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  • 14.03.2013 · IWW-Abrufnummer 131595

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 10.05.2012 – 5 K 5347/09

    1. Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins sind als Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen umsatzsteuerbar und -pflichtig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Insoweit ist unerheblich, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.
    2. Teilnahmegebühren, die ein gemeinnütziger Sportverein bei der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen von den hierbei aktiven Sportlern vereinnahmt, sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist anders als bei dem Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht möglich.
    3. Unter „sportlicher Veranstaltung” i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat.
    4. Erzielt der Sportverein umsatzsteuerpflichtige Umsätze (hier: Mitgliedsbeiträge) sowie steuerfreie Umsätze (hier: aus sportlichen Veranstaltungen), so haben bei der erforderlichen Aufteilung der Vorsteuern aus Eingangsleistungen Spenden, Subventionen, echte Zuschüsse und ähnliche Zuwendungen außer Betracht zu bleiben (Anschluss an Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts v. 7.9.2006, 4 K 223/04).


    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit
    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg – 5. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten des Finanzgerichts …, den Richter am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht … sowie die ehrenamtlichen Richter Herr … und Herr …
    für Recht erkannt:
    Unter Änderung der Bescheide vom 14.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2009 werden die Umsatzsteuer 2002 auf -11.269,54 EUR, die Umsatzsteuer 2003 auf -8.372,15 EUR, die Umsatzsteuer 2004 auf -4.302,89 EUR, die Umsatzsteuer 2005 auf -4.424,51 EUR und die Umsatzsteuer 2006 auf -3.741,51 EUR festgesetzt.
    Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
    Tatbestand:
    Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Zweck darin besteht, den X.-sport und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung zu fördern. Er umfasst die Bereiche Spitzensport, Kinder- und Jugendsport sowie Breitensport. Der Kläger nimmt neben den Mitgliedsbeiträgen Pachterträge ein und erzielt Umsätze aus der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und kommerzieller Werbung. Darüber hinaus erhält er Zuschüsse von Dachverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Spenden.
    Der Kläger erzielt steuerbare und steuerpflichtige Umsätze und wird seit Jahren zur Umsatzsteuer veranlagt. In seinen Erklärungen ging er davon aus, dass die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar seien und folglich ein unternehmerischer sowie ein nicht unternehmerischer Bereich existierten. Die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre standen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Einzelnen wurden folgende Beträge festgesetzt:

    2002-2.782,59 EUR
    2003-3.188,47 EUR
    20042.018,47 EUR
    20051.198,56 EUR
    20063.034,29 EUR.
    Am 16.10.2007 reichte der Kläger berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein, mit denen er einen höheren Vorsteuerabzug geltend machte. Dies führte zu folgenden Steuerbeträgen:
    2002-8.028,96 EUR
    2003-9.373,62 EUR
    2004-2.250,75 EUR
    2005-1.875,57 EUR
    2006-177,66 EUR.
    Er begründete dies damit, dass bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge Zuschüsse und Spenden außer Betracht zu bleiben hätten. Der Beklagte stimmte den geänderten Erklärungen zunächst zu. Mit Bescheid vom 04.12.2007 hob der Beklagte die Steuerfestsetzungen auf und führte zur Begründung aus, dass er dem Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen nicht folgen könne.
    Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 18.12.2007. Zur Begründung machte er geltend, dass die Zuschüsse abweichend von der ertragsteuerlichen Zuordnung dem Zweckbetrieb zugeordnet worden seien. Die Gelder dürften nur zur Absicherung des Sportbetriebes verwendet werden. Die Steuer sei wie folgt festzusetzen:
    2002-8.415,97 EUR
    2003-6.035,05 EUR
    2004-1.704,64 EUR
    2005-2.036,42 EUR
    2006-241,80 EUR.
    Darauf teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nicht steuerbare Umsätze zum nichtunternehmerischen Bereich des Vereins gehörten und der Vorsteuerabzug insoweit ausscheide. Für die Jahre 2002 und 2003 komme eine Verböserung in Betracht.
