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  • 16.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121483

    Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 24.04.2012 – S 2257 A - 19 - St 218


    Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter


    OFD Frankfurt/M. v. 24.04.2012

    S 2257 A – 19 – St 218

    1. Qualifizierung der Einkünfte

    1.1 Fußballschiedsrichter und ihre Assistenten
    Zahlungen und Aufwandentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten sind grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird.
    Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Für die Einkünftequalifikation ist entscheidend, ob ein internationaler Einsatz für einen weiteren Verband stattgefunden hat. Aus diesem Grund erzielen Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistenten erstmalig gewerbliche Einkünfte bei Nominierung durch einen weiteren Verband und Leitung eines Spiels für diesen Verband. Ein Verzicht des Schiedsrichters oder des Assistenten auf die Leitung des Spiels oder die bloße Meldung auf die den Verbänden zur Auswahl stehenden Listen reicht für das Vorliegen von gewerblichen Einkünften allein noch nicht aus.
    Werden Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Besteht zwischen der Tätigkeit als Schiedsrichter und der Werbetätigkeit ein sachlicher Zusammenhang (z. B. Trikotwerbung), liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb auch bei ausschließlich national eingesetzten Schiedsrichtern vor (Folge: Umqualifizierung von sonstigen Einkünften zu Einkünften aus Gewerbebetrieb).
    Für die Einkünftequalifikation sind aus den vorgenannten Gründen die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen.

    1.2 Schiedsrichter anderer Sportarten
    Vorgenannte Grundsätze können nicht ohne Prüfung der genauen Verbandstrukturen auf Schiedsrichter anderer Sportarten ausgeweitet werden (siehe z. B. Urteil des FG-Niedersachsen vom 24.11.2004 – 9 K 147/00 – zu Schiedsrichtern im Tennissport).
    2. Einkunftserzielungsabsicht
    Unabhängig von der Qualifikation der Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) muss für eine steuerliche Anerkennung immer eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. Übersteigen die Ausgaben für die Tätigkeit (z. B. Fahrtkosten) dauerhaft die Einnahmen, kann es an der Einkunftserzielungsabsicht mangeln.
    3. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG
    Ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateuerbereich können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG – diese Freibetragsregelung in Anspruch nehmen.