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  • 07.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120295

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 15.12.2011 – 3 U 149/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    3 U 149/11

    Tenor:
    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 01.08.2011 - 6 O 132/11 Hg - wird

    z u r ü c k g e w i e s e n .

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.953,55 €.

    Gründe
    I. Der Kläger, der als eingetragener Verein die Belange von Wasserkraftwerksbetreibern vertritt, verlangt von der Beklagten, einem ehemaligen Mitglied, die Bezahlung einer Sonderumlage / eines Beitrags sowie die Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten.

    Die Beklagte, die in B... ein Wasserkraftwerk an der E... unterhält, ist dem Kläger am 26.02.1997 beigetreten. Auf den Inhalt der vorgelegten Beitragserklärung (Anlage K 3) wird Bezug genommen.

    Die Satzung des Klägers enthält in § 10 eine Regelung über Mitgliedsbeiträge und in § 13 (Beitragsordnung) lit. a) bis lit. f) Bestimmungen über Grundbeiträge, Jahresbeiträge und Zusatzbeiträge. In § 13 lit. g) heißt es wie folgt (vgl. Anlage K 2):

    "Sonderumlage:

    Bei Verbesserung der Einspeisevergütung oder Erhöhung der bisher nach EEG oder einem Nachfolgegesetz eingespeisten und vergüteten Strommengen, ebenso wie bei Erlösverbesserungen, die sich aus deren gesetzlichen Änderungen ergeben, hat jedes Mitglied eine Umlage von 10 % eines hierdurch in einem guten Wasserjahr erzielten Mehrerlöses an die Verbandskasse zu leisten. Bereits vorausgehend auf diese Verbesserung bezahlte Beträge werden angerechnet.

    Der Mehrerlös errechnet sich aus der Differenz des im Jahre der Rechnungslegung im Mittelwert erzielten Verkaufspreises jeder ins Netz eingelieferten kWh zum durchschnittlichen Vergleichspreis der Vergütungsliste oder, falls keine Vergütungsliste Grundlage der Preisberechnung war, der durchschnittliche Vergleichspreis der tatsächlich gezahlten Vergütung des aufnehmenden EVU im Jahre 1986. Basis der Mehrerlösberechnung ist immer der Jahresdurchschnittserlös pro kWh im Gesamtjahr 1986. Ein gutes Wasserjahr stellt auf die tatsächliche oder rechnerische Jahreserzeugung ab, die sich aus dem Jahr mit den höchsten Abflüssen der bei der Rechnungsstellung zurückliegenden 10 Jahre ergeben haben oder rechnerisch herleiten lassen. Die Abflüsse werden anhand des oberhalb oder unterhalb nächstgelegenen Pegels bzw. der amtlichen Pegelaufzeichnungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ermittelt. Befindet sich am betreffenden Gewässer des jeweiligen Mitgliedes kein vergleichbarer amtlicher Pegel, dann werden die Abflüsse bzw. Pegelaufzeichnungen eines am nächsten gelegenen Gewässers oder Abflusssystemes herangezogen und zugrunde gelegt.

    Die Umlage ist auf Anforderung fällig.

    Erfolgt der Beitritt erst später oder wird die Netzeinspeisung erst später aufgenommen, dann verschiebt sich die Pflicht zur Leistung der Anlage bis zum Zeitpunkt der Stromeinspeisung bzw. des Vorteilsbeginnes.

    Basis der Mehrerlösberechnung ist immer der Ausgangspreis per 31.12.1986.

    Zur Ermittlung der Umlage ist jedes Mitglied zur Offenlegung seines Stromerlöses in den letzten 10 Jahren bzw. seit Beginn der Netzeinspeisung verpflichtet."

    Der Kläger hat der Beklagten am 23.12.2009 eine Sonderumlage nach § 13 lit. g) der Satzung über 6.953,55 € in Rechnung gestellt, auf die verwiesen wird (Anlage K 5). Diese Rechnung bildet den Streitgegenstand. Die über diesen Betrag hinausgehende Klage wurde in Höhe von 505,00 € zurückgenommen.

    Wegen der tatsächlichen Feststellung des Landgerichts sowie wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil vom 01.08.2011 Bezug genommen.

