27.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121293
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 05.05.2011 – S 0171 A – 83 – St 53
Gemeinnützigkeit von Hallenbauvereinen
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
KSt-Kartei § 5 Fach H Karte 55
Rundvfg. vom 05.05.2011
S 0171 A - 83 - St 53
HMdF-Erlass vom 23.05.1991
S 0171 A - 56 - II B 31
Gemeinnützigkeit von Hallenbauvereinen
Die Errichtung einer Halle oder sonstiger Räumlichkeiten durch einen Hallenbauverein mit dem Ziel, sie steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen, ist allein kein gemeinnütziger Zweck.
Nur ein Verein, der satzungsgemäß einen gemeinnützigen Zweck (z.B. Sport) fördert, kann diesen Zweck teilweise mittelbar durch den Bau einer Halle und ihre Überlassung an andere gemeinnützige Vereine verwirklichen. Hierdurch wird die durch § 57 AO erforderliche Unmittelbarkeit der Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zwar durchbrochen, aber gemäß § 58 Nr. 4 AO handelt es sich hier um eine steuerlich unschädliche Betätigung.
§ 58 Nr. 4 AO begründet jedoch keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck.