26.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123265
Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 11.09.2012 – 11 U 80/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit
1. Dr. S... G...,
Kläger zu 1), Widerbeklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,
2. Förderverein ... e.V.
Kläger zu 2),
- Prozessbevollmächtigte zu 1) und 2): Rechtsanw älte ...
3. H... B...,
Streithelferin zu 1) des Klägers zu 1) und Berufungsklägerin,
4. Dr. S... P...,
Streithelferin zu 2) des Klägers zu 1) und Berufungsklägerin,
5. C... R...,
Streithelferin zu 3) des Klägers zu 1) und Berufungsklägerin,
6. An... Ra...,
Streithelferin zu 4) des Klägers zu 1) und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte zu 4) und 5): Rechtsanwalt ...
g e g e n
1. Dr. G... K...,
Beklagte zu 1) und Widerklägerin zu 1),
2. C... M...,
Beklagte zu 2) und Widerklägerin zu 2),
3. I... S...,
Beklagte zu 3) und Widerklägerin zu 3),
4. Förderverein ... e.V.
Beklagter zu 4) und Widerkläger zu 4) und Anschlussberufungskläger,
- Prozessbevollmächtigter zu 1) bis 4): Rechtsanwälte ...
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hütter
sowie die Richter am Oberlandesgericht Ebling und Jalaß
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2012
für R e c h t erkannt:
Tenor:
I. Die Hauptberufungen des Klägers zu 1) und seiner Streithelferinnen gegen das am 30. Juni 2009 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 1/09 - sowie gegen das am 15. Dezember 2009 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 1/09 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Januar 2010 werden zurückgewiesen.
II. Die Anschlussberufung des Beklagten zu 4) gegen das am 30. Juni 2009 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 1/09 - wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 1) zur Last. Seine Streithelferinnen haben die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger zu 2) und Beklagte zu 4), der Förderverein ... e.V. mit Sitz in P..., ist bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) im Vereinsregister unter der Nummer VR 42... FF eingetragen. Er hat sich eine Satzung gegeben, wegen deren Einzelheiten auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung (GA I 40 ff.) Bezug genommen wird. Hauptaktivität des Vereins ist das Halten und Verwalten von 100 % der Anteile an der Gemeinnützigen Gesellschaft ... N... mbH (GG...mbH). Diese Gesellschaft hält mehrere Immobilien, teils als Erbbauberechtigte, teils als Eigentümerin und bis zum 30. April 2008 teils als Pächterin beziehungsweise Mieterin. In den Immobilien betreibt der Verein soziale Einrichtungen mit entsprechend hohem Umsatz. Die Gesellschaft hält darüber hinaus 52% der Anteile an einer anderen GmbH, der Senioren-Service-Gesellschaft ... mbH. Jedenfalls bis zum 26. Februar 2008 waren der Kläger zu 1) der stellvertretende Vorsitzende und die Beklagte zu 1) die Vorsitzende des Vereins.
Am 26. Februar 2008 fand eine Mitgliederversammlung des Vereins statt. Hierzu lud die Beklagte zu 1) die einzelnen Mitglieder mit Schreiben vom 22. Februar 2008 ein (Kopien Anlage B4/GA I 187 ff.). Ob auch der Kläger zu 1) eine Einladung erhalten hat, ist streitig. Jedenfalls erschien er zu dieser Mitgliederversammlung, in der Beschlüsse gefasst wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf das "Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26.02.2008, Protokollergänzung" (Kopie Anlage K6/GA I 89 ff.) verwiesen. Ob es dem Kläger zu 1) zugegangen ist, steht zwischen den Prozessparteien in Streit. Während der Versammlung wurde der Antrag gestellt, den Kläger zu 1) als Vorstandsmitglied abzuwählen. Als der Antrag eingebracht worden ist, war der Kläger zu 1) noch zugegen. Schließlich kam es zu dessen Abwahl mit elf Ja-Stimmen und einer Enthaltung. Der Kläger zu 1) hat die Versammlung nach der gegen ihn gerichteten Antragstellung verlassen. Ob er bei der Beschlussfassung an sich noch zugegen war, ist zwischen den Parteien streitig. Laut dem Protokoll verließ der Kläger zu 1) die Mitgliederversammlung um 18:47 Uhr. Kurz darauf wurde - mit den Stimmen von zwölf Mitgliedern - ein weiterer Beschluss gefasst, wonach der Vorstand ermächtigt ist, den seine Zusammensetzung betreffenden § 11 Abs. 1 der Vereinssatzung folgendermaßen abzuändern:
1. Der stellvertretende Vorsitzende entfällt.
2. Die Funktion der Stellvertretung übernehmen die Vorstandsmitglieder Kassierer, Schriftführer und Vorstandsmitglied gemeinsam in einfacher Mehrheit.
