22.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225975
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 14.10.2021 – 3 Wx 67/20
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ‒ Rechtspflegerin ‒ ……. vom 2. März 2020 aufgehoben.
G r ü n d e
I.Die Beteiligte zu 2. ist Eigentümerin des Grundbesitzes Gemarkung…….., auf dem sich die vom Beteiligten zu 1. betriebene Golfanlage befindet.
Die Beteiligte zu 2. ist als Vorstandvorsitzende des Beteiligten zu 1. im Vereinsregister eingetragen, Frau …….. als Beisitzerin.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 meldete der Beteiligte zu 1. unter Überreichung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 10. November 2019 und der Satzung vom 2. Oktober 2019 seine vollständig neu gefasste Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister an (UR-Nr. …………..).
Gem. § 1 Satz 4 der Satzung verfolgt der Beteiligte zu 1. sportliche und gesellige Zwecke, und zwar insbesondere das Golfspiel und die Organisation kultureller, wirtschaftspolitischer und geselliger Ereignisse. Die Satzung des Beteiligten zu 1. enthält ‒ soweit vorliegend von Interesse ‒ darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:
§ 3
Mitgliedschaft
- 1.
Neben dem nachgenannten Eigentümer der Golf-Anlage hat der Verein aktive und passive Mitglieder; .....
2. .....
3. Eine Mitgliedschaft wird durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages (= Kaufvertrag über die Spielberechtigung auf dem Golfplatz) mit dem jeweiligen Eigentümer des (lies: Golfplatzes, nämlich der Beteiligten zu 2.) ... erworben.... Über die Annahme von Aufnahmeanträgen entscheidet der jeweilige Eigentümer nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
- 1.
Es werden von den Mitgliedern vom Vorstand festgesetzte Jahresbeiträge erhoben, die der Zahlung der laufenden Betriebskosten dienen. Etwaige Jahresüberschüsse oder ‒unterdeckungen des Vereins sind aufgrund eines bestehenden Ergebnisabführungsvertrages an den Eigentümer abzuführen bzw. von diesem auszugleichen.
- 2.
......
- 3.
......
- 4.
.......
- 5.
......
- 6.
Die Jahresbeiträge für passive Mitglieder oder Ehrenmitglieder werden vom Vorstand in Abstimmung mit dem Eigentümer nach freiem Ermessen festgesetzt.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
- 1.
Den Vorstand i.S. des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und von diesem ernannte Vorstände.
- 2.
Der jeweilige Eigentümer des (lies: Golfplatzes) ... ist Vorsitzender des Vorstandes.
Der Vorsitzende bestimmt das (die) weitere(n) Vorstandsmitglied(er).
- 3.
..........
- 4.
.......
- 5.
.......
- 6.
Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, ein Vorstandsmitglied abzuberufen oder das Recht zur Einzelvertretung zu widerrufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt.
Im Übrigen gelten für die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes, nicht aber für die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9
Mitgliederversammlung
- 1.
......
- 2.
......
- 3.
Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ergibt sich allein aus dieser Satzung; insbesondere sind ihr folgende Angelegenheiten vorbehalten:
a) Änderungen der Satzung, wobei Änderungen der § 3 Abs. 3, § 5, § 6 und § 9 der Satzung der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedürfen,
b) Entscheidungen über die Auflösung des Vereins.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 teilte das Registergericht dem beurkundenden Notar mit, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, weil mehrere Satzungsregelungen rechtlich zu beanstanden seien. Unter dem 4. Februar 2020 trat der Beteiligte zu 1. dem mit rechtlichen Ausführungen entgegen.
In der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2020 hat das Registergericht an seinem Standpunkt festgehalten und dem beurkundenden Notar mitgeteilt, dass der Eintragung unverändert rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Zu § 3 der Satzung sei zu beanstanden, dass der Grundstückseigentümer, falls er nicht mehr Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1. sei, als außenstehender Dritter über die Aufnahme von Mitgliedern entscheide, was nicht zulässig sei. In Bezug auf § 8 der Satzung sei zu bedenken, dass die Bestimmung eines geborenen Vorstandsmitglieds nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig sei. Ein solcher liege im Streitfall nicht vor, nachdem der Beteiligte zu 1. nunmehr auf unbestimmte Zeit bestehen solle. Durch Grundstücksteilungen etc. könne überdies fraglich werden, wer als Eigentümer in Betracht komme. Die Bestimmung sei mit der Vereinsautonomie nicht vereinbar. Teilweise werde sogar die Auffassung vertreten, Personenhandelsgesellschaften könnten überhaupt nicht zum Vorstand bestellt werden. In § 9 der Satzung werde den Vereinsmitgliedern des Beteiligten zu 1. schließlich die Befugnis zu einer Satzungsänderung in wichtigen Angelegenheiten genommen. Die Vorschrift sehe für bestimmte Satzungsänderungen die Genehmigung des Vorstandsvorsitzenden, der nicht einmal Vereinsmitglied sein müsse, vor.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1.. Er macht geltend, die Satzungsbestimmungen seien aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und die Vereinssatzung sei daher einzutragen.
