04.01.2012 · IWW-Abrufnummer 113360
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 03.08.2011 – I-20 W 18/11
Die Tätigkeit eines Rentner als „Hausmeister“ in einer Tennishalle ist Ausübung eines Berufes i.S.d. Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung, wenn diese Tätigkeit bereits seit zehn Jahren ausgeübt wird, der Versicherungsnehmer monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstellt und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden ist. Auch die geringe Höhe des Verdienstes (hier: weniger als 100 EUR monatlich) lässt eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen.
Oberlandesgericht Hamm
I-20 W 18/11
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin aus einem seit 1985 bestehen Privatversicherungsvertrag unter der Geltung der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)" sowie der "Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen für Erläuterungen (RBE) für die Privathaftpflichtversicherung" in Anspruch.
Der Antragsteller führte am 29.05.2010 auf dem Dach einer in H gelegenen Tennishalle mit einem Bunsenbrenner Schweißerarbeiten aus, in deren Verlauf das Dach Feuer fing. Dadurch entstand ein Zeitwertschaden von rund 240.000 EUR. Das gegen den Antragsteller gerichtete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld ## Js ###/## wegen eines Vergehens nach § 306 d StGB wurde nach § 153 StPO eingestellt, weil der Antragsteller bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ihm "allenfalls leichte Fahrlässigkeit" vorgeworfen werden könne. Nachdem die B Versicherungs-AG als Sach(Feuer)versicherer der Eigentümerin der Tennishalle die Inanspruchnahme des Antragstellers als Regressschuldner angekündigt hatte, ließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 26.11.2010 mitteilen, dass nicht ersichtlich sei, dass die gesetzliche Haftpflicht des Antragstellers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens betroffen sei.
Der Antragsteller beabsichtigt gegen die Antragsgegnerin die Erhebung einer Klage mit dem Ziel, dass diese verurteilt wird, ihm Deckung für den Brandschaden vom 29.05.2010 zu gewähren und ihn von den Schadensersatz- bzw. Regressansprüchen der Eigentümerin und ihrem Sachversicherer freizustellen. Hierzu hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin habe substantiiert dargelegt, dass der Antragsteller nicht privat, sondern beruflich/gewerblich tätig geworden sei; diese Darlegungen habe der Antragsteller nicht widerlegen können.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser geltend macht, dass er seine zwar regelmäßigen, gleichzeitig jedoch nur gelegentlichen Handreichungen niemals als "Broterwerb" aufgefasst habe; das Verhältnis zur Halleneigentümerin sei rein freundschaftlich geprägt gewesen und habe keinerlei gewerblichen oder beruflichen Charakter besessen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach Ziffer I Satz 1 der einbezogenen "Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen für Erläuterungen (RBE) für die Privathaftpflichtversicherung" ist im Rahmen der ebenfalls vereinbarten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)" , die den Musterbedingungen 2000 entsprechen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährliche Beschäftigung versichert.
Während aus der Formulierung "aus den Gefahren des täglichen Lebens" keine Beschränkung des Versicherungsschutzes folgt, die über die in Ziffer I Satz 1 RBE genannten Ausnahmen hinausgeht (vgl. Voit/Knappmann Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 2) stellt die Klausel "mit Ausnahme der Gefahren eines Berufes" eine negative Risikobeschreibung dar (vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, 27. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 5, 6). Dem beruflichen bzw. dem gleichgestellten nebenberuflichen Bereich ist dabei eine auf Dauer angelegte Tätigkeit zuzuordnen, während gelegentliche, nach Art und Umfang als Hobby- und Freizeitbeschäftigung anzusehende Tätigkeiten gedeckt sind, auch wenn der Versicherungsnehmer berufliche Kenntnisse einsetzt und einen Nebenverdienst erzielt (Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 6; Lücke in Prölss/Martin, 28. Aufl., Versicherungsvertragsgesetz, BesBed PHV Rz 6; BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 26 bei juris; Senat r+s 1986, 226, 227). Allerdings bleibt der berufliche Charakter erhalten, wenn die Tätigkeit im Einzelfall oder häufiger unentgeltlich ausgeübt wird, falls es sich nicht um einen spontanen, ungeplanten Einsatz beruflicher Kenntnisse aus akutem Anlass handelt (vgl. Senat VersR 1980, 1037 Rz 15 bei juris). Der Bezug eines Entgelts ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium (BGH VersR 2004, 591 Rz 20 bei juris; BGH VersR 1981, 271 Rz 23 bei juris); allerdings können Art und Höhe des Entgelts für die Frage von Bedeutung sein, ob die Tätigkeit zur dauernden Aufgabe mit dem Zweck des Erwerbs des Lebensunterhalts geworden ist (BGH VersR 1981, 271 Rz 24 bei juris). Entscheidend ist die Bestimmung des Schwergewichts (Senat VersR 80, 1037 Rz 14 bei juris), was nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist (Lücke a.a.O. BesBed PHV Rz 6). Aus dem Vorliegen einer negativen Risikobeschreibung (Risikoausschluss) folgt, dass es Sache des Versicherers ist, zu beweisen, dass der Schaden Folge einer beruflichen Tätigkeit ist (BGH VersR 2004, 591 Rz17 bei juris; Senat VersR 1980, 1037 Rz 17 f bei juris; Voit/Knappmann a.a.O. Privathaftpflicht Nr. 1 Rz 7). Demgegenüber fallen nach der Neufassung der Musterbedingungen 2007 in den Risikobereich der Privathaftpflichtversicherung ausschließlich Risiken, die den Versicherungsnehmer nicht als Berufstätigen treffen, so dass es nach der Neufassung Sache des Versicherungsnehmers ist, anspruchsbegründend zu beweisen, dass ihn ein privates und nicht ein Risiko des Berufes oder Betriebes getroffen hat (Lücke a.a.O. BesBed PHV Nr. 1 Rz 4).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt hier eine berufliche Tätigkeit des Antragstellers und keine Hobby- oder Freizeitbeschäftigung vor. Denn der Antragsteller hat über Jahre hinweg planmäßig und regelmäßig eine Tätigkeit als Hausmeister ausgeübt. Der Antragsteller hat bereits vor seiner etwa im Jahr 2000 erfolgten Verrentung nach Errichtung der Tennishalle im Jahre 1990 dort immer mal wieder kleinere Arbeiten ausgeführt. Seit seiner Verrentung, also seit etwa zehn Jahren, hat der Antragsteller in der Tennishalle eine Hausmeistertätigkeit ausgeübt; als Hausmeister hat ihn nicht nur die Halleneigentümerin angesehen; in der Schadensanzeige hat der Antragsteller selbst seine Tätigkeit als "Hausmeistertätigkeit" bezeichnet. Die Halleneigentümerin hat ihn als bei ihr "beschäftigt" bezeichnet; er ist von ihr bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft angemeldet worden. Der Antragsteller ist nicht nur auf konkreten Auftrag hin tätig geworden, sondern hat Arbeiten auch in eigener Initiative ausgeführt. Er hat sich um den Zustand der drei Hallenplätze, auf denen das Granulat "relativ regelmäßig" wieder verteilt werden muss, gekümmert. Zweimal im Jahr hat er die Dachabflüsse gereinigt; auf dem Dach hat er im Laufe der Jahre 20 Stellen abgedichtet. Monatlich hat er Endabrechnungen über geleistete Arbeitsstunden und von ihm besorgtes Material erstellt. Auch wenn der Kläger seinen Angaben zufolge monatlich nicht mehr als 100 EUR und jährlich nicht mehr als 1.000 EUR verdient haben sollte und sein Verhältnis zur Halleneigentümerin "rein freundschaftlich geprägt" war, hat er zwar in finanziell begrenztem Rahmen und mit freier Zeiteinteilung, aber der Sache nach eine zumindest arbeitnehmerähnliche Position innegehabt.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1981, 271 Rz 36 bei juris) davon auszugehen, dass außerberufliche Nebentätigkeiten in der Freizeit nicht dadurch ihren Charakter einer privaten Freizeitbeschäftigung verlieren, weil sie für einen Dritten einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb entlohnt werden. Es sei deshalb lebensfremd zu übersehen, dass für solche außerbetrieblichen Nebentätigkeiten, die in der Freizeit oder nach Eintritt in den Ruhestand ausgeübt werden, Raum und Bedürfnis bestehe. Eine solche Tätigkeit in der Freizeit könne einem wirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen und zugleich für den in dieser Weise Tätigen eine sinnvolle Ausfüllung der Freizeit bedeuten. Allerdings hat der BGH (a.a.O.) zugleich entschieden, dass die Grenzen privater Freizeitbeschäftigung überschritten werden, wo sie über eine längere Zeit hinweg planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Dies ist hier der Fall, weil der Antragsteller seiner Tätigkeit als Hausmeister eine längere Zeit, nämlich zehn Jahre, und mit Regelmäßigkeit, was seine monatlich erstellten Abrechnungen und seine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft belegen, nachgegangen ist. Damit ist der Bereich bloßer Freizeitbeschäftigung überschritten worden und der Antragsteller ist im Rahmen eines Berufes tätig geworden. Damit kann der Antragsteller keine Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung verlangen.