    Mit Entscheidung vom 27.01.2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und setzte die Steuern wie folgt fest:
    2002469,49 EUR
    20032.055,95 EUR
    20044.961,20 EUR
    20052.398,63 EUR
    20065.922,25 EUR.
    Dabei nahm er eine neue Aufteilung der Vorsteuerbeträge vor, die sich den Anlagen zur Einspruchsentscheidung entnehmen lässt. Zur Begründung führte es aus, dass Zuschüsse und Spenden nicht steuerbar seien. Diese Einnahmen gehörten zum nichtunternehmerischen Bereich. Das Recht zum Vorsteuerabzug sei nur dann erfüllt, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen bestehe. Die direkte Zuordnung von Vorsteuern zum umsatzsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den Jahren 2003-2005 habe der Kläger nicht erläutert. Es sei nicht erkennbar, wie sich eine direkte Vorsteuerzuordnung aus allgemeinen Kosten ergeben solle. Die Vorsteuerbeträge seien aus einem Aufteilungskonto umgebucht worden.
    Zu Gunsten des Steuerpflichtigen werde auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangsumsatz und Ausgangsumsatz ein Recht auf Vorsteuerabzug angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen gehörten. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe entschieden, dass eine gemeinnützige Körperschaft einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich haben könne. Gehe der Steuerpflichtige zugleich wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten nach, so sei der Vorsteuerabzug nur insoweit zulässig, als Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen seien. Der Kläger übe mit der Förderung des X.-sports eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit im vorgenannten Sinne aus. Ausweislich seiner Satzung werde dies durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu erhalte er unter anderem Zuschüsse des Landes C., der Stadt B., des C. X.-sportverbandes und des Landessportbundes. Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben würden, seien grundsätzlich echte Zuschüsse. Sie würden im Regelfall für die im allgemeinen Interesse liegende Förderung des Sports zur Verfügung gestellt. Insoweit liege ein Leistungsaustausch nicht vor. Auch wenn ertragsteuerlich die Zuschüsse für den Ausgleich von Verlusten im Zweckbetrieb Sport verwendet würden, führe dies umsatzsteuerlich nicht zur Begründung eines Leistungsaustausches. Gleiches gelte für die zur Verfügung gestellten Spenden. Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten sei entsprechend der objektiven tatsächlichen Zurechnung vorzunehmen. Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nicht unternehmerischen Bereich zuzurechnen seien, würden nach dem Verhältnis der Einnahmen aus den jeweiligen Bereichen aufgeteilt. Dieser Aufteilungsschlüssel werde in der Rechtsprechung anerkannt.
    Mit der am 21.12.2009 eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass die Mitgliederbeiträge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des BFH steuerbar seien, wenn die Mitglieder für ihre Beiträge einen konkreten Vorteil erhielten. Dafür reiche bei einem Sportverein aus, dass die Mitglieder die Anlagen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen könnten, um Sport zu betreiben. Unerheblich sei, ob sie dies tatsächlich im Einzelfall täten. Wenn die Mitgliedsbeiträge steuerbar seien, stelle sich die Frage, ob für sie eine Steuerbefreiung greife. Nach deutschem Recht seien nur sportliche Veranstaltungen steuerbefreit. Diese Befreiung betreffe bei ihm, dem Kläger, nur die Startgelder, nicht aber die Mitgliedsbeiträge. Auf die Mitgliedsbeiträge sei die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar. Insoweit bestehe ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht könne in jedem Veranlagungszeitraum neu ausgeübt werden.