Zu § 8 trägt er vor: Es sei unbestritten, dass GmbH & Co. KGs Vereinsmitglieder sein und zum Vorstand bestellt werden könnten. Zahlreiche Vereine sähen vor, dass bestimmte Personen dem Vorstand allein aufgrund ihrer Funktion außerhalb des Vereins angehörten. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse an der Golfanlage sei es sachgerecht, wenn die Geschäftsführung der Grundstückseigentümerin zugleich geborenes Vorstandsmitglied sei. Sollte die Grundstückseigentümerin Teile der Golfanlage verkaufen, würden diese sicherlich einem anderen Zweck zugeführt.
Zu § 9 meint die Beschwerde: Da die Beteiligte zu 2. geborenes Mitglied des Beteiligten zu 1. sei, könne von einer Einflussnahme Dritter nicht die Rede sein.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der angefochtenen Zwischenverfügung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
A.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist als befristete Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. Es ist nach der vom Registergericht ordnungsgemäß ausgesprochenen Nichtabhilfe und der Vorlage an das Beschwerdegericht dem Senat zur Entscheidung angefallen.
B.
Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt allerdings nur zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Denn das Amtsgericht hätte über die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Satzungsbestimmungen nicht durch Zwischenverfügung entscheiden dürfen.
1.
Der Erlass einer Zwischenverfügung war unzulässig, weil der Beteiligte zu 1. schon in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2020 den Rechtsausführungen des Amtsgerichts im Einzelnen entgegen getreten war und den Standpunkt eingenommen hatte, die beanstandeten Regelungen in seiner Satzung seien bei zutreffender Würdigung rechtlich unbedenklich. Durch die Bitte um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides am Ende jenes Schreibens hat der Beteiligte zu 1. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er zu der vom Amtsgericht angeregten Korrektur einzelner Satzungsregelungen nicht bereit ist, sondern die aufgeworfenen Rechtsfragen klären lassen möchte. Bei dieser Ausgangslage hätte das Registergericht keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern über den Eintragungsantrag abschließend entscheiden müssen (vgl. Senat, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707; Beschluss vom 18.10.2019, 3 Wx 99/19; ZWE 2020, 273).Seinen Standpunkt, die vom Amtsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen im Instanzenzug klären zu lassen, hat der Beteiligte zu 1. im Beschwerdeverfahren beibehalten. Auch in seiner Beschwerdeschrift hat er eine Bereitschaft, die vom Amtsgericht für unzulässig gehaltenen, streitbefangenen Satzungsbestimmungen aufzugeben, ausgeschlossen.
2.
Die Zwischenverfügung war außerdem deshalb unzulässig, weil kein behebbares Eintragungshindernis vorlag. Wie noch ausgeführt werden wird, verletzt die Vereinssatzung in zentralen Punkten die Vereinsautonomie, weshalb die Satzung insgesamt nicht in das Register eingetragen werden kann; eintragungsfähig kann allenfalls eine gänzlich andere Satzung sein. Das schließt den Erlass einer Zwischenverfügung aus (vgl. auch OLG Stuttgart, NZG 2018, 1264 m.w.N.).
3.
Das Amtsgericht wird somit durch Endentscheidung über den Antrag auf Eintragung der Satzung vom 2. Oktober 2019 zu befinden haben. Seine rechtliche Beurteilung, dass die zur Eintragung angemeldete Vereinssatzung in dieser Form nicht eintragungsfähig ist, weil ihr Inhalt dem Grundsatz der Vereinsautonomie widerspricht, wird es dabei aufrechterhalten können.
