07.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113957
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 16.08.2011 – I-15 W 546/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
I-15 W 546/10
Tenor:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Bestellung der neuen stellvertretenden Vorsitzenden in das Vereinsregister einzutragen.
Der Beschwerdewert beträgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, bis zu 1.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.)
Der Verein ist am 15.03.1996 in das Vereinsregister eingetragen worden. Die Satzung vom 26.01.1996 lautet in Auszügen wie folgt:
§ 2 Zweck des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Racketsportarten, insbesondere von Squash und Badminton sowie die Förderung der Jugendarbeit in den genannten Sportarten.
Die Sportarten Squash und Badminton sollen u.a. durch sportliche Übung in Form von gemeinsamen Trainingseinheiten der Mitglieder gefördert werden. Außerdem soll der Leistungssport in den Sportarten Squash und Badminton, z.B. durch die Teilnahme am Ligaspielbetrieb, gefördert werden.
2.…
§ 9 Mitgliederversammlung
1.– (5)…
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3-Mehrheit zu fällen. …
(7) …
§ 10 Vorstand
1.Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1.dem/der Vorsitzenden
2.dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3.dem/der Schatzmeister/in
4.dem/der Jugendwart/in
2.der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Schatzmeister und der Jugendwart vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
3.…
In der Mitgliederversammlung vom 31.10.2008 beschlossen die anwesenden Mitglieder einstimmig eine neue Satzung. Die lautet in Auszügen wie folgt:
§ 2 Zweck des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Ausübung des Sports und der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und
–pflege.
Der Verein fördert den Kinder- und Jugendsport, den Breiten-, Freizeit-, Leistungs- und Gesundheitssport, den Behinderten- und Rehabilitationssport sowie Funktionstraining als ergänzende Leistung zur Rehabilitation im Rahmen der geltenden Vorschriften zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Stärkung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der Förderung der sozialen Integration für den betroffenen Personenkreis. Der Verein ist bestrebt die Zusammenarbeit zwischen allen im Rahmen der rehabilitativen Sporttherapie und des präventiven Gesundheitssports Beteiligten und interessierten Personen und Institutionen zu fördern.
2.…
§ 9 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus: 1.dem/der Vorsitzenden
2.dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
Der stellvertretende Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des Schatzmeisters.
2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
3.…
Unter TOP 9 der o.a. Mitgliederversammlung beschlossen die anwesenden Mitglieder, "dass T N, …, das Amt der stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt und gleichzeitig die Aufgaben der Schatzmeisterin wahrnimmt.
Durch notariell beglaubigte Erklärung vom 26.03.2010 hat der Beteiligte zur Eintragung in das Vereinsregister das Ausscheiden zweier der bisherigen Vorstandsmitglieder, die Neufassung der Satzung und die Wahl der bisherigen Schatzmeisterin zur neuen stellvertretenden Vorsitzenden angemeldet.
Das Amtsgericht hat durch Zwischenverfügung vom 28.04.2010 die Neufassung der Satzung im Hinblick auf das Vorliegen einer Zweckänderung und den fehlenden Nachweis der Zustimmung aller Vereinsmitglieder beanstandet. Dem ist der Notar entgegen getreten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anmeldung zurückgewiesen, soweit sie sich auf die Satzungsänderung und die Anmeldung der neuen stellvertretenden Vorsitzenden bezieht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
II.)
Die nach §§ 374 Nr. 4, 58, 63 FamFG statthafte und auch rechtzeitig eingelegte Be-schwerde ist nur teilweise begründet. Das Registergericht hat zu Recht die Eintragung der Neufassung der Satzung, die der hierzu nach § 71 BGB zuständige Vorstand (vgl. BGH 96, 245 = NJW 1986, 1033 = Rpfleger1986, 184) beantragt hat, abgelehnt; zu Unrecht ist hingegen die Eintragung der neuen stellvertretenden Vorsitzenden unterblieben.
Das Amtsgericht hat die Zurückweisung der Anmeldung der Wahl der neuen stellver-tretenden Vorsitzenden nur am Rande dahingehend begründet, diese stehe im
Zusammenhang mit der Satzungsänderung. Das Amtsgericht meint damit offenbar die in der Neufassung der Satzung vorgesehen Zusammenlegung der Ämter des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Dabei hat das Amtsgericht aber übersehen, dass der zur Eintragung angemeldete Beschluss, also die Berufung einer neuen stellvertretenden Vorsitzenden, die zugleich auch die Aufgaben der Schatzmeisterin wahrnehmen soll, auch nach der bisherigen Satzung rechtlich möglich ist. Denn beide Ämter sind in der bisherigen Satzung vorgesehen. Auch ist die Wahrnehmung verschiedener satzungsmäßiger Ämter in Personalunion, also die Wahl einer Person in mehrere Ämter, rechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. Senat NJW-RR 2011, 471). Ob die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss andere Vorstellungen hinsichtlich der Ämterzusammenlegung verbunden hat, ist dabei nicht entscheidend. Maßgebend ist allein, dass wirksam eine neue stellvertretende Vorsitzende bestellt worden ist, die dementsprechend in das Vereinsregister eingetragen werden muss.
