger einer Spendenbescheinigung unter bestimmten Voraussetzungen auf deren Richtigkeit vertrauen. Der vorliegende Fall wird aber von § 10b EStG nicht erfasst, da die Regelung zum Gutglaubensschutz keine Gestaltungen erfasst, in denen bereits der ausgewiesene Sachverhalt ohnehin keinen Spendenabzug rechtfertigt. So zeigt gerade die besondere Gestaltungswahl im Streitfall, dass der Klägerin klar war, dass die bloße Sicherstellung des Unterhalts und der Unterbringung für einen bestimmten Hund-- unabhängig von den zweifellos ehrenhaften Motiven der Klägerin -- keinen steuerlichen Begünstigungstatbestand erfüllt (BFH v. 5.4.2016 - I R 20/05, BFHE 215, 78, BStBl II 2007, 450).
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d) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Bedenken des Beklagten gegen die Richtigkeit der Spendenbescheinigung nicht mehr an und ebenso wenig darauf, ob die gewählte Gestaltung außerdem eine Fehlverwendung von Mitteln darstellt, weil im Streitfall ein bestimmtes Tier in eine gewerbliche Pension gegeben wurde.
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2. Der Abzug der Zahlung der Klägerin an die Gemeinschaftskasse i.H.v. 36 € als Werbungskosten scheitert jedenfalls an dem insoweit vorrangigen Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 EStG.
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a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der BFH bejaht das Vorliegen von Werbungskosten in inzwischen ständiger Rechtsprechung, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden (BFH-Urteil vom 10.4.2002 - VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; BFH-Beschluss vom 20.10.2016 - VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441; BFH-Beschluss vom 28.11.1977 - GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105). Andererseits dürfen jedoch gemäß § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG u.a. solche Aufwendungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner Angehörigen aufgewendet werden. Dazu gehören im Grenzbereich der Vorschriften nach Satz 2 ausdrücklich auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).
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b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt für die danach erforderliche Abgrenzung, ob Aufwendungen weit überwiegend beruflich oder privat veranlasst sind, auf den Anlass der Ausgabe ab, der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (Teilnehmer, Veranstaltungsort und vergleichbare Veranstaltungen) mit der Maßgabe zu würdigen ist, dass die bloße Zuordnenbarkeit eines Ereignisses zu beruflichen Sphäre für sich genommen nicht ohne weiteres die Annahme rechtfertigt, die jeweilige Aufwendung (etwa für eine Feier) sei nahezu ausschließlich beruflich veranlasst (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500).
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c) Im Streitfall hatte die Klägerin die diesbezügliche Anfrage des Beklagten zum jeweiligen Anlass konkreter Verwendungen aus der Gemeinschaftskasse im Vorverfahren unbeantwortet gelassen und sich auf den Vortrag beschränkt, dass es sich bei den Zahlungen, die unstreitig nicht auf einer rechtlichen (beruflichen) Verpflichtung beruhen, um freiwillige Leistungen derjenigen Mitarbeiter handelt, die am beruflichen Gemeinschaftsleben (wie z.B. Ehrungen, Feierlichkeiten, Krankenpaket, Betriebsfest, etc.) teilnehmen wollten. Entscheidend für die berufliche Veranlassung des Beitragsaufwands ist jedoch, ob die gesammelten Gemeinschaftsmittel für nahezu ausschließlich beruflich veranlasste Zwecke verwendet werden. Das Gericht teilt insoweit nicht die Einschätzung der Klägerin, dass es allein auf den Abfluss aus dem Vermögen der Klägerin im Streitjahr 2015 ankomme. Die von der Klägerin verwendete Bezeichnung "berufliche Gemeinschaftsveranstaltungen" hat insoweit keine Aussagekraft und ist nicht subsumtionsfähig; ebenso ohne Bedeutung ist die Bezeichnung der Gemeinschaftskasse ("Freud und Leid Kasse" oder ähnlich), in die im Rahmen einer beruflichen Gemeinschaft Beiträge geleistet werden.
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Insoweit besteht ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst der Grundsatz, dass Ehrungen, Feierlichkeiten und Jubiläen als herausgehobene persönliche Ereignisse regelmäßig als durch die private Sphäre des Arbeitnehmers veranlasst beurteilt werden (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500), sodass allenfalls eine Aufteilung in Betracht kommt, wenn nicht die -- jeweils für sich gesehen nicht unbedeutenden -- beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge derart ineinandergreifen, dass eine Trennung mangels objektivierbarer Kriterien ausgeschlossen und die jeweilige Aufwendung insgesamt nicht abziehbar ist, weil in einem solchen Fall die Aufteilung zu unterbleiben hat (Absehen von der Aufteilung, vgl. BFH-Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
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Ausnahmen sind nur denkbar, wenn z.B. eine Feierlichkeit nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar also mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt (BFH-Urteil vom 10.11.2016 - VI R 7/16, BFHE 256, 81, BStBl II 2017, 409; BFH-Beschluss vom 24.9.2013 - VI R 35/11, BFH/NV 2014, 500). Dies hätte im Streitfall nur dann angenommen werden können, wenn die Klägerin nach der Aufforderung seitens des Beklagten im Vorverfahren im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht spätestens im Klageverfahren (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO; vgl. insoweit auch BFH-Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr sämtliche Anlässe dargelegt hätte, für die Gelder aus der Gemeinschaftskasse verwendet worden sind. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen, sodass eine Trennung mangels objektivierbarer Kriterien ausgeschlossen und die von der Klägerin geleisteten Beiträge insgesamt weder ganz noch teilweise abziehbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21.9.2009 - GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.