Für den 26. August 2008 wurde eine weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlung des Vereins einberufen. Das Einladungsschreiben (Kopie Anlage B3/GA I 184) führt drei Tagesordnungspunkte an. Ob der Kläger zu 1) das Schreiben erhalten hat, ist streitig. Er erschien nicht. Wegen der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse wird auf das entsprechende Protokoll (Kopie GA I 58 f.) Bezug genommen. Der Beschluss, den abwesenden Kläger zu 1) als Mitglied aus dem Verein auszuschließen, ist damit begründet worden, er habe seit zwei Jahren keinen Mitgliedsbeitrag mehr bezahlt. Ferner wurde in dieser Versammlung beschlossen, den Vorstand mit dem Verkauf der Anteile des Vereins an der GG...mbH an eine Treuhandgesellschaft zu beauftragen. Ob und gegebenenfalls wann der Kläger zu 1) das Protokoll der Mitgliederversammlung erhalten hat, steht zwischen den Prozessparteien in Streit.
Bis Ende 2008 wandte sich der Kläger zu 1) nicht gegen die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Als er vom damaligen Rechtsanwalt F... Pl..., der für einen anderen Mandanten tätig war, erfuhr, dass er noch als stellvertretender Vorsitzender im Vereinsregister eingetragen war, berief der Kläger zu 1) selbst Mitgliederversammlungen ein, in denen die Streithelferinnen zu 1) und 2) als neue Mitglieder aufgenommen wurden. Am 19. Januar 2009 kam es zu zwei parallelen Versammlungen. In der ... Straße 11 in P... tagte die Mitgliederversammlung aufgrund einer Einberufung durch den verbliebenen Vorstand. Zeitgleich fand eine Mitgliederversammlung in der Mensa der Grundschule statt, einberufen durch den Kläger zu 1). Auf beiden Versammlungen wurden jeweils Beschlüsse angenommen. Im vorliegenden Zivilprozess streiten die Beteiligten im Kern um das ordnungsgemäße Zustandekommen von Beschlüssen, die seit dem 26. Februar 2008 gefasst worden sind, und um die Neuaufnahme von Mitgliedern; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Mit der Klage sind zunächst umfangreiche Antr äge, insbesondere auch des Klägers zu 2) gegen alle Beklagten, nebst - zum Teil mehrfach gestaffelten - Hilfsanträgen angekündigt worden. Im Termin der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 02. Juni 2009 hat der Klägervertreter zu Protokoll (GA I 235, 236) erklärt, die Klage des Klägers zu 2) insgesamt und die für den Kläger zu 1) avisierten Hauptanträge zurückzunehmen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat am 30. Juni 2009 einen Beweisbeschluss und ein Teilurteil verkündet (GA II 351 ff.). Letzteres, auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird (GA II 357 ff.), ist den Klägern zu 1) und 2) - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 07. Juli 2009 GA II 388) zugestellt worden. Sämtliche Streithelferinnen des Klägers haben am 31. Juli 2009 (GA III 550) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 07. September 2009 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telekopie eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 572 ff.). Der Kläger zu 1) hat am 04. August 2009 (GA III 556) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach - am 07. September 2009 (GA III 631) beantragter - Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 21. September 2009 (GA III 635) mit einem an diesem Tage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telekopie eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 639 ff.). Durch Beschluss vom 09. September 2009 hat die Zivilkammer eine Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) als unzulässig verworfen (GA III 653 ff.). Deren Tatbestandberichtigungsantrag ist von der Eingangsinstanz mit Beschluss vom 10. September 2009 beschieden worden, auf den Bezug genommen wird (GA III 656 ff.). Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23. September 2009 (GA III 649) wurde den Beklagten eine Monatsfrist zur Berufungserwiderung gesetzt, deren Lauf mit Zustellung am 25. September 2009 (GA III 651) begann und die - auf Antrag der Beklagten vom 16. Oktober 2009 (GA III 662) - bis zum 26. November 2009 (GA III 667) verlängert worden ist. Mit einem am 16. Oktober 2009 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat der Beklagte zu 4) Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Nach der Verkündung des erstinstanzlichen Teilurteils sind die Streithelferinnen zu 3) und 4) dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten; sie haben sich teilweise den klägerischen Anträgen angeschlossen und zum Teil eigene Anträge angekündigt. Bereits am 09. Januar 2009 sind ihre Beitrittsanträge vom Kläger zu 1) namens und in Vertretung des Vereins - des Klägers zu 2) und Beklagten zu 4) - angenommen worden. Die Streithelferinnen zu 1) und 2) hatten indes ihre Aufnahmeanträge schon im Sommer 2008 gestellt; diese wurden durch einen Teil des damaligen Vorstandes abgelehnt. Dagegen erfolgten Einsprüche in der Frist gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung (GA I 40, 41), über die - ausweislich des Protokolls vom 26. August 2008 (Kopie GA I 58 f.) - nicht in der nachfolgenden (außerordentlichen) Mitgliederversammlung abgestimmt worden ist. Die Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) erhielten nach dem 27. Januar 2009 Schreiben mit der Information, dass eine Mitgliederversammlung des Vereins am 19. Januar 2009 ihre Einsprüche abgelehnt habe (Kopie GA II 463).