Zu Recht ist das Amtsgericht hingegen davon ausgegangen, dass die Neufassung der Satzung eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltet, die nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen kann. Nach § 9 Abs.6 der Vereinssatzung ist zu einer Satzungsänderung eine Zustimmung von 2/3 der in der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Ob damit auch Änderungen des Zwecks der Gemeinschaft gemeint sind, ist fraglich. Solche Änderungen können nach § 33 Abs. 1 S. 2 BGB nämlich nur mit den Stimmen aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. § 9 der Satzung, wonach "Satzungsänderungen von der Mitgliederversammlung nur von mehr als 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden können", trifft insoweit keine Unterscheidungen. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vereinssatzung, die in diesem Zusammenhang nur von einer "Satzungsänderung" spricht, damit auch die Zweckänderung meint, wenn sich dies nicht eindeutig aus der Satzung selbst ergibt (BGH a.a.O.).
Der Senat teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass hier von einer Zweckänderung auszugehen ist. Als Vereinszweck im Sinne des § 33 BGB ist der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck anzusehen, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist, also das Lebensgesetz des Vereins, seine große Linie bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben (BGH a.a.O.; BayObLG NJW-RR 2001, 1260). Eine Zweckänderung liegt demnach nur vor, wenn sich die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert (BGH a.a.O.), m.a.W.
wenn der "Charakter eines Vereins sich ändert" (BayObLG a.a.O.; Reichert ,Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl. Rn. 400). Auch Zweckergänzungen unter Aufrechterhaltung der bisherigen Zweckrichtung fallen nicht unter § 33 Abs. 1 S. 2 BGB (LG Bremen Rpfleger 1989, 415; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 33 Rn 3). Eine Zweckänderung ist auch noch nicht gegeben, wenn die alten Ziele dem Wandel der Zeit angepasst mit anderen Mitteln verfolgt werden (BayObLG a.a.O.).
Bei der Beantwortung der Frage, worin der Zweck eines Vereins zu sehen ist, kann nach der Rechtsprechung des BGH nicht an der Erfahrungstatsache vorbeigegangen werden, dass Vereinssatzungen häufig nicht zwischen der eigentlichen - prinzipiell indisponiblen - Zweckbestimmung des Vereins und der - wenn auch mit qualifizierter Mehrheit - grundsätzlich disponiblen näheren Darstellung von Aufgaben und einzuschlagenden Wegen unterscheiden, sondern den im allgemeinen Sprachgebrauch weit ausgedehnten Begriff des "Zweckes" nicht in rechtlich differenziertem Sinne verwenden. Er hat hierzu ausgeführt:
"Eine weite Ausdehnung der indisponiblen Zweckbestimmung entspricht aber in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder; der Mangel klarer Abgrenzungen beruht insoweit häufig auch gar nicht auf der Vorstellung über die Tragweite einer fehlenden Unterscheidung und entspricht daher nicht dem Willen, wie er bei objektiver Beurteilung der Satzungsurkunde zu unterstellen ist. Denn jedermann weiß, dass es in einem längeren Vereinsleben nicht ausbleibt, dass sich die bei der Vereinsgründung maßgeblichen Umstände im Laufe der Zeit ändern, dass geänderte Forderungen an den Verein herantreten und sich unvorhergesehene Schwierigkeiten auftun, auf die sich ein Verein in praktikabler Weise einstellen und deretwegen er in der Lage sein muss, ohne Aufgabe der prinzipiellen Zielrichtung das Vereinsleben entsprechend abzuwandeln und dazu einzelne Teile der Satzung ohne Rücksicht auf Außenseitermeinungen sachgerecht den geänderten Verhältnissen anzupassen. Im Zweifel ist daher nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird, und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als "Vereinszweck" im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 2 BGB anzusehen."
Auch unter Berücksichtigung dieser Prinzipien, die der Senat teilt (vgl. zuletzt Beschluss vom 21.09.2010 -15 W 138/10), muss vorliegend von einer Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs.1 S.2 BGB gesprochen werden. Auszugehen ist dabei von dem
Zweck des § 33 Abs.1 S.2 BGB, der darin besteht, die Minderheit innerhalb eines Vereins vor Veränderungen der Ausrichtung des Vereins zu schützen (vgl. insoweit BGHZ 16, 143ff), mit denen sie nach dem Satzungsinhalt auch bei voller Würdigung der praktischen Notwendigkeiten des Vereinslebens gerade im Wandel der Zeit nicht rechnen mussten, als sie dem Verein beitraten. Dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz einer nicht änderungswilligen Minderheit und dem von der Mehrheit gesehenen Bedürfnis nach Anpassung macht es notwendig zunächst den Kernzweck des Vereins, also den obersten Leitsatz für die Vereinstätigkeit im Sinne der o.a. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bestimmen. Dabei muss man vorliegend davon ausgehen, dass die maßgebende Fassung der Satzung als Vereinszweck allein die Förderung und Ausübung von Racketsportarten nennt. Dies auch nicht etwa lediglich beispielhaft o.ä., sondern als einzige Zwecksetzung des Vereins. Ein weiter gefasster Vereinszweck im Sinne eines obersten Leitsatzes ließe sich hierin nur finden, wenn man –auch ohne einen entsprechenden Anhaltspunkt in der Satzung- davon ausgehen würde, jeder Sportverein verfolge als Kernzweck die Förderung und Ausübung von Sport, verstanden als Körperertüch-tigung. Der Senat hat eine solche Sichtweise erwogen, hält sie aber letztlich für zu weitgehend.