a)
Der Grundsatz der Vereinsautonomie ist im Vereinsrecht des BGB nicht ausdrücklich festgelegt; er wird vielmehr durch Rechtsprechung und Lehre der Gesamtheit der Vorschriften entnommen, die die Konstituierung und Organisation des Vereins sowie die Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten auf den Willen der Vereinsmitglieder zurückführen, und als darin vorausgesetzt angesehen. Sein Ziel ist, den Charakter des Vereins als eines vornehmlich von der Willensbestimmung und -betätigung seiner Mitglieder getragenen Personenverbandes zu wahren. Es gehört zu dieser Autonomie, den mit ihr ausgestatteten Einrichtungen das Recht einzuräumen, sich die ihren Zwecken entsprechende Organisation selbst zu geben und diese frei zu bestimmen, soweit dem nicht zwingende Vorschriften oder dem Wesen der entsprechenden Institution zu entnehmende Grundsätze entgegenstehen. Die Autonomie kann dabei auch in der Weise ausgeübt werden, dass das Selbstverwaltungsrecht des Vereins satzungsmäßig beschränkt wird. Auch eine solche Beschränkung stellt die Ausübung von Autonomie dar; es bedeutete daher eine Beschneidung von Autonomie, wenn solche Regelungen per se für unzulässig erklärt würden (BVerfG, NJW 1991, 2623 m.w.N.). Der Grundsatz der Vereinsautonomie wird folglich von zwei Tendenzen geprägt: Einerseits schützt er die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann, andererseits bewahrt er die Selbstbestimmung des Vereins und seiner Mitglieder vor einer Entäußerung, die die eigene Willensbestimmung nahezu vollständig zum Erliegen bringt. Er schließt es nicht aus, ist vielmehr dafür offen, bei seiner Auslegung und Anwendung beide Tendenzen unter Berücksichtigung des konkreten Falles, d.h. auch bezogen auf Zweckausrichtung und Eigenart des in Frage stehenden Vereins, zum Ausgleich zu bringen (BVerfG, a.a.O.).
In derartigen Fällen können letztlich nur solche Beschränkungen der Autonomie als unzulässig ‒ weil mit dem Wesen des Vereins nicht vereinbar ‒ angesehen werden, bei denen der rechtliche Fremdeinfluss so stark ist, dass der Verein nicht mehr vornehmlich von der Willensbildung und -betätigung seiner Mitglieder getragen wird. Die Rechte der Vereinsmitglieder dürfen nicht so umfassend eingeschränkt sein, dass diese von den wesentlichen Entscheidungen des Vereins ausgeschlossen sind. Dazu gehört auch, dass sich bei einer Gegenüberstellung der Rechtspositionen derjenigen Vereinsmitglieder, die Repräsentanten eines Dritten (namentlich eines Unternehmens) sind, und der Rechte, die den übrigen Vereinsmitgliedern verbleiben, auch in der Zusammenschau mehrerer Satzungsbestimmungen kein unvertretbares Missverhältnis zu Lasten der Letzteren ergibt. Richtschnur ist bei alledem das Wesen des Vereins als ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Verfolgung eines bestimmten Zwecks durch alle seine Mitglieder; es muss gewahrt bleiben (Zu Allem: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021, Rdnr. 41, 43).
b)
Mit Recht hat das Amtsgericht im Ergebnis die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Vereinssatzung des Beteiligten zu 1. die Vereinsautonomie missachtet und aus diesem Grund nicht im Vereinsregister einzutragen ist.
aa)
Dabei kann es auf sich beruhen, ob sämtliche vom Amtsgericht beanstandeten Satzungsbestimmungen aus den dazu angeführten Erwägungen unstatthaft sind. Dahin stehen kann ferner, ob nicht darüber hinaus auch gegen weitere Regelungen in der Satzung durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen.
bb)
Die Satzung des Beteiligten zu 1. ist jedenfalls deshalb ‒ und zwar in Gänze ‒ zu verwerfen, weil sie die Entscheidung über wesentliche Vereinsangelegenheiten ohne irgendein Beteiligungsrecht der übrigen Vereinsmitglieder in die Hände der Beteiligten zu 2. als einem auf Profit ausgerichteten Wirtschaftsunternehmen legt. Das widerspricht dem Wesen eines Vereins als einem auf gemeinsame Zweckerreichung aller Mitglieder ausgerichteten Zusammenschluss und ist überdies mit dem ideellen Vereinszweck des Beteiligten zu 1., sportliche und gesellige Zwecke, und zwar insbesondere das Golfspiel und die Organisation kultureller, wirtschaftspolitischer und geselliger Ereignisse, zu fördern, unvereinbar.
