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  • 24.09.2024 · IWW-Abrufnummer 243938

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 05.09.2024 – 27 W 73/24

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm

     
    Tenor:

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschuss des Amtsgerichts ‒ Registergericht ‒ Lemgo vom 12.08.2024, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.08.2024, wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

    Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 36 GNotKG).

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    Gründe:

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    Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist erfolglos.

    3
    I.

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    Die Beschwerde ist zulässig. Gegen den Ermächtigungsbeschluss zur Einberufung einer Mitgliederversammlung kann der Verein, sofern eine Ermächtigung erteilt wurde, Beschwerde einreichen (vgl. Schuller in Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 3. Auflage, § 7, Rn.49). So liegt der Fall hier. Der 1. Vorsitzende hat, was sich aus den einleitenden Ausführungen in der Beschwerde vom 15.08.2024, dem Verweis auf seine Befugnisse nach § 12 der Satzung und der Verwendung des Briefbogens des Vereins ergibt, in dieser Eigenschaft für den beteiligten Verein die Beschwerde eingelegt.

    5
    II.

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    Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg, da sie in jedem Fall unbegründet war und ist.

    7
    1.

    8
    Soweit die infolge des Ermächtigungsbeschlusses einzuberufende Mitgliederversammlung bereits durchgeführt worden sein sollte, würde dies zur Erledigung der Hauptsache führen. Dies beruht darauf, dass die erteilte Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 BGB auch dann wirksam ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die auf ihrer Grundlage einberufene Versammlung kann nach allgemeinen Regeln wirksame Beschlüsse fassen (vgl. nur: Leuschner in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 37, Rn.11). In diesem Fall wäre aber die Beschwerde nicht unter dem Gesichtspunkt einer Erledigung der Hauptsache hierdurch unbegründet geworden. Die Beschwerde war vielmehr von Anfang an unbegründet, was nachfolgend näher ausgeführt wird.

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    2.

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    Die Beschwerde war von Anfang an unbegründet.

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    Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 BGB lagen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Amtsgerichts vor. Hieran hat sich auch nachfolgend keine Änderung ergeben.

    12
    Das Amtsgericht hatte mit Verfügung vom 16.07.2024 u. a. dem 1. Vorsitzenden des Beteiligten zu 2. unter Beifügung des Textes der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 BGB eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag gegeben. Der 1. Vorsitzende des Beteiligten zu 2. hat daraufhin mit Schreiben vom 31.07.2024 darauf verwiesen, dass der Vorstand die Einberufung einer Jahreshauptversammlung für den 27.08.2024 bereits beschlossen habe und die Einladungen unter Beachtung der Einladungsfrist am 09./10.08.2024 versenden werde. Das Amtsgericht hat nachfolgend mit der Verfügung vom 31.07.2024 lediglich die Tagesordnung für diese Jahreshauptversammlung angefordert und ausdrücklich erklärt, dass maßgeblich ist, ob sich die Tagesordnung nach dem Willen der Mitglieder richtet.

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    Mit Schreiben vom 12.08.2024 hat der 1. Vorsitzende sodann zwar eine Tagesordnung vorgelegt, aber zugleich erklärt, erst für den 10.09.2024 zu einer Jahreshauptversammlung einladen zu wollen. Entgegen der vorherigen Ankündigung war insoweit keine Einladung zu der für den 27.08.2024 geplanten Mitgliederversammlung erfolgt. Nur eine solche Einladung hätte aber dem Antrag der Minderheit der Vereinsmitglieder ausweislich der gesetzlichen Regelung die Grundlage entziehen können. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, weshalb erst nach abschließender Entscheidung des Amtsgerichts eine Einladung rechtsfehlerfrei hätte ausgesprochen werden können, wie der 1. Vorsitzende des Beteiligten zu 2. meint. Im Gegenteil ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung, dass dem Begehren der Minderheit nach § 37 Abs. 1 BGB lediglich durch Einberufung der Versammlung begegnet werden kann. Solange keine Einladung durch den 1. Vorsitzenden erfolgt, stand erkennbar weiterhin das Minderheitenbegehren im Raum und eine der Ermächtigung entgegenstehende Einladung im Sinne des § 37 Abs. 2 BGB war weiterhin nicht erfolgt.

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    Hierbei ist auch das berechtigte Interesse der Vereinsmitglieder an der zeitnahen Durchführung einer Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. Ursprünglich war die Mitgliederversammlung bereits für den 26.04.2024 anberaumt worden. Für einen Zeitraum über mehrere Monate war diese nach der erst drei Tage vorher mit Schreiben vom 23.04.2024 erfolgten Absage nicht erneut anberaumt worden. Hierbei war die Versammlung erkennbar ohne eine tragende und sachgerechte Begründung abgesagt worden. Der Umstand, dass nach den damaligen Ausführungen nicht „alle Entscheidungspunkte der Tagesordnung“ vom 1. Vorsitzenden hierbei als entscheidungsreif angesehen wurden, ist in der Sache nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere, zumal ausweislich der Einladung zu dieser Versammlung auch die Wahl der Mitglieder des Vorstands sowie eine Vielzahl weiterer Tagesordnungspunkte vorgesehen waren. Zudem obliegt es den Vereinsmitgliedern, derartige Entscheidungen nach Mitteilung des Sachverhalts zu treffen. So können entsprechende Beschlüsse zu einzelnen Tagesordnungspunkten gegebenenfalls nicht gefasst und Entscheidungen vertagt werden.

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    Auch die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 24.08.2024 ergeben keine Gründe, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Unzutreffende formelle Bezeichnungen im Rubrum des angefochtenen Beschlusses wirken sich auf die Entscheidung nicht aus. Auf die Frage der Eilbedürftigkeit für die Jahreshauptversammlung kommt es nicht maßgeblich an. Ob die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder hierzu ergangener Beschlüsse zu beanstanden ist, ist nach allgemeinen Regeln zu beurteilen. Insoweit gelten für die auf Grundlage der Ermächtigung des § 37 BGB durchgeführte Mitgliederversammlung keine abweichenden Regelungen gegenüber einer Mitgliederversammlung, die von dem nach der Satzung zuständigen Organ einberufenen worden ist.

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    Aus den vorstehenden Gründen ist kein Grund für eine einstweilige Anordnung im Sinne des § 64 Abs. 3 FamFG gegeben, insbesondere war keine Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses anzuordnen.

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    II.

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    Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.