    Durch dieses Urteil ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, § 13 lit. g) der Satzung des Klägers stelle keine hinreichende Grundlage für den geltend gemachten Betrag dar. Bei der verlangten "Sonderumlage" handele es sich um einen regelmäßig zu zahlenden Beitrag, der neben den zu erbringenden Beitragspflichten habe stehen sollen. Er habe nicht zur Deckung eines unvorhergesehenen, besonderen Finanzbedarfs gedient, vielmehr sei eine "gespaltene Beitragspflicht" begründet worden. Denn nach dem Vorbringen des Klägers werde die Umlage dazu verwendet, die Kosten der Lobbyarbeit des Verbandes für die Wasserkraft zu decken, hoch dotierte Gutachten einzuholen und den Mitgliedern eines "politischen Beirats" eine Beiratsentschädigung zukommen zu lassen.

    Vorliegend sei der Kläger nicht berechtigt, einen regulären Beitrag zu verlangen. § 13 lit.g) der Satzung sei zu unbestimmt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass weder aus § 13 lit.g) der Satzung ersichtlich noch für die Verbandsmitglieder in sonstiger Weise voraussehbar sei, ob, wann und in welcher Höhe eine "Sonderumlage" an den Kläger bezahlt werden müsse. Aus der Satzung gehe auch nicht hervor, wie hoch die "Sonderumlage" sein werde. Diese knüpfe nicht an die tatsächliche Leistung des jeweiligen Wasserkraftwerks an und erfordere keine für die Erlösverbesserung ursächliche Tätigkeit des Klägers. Darüber hinaus fehle eine Festlegung des maximalen Umfangs des Beitrags in der Satzung, was zu einer unvorhergesehenen Belastung führen könne. Eine Unbestimmtheit der streitgegenständlichen Regelung folge zusätzlich daraus, dass das für deren Festsetzung zuständige Organ nicht in der Satzung bezeichnet worden sei.

    Hinzu komme, dass bei jeder Verbesserung der Stromeinspeisevergütung auf einen Vergleich mit dem Ausgangspreis per 31.12.1986 abgestellt werden müsse mit der Folge, dass bei mehreren Erhöhungen der Einspeisevergütung seit 1986 ein und derselbe Tatbestand mehrfach bei der Berechnung der "Sonderumlage" berücksichtigt werde, wofür eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich sei. Dadurch werde die Beklagte unangemessen benachteiligt, ohne dass ein schutzwürdiges und billigenswertes Interesse des Klägers an einer Berechnung des Mehrerlöses auf der Basis der Preise per 31.12.1986 erkennbar sei.

    Unklar sei zudem, wie die Berechnung der "Sonderumlage" zu erfolgen habe. Nach § 13 lit.g) der Satzung komme es auf den in einem guten Wasserjahr erzielten Mehrerlös an, wobei die Definition des "guten Wasserjahrs" keine in allen Fällen zweifelsfreie Ermittlung des in die Berechnung einzustellenden Faktors zulasse. Der weitere Passus "bereits vorausgehend auf diese Verbesserung bezahlte Beträge werden angerechnet" sei unklar und nicht verständlich, weil nicht erkennbar sei, welche Zahlungen damit erfasst seien.

    Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass die Erhebung der "Sonderumlage" keinem Vereinszweck diene. Aus der Satzung gehe nicht hervor und vom Kläger sei auch nicht substantiiert dargelegt worden, welcher Zweck damit verfolgt werde. Es könne nicht angenommen werden, dass die jährlich zu entrichtenden Beiträge nicht zur Deckung der laufenden Unkosten des Klägers ausreichen.

    Nach alledem sei von einer Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Regelung auszugehen.

    Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens macht dieser hauptsächlich geltend, das Landgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass von ihm keine Sonderumlage verlangt werde. § 13 lit. g) der Satzung enthalte vielmehr eine Regelung über einen regulären Mitgliedsbeitrag. Diese Bestimmung sei entgegen der Ansicht des Landgerichts wirksam. Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Beitragspflicht seien schlüssig und nachprüfbar in der Satzung niedergelegt. Lediglich der Zeitpunkt einer Erhöhung der Einspeisevergütung sei unsicher. Die streitgegenständliche Bestimmung belaste die Mitglieder wesentlich weniger als die Bindung des Beitrages an einen bestimmten Umsatz. Die verfahrensgegenständliche "Umlage" könne zu keiner Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder führen, weil dieser eine mindestens 10-fach höhere Einnahmeverbesserung gegenüberstehe, die zu einer entsprechenden Gewinnsteigerung führe. Denn es sei lediglich ein 10 %iger Anteil der zusätzlichen Einnahmen aus der erhöhten Einspeisevergütung abzuführen. Faktisch verhalte es sich so, dass eine Erhöhung der Einspeisevergütung und damit eine Verbesserung der Einnahmesituation auf Seiten der Mitglieder ohne entsprechende Lobbyarbeit nicht möglich und denkbar sei.

