07.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113958
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 16.11.2011 – I-15 W 214/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
I-15 W 214/10
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Eintragungsantrag entsprechend der Anmeldung vom 26.02.2010 zu entsprechen.
G r ü n d e :
I.
Der Verein gehörte früher dem E-L-verband T2 e.V. an. Nachdem dieser Kreisverein in Insolvenz geraten war, beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins in einer außerordentlichen Versammlung vom 26.02.2010 mit den Stimmen aller Anwesenden den Beitritt zum E-L-verband M-Weg e.V.
Aufgrund dieses Beitritts beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins mit den Stimmen aller Anwesenden die Änderung der Satzung in § 1 Abs. 1, 4 und 5, § 4 Abs. 1a, § 9 Abs. 1 und § 21 wie folgt:
- In § 1 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 1 und § 21 wurde der bisherige "E-L-verband T2 e.V." durch den "E-L-verband M-Weg e.V. ersetzt.
- In § 1 Abs. 4 wurde der Tätigkeitsbereich auf das Gebiet der Gemeinde "M2" begrenzt, so dass die Ortsteile Z und M der Stadt M nicht mehr zum Tätigkeitsbereich des Vereins gehören.
- In § 9 Abs. 1 wird die Zeitung "X" herausgenommen, da sie nicht mehr in M2 erscheint.
Diese Satzungsänderungen meldeten die Beteiligten in einer unterschriftsbeglaubigten Erklärung vom 26.02.2010 beim Vereinsregister zur Eintragung an. Der Anmeldung beigefügt ist eine Abschrift der geänderten Satzung.
Mit Zwischenverfügung vom 05.03.2010 wies das Amtsgericht darauf hin, dass entweder die geänderten Satzungsbestimmungen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen seien oder die Satzungsänderungen in einer aktualisierten Neufassung optisch kenntlich zu machen seien und diese Fassung mit der Anmeldung fest zu verbinden sei.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten dies abgelehnt hatte, wies das Amtsgericht den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 19.03.2010 zurück. Der hiergegen eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab.
II.
Die nach §§ 374 Nr. 4, 58, 63 FamFG statthafte und auch rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist weitgehend begründet. Das Registergericht hat zu Unrecht die Eintragung der Satzungsänderungen, die der hierzu nach § 71 BGB zuständige Vorstand (vgl. BGH 96, 245 = NJW 1986, 1033 = Rpfleger1986, 184) beantragt hat, abgelehnt.
Nach § 9 Abs. 4 der VereinsregisterVO in der bis zum 30.09.2009 gültigen Fassung konnte das Registergericht, wenn der Inhalt der Satzung des Vereins durch bereits eingetragene Änderungen nicht oder nicht sicher festzustellen oder die zur Eintragung angemeldete Satzungsänderung selbst unübersichtlich ist, die Eintragung davon abhängig machen, dass eine fortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervorhebung der beschlossenen Änderungen vorgelegt wird; dies galt dann nicht, wenn der Verein dargelegt hat, dass die Eintragung der Satzungsänderung keinen Aufschub duldet; die fortlaufende Fassung der Satzung war in den Akten als Lesehilfe zu kennzeichnen. Diese Vorschrift ist aber in der ab dem 30.09.2009 gültigen Fassung der VereinsregisterVO ersatzlos gestrichen worden.
Nach § 71 Abs. 1 S. 3 und 4 BGB in der ab dem 30.09.2009 aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister gültigen Fassung sind der Anmeldung eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen. In der Begründung des Gesetzes heißt es hierzu (Bt-Drs. 16/12813, S. 9; 12):
"Bei satzungsändernden Anmeldungen kann daher nur noch verlangt werden, dass die Abschrift der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses beim Registergericht einzureichen ist. …
Damit dem Registergericht immer auch der vollständige aktuelle Wortlaut der Satzung vorliegt, soll bei der Anmeldung von Satzungsänderungen zusätzlich zu der Abschrift des Änderungsbeschlusses künftig immer auch der vollständige Wortlaut der geänderten Satzung eingereicht werden. Vereine werden dadurch nicht zusätzlich belastet, da sie den aktuellen Satzungswortlaut regelmäßig auch für eigene Zwecke erstellen. … Wenn bei Satzungsänderungen immer auch ein vollständiger aktueller Satzungstext einzureichen ist, erleichtert dies dem Registergericht die Prüfung der Anmeldungen von Satzungsänderungen. Außerdem wird dadurch die Einsicht in die Satzung erheblich erleichtert. Der aktuelle Satzungswortlaut ergibt sich dann für denjenigen, der das Register einsieht, immer aus einem Dokument. Er muss sich den aktuellen Satzungswortlaut nicht mehr mühsam aus der ursprünglich eingereichten Satzung und den angemeldeten Änderungsbeschlüssen erschließen."
Der nach § 71 BGB bestehenden Pflicht, eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses der Mitgliederversammlung und den vollständigen Wortlaut der aktuellen Satzung einzureichen, sind die Beteiligten nachgekommen. Denn in die vorgelegte Satzung sind die am 22.02.2010 beschlossenen Satzungsänderungen eingearbeitet. Weitere Erfordernisse stellt das Gesetz nicht auf. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann daher keinen Bestand haben.