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  • 05.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122339

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 25.04.2012 – VIII B 202/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Gründe

    1

    Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

    2

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, [...]). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

    3

    Nach diesen Maßstäben hat die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, "ob jemand für eine ehrenamtliche Tätigkeit, mit der keine Einnahmen erzielt werden, einen Freibetrag aufgrund direkter oder sinngemäßer Anwendung des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) beanspruchen kann", keine grundsätzliche Bedeutung. Es fehlt bereits an der für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil sich die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307). Das Finanzgericht hat seiner Entscheidung den klaren Wortlaut des § 3 Nr. 26a EStG zugrunde gelegt. Danach sind Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten i.S. des § 3 Nr. 26a EStG steuerbefreit. Da der Kläger aus seiner gemeinnützigen Tätigkeit keine Einnahmen erzielt hat, kann er die Vergünstigung des § 3 Nr. 26a EStG auch nicht in Anspruch nehmen.

    4

    Entgegen der Auffassung der Kläger liegt darin keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 des Grundgesetzes gegenüber entgeltlich ehrenamtlich Tätigen. Mit der Einführung des § 3 Nr. 26a EStG durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007" (BGBl I 2007, 2332) wollte der Gesetzgeber gezielt nebenberufliche gemeinnützige Tätigkeiten fördern. Diejenigen, die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten erzielen, sollen mit einem Freibetrag pauschal den Aufwand abgelten, der ihnen durch ihre Beschäftigung entsteht. Demgemäß heißt es in den Gesetzesmaterialien: "Es wird ein allgemeiner Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 Euro im Jahr eingeführt. Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der den nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten" (vgl. dazu BTDrucks 16/5985, S. 11). Wenn der Gesetzgeber sich dafür entscheidet, nur die zu begünstigen, die Einnahmen aus ihrer nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeit erzielen, so beinhaltet das keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung derjenigen, die aus solchen Tätigkeiten keine Einnahmen erzielen, sondern liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618). Der Senat vermag auch in dem Umstand, dass diejenigen, die keine Einnahmen erzielen, sich nicht auf den Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG berufen können, keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss zu erkennen. Denn es entspricht der Sachgesetzlichkeit des Einkommensteuerrechts, dass Aufwendungen nur abziehbar sind, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Einnahmen stehen.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 3 Nr. 26 Buchst. a EStG