    Die Höhe des Beitrages lasse sich genau ermitteln. Lediglich für eine Sonderumlage verlange die Rechtsprechung eine Deckelung nach oben, die hier gerade nicht vorliege.

    Da die Zahlungspflicht bereits durch die Satzung geregelt worden sei, brauche ein für die Festsetzung zuständiges Organ nicht mehr bezeichnet werden. Eine Mehrfachabschöpfung sei durch die Satzung ausgeschlossen. Denn bereits zuvor geleistete Umlagen aufgrund früherer Strompreiserhöhungen würden bei der Ermittlung der Zahlungspflicht Berücksichtigung finden. Die Festlegung der Berechnungsgrundlage für die Einspeisevergütung sei aus Gründen der Klarheit und Einheitlichkeit zum Zeitpunkt 31.12.1986 erfolgt.

    Der Begriff eines "guten Wasserjahrs" sei in der Satzung im Einzelnen konkretisiert worden. Insoweit seien die Einspeisungsergebnisse der letzten 10 Jahre maßgeblich, die von den Mitgliedern mitzuteilen seien. Heranzuziehen sei das Jahr mit den höchsten Abflüssen und den daraus resultierenden höchsten Einspeisedaten. Die dazu relevanten Zusammenhänge seien jedem Wasserkraftbetreiber ganz genau bekannt.

    Es stünde jedem Mitglied frei, den konkreten Ertrag als Grundlage für die Berechnung der Umlage mitzuteilen. Die Festlegung und Ermittlung der Umlage auf der Basis eines "guten Wasserjahres" sei lediglich ein Notbehelf für den Fall, dass ein Mitglied nicht bereit ist, seinen tatsächlichen Ertrag zu benennen. Dann sei die Ermittlung der Umlage auf der Basis eines "guten Wasserjahres" sachgerecht und überprüfbar.

    Unproblematisch würden gegenüber allen Mitgliedern die bereits aufgrund früherer Einspeiseerhöhungen geleisteten Umlagezahlungen auf die Berechnung neuer Umlagen angerechnet.

    Weil es sich bei der verlangten Sonderumlage um einen regulären Mitgliedsbeitrag handele, sei es nicht erforderlich, konkrete Kosten zu benennen, zu deren Deckung der Beitrag diene.

    Aus der Satzung lasse sich die Obergrenze einer möglichen Belastung klar und präzise entnehmen. Denn die Höhe des zu zahlenden Beitrages werde nach der Satzung immer auf maximal 10 % eines Jahresmehrerlöses begrenzt.

    Der Kläger stellt folgende Anträge:

    1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.08.2011 - 6 O 132/11 Hg - wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert.

    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.953,55 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2010 zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 555,60 € zu bezahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angegriffene Urteil und hebt ihren bisherigen Sachvortrag ergänzend hervor, die über die Erhebung der Sonderumlage vereinnahmten Gelder seien von der Klägerin weitestgehend für die satzungs- und gesetzeswidrige Vergütung des ehemaligen Präsidenten M... verwendet worden. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft K... (Az .../10) habe dieser für seine Vergütung in den Jahren 1999 bis 2009 insgesamt 327.925,82 € aus den Sonderumlageeinnahmen erhalten. Weiter seien in diesem Zeitraum insgesamt 383.857,43 € an Personen des politischen Lebens als sogenannte "Aufwandsentschädigungen" geflossen. Da die Eigenentnahmen des ehemaligen Präsidenten weder von der Satzung noch von einem Beschluss der Mitgliederversammlung gedeckt gewesen sei, habe die Staatsanwaltschaft K... gegen diesen Anklage wegen des Verdachts der Untreue zu Lasten des Klägers erhoben (Az ..../10). Damit stehe fest, dass die aus der Sonderumlage erzielten Einnahmen nicht zur Verbesserung der Verbandsarbeit dringend notwendig gewesen seien.

    Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass die Sonderumlageklausel der Satzung keine Obergrenze bestimme und somit nicht den vereinsrechtlichen Mindestanforderung an eine wirksame Umlageklausel genüge. § 13 lit. g) der Satzung statuiere eine Beitragspflicht, die über die reguläre Beitragsschuld hinausgehe. Auch insoweit bedürfe es der Bestimmung einer Obergrenze in der Satzung. Daran fehle es, weil sämtliche in der "Sonderumlage" enthaltenen Faktoren zur Berechnung der Höhe der Zahlungen zum Zeitpunkt eines Beitritts unbekannt seien. Daher sei für die Mitglieder nicht erkennbar, in welchem Umfang sie über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden können. Aus einer Verbesserung der Einspeisevergütung lasse sich überhaupt keine Aussage über die wirtschaftliche Situation eines Mitgliedes treffen. Es bestehe kein wesentlicher Unterschied zu einer umsatzabhängigen Beitragspflicht. Die "Sonderumlage" stelle für viele Mitglieder durchaus eine hohe finanzielle Belastung dar, die zudem zu nicht nachvollziehbaren, willkürlich gesetzten Zeitpunkten eingezogen werde. Seit der letzten Einspeisevergütungsverbesserung im Jahr 2001 habe der Kläger rund 8 Jahre zugewartet, bevor eine "Sonderumlage" erhoben worden sei. Etwaige Mehreinnahmen seien von ihr, der Beklagten, zwischenzeitlich längst wieder anderweitig verwendet worden.

    Sofern die Satzung keine festen Beiträge vorsehe, müsse darin dasjenige Organ bestimmt werden, das zur Festsetzung der Beiträge zuständig sei. Daran fehle es hier. Ob die zur Erhebung der "Sonderumlage" berechtigenden Voraussetzungen vorliegen, müsse zwingend durch ein Organ des Klägers im Beschlusswege festgestellt werden.

    § 13 lit. g) der Satzung werde dem sich aus §§ 242, 315 BGB ergebenden Transparenz- und Bestimmheitsgebot nicht gerecht. Mit der Bezeichnung "Sonderumlage" werde die Art der zu leistenden Beiträge unzulässig verschleiert. Unwirksam sei die streitgegenständliche Satzungsklausel auch deshalb, weil als Ausgangspreis stets der Preis per 31.12.1986 zugrunde gelegt werde. Durch diese Regelung werde ein und derselbe Tatbestand mehrfach bei der Berechnung der Sonderumlage berücksichtigt.

    Wegen der weiteren Details des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gelangten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

    II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 6.953,55 € nicht beanspruchen. Es fehlt dazu die erforderliche Rechtsgrundlage. § 13 lit. g) der Satzung des Klägers ist unwirksam.

    1. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 23.12.2009 noch Mitglied des Klägers. Sie hat zwar am 18.12.2009 mit sofortiger Wirkung den Austritt aus dem Verband des Klägers erklärt (vgl. Anlage B 5). Jedoch hat der Kläger den Zugang dieser empfangsbedürftigen Austrittserklärung bestritten (Bl. 83 d.A.). Da die Beklagte einen Beweis für den Zugang nicht angetreten hat, ist davon auszugehen, dass ein Zugang nicht erfolgt ist. Aus diesem Grund kann für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben, ob die Beklagte berechtigt war, das Mitgliedsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Es ist deshalb auch unerheblich, ob sich der frühere Präsident des Klägers wegen der Veruntreuung von Vereinsvermögen strafbar gemacht hat oder wegen des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener, wie von der Beklagten vorgetragen wird.

    Bei der Kündigungserklärung der Beklagten vom 11.01.2010 handelt es sich um eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2010 (Anlage K 4). Sie entspricht den Vorgaben, die in § 2 Abs. 3 der Satzung des Klägers zum Austritt enthalten sind. Deshalb wurde die Mitgliedschaft der Beklagten erst zum Ende des Jahres 2010 beendet mit der Folge, dass die verfahrensgegenständlichen Kündigungen eine satzungsmäßige Zahlungsverpflichtung der Beklagten grundsätzlich unberührt lassen.

    Daher bleibt auch kein Raum für die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO.

    2. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung einer Sonderumlage im rechtlichen Sinn herangezogen werden soll.