Die Eingangsinstanz hat die beigezogene Vereinsregisterakte VR 42... FF zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und gemäß Beschlusses vom 30. Juni 2009 (GA II 355 f.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 17. November 2009 (Duplikat-GA III 628 ff.) Bezug genommen. Am 15. Dezember 2009 wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) ein Schlussurteil verkündet, auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird (Duplikat-GA III 669 ff.). Mit Beschluss vom 26. Januar 2010, in der Abschrift versehentlich datiert mit dem 17. November 2009, hat die Zivilkammer den Urteilstenor gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt (Duplikat-GA III 688a, 748 ff.). Das Urteil ist sowohl den Klägern (Duplikat-GA III 727) als auch den Streithelferinnen zu 1) bis 4) (Duplikat-GA III 717) - jeweils zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 07. Januar 2010 zugestellt worden. Die Kläger haben am 25. Januar 2010 (Duplikat-GA III 751) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 08. März 2010, einem Montag, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telekopie eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 766 ff.). Die Nebenintervenientinnen zu 1) bis 4) haben am 02. Februar 2010 (Duplikat-GA III 759) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 04. März 2010 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht per Telekopie eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA III 741 ff.).
Im Einzelnen streiten die Prozessparteien und die Nebenintervenientinnen über die nachfolgend näher dargestellten Sachverhaltskomplexe:
1. Ausschluss des Klägers zu 1) aus dem Verein [Kläger zu 2) und Beklagten zu 4)]
Durch Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 26. August 2009 wurde der Kläger zu 1) als Vereinsmitglied ausgeschlossen.
Der Kläger zu 1) hat geltend gemacht, der Beschluss sei unwirksam. Zur Versammlung am 26. August 2008 habe man ihn, den Kläger zu 1), nicht eingeladen. Auch das entsprechende Protokoll sei ihm nicht zugegangen. Der Ausschluss könne keinen Bestand haben, weil auf diesen Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben nicht hingewiesen worden sei.
Der Kläger sowie die Streithelferinnen zu 1) und 2) haben beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten zu 4) vom 26. August 2008, wonach der Kläger zu 1) als Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, nichtig ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage(n) abzuweisen.
Sie haben behauptet, dem Kläger zu 1) sei die Einladung zur Versammlung vom 26. August 2008 zugegangen. Gleiches gelte für das Protokoll der Versammlung. Er habe es unterlassen, sich in angemessener Zeit gegen diesen Beschluss zu wenden. Jedenfalls sei bis zur Klageerhebung ein unzumutbar langer Zeitraum verstrichen, so dass der Kläger zu 1) seine Rechte als Vereinsmitglied, die Nichtigkeit der Beschlüsse geltend zu machen, verwirkt habe.
Vom Landgericht wurde im Teilurteil antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger zu 1) zu der Versammlung eingeladen worden sei. Selbst wenn Letzeres zuträfe, liege der Mangel darin, dass im Einladungsschreiben kein Tagesordnungspunkt "Ausschluss des Klägers zu 1) als Mitglied des Vereins" aufgeführt gewesen sei. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB müsse der Gegenstand bei der "Berufung" bezeichnet werden, um gültige Beschlüsse fassen zu können. Abweichendes gelte gemäß § 32 Abs. 2 BGB ausnahmsweise nur dann, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklärten. Grund für die gesetzliche Regelung sei, dass das einzelne Vereinsmitglied allein durch die Kenntnis der Tagesordnung in die Lage versetzt werde, sich auf die Versammlung, die Beschlussfassung und eventuell vorangehende Aussprachen vorzubereiten. Der Kläger zu 1) habe dies jedenfalls insoweit nicht tun können, wie es um seinen Ausschluss als Mitglied gegangen sei. Seine Rechte zur Geltendmachung der Nichtigkeit habe er bei der Klageerhebung noch nicht verwirkt gehabt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 4) mit seiner (unselbständigen) Anschlussberufung. Er rügt die Annahme der Zivilkammer, das Recht zur Geltendmachung der Nichtigkeit sei bei Klageerhebung noch unverwirkt gewesen, und meint, der Kläger zu 1) hätte unter Berücksichtigung der erstinstanzlich wiederholt zitierten Rechtsprechung innerhalb von etwa einem Monat Klage erheben müssen, was im Streitfall nicht geschehen sei. Das Landgericht habe nicht in der notwendigen Weise den zeitlichen Ablauf zwischen dem Ausschluss des Klägers am 26. August 2008, dem anschließenden unmittelbaren Bekanntwerden davon und dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage erst im Jahre 2009 berücksichtigt. Hier sei ein Zeitraum von mehr als vier Monaten verstrichen, der in der Judikatur üblicherweise als zu lang angesehen werde; in einem solchen Falle sei Verwirkung anzunehmen.
Der Beklagte zu 4) beantragt insoweit,
das Teilurteil teilweise abzuändern und die Klage des Klägers zu 1) sowie der Streithelferinnen zu 1) und 2) abzuweisen, soweit sie beantragen, die Nichtigkeit des Vereinsausschlusses des Klägers zu 1) vom 26. August 2008 festzustellen.
Die Kläger und die Streithelferinnen beantragen,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Sie wenden im Wesentlichen ein, der Kläger zu 1) habe erst nach dem 15. Dezember 2008 von dem Beschluss über seinen Ausschluss Kenntnis erlangt. Dies belege auch das landgerichtliche Sitzungsprotokoll vom 17. November 2009 (Duplikat-GA III 628 ff.).