    Zwar könne ein Verein auch nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge haben. Voraussetzung sei, dass die Mitglieder für die Beiträge einen konkreten Vorteil nicht erhielten. Dies sei bei Sportvereinen nicht der Fall, weil sie ihren Mitgliedern die Möglichkeit verschafften, Sport auszuüben. Wenn er, der Kläger, einen nichtkaufmännischen Bereich habe, müsse die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen aufgeteilt werden. Bei einem Verein, der nicht steuerbare Mitgliedsbeiträge erziele, sei die neue Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.02.2009 – Rs. C-515/07) zu beachten. Der Gerichtshof gehe davon aus, dass bei einem Verein mit echten Mitgliedsbeiträgen die beitragsfinanzierte Tätigkeit zwar keine unternehmerische Betätigung sei, aber auch keine völlig unternehmensfremde, weil es sich um den eigentlichen Gegenstand der Vereinigung handle. Das wäre bei einem X.-sportverein hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge genauso, wenn sie nicht steuerbar wären. Die Verwendung von Leistungen in diesem Tätigkeitsbereich berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und unterliege nicht der Steuerbarkeit von unentgeltlichen Wertabgaben. Diese Tätigkeiten würden im Ergebnis den steuerfreien Ausschlussumsätzen im Sinne von § 15 Abs. 2 UStG gleichstellt.
    Bei dieser Sachlage komme es auf die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Urteil vom 07.09.2006 – 4 K 223/04) an, wonach echte Zuschüsse für die Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer irrelevant seien. In dem Bereich, wo nach der Rechtsprechung des EuGH zwar keine unternehmerische Betätigung, aber auch keine völlig unternehmensfremde Tätigkeit stattfinde, fielen Einnahmen in Form der Mitgliederbeiträge an. Eine Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis dieser Einnahmen, der steuerfreien Einnahmen und der steuerpflichtigen Einnahmen ohne Berücksichtigung von Spenden und Zuschüssen sei sachgerecht. Durch die Spenden und Zuschüsse werde die Gesamttätigkeit unterstützt und gefördert. Eine Aufteilung dieser nichtsteuerbaren Einnahmen auf alle drei Bereiche im Verhältnis der dort anfallenden Einnahmen führe rechnerisch zum selben Ergebnis wie ihre Nichtberücksichtigung. Der EuGH habe mit Urteil vom 23.04.2009 (Rs. C-74/08) entschieden, dass ein Vorsteuerabzugsverbot für subventionierte Ausgaben nicht gelte.
    Im Streitfall sei es am einfachsten, der neuen Rechtsprechung zu folgen und die Mitgliederbeiträge der Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die angefallenen Vorsteuerbeträge seien mit Ausnahme der geringen Beträge, die auf die steuerfreien Umsätze entfielen, abziehbar. Die Vorsteuerbeträge seien wegen der erhaltenen Spenden und Zuschüsse nicht zu kürzen. Diese beträfen Wettkämpfe und Sportveranstaltungen, also die unternehmerische Tätigkeit. Denn entweder würden dabei steuerbare Einnahmen durch Teilnahme- oder Eintrittsgebühren erzielt, oder steuerbare Mitgliedsbeiträge. Wenn die Mitgliedsbeiträge steuerbar seien, existiere ein Bereich ideeller Tätigkeit nicht mehr. Er, der Kläger, sei nicht zu dem Zweck gegründet worden, Spenden und Zuschüsse einzunehmen. Diese fielen vielmehr im Rahmen seines Aufgabenbereiches an, der ausschließlich eine wirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit umfasse. Auch bei anderen Unternehmen führe die Vereinnahmung nicht steuerbarer Zuschüsse nicht dazu, dass Vorsteuerbeträge nicht abgezogen werden könnten. Ansonsten müssten bei Land- und Forstwirten, die in erheblichem Umfang staatliche Zuschüsse erhielten, Vorsteuern in großem Umfang gekürzt werden.
    Die Versteuerung der Mitgliedsbeiträge habe zur Folge, dass die bisher versteuerten unentgeltlichen Wertabgaben entfielen. Diese beträfen nämlich Vorsteuerabzüge aus früheren Investitionen, für die der Vorsteuerabzug in vollem Umfange – auch soweit sie den vermeintlich nicht unternehmerischen Bereich betroffen hätten – in Anspruch genommen worden sei, und deshalb als unentgeltliche Wertabgaben erfasst gewesen seien. Dies entspreche der Handhabung einer vorhergehenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung.