    Zwar können Vereinsmitglieder durch Umlagen grundsätzlich anstelle von laufenden Mitgliedsbeiträgen oder zusätzlich zu diesen dann herangezogen werden, wenn eine satzungsmäßige Grundlage besteht (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7. Aufl. 1997, Rn. 213). Jedoch können Umlagen als außerordentliche Vereinsbeiträge nur zur Befriedigung eines außergewöhnlichen Bedarfs begründet werden (OLG München NJW-RR 1998, 966; Schöpflin in Bamberger/Roth/Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Stand 01.03.2011, § 58 Rn.. 4). Indessen dienen die finanziellen Leistungen, die der Kläger auf der Basis von § 13 lit. g) seiner Satzung erhebt, keinem derartigen außergewöhnlichen Finanzbedarf. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die in der Satzung des Klägers statuierte "Sonderumlage" regelmäßig anfällt, nämlich immer dann, wenn es zu einer von der Satzung erfassten Verbesserung der Einspeisevergütung kommt. Sonderumlagen werden hingegen typischerweise einmalig erhoben. Außerdem wurden, wie der Kläger selbst dargelegt hat, mit der "Umlage" die Kosten der Lobbyarbeit finanziert, hochdotierte Gutachten zur Umweltverträglichkeit der Wasserkraftnutzung eingeholt oder freie Mitarbeiter entlohnt, was mit den laufenden Einnahmen aus den Grundbeiträgen nicht möglich sei (Bl. 81 d.A.). Danach kommen die Mittel aus der "Sonderumlage" der Erfüllung des normalen Vereinszwecks zugute. Weder bei der Lobbyarbeit noch bei der Vergabe von Gutachten oder der Begründung von Vertragsverhältnissen als freier Mitarbeiter handelt es sich um Aufgaben oder Belastungen, die bei einem Verband wie dem Kläger aus dem üblichen Rahmen fallen. Sie können deshalb auch nicht als außergewöhnlich charakterisiert werden.

    § 13 lit. g) der Satzung enthält somit, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, eine Beitragspflicht, die neben die an anderer Stelle in der Satzung geregelte Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen tritt. Es liegt somit ein Fall der gespaltenen Beitragspflicht vor (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1357).

    3. Bereits deshalb bestehen Bedenken, ob § 13 lit. g) der Satzung des Klägers als ausreichend transparente Grundlage zur Heranziehung der Beklagten angesehen werden kann. Die Satzung muss nach h. M. die Art der Beitragspflicht bezeichnen (Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl. 2007, Rn. 829; Reuter in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 58 Rn. 3). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Es wurde in der Satzung des Klägers nicht nur fälschlicherweise von einer Sonderumlage gesprochen, obwohl in der Sache eine Beitragspflicht begründet worden ist, sondern vielmehr auch der Tatbestand verschleiert, dass ein regulärer, regelmäßig wiederkehrender Finanzbedarf des Klägers über die "Sonderumlage" gedeckt werden soll. Darüber hinaus wurden nach dem eigenen Vorbringen des Klägers Beitrittswillige, möglicherweise aber auch Mitglieder, in Unkenntnis darüber gelassen, dass mit den satzungsmäßig zu entrichtenden Grund-, Jahres- und Zusatzbeiträgen die regelmäßigen Verbandsausgaben nicht finanziert werden können, sondern lediglich die laufenden Verwaltungskosten (Bl. 81 d.A.). Dies alles ist für das einzelne Mitglied oder einen an einem Beitritt interessierten Wasserkraftwerksbetreiber aus der Satzung nicht ersichtlich mit der Folge, dass von Anfang an unklar bleibt, weshalb überhaupt eine über die regelmäßigen Beitragszahlungen hinausgehende finanzielle Belastung der Mitglieder in der Satzung in Form einer "Sonderumlage" statuiert wird und welchem konkreten Zweck die so beschafften Mittel dienen.

    Wie von Klägerseite im Termin vor dem Senat in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden ist, sollte durch die Begründung einer "Sonderumlage" der reguläre Beitrag niedrig gehalten werden, um Interessenten nicht aus Kostengründen von einem Beitritt abzuhalten. Damit wurde zugestanden, dass die Satzung des Klägers potentielle Mitglieder nicht klar darüber informiert, dass die tatsächlichen Vereinskosten über die zu entrichtenden Beiträge nur unzureichend gedeckt sind.