2. Abwahl des Klägers zu 1) aus dem Vorstand des Vereins [Klägers zu 2) und Beklagten zu 4)]
In der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2008 ist der Kläger zu 1) durch Beschluss als stellvertretender Vorsitzender des Vereins abgelöst worden.
Der Kläger zu 1) hat die Auffassung vertreten, der Beschluss sei unwirksam, und behauptet, das Protokoll der Versammlung nicht erhalten zu haben. Bis kurz vor Jahresende 2008 - so wurde von ihm vorgetragen - habe er keinerlei Kenntnis von dem Abwahlbeschluss gehabt. Zwar sei er tatsächlich davon ausgegangen, das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden nicht mehr innezuhaben; ihm sei aber später zur Kenntnis gelangt, dass seine Eintragung als stellvertretender Vorsitzender im Vereinsregister fortbestehe. Die damit verbunden Haftung habe ihn veranlasst, in der Sache dann weiter tätig zu werden.
Der Kläger zu 1) und die Streithelferinnen haben beantragt,
gegenüber dem Beklagten zu 4) festzustellen, dass dessen Beschluss, wonach der Kläger zu 1) von der stellvertretenden Vorstandschaft abgelöst wurde, nichtig ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage(n) abzuweisen.
Sie haben im Wesentlichen behauptet, das Protokoll der Versammlung vom 26. Februar 2008 sei dem Kläger zu 1) zugegangen. Er habe es unterlassen, sich in angemessener Zeit gegen den Beschluss zu wenden. Jedenfalls sei bis zur Klageerhebung ein unzumutbar langer Zeitraum verstrichen, so dass der Kläger zu 1) sein Recht als Vereinsmitglied, die Nichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen, verwirkt habe. Er sei in der Versammlung am 26 Februar 2008 selbst zugegen gewesen und habe zur Kenntnis genommen, dass er als stellvertretender Vorsitzender abgewählt werde. Aus seinem Verhalten in der Zeit danach gegenüber anderen Beteiligten müsse geschlossen werden, der Kläger zu 1) sei mit seiner Entlassung als stellvertretender Vorsitzender völlig einverstanden gewesen. Es beruhe auf dem Einfluss Dritter, dass er sich später darum bemüht habe, eine Art "Parallelverein" ins Leben zu rufen. Die dort gefassten Beschlüsse könnten aber lediglich nichtig sein, weil dem Kläger zu 1) die Befugnis gefehlt habe, Mitgliederversammlungen einzuberufen. Deshalb sei auch die wirksame Aufnahme neuer Mitglieder nicht möglich gewesen.
Vom Landgericht wurde das Feststellungsbegehren abgewiesen. Zur Begründung hat es in seinem Teilurteil im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschluss sei zwar fehlerhaft zustande gekommen, weil es kein Einladungsschreiben gebe, das den entsprechenden Tagesordnungspunkt ankündige. Der Kläger zu 1) habe sich deshalb seinerzeit nicht gehörig auf die Mitgliederversammlung vorbereiten können, woraus an sich die Nichtigkeit des Beschlusses folge. Nach der Rechtsprechung gebiete es aber die Treuepflicht des Mitglieds, eine beabsichtigte Klage gegen Vereinsmaßnahmen mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben; geschehe dies nicht, stehe einer später eingereichten Klage der Einwand der Verwirkung des Klagerechts entgegen. Im Streitfall habe der Kläger zu 1) gegen Jahresende 2008 sein Anfechtungsrecht bereits verwirkt gehabt. Er räume selbst ein, in der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2008 zugegen gewesen und zunächst von seiner Ablösung als stellvertretender Vorsitzender ausgegangen zu sein. Angesichts dessen sei von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich alsbald gegen eine solche Entscheidung mit den gegebenen Mitteln zur Wehr setze, wenn er sich damit nicht abfinden wolle. Sein anschließendes Verhalten müsse deshalb von anderen Beteiligten als widersprüchlich aufgefasst werden. Aufgrund seiner länger währenden Untätigkeit hätten sie folgern dürfen, dass er seine Ablösung hinnehme. Unerheblich sei jedenfalls in diesem Zusammenhang, ob der Kläger zu 1) das Protokoll der Mitgliederversammlung erhalten habe. Es wäre ihm möglich gewesen, sich dieses - erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe - zu verschaffen. Zudem hätte er sich durch alsbaldige Einsichtnahme in das Vereinsregister darüber informieren können, was aus seiner Position als stellvertretender Vorsitzender geworden sei. Davon habe er indes keinen Gebrauch gemacht. Das Abwarten über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten führe zwingend zur Verwirkung der Rechte des Klägers zu 1). Ein Verein habe - um seine Handlungsfähigkeit zu wahren - Anspruch darauf, möglichst bald Klarheit zu erlangen über sein eigenes Wirken und die eigenen Beschlüsse. Jedenfalls sei ein Zeitraum in der hiesigen Größenordnung zu lang. Unter Berücksichtigung der in den Verfahrensordnungen für staatliche Gerichte vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen, die im Regelfall einen Monat nicht überschritten, hätte der Kläger zu 1) spätestens innerhalb eines Vierteljahres gegen seine Abberufung vorgehen müssen.