    Der Kläger beantragt,
    unter Änderung der Bescheide vom 14.12.2007 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2009 die Umsatzsteuer wie folgt neu festzusetzen: Umsatzsteuer 2002: -11.269,54 EUR, Umsatzsteuer 2003: -8.372,15 EUR, Umsatzsteuer 2004: -4.302,89 EUR, Umsatzsteuer 2005: -4.424,51 EUR und Umsatzsteuer 2006: -3.741,51 EUR.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Er macht geltend, dass der Kläger sich erstmalig im Klageverfahren auf die Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit der Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen berufe. Er, der Beklagte, halte aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung an der in den Umsatzsteuerrichtlinien dargelegten Rechtsauffassung fest. Danach fehle es bei echten Mitgliedsbeiträgen an einem Leistungsaustauschverhältnis. Soweit es die materielle Beurteilung der Vorsteueraufteilung angehe, halte er, der Beklagte, an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
    Sofern das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Mitgliedsbeiträge steuerbar und steuerpflichtig seien, umfassten diese nur einen geringen Teil, der nicht mehr dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen wäre. Der Prozentsatz für die Vorsteueraufteilung mindere sich nur geringfügig.
    Das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH vom 23.04.2009 sei nicht anwendbar. Im Urteilsfall sei es um den Vorsteuerabzug für die subventionierte Anschaffung von Gegenständen gegangen. Im Streitfall seien jedoch Zuschüsse und Spenden für die ideelle Tätigkeit (Wettkämpfe und Sportveranstaltungen) gezahlt worden. Dass die Aufteilung der Vorsteuern zwischen wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten vorzunehmen sei, habe der EuGH mit Urteil vom 13.03.2008 entschieden. Von daher scheide die vom Kläger begehrte Zuordnung sämtlicher Vorsteuern zum unternehmerischen Bereich aus.
    Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Verfahrensakten folgende Akten des Beklagten vorgelegen: ein Band Gewerbesteuerakten, ein Band „Vertragsakte”, ein Band „Betriebsprüfungsakte” (Bd. I) zwei Bände „Bilanzakte” (Bd. III und IV), zwei Bände Umsatzsteuerakten (Bd. III und IV) zwei Bände „Körperschaftsteuerakte” (Bd. III und IV) sowie ein Band „Rechtsbehelfsakte”.
    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
    Zunächst ist der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beiträge der Mitglieder nicht als Entgelt für die Vereinsleistungen anzusehen sind. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 21.3.2002 C-174/00, Kennemer Golf and Country Club (Slg. 2002, I-3293, Rz 40, 42) entschieden hat, können Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein. Es kommt nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Der BFH hat sich dem mit Urteil vom 9.8.2007 (V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213) angeschlossen und ausgeführt, dass bei Sportvereinen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Kläger die Mitgliedsbeiträge für die Überlassung seiner Infrastruktur des Vereins sowie die Teilnahme an Wettkämpfen, Trainingsfahrten und sonstigen Sportveranstaltungen erhalten hat.
    Die Versteuerung der Mitgliedsbeiträge hat zur Folge, dass die bisher versteuerten unentgeltlichen Wertabgaben entfallen. Diese betrafen, wie der Kläger unwidersprochen geltend macht, Vorsteuerabzüge aus früheren Investitionen, für die der Vorsteuerabzug in vollem Umfange – auch soweit sie den vermeintlich nicht unternehmerischen Bereich betrafen – in Anspruch genommen worden ist.