    Nach alledem zweifelt der Senat daran, ob § 13 lit. g) der Satzung hinreichend transparent ist, um etwa das Für und Wider eines Beitritts vernünftig abwägen und die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen einer Beitrittserklärung zuverlässig abschätzen zu können. Diese Zweifel rühren zusätzlich daher, dass auf diese Art und Weise den Mitgliedern auch die Möglichkeit erschwert wird, darauf hinzuwirken, dass die zu deckenden regelmäßigen Kosten des Klägers z.B. durch höhere Mitgliedsbeiträge finanziert werden, um auf Dauer u.U. noch höhere "Sonderumlagen" zu vermeiden, sodass die vorerwähnte Verschleierung im Ergebnis u.U. auch zu einer relevanten Verkürzung von Mitgliedschaftsrechten führen kann.

    4. Es kann hier aber dahinstehen, ob das Transparenzgebot verletzt worden ist. Denn § 13 lit. g) der Satzung des Klägers ist zu unbestimmt und bereits deshalb unwirksam.

    a) Nach der Auffassung des Senats ist die Ermittlung des Mehrerlöses, der Grundlage für die Berechnung der "Sonderumlage" ist, in § 13 lit. g) der Satzung eindeutig festgelegt worden.

    Wegen § 310 Abs. 4 BGB, der auch das Vereinsrecht umfasst (BGH NJW 2009, 774; BGH NJW 1995, 583; Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 310 Rn. 49), unterliegt die Satzung des Klägers zwar keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Jedoch muss sich aus der Satzung ergeben, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (§ 58 Nr. 2 BGB). Die Höhe der Beiträge braucht die Satzung nicht ziffernmäßig festzulegen (BGHZ 105, 306 = NJW 1989, 1724 Tz. 21; Stöber, aaO., Rn. 211; Reichert, aaO., Rn. 830). Bei finanziellen Belastungen, die über die reguläre Beitragsschuld hinausgehen, muss die Satzung aber so ausgestaltet sein, dass daraus ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar ist (BGH NJW-RR 2008, 194; OLG München NJW-RR 1998, 966).

    Diesen Anforderungen muss § 13 lit g) der Satzung des Klägers entsprechen, da die darin normierte Zahlungspflicht über die reguläre Beitragsschuld der Mitglieder hinausgeht. In § 13 lit. a) bis lit. f) der Satzung sind die normalen Beitragspflichten der Mitglieder abschließend geregelt, zu der die "Sonderumlage" hinzutritt.

    Was den vorerwähnten Mehrerlös anlangt, kann zwar nach dem reinen Wortlaut der Satzungsbestimmung etwas fraglich erscheinen, wie er bestimmt werden soll. Denn zum einen ist in § 13 lit g) davon die Rede, dass jedes Mitglied eine Umlage von 10 % eines durch eine Verbesserung der Einspeisevergütung etc. in einem guten Wasserjahr erzielten Mehrerlöses an die Verbandskasse abzuführen hat. Zum anderen heißt es im übernächsten Satz weiter, dass sich der Mehrerlös aus der Differenz des im Jahre der Rechnungslegung im Mittelwert erzielten Verkaufspreises zum durchschnittlichen Vergleichspreis der Vergütungsliste (oder zum durchschnittlichen Vergleichspreis der tatsächlich gezahlten Vergütung des aufnehmenden Energieversorgungsunternehmens im Jahre 1986) errechnet, wobei Basis der Mehrerlösberechnung immer der Jahresdurchschnittserlös im Jahr 1986 sein soll. Jedoch führt die Auslegung nach Sinn und Zweck nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) hier zu einem eindeutigen Ergebnis. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte verstehen § 13 lit g) der Satzung, wie die Anhörung vom 07.12.2011 ergeben hat, dahin, dass sich der Mehrerlös aus zwei Faktoren zusammensetzt, nämlich aus der Preisdifferenz zwischen 1986 und dem aktuellen Preis einerseits sowie der Wassermenge in einem guten Wasserjahr andererseits (vgl. S. 3 und 6 des Protokolls).

    b) Unschädlich ist ferner, dass die Satzung in § 13 lit. g) als Basis der Mehrerlösberechnung stets auf den Preis des Jahres 1986 abstellt. Dies kann zwar zu einer rückwirkenden Zahlungspflicht führen, weil ein Mitglied u.U. für schon vor dem Beitritt erfolgte Erhöhungen der Einspeisevergütung Zahlungen an den Kläger leisten muss. Wird - wie hier - für rückwirkende Beitragserhöhungen in der Satzung ein ausdrücklicher Satzungsvorbehalt gemacht, ist dies indessen zulässig (LG Hamburg NJW-RR 1999 1708; Palandt, aaO., § 58 BGB Rn. 2).