Hiergegen richtet sich die Klägerseite mit ihrer von den Streithelferinnen zu 1) und 2) unterstützten Hauptberufung, mit der im Wesentlichen Folgendes eingewandt wird: Das Landgericht habe übersehen, dass der Kläger zu 1) selbst bei einem wirksamen Abberufungsbeschluss gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung im Amt bleibe, bis ein Nachfolger gewählt sei. Deshalb komme es für die meisten Anträge nicht darauf an, ob das Klagerecht gegen den Abberufungsbeschluss vom 26. Februar 2008 verwirkt sei. Dem satzungsändernden Beschluss fehle es mangels Eintragung im Vereinsregister gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB an Wirksamkeit. Deshalb habe der Kläger zu 1) den Verein als Vorstand kraft Amtes und Eintragung vertreten können. Gewiss führe unter normalen Umständen ein Zeitraum von gut zehn Monaten bis zur Klageeinreichung zu einer Verwirkung. Hier gebe es jedoch Besonderheiten, die dem entgegenstünden. Der beklagte Verein habe grob schuldhaft die Vereinsregisteränderung nicht betrieben sowie durch die unterlassene Wahl eines Nachfolgers bei gleichzeitiger Nichtherbeiführung der Wirksamkeit der Satzungsänderung verhindert, dass der Kläger zu 1) sein Amt tatsächlich und unzweifelhaft verliere. Es gebe Indizien, dass der Verein nach dem 26. Februar 2008 - bis zum Jahreswechsel 2008/2009 - gravierende Maßnahmen durchgeführt respektive bei der GG...mbH, seinem Tochterunternehmen, gebilligt habe. In den Besitz des Protokolls sei der Kläger zu 1) erst nach der Klageerhebung gelangt; der Restvorstand habe ihm dieses trotz Anfrage nicht zur Verfügung gestellt. Da der Kläger zu 1) deshalb nach wie vor für alles Geschehene Verantwortung trage, dürfe es ihm nicht verwehrt werden, rechtsmäßige Zustände herbeizuführen. Durch das schuldhafte Unterlassen, die Löschung im Vereinsregister zu beatragen, habe der Verein seinerseits den ihm sonst möglicherweise zustehende Verwirkungseinwand verwirkt.
Der Kläger zu 1) und die Streithelferinnen beantragen,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils festzustellen, dass der Beschluss, den Kläger zu 1) als stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins abzuberufen, nichtig ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil diesbezüglich und tragen dazu im Wesentlichen vor: Dass der Kläger noch als stellvertretender Vorstand im Vereinsregister eingetragen sei, erweise sich als unerheblich. Selbstverständlich habe der Verein einen neuen Vorstand gewählt. Die Behauptung, dass der Kläger zu 1) bis September 2008 von allem nichts gewusst habe, treffe nicht zu. Die Annahme, eine Eintragung im Register sei gleichzeitig mit einem Amt verbunden, gehe fehl. Der Verwirkungseinwand sei unabhängig vom Registerstand gegeben. Auf diesen könne sich der Kläger zu 1) schon deshalb nicht berufen, weil er davon nach eigenem Vorbringen nichts mitbekommen habe. Aufgrund des fehlenden Registervollzuges möge der Kläger zu 1) unter Umständen noch gewisse Befugnisse haben, was aber letztlich nichts daran ändere, dass er - wegen seines Verhaltens - abberufen worden sei und damit sein Amt verloren habe. Damit sei er einverstanden gewesen, wofür spreche, dass er zunächst keine Anfechtungsmaßnahmen ergriffen habe.
3. Vereinsmitgliedschaft der Streithelferinnen zu 1) und 2)
Die Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) machen geltend, eine vom Kläger zu 1) für den 19. Januar 2009 einberufene Mitgliederversammlung des Vereins habe ihren Einsprüchen gegen die Ablehnung ihrer Aufnahmeanträge vom Sommer 2008 durch den Vorstand stattgegeben.
Sie haben beantragt
festzustellen, dass sie Mitglieder des Fördervereins P..., eingetragen im Vereinsregister beim AG Frankfurt (Oder) unter VR 42... [des Klägers zu 2) und Beklagten zu 4] sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage(n) auch insoweit abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die entsprechenden Beschlüsse könnten nur nichtig sein, weil der Kläger zu 1) nicht mehr die Befugnis gehabt habe, Versammlungen des Vereins einzuberufen. Infolge dessen sei auch die Aufnahme neuer Mitglieder nicht wirksam geworden.
Vom Landgericht wurde das Feststellungsbegehren im Teilurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien zulässig. Es handele sich um eine so genannte streitgenössische Nebenintervention im Sinne von § 69 i.V.m. § 61 f. ZPO. Da ein Nebenintervenient dieser Art als Streitgenosse gelte, könne er - auch gegen den Willen der von ihm unterstützten Hauptpartei - eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen sowie Prozesshandlungen vornehmen. So verhalte es sich hier. Im Ergebnis blieben die Klagen der beiden Streithelferinnen jedoch erfolglos. Da der Kläger zu 1) im Zeitpunkt ihres Beitritts nicht mehr stellvertretender Vorsitzender des Vereins, sondern bereits wirksam abgelöst gewesen sei, habe er keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen können. Dazu sei ein entsprechender Beschluss des Vorstandes erforderlich gewesen; diesem habe der Kl äger zu 1) nicht mehr angehört. Ob die Streithelferinnen zu 1) und 2) auf die Wirksamkeit ihres Beitritts vertrauen durften, spiele in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle.
Hiergegen wenden sich die beiden Nebenintervenientinnen mit ihrem Rechtsmittel, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführen: Der Kläger zu 1) habe als alleinvertretungsberechtigter (stellvertretender) Vorstand - befugt gemäß § 11 Abs. 4 und Abs. 8 lit. a) der Satzung, § 26 BGB und der Eintragung im Vereinsregister - zu Mitgliederversammlungen des Vereins geladen. Der Beschluss vom 26. Februar 2008 über seine Abwahl sei wegen gravierender Ladungsmängel nichtig. Die eventuelle Verwirkung des Klagerechts seitens eines Anfechtungsberechtigten ändere daran nichts. Selbst im Falle eines wirksamen Abwahlbeschlusses wäre Kläger zu 1) am 19. Januar 2009 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung noch in seinem Amt gewesen, weil kein Nachfolger gewählt worden sei. Die ohne Kenntnis des Klägers zu 1) beschlossene Satzungsänderung, wonach das Amt des Stellvertreters wegfalle, habe - mangels Eintragung im Vereinsregister nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB - keine Wirksamkeit erlangt. Am 19. Januar 2009 seien dann die Streithelferin zu 3) zur neuen Vorsitzenden und der Kläger zu 1) erneut zum Stellvertreter gewählt worden. Unabhängig von der Innehabung des Amtes genüge nach herrschender Meinung zur wirksamen Vornahme von Ladungen - unter Berücksichtigung der Regeln über den Schutz des Rechtsverkehrs und in analoger Anwendung von § 15 HGB - die Eintragung im Vereinsregister. Der scheinbar gegenteiligen Auffassung, die in der Entscheidung des OLG Brandenburg, Urt. v. 27.03.2007 - 6 W 35/07 (OLG-Rp 2007, 876 = RNotZ 2007, 343) vertreten werde, liege ein in wesentlichen Punkten divergierender Sachverhalt zugrunde: Anders als dort sei im Streitfall der Abwahlbeschluss betreffend den Kläger zu 1) nichtig. Dieser habe im Dezember 2008/Januar 2009 öffentlich - unter Berufung auf seine neun bis zehn Monate später noch immer bestehende Eintragung als stellvertretender Vorsitzender im Vereinsregister - geladen und sei auch sonst in Kenntnis des Restvorstandes öffentlich für den Verein aufgetreten. Dass er inzwischen sein Klagerecht verwirkt haben könnte, sei den meisten Beteiligten unbekannt und aus Sicht der informierten höchst umstritten gewesen. Ob der Einladung ein ordnungsgemäßer Vorstandsbeschluss zugrunde liege, spiele keine Rolle. Für die in den vom Kläger zu 1) einberufenen Versammlungen gefassten Beschlüsse gebe es in der angekündigten Tagesordnung eine hinreichende Grundlage; Beschlussfähigkeit habe von Anfang an bestanden, weil - neben dem der Kläger zu 1) - die am 26. Februar 2008 aufgenommenen Mitglieder M... Ke... und J... Ga..., geb. F..., sowie sieben Neumitglieder zugegen gewesen seien, deren Mitgliedschaftsanträge der Kläger zu 1) im Anschluss an die Vorstandssitzung vom 08. Januar 2009 für den Verein wirksam angenommen habe, wodurch Mitgliedschaftsverträge zustande gekommen seien. Schon bei der Erstversammlung am 19. Januar 2009 um 17:00 Uhr habe man mit zehn von insgesamt 25 Mitgliedern das notwendige Beteiligungsquorum von einem Drittel überschritten. Jedenfalls sei die Versammlung, die eine Stunde später stattgefunden habe, mit Blick auf die Versammlung vom 30. Dezember 2008 eine gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 der Satzung (GA I 44) beschlussfähige Zweitversammlung gewesen, die selbst bei Anwesenheit nur eines Mitgliedes abgehalten werden könne. Die Beklagten zu 1) bis 3) seien - ebenso wie alle Altmitglieder - stets eingeladen worden und informiert gewesen; sie hätten indes aktiv das Erscheinen weiterer Mitglieder am 30. Dezember 2008 und 19. Januar 2009 verhindert.
Die Streithelferinnen zu 1) und 2) beantragen
unter Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils festzustellen, dass sie Mitglieder des Fördervereins P..., eingetragen im Vereinsregister beim AG Frankfurt (Oder) unter VR 42... [des Klägers zu 2) und Beklagten zu 4] sind.