    Soweit es die vom Kläger bei der Durchführung von Wettkämpfen und Veranstaltungen vereinnahmten Teilnahmegebühren betrifft, sind diese steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Nach dieser Vorschrift sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen u.a. von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Der Kläger ist eine Einrichtung (Körperschaft), die gemeinnützigen Zwecken dient, da er unter den übrigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit satzungsgemäß den Sport fördert (§ 52 Abs.2 Nr.2 AO). Das X.-Sport treiben stellt eine sportliche Betätigung dar. Sport ist eine Tätigkeit zur körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen oder eine gleichgestellte Betätigung. Das X.-Sport treiben erfüllt diese Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter „sportlicher Veranstaltung” i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben (Urteil vom 25.7.1996 – V R 7/95, BStBl II 1997, 154 unter II.2.b aa; Urteil vom 27.4.2006 – V R 53/04, BStBl II 2007, 16 unter II.2.). Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Die Vermietung von Sportstätten (auf kurze Dauer) schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG setzt nicht die gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsbestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) um, sondern knüpft an die Verwendung des Begriffs „sportliche Veranstaltung” als sog. Zweckbetrieb in § 67a der Abgabenordnung (AO) an (BFH, Urteil vom 25.7.1996 – V R 7/95, BStBl II 1997, 154 unter II.2.b). Teilnehmergebühren i.S. des § 4 Nr.22 Buchst.b UStG 1980 sind Entgelte, die aktive Sportler für ihre Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlen und die allgemein für die Teilnahme erhoben werden. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist, anders als bei dem Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, auf den der Kläger sich nicht beruft, nicht möglich (Heidner, in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl. 2005 § 4 Nr. 22 Rn. 2).
    Der Kläger ist ausweislich der im Termin überreichten Umsatzsteuerberechnung, die auch dem Klageantrag zugrunde liegt, ebenfalls von der Steuerfreiheit dieser Umsätze ausgegangen. Der Beklagte ist dieser Berechnung nicht substantiiert entgegen getreten.
    Schließlich sind die Bescheide auch rechtswidrig, soweit es den vom Beklagten zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssel für die Anrechnung der Vorsteuern betrifft. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuern abziehen. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Mit den vereinnahmten Teilnehmerentgelten erzielt der Kläger, wie dargelegt, steuerbare Umsätze, die nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sind. Somit erzielt der Kläger mit seiner Tätigkeit sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze.
    Bei der Aufteilung der Vorsteuer haben Spenden und ähnliche Zuwendungen außer Betracht zu bleiben. Nach dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.09.2006 (4 K 223/04, EFG 2006, 1867), dem sich der Senat anschließt, folgt dies aus Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. RLEWG). Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Pro-rata-Satzes für den Vorsteuerabzug i.S.v. Art. 17 Abs. 5 dieser Richtlinie auch Subventionen einbeziehen, die nicht in Art. 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a genannt sind. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a ist die Besteuerungsgrundlage bei Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen. Art. 19 der Richtlinie betrifft somit Subventionen, die nicht mit dem Preis der Umsätze zusammenhängen, also die echten Zuschüsse. Zahlungen, die ein Unternehmer zur Förderung einer im allgemeinen Interesse liegenden Tätigkeit ohne Bindung an bestimmte Umsätze erhält, sind kein Entgelt. Die bloße technische Anknüpfung von Förderungsmaßnahmen an eine Leistung des Zahlungsempfängers führt nicht dazu, die Förderung zum (zusätzlichen) Entgelt für die Leistung zu machen, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Abnehmer (Leistungsempfänger), sondern die Subvention des leistenden Zahlungsempfängers ist (Klenk, in Sölch/Ringleb, § 1 Rz. 50 m.w.N.).
    Mit den Spenden und Zuwendungen, die der Kläger in den Streitjahren erhalten hat, sollten nicht Mitgliedsbeiträge subventioniert, sondern die Verluste des Klägers ausgeglichen werden. Da die Bundesrepublik Deutschland von der in Art. 19 Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, auch Subventionen bei der Aufteilung der Vorsteuer zu berücksichtigen, nicht Gebrauch gemacht hat, haben die echten Zuschüsse folglich bei der Aufteilung der Vorsteuer außer Betracht zu bleiben (so im Übrigen auch BFH, Beschluss vom 14.4.2008 – XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215).
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.

    VorschriftenUStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1