29.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112606
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 17.06.2011 – 1 L 47/10
Die partielle Steuerpflicht i. S. d. § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG wirkt sich bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
der Gewerbesteuer aus und setzt damit eine sachliche (objektive) Gewerbesteuerpflicht
des Unternehmens voraus.
Wie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheides sind auch die dafür maßgeblichen Bemessungsgrundlagen
für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ohne Bedeutung.
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RechtsgebieteGewStG, IHKGVorschriftenGewStG 2 I, II 1; 3 Nr 6; IHKG 2 I; 3 II