Im Einzelnen:
(1)
Der Vorstand des Beteiligten zu 1. besteht ausschließlich aus den Vertretungsorganen der Beteiligten zu 2. und etwaigen weiteren Personen aus ihrer Sphäre. § 8 Absätze 2 und 6 der Satzung bestimmen, dass die Beteiligte zu 2. geborene Vorstandsvorsitzende des Beteiligten zu 1. ist und ausschließlich sie das Recht besitzt, weitere Mitglieder des Vereinsvorstands zu berufen, amtierende Vorstandsmitglieder abzuberufen sowie die Vertretungsmacht einzelner Vorstandsmitglieder jederzeit auch ohne einen wichtigen Grund einzuschränken oder zu widerrufen. Die Beteiligte zu 2. selbst kann als Vorsitzende des Vereinsvorstands demgegenüber nicht abberufen werden, weil § 8 Absatz 6 Satz 2 der Satzung die gesetzlichen Regelungen zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ausschließt. Das verstößt gegen zwingendes Recht in § 27 Abs. 2 BGB und verletzt schon für sich betrachtet die Rechte der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1.. Die genannte Vorschrift geht vom Grundsatz der freien Widerruflichkeit einer Vorstandsbestellung aus und gestattet es lediglich, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig zu machen. Eine unwiderrufliche Bestellung als Vereinsvorstand lässt das Gesetz nicht zu.
(2)
Bei dieser satzungsmäßigen Ausgangslage ist nicht nur die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Beteiligten zu 1. nach freiem Ermessen in die Hände der Beteiligten zu 2. gelegt. Der Beteiligten zu 2. ist außerdem ‒ und vor allem ‒ in wichtigen Vereinsangelegenheiten die Willensbildung innerhalb des Beteiligten zu 1. nach eigenem Gutdünken und ohne eine Beteiligung der anderen Vereinsmitglieder übertragen.
(2.1)
Alleine die Beteiligte zu 2. entscheidet, wer als Vereinsmitglied des Beteiligten zu 1. aufgenommen wird. § 3 Absatz 3 der Satzung regelt, dass eine Mitgliedschaft durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit der Beteiligten zu 2. als Grundstückseigentümerin der Golfplatzimmobilie erworben wird, wobei die Beteiligte zu 2. über die Aufnahmeanträge nach freiem Ermessen befinden kann und eine ablehnende Entscheidung nicht zu begründen hat. Damit wird ein wesentlicher Teil der Vereinsautonomie, nämlich die Befugnis aller Vereinsmitglieder, über die personelle Zusammensetzung ihres Vereins mitzubestimmen, entzogen und exklusiv auf die Beteiligte zu 2. verlagert. Da die Satzung keine Vorgaben enthält, nach welchen Kriterien Aufnahmeanträge zu bescheiden sind, und die weiteren Vereinsmitglieder in dieser Frage weder ein Mitsprache-, Veto- oder Kontrollrecht besitzen noch Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands nehmen können, kann die Beteiligte zu 2. über die Aufnahme neuer Mitglieder völlig frei entscheiden.
Sie kann dabei sogar ihre eigenen unternehmerischen und wirtschaftlichen Belange zur Geltung bringen und muss auf die Interessen der anderen Vereinsmitglieder des Beteiligten zu 1. keine Rücksicht nehmen. Die Vereinsaufnahme wird in der Satzung ausdrücklich als ein rein wirtschaftlicher Vorgang, nämlich als der Abschluss eines Kaufvertrages über die Spielberechtigung auf dem Golfplatz des Beteiligten zu 1., definiert. Damit wird die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder von dem ideellen Vereinszweck des Beteiligten zu 1. abgekoppelt.
Das alles widerspricht in eklatanter Weise dem Wesen eines Idealvereins.
(2.2)
Ausschließlich die Beteiligte zu 2. und die von ihr berufenen Vorstandsmitglieder des Beteiligten zu 1. setzen überdies die jährlichen Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder zur Deckung der laufenden Betriebskosten fest. Nur die Beteiligte zu 2. ‒ und nicht der Beteiligte zu 1. ‒ vereinnahmt ferner Jahresüberschüsse zur eigenen Verwendung und hat etwaige Jahresfehlbeträge auszugleichen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 der Satzung). Das kollidiert mit der Finanzhoheit eines Vereins, über seine Einnahmen und Ausgaben sowie die Mittelverwendung autonom zu entscheiden.