Der durch § 33 Abs.1 S.2 BGB bezweckte Minderheitenschutz bezieht sich nicht allein auf eine bestimmte, ideelle Ausrichtung des Vereins, sondern ist vielschichtiger Natur. So kann die Beschränkung der Vereinstätigkeit und eine hiermit einhergehende überschaubare Mitgliederzahl für die Mitglieder auch aus Gründen der Möglichkeit des persönlichen Engagements oder aus wirtschaftlichen Gründen im Hinblick auf die Überschaubarkeit der finanziellen Aufwendungen und der damit einhergehenden Beitragsentwicklung von erheblicher Bedeutung sein. Hinzu kommt, dass eine sachliche Ausweitung der Betätigung eine Sportvereins naturgemäß zu abteilungsspezifischen Interessen und damit zu einem erhöhten Konfliktpotential führt, was ein Engagement in dem Verein für den Einzelnen durchaus erschweren kann. Zieht man dies in Betracht, dann können nach Auffassung des Senats die genannten Grundsätze des Bundesgerichtshofs auf einen Sportverein nicht so angewandt werden, dass man den Kernzweck jedes Sportvereins unabhängig von der Fassung der Satzung auf den Grundgedanken der Körperertüchtigung reduziert.
Aus der Sicht des Senats muss deshalb hier für die Bestimmung des Leitgedankens des Vereinszwecks dem Gesichtspunkt Rechnung getragen werden, dass für den hier betroffenen Verein bei seiner Gründung nur ausgewählte Sportarten bestimmt worden sind, die sogar fast gegenständlich eingrenzbar bezeichnet sind ("Racketsport"). Die in der geänderten Satzung vorgesehene Ausweitung des Vereinszwecks beschränkt sich nicht etwa auf die Einbeziehung komplementärer Sportarten, sondern öffnet den Zweck des Vereins einer umfassenden sportlichen Betätigung, die auch noch den Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport einschließt. Der Vereinszweck verliert auf diese Weise seine ursprüngliche spezifische Kontur und verschwimmt in einer Beliebigkeit, die sich nur noch durch einen willkürlichen Zusammenhang mit irgendeiner sportlichen Betätigung darstellt. Diese Änderung geht selbst bei der gebotenen großzügigen Handhabung über eine Anpassung des Vereinszwecks an geänderte Verhältnisse hinaus und verändert den Vereinszweck in Richtung eines eine unbestimmte Vielzahl von Sportarten abdeckenden Großvereins.
Schließlich kann sich die Beschwerde auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.1955 (BGHZ 16, 143ff) berufen. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass eine stillschweigende Zustimmung grundsätzlich möglich und beachtlich ist. Auszugehen ist allerdings von dem Grundsatz, dass bloßes Schweigen im Rechtsverkehr nicht als Willenserklärung ausgelegt werden kann, der bloße Zeitabstand zwischen Änderungsbeschluss und dem Zeitpunkt der Anmeldung also keine besondere Aussagekraft hat. Zusätzlich müsste jedenfalls feststellbar sein, dass alle Vereinsmitglieder die Änderung tatsächlich zur Kenntnis genommen haben. Ob hierfür eine Mitteilung der Beschlussfassung ausreichend wäre, oder –wie im Fall der o.g. Entscheidung des BGH- eine tatsächliche Umsetzung derselben erforderlich wäre, kann vorliegend dahinstehen. Denn weder hat der Beteiligte die Auflage des Amtsgerichts erfüllt, eine Mitgliederliste vorgelegt, noch ist dargetan, welche Ausweitung der Vereinstätigkeit bislang tatsächlich stattgefunden hat.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 131, 30 KostO.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs.2 FamFG zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Zwar sieht sich der Senat mit der vorliegenden Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.11.1985, jedoch sieht der Senat auch eine besondere Schwierigkeit, die dort entwickelten Grundsätze auf einen Sportverein anzuwenden, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung angesichts der praktischen Relevanz von Satzungsänderungen solcher Vereine einer größeren Rechtssicherheit dienen kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Einlegung der Rechtsbeschwerdeschrift durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.