Die Beklagten beantragen,
auch insoweit die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil diesbezüglich und tragen dazu im Wesentlichen vor: Der Kläger zu 1) sei keineswegs alleiniges Vorstandsmitglied des Vereins gewesen, sondern längst aus dem Vorstand abberufen worden. Selbst wenn man ihn noch für berechtigt halte, eine Mitglieder- oder sonstige Versammlung einzuberufen, sei er keineswegs befugt gewesen, allein neue Mitglieder in den Verein aufzunehmen. Das stehe nach der Satzung allein dem Vorstand insgesamt zu. Mit diesem sei er nicht identisch, da mit den Beklagten zu 1) bis 3) noch weitere Vorstandsmitglieder existierten. Der Gesamtvorstand habe indes - was unstreitig sei - keine Mitglieder aufgenommen. Von Mitgliedern, die er nicht wirksam aufgenommen habe, könne sich der Kläger zu 1) auch keinen weiteren Vorstand wählen lassen, mit dem er dann Entscheidungen treffe. Seine eigene Neuwahl bleibe deshalb ebenfalls wirkungslos. Die Mitglieder Kl... und Ga... seien schon vor dem 26. Februar 2008 ausgetreten. Am 19. Januar 2009 habe weder um 17:00 Uhr eine Erstversammlung stattgefunden noch sei später eine wirksam einberufene Versammlung durchgeführt worden.
4. Widerklage (Nichtigkeit der Beschlüsse vom 29.12.2008, 19.01.2009 und 25.02.2009)
Die Beklagten machen widerklagend geltend, die in den vom Kläger zu 1) einberufenen Mitgliederversammlungen am 29. Dezember 2008, 19. Januar 2009 und 25. Februar 2009 gefassten Beschlüsse seien nichtig.
Sie haben beantragt,
gegenüber dem Kläger zu 1) festzustellen, dass Beschlussfassungen einer Mitgliederversammlung in Sitzungen am 29. Dezember 2008, 19. Januar 2009 und 25. Februar 2009 einer Versammlung, die sich "Förderverein ... e.V." nennt und an der der Kläger zu 1) teilgenommen hat, nichtig sind.
Der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Vom Landgericht wurde der Widerklage im Teilurteil stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei insoweit passivlegitimiert. Zwar müsse die Nichtigkeitsklage grundsätzlich gegen den beschließenden Verein gerichtet werden; das sei vorliegend aber nicht möglich. Die angegriffenen Beschlüsse seien in nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen zustande gekommen; der Kläger zu 1) habe keine eigenen Versammlungen im Namen des Klägers zu 2) und Beklagten zu 4) anberaumen dürfen. Die Einberufungsmängel führten zur Nichtigkeit. Diese sei gegenüber dem Kläger zu 1) festzustellen und nicht gegenüber dem Verein, weil die Beschlüsse wegen der Mängel nicht dem Kläger zu 2) und Beklagten zu 4) zugerechnet werden könnten. Wäre eine Vorgehensweise, wie sie der Kläger zu 1) praktiziert hat, zulässig, könnte ein Verein ohne Weiteres in zwei selbstständige Teile gespalten und dadurch lahmgelegt werden. Für die weitere Existenz eines Vereins sei es in einer solchen Lage notwendig, zweifelsfrei klarzustellen, wer die für die Einberufung von Versammlungen, auf denen wirksame Beschlüsse gefasst werden könnten, erforderlichen Vorstandsfunktionen innehabe.
Hiergegen wenden sich der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen mit der Hauptberufung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführen: Die Widerklage sei aus mehreren Gründen unzulässig. Die Anträge seien zu allgemein und unsubstanziiert; dies gelte ebenso für den Tenor des angefochtenen Urteils. Es habe keine Versammlung mit dem Namen "Förderverein ..." gegeben. Außer beim Gründungsakt bezeichne sich eine Versammlung nie als Verein. Stattgefunden hätten indes Mitgliederversammlungen des "Fördervereins... e.V. P...". Passiv legitimiert sei in Fällen der vorliegenden Art nur der Verein. An den Versammlungen hätten etwa 50 Personen teilgenommen, darunter die Streithelferinnen, weshalb es nicht angehe, wenn der Tenor lediglich gegenüber dem Kläger zu 1) wirke. Die bei einer Klage gegen den Verein bestehenden Probleme mit den Vertretungsverhältnissen könnten dergestalt gelöst werden, dass man für den Rechtsstreit die Vertretungssituation zugrunde lege, die sich bei der Wirksamkeit der angegriffenen Beschlüsse ergebe. So könne ein unzulässiger In-Sich-Prozess vermieden werden. Alternativ wäre an eine Zustellung zu Händen der beiden konkurrierenden Vorstände zu denken, die dann zunächst einmal ihre Vertretungsberechtigung darlegen müssten. Das Versammlungsprotokoll habe die Gegenseite durch Boten um den 21. Februar 2009 erhalten. Die Widerklage müsse jedenfalls in der Sache selbst erfolglos bleiben, weil die am 19. Januar 2009 in der Grundschule - insbesondere in der um 18 Uhr begonnenen Zweitversammlung - gefassten Beschlüsse infolge der Ladungsbefugnis der Klägers zu 1) wirksam seien. Form und Fristen der Ladungen hätten die Widerkläger nie substanziiert gerügt. Eine weitere Klage gegen die Beschlüsse vom 15. Januar 2009 sei wegen Zeitablaufs verwirkt. Deshalb stehe fest, dass seither die Streithelferin zu 3) neue (erste) Vorsitzende und der Kläger zu 1) - kraft Neuwahl - weiterhin stellvertretender Vorsitzender sei. Der neugewählte Vorstand dürfe auf seinen Sitzungen in der ... Straße 11, im Büro des Vereins an dessen Sitz, auch weitere Neuaufnahmen durchzuführen, wie es im Übrigen konkludent hinsichtlich der Streithelferinnen zu 3) und 4) geschehen sei.