Auch in diesem Zusammenhang steht den übrigen Vereinsmitgliedern weder ein Mitspracherecht noch ein Anhörungsrecht zu. § 5 Absatz 6 der Satzung legt vielmehr fest, dass die Jahresbeiträge für die passiven Mitglieder vom Vorstand in Abstimmung mit der Beteiligten zu 2. als Eigentümerin der Golfplatzimmobilie festgesetzt werden. Maßgeblich für die Beitragshöhe sind damit weder der Vereinszweck noch die Belange der sonstigen Vereinsmitglieder, sondern die unternehmerischen Interessen der Beteiligten zu 2. als Grundstücksgesellschaft. Das läuft dem Charakter des Beteiligten zu 1. als einem Idealverein diametral entgegen.
(3)
Für die vorstehende rechtliche Beurteilung ist es ohne Belang, dass einzelne Satzungsbestimmungen durch die Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1. aufgehoben und geändert werden können.
(3.1)
Zum einen lässt die Möglichkeit einer Satzungsänderung den Befund, dass die zur Beurteilung stehende (aktuelle) Fassung der Satzung mit dem Wesen eines Idealvereins nicht vereinbar ist, unberührt.
(3.2)
Zum anderen bedarf eine Änderung der erörterten Satzungsbestimmungen zur Mitgliedschaft (§ 3 Absatz 3 der Satzung) und zur Verwendung eines Jahresüberschusses aus den Mitgliedsbeiträgen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 der Satzung) der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden, also der Beteiligten zu 2. (vgl. § 9 Absatz 3 Nr. a. der Satzung). Gerade auch aus diesen ‒ für die Mitgliederversammlung als solche unabänderlichen ‒ Satzungsregelungen resultiert die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Vereinssatzung.
Dem Umstand, dass § 8 der Satzung, der die Zusammensetzung des Vorstands des Beteiligten zu 1. regelt und die Beteiligte zu 2. als geborene Vorstandsvorsitzende bestimmt, von der Mitgliederversammlung alleine geändert werden kann, kommt in diesem Kontext keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Regelungen über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern in § 3 Absatz 3 der Satzung sowie zur Auskehrung eines Jahresüberschusses oder zur Deckung eines Jahresfehlbetrages adressieren nämlich nicht den Vorstand des Beteiligten zu 1., sondern die Beteiligte zu 2. unmittelbar in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin der Golfplatzimmobilie.
(4)
Ohne Bedeutung ist ebenso, dass die Beteiligte zu 2. nicht nur geborenes Vorstandsmitglied, sondern nach § 3 Absatz 1 der Satzung auch geborenes Vereinsmitglied des Beteiligten zu 1. ist.
Die Vereinsmitgliedschaft der Beteiligten zu 2. ändert nichts an der Tatsache, dass alle übrigen Vereinsmitglieder in wichtigen Vereinsangelegenheiten (Aufnahme von Mitgliedern, Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge, Verwendung eines Jahresüberschusses) auf Dauer oder bis zu einer etwaigen Satzungsänderung von der Willensbildung im Verein ausgeschlossen sind und zudem die Möglichkeit der Beteiligten zu 2., ihre eigenen wirtschaftlichen und unternehmerischen Interessen bei den Entscheidungen als Vorstandsvorsitzende des Beteiligten zu 1. zur Geltung zu bringen, dessen ideellen Vereinszweck zuwider läuft.
Es kommt hinzu, dass der Beteiligten zu 2. lediglich formal die Stellung eines Vereinsmitglieds eingeräumt worden ist, um dem Einwand begegnen zu können, der Beteiligte zu 1. werde als Idealverein von einem externen Dritten geführt und maßgeblich bestimmt. Bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung ist die Beteiligte zu 2. als Grundstückseigentümerin der Golfplatzimmobilie nicht an den ideellen Zielen des Vereins, sondern daran interessiert, ihre wirtschaftlichen und unternehmerischen Belange mit Hilfe des Beteiligten zu 1. zu wahren. Bei der gebotenen materiellen Betrachtung ist sie deshalb wie ein Dritter zu behandeln, der die Vereinsmitgliedschaft nur pro forma besitzt.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet schon deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur der Beteiligte zu 1. teilgenommen hat.
Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die vorliegend alleine streitentscheidende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Zwischenverfügung des Registergerichts zulässig ist, wird keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf und wird ‒ soweit im Streitfall relevant ‒ in der obergerichtlichen Rechtsprechung einheitlich beantwortet. Die Ausführungen des Senats zur Vereinsautonomie tragen nicht den Beschlussausspruch des Senats, sondern stellen lediglich Hinweise zur Rechtslage dar.