    Nach der Satzung ist im Übrigen auch eine Mehrfachheranziehung von Mitgliedern als Folge von mehrfachen Erhöhungen der Einspeisevergütung in der Vergangenheit ausgeschlossen. Denn in der Satzung wird hinreichend deutlich gemacht, dass Beiträge, die aus früheren Verbesserungen der Ertragssitutation durch Erhöhungen der Einspeisevergütung resultieren, auf die "Sonderumlage" angerechnet werden. Damit soll gerade eine entsprechende Mehrfachbelastung vermieden werden.

    c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Obergrenze der finanziellen Belastung der Mitglieder hier ausreichend objektiv bestimmbar.

    Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bedenken dagegen bestehen, als Vereinsbeitrag nicht einen von vornherein festgelegten Betrag zu erheben, sondern diesen variabel, bezogen auf den Umsatz des Vorjahres zu ermitteln (BGH NJW 2010, 3521), ist es nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall der Beitrag variabel ausgestaltet und dieser von einer Einnahmeverbesserung abhängig gemacht wird, die wiederum an die Wassermenge in einem guten Wasserjahr und die Verbesserung der Preissituation im Vergleich zum Referenzjahr 1986 anknüpft. Die "Sonderumlage" ist begrenzt auf einen 10 %igen Anteil des Mehrerlöses, der so zu errechnen ist. Demnach sind allein objektive Faktoren dafür maßgeblich, wie hoch die "Sonderumlage" ausfällt.

    d) Es verhält sich auch nicht so, dass die für die "Sonderumlage" maßgebliche Erlösverbesserung von der tatsächlichen Leistung des jeweiligen Wasserkraftwerks unabhängig ist, wie das Landgericht meint. Denn es liegt auf der Hand, dass die Einspeisevergütung um so höher ausfällt, je mehr Strom produziert wird.

    e) Hingegen ist in der Satzung nicht genau genug geregelt, wann eine "Sonderumlage" gemäß § 13 lit g) der Satzung an den Kläger zu zahlen ist. Dass der Zeitpunkt einer Erhöhung der Einspeisevergütung nicht vorhersehbar ist, liegt in der Natur der Sache, sodass hierauf nicht abgestellt werden kann. Kommt es aber zu einer solchen Erhöhung, sieht die Satzung nur vor, dass die "Sonderumlage" auf Anforderung fällig ist. Wann bzw. in welchem Zeitraum eine entsprechende Anforderung an die Mitglieder zu richten ist, ist nicht näher geregelt. Damit ist für Mitglieder nicht im Ansatz kalkulierbar, wann eine Zahlung geleistet werden muss. Dies führt weiter deshalb zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Bestimmung, weil der Zeitpunkt der Anforderung Einfluss hat auf die Höhe der zu entrichtenden "Sonderumlage". Denn das "gute Wasserjahr" ist laut § 13 lit. g) der Satzung dasjenige mit den höchsten Abflüssen in den vergangenen 10 Jahren, die vor der Abrechnung liegen. Somit kann das "gute Wasserjahr" differieren, je nachdem, wann eine Abrechnung erfolgt und dadurch die Fälligkeit herbeigeführt wird.

    Es mag sein, dass sich die Abflüsse von einem zum anderen "guten Wasserjahr" nur geringfügig unterscheiden, wie Herr M... für den Kläger vorgetragen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass der Zeitpunkt der Fälligstellung im völligen Belieben des Klägers liegt und dass dadurch die Höhe der Zahlungspflicht beeinflusst werden kann. Darin liegt ein nicht mehr hinnehmbares Defizit der Satzung, welches unproblematisch hätte vermieden werden können.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bestehende Regelung auch zu Ungleichbehandlung von Mitgliedern führen kann, wenn diese zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten zur Zahlung aufgefordert werden. Eine solche Ungleichbehandlung ist grundsätzlich unzulässig (LG Bonn DB 1992, 879; Schöpflin, aaO., § 58 BGB Rn. 5). Dass die Mitglieder nicht sofort nach einer Preiserhöhung bzw. gleichzeitig zu einer "Sonderumlage" herangezogen werden, hat Herr M.... im Termin vom 07.12.2011 bestätigt (S. 4 des Protokolls). Der Senat erblickt auch hierin einen Unwirksamkeitsgrund.