Der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Feststellungs-Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung auch insoweit zurückzuweisen.
Sie meinen, es erschließe sich nicht, warum die gegnerische Partei die Auffassung vertrete, die Anträge seien zu allgemein. Gegen einen nicht existierenden Verein auf Klägerseite könne keine Widerklage gerichtet werden. Im Übrigen seien die Rechtsauffassungen der Gegenseite falsch.
5. Am 26. Februar 2008 beschlossene Satzungsänderung
Vom Landgericht wurde der Klage im Schlussurteil stattgegeben, soweit der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen begehrt haben, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 26. Februar 2008 festzustellen, wonach § 11 Abs. 1 der Vereinssatzung dahingehend abgeändert wird, dass das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden entfällt und dessen Aufgaben vom Kassier, vom Schriftführer und von dem weiteren Vorstandsmitglied in einfacher Mehrheit übernommen werden. Die Beklagten haben dagegen weder Anschluss- noch selbstständige Berufung eingelegt. Vom Kläger zu 1) und den Nebenintervenientinnen werden gegen den - ihnen günstigen - Ausspruch der Zivilkammer keine Berufungsangriffe erhoben.
6. Beauftragung des Vorstandes mit dem Verkauf von Anteilen
Auf der - außerordentlichen - Mitgliederversammlung am 26. August 2008 wurde der Vorstand durch Beschluss beauftragt, die Anteile des Vereins an der GG...mbH an eine Treuhandgesellschaft zu veräußern. Der Anteilsverkauf wird in dem von den Beklagten vorgelegten Einladungsschreiben (Kopie Anlage B3/GA I 184) als Tagesordnungspunkt aufgeführt. Ob der Kläger zu 1) dieses und später das Versammlungsprotokoll erhalten hat, ist streitig. Er erschien jedenfalls nicht und unternahm bis Ende 2008 auch nichts, um die Wirksamkeit des Beschlusses in Frage zu stellen.
Der Kläger zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass der Beschluss rechtsunwirksam sei, und vorgetragen, von Einzelheiten erst gegen Jahresende 2008 Kenntnis erlangt zu haben.
Er hat - unterstützt durch die Streithelferinnen zu 1) und 2) - beantragt
festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten zu 4) vom 26. August 2008, wonach dessen Vorstand beauftragt wird, die Anteile an der Gemeinnützigen Gesellschaft ... N... mbH zu veräußern, nichtig ist.
Die Beklagten haben den Beschluss f ür wirksam gehalten und auch insoweit beantragt,
die Klage abzuweisen.
Vom Landgericht wurde die Klage insoweit im Schlussurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschluss sei korrekt zustande gekommen. Es gebe sowohl ein Einladungsschreiben als auch ein Protokoll. Bei seiner Vernehmung als Partei sei vom Kläger zu 1) bekundet worden, dass er die Ladung zur Sitzung vom 26. August 2008 erhalten habe. Hierdurch sei er über die beabsichtigte Beschlussfassung informiert gewesen; diese werde unter Nr. 2 der Tageordnung angekündigt. Deshalb wäre der Kläger zu 1) in der Lage gewesen, sich vorzubereiten und an der Entscheidungsfindung teilzunehmen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Als eingetragenes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied habe die Beklagte zu 1) - ohne Mitwirkung des Klägers zu 1) - die Versammlung einberufen können. Dass die Beauftragung des Vorstandes zum Anteilsverkauf aus Gründen der Satzung zu beanstanden sei, habe der Kläger zu 1) nicht geltend gemacht.
Hiergegen wenden sich der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen mit der Hauptberufung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführen: Eine wirksame Ladung liege - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht vor. Sie leide hinsichtlich Form und Frist an schwerwiegenden Mängeln. Das Protokoll sei hierzu falsch. Die erforderliche Schriftform habe man nicht eingehalten: Auf der vorgelegten Ladungskopie fehle die Unterschrift; es sei nicht zu erkennen, welche Person die Ladung ausgesprochen habe. Ebenso wenig sei die zweiwöchige Ladungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung gewahrt. Die Ladung könne frühestens vom 12. August 2008 datieren, weil sie auf eine Vorstandssitzung vom selben Tage Bezug nehme. Bis zum 26. August 2008 verblieben in keinem Falle mehr 14 Tage. Ohnedies