    f) Dem Landgericht ist zusätzlich darin Recht zu geben, dass in § 13 lit g) der Satzung eine Bezeichnung desjenigen Organes fehlt, welches für die genaue Festsetzung der "Sonderumlage" zuständig ist und welches über den Zeitpunkt der Rechnungsstellung als Fälligkeitszeitpunkt entscheidet. Unabhängig von der Frage, ob die Obergrenze des Mehrerlöses in der Satzung ausreichend objektiv bestimmbar ist, setzt die Erhebung einer "Sonderumlage" stets voraus, deren Höhe genau zu berechnen und eine Rechnung zu erstellen, weil nur so eine Fälligkeit herbeigeführt werden kann. Unklar und offen ist jedoch nach dem Inhalt der Satzung, wer hierfür verantwortlich ist. Sieht - wie hier - die Satzung die Erhebung eines Beitrages nach einem bestimmten Schlüssel vor, muss das für deren Festsetzung zuständige Organ in der Satzung bezeichnet werden (BGHZ 130, 243, 246; BGH NJW 2010, 3521 Tz. 12). Das beschriebene Manko führt ebenfalls zur Unwirksamkeit.

    g) Eine andere Betrachtung ist nicht wegen der abweichenden Ansicht des Landgerichts München II im Urteil vom 31.05.2011 geboten (Az 14 O 3920/10, Anlage K 1). Mit den wesentlichen Gesichtspunkten und Erwägungen, die die vorliegende Entscheidung tragen, setzt sich das Landgericht gar nicht oder nur oberflächlich auseinander.

    h) Bei dieser Sach- und Rechtslage muss nicht entschieden werden, welche Konsequenzen es hat, dass nach der Satzung für die Anforderung einer "Sonderumlage" keine für die Erlösverbesserung ursächliche Tätigkeit des Klägers erforderlich ist.

    5. Wie sich in der Sitzung vom 07.12.2011 ergeben hat, beruht die konkrete Abrechnung vom 23.12.2011 nicht auf § 13 lit. g) der Satzung des Klägers. Daraus folgt, dass keine Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung eingetreten ist, falls diese Regelung als wirksam anzusehen wäre.

    Die Satzung sieht vor, wie bereits näher dargelegt worden ist, dass die "Sonderumlage" auf der Grundlage der Differenz zwischen dem aktuellen Preis und demjenigen aus 1986 sowie anhand der Wassermenge eines "guten Wasserjahres" ermittelt wird. So hat der Kläger aber im Streitfall gegenüber der Beklagten gar nicht abgerechnet. Er hat vielmehr ausweislich der Abrechnung vom 23.12.2009 (Anlage K 5) den Mehrerlös unter Heranziehung der mittleren Jahresarbeit von insgesamt 1,7 Mio. kWh errechnet, die die Beklagte in ihrer Beitrittserklärung vom 26.02.1997 angegeben hat (vgl. Anlage K 3). Zu solch einer Schätzung, die von Herrn M... als "Notbehelf" bezeichnet worden ist, war der Kläger nicht berechtigt. Sie hat weder in der Satzung noch in der Beitrittserklärung eine Rechtsgrundlage. Eine Schätzung verbietet sich außerdem schon deshalb, weil die Beklagte nie zur Offenlegung ihres Stromerlöses in den vergangenen 10 Jahren bzw. seit Beginn der Netzeinspeisung aufgefordert worden ist, zu der sie nach der Satzung verpflichtet ist.

    6. Offen bleiben kann nach alledem auch, ob sich die Beklagte im Zusammenhang mit den vom Kläger vereinnahmten Mitteln aus der "Sonderumlage" mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen kann, was fraglich erscheint, weil die Mitgliedschaft der Beklagten inzwischen ein Ende gefunden hat.

    7. Ohne Hauptforderung des Klägers kann dieser vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nicht von der Beklagten ersetzt verlangen. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 BGB sind erfüllt, weil kein Verzug der Beklagten eingetreten ist.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht. Über die Berufung, die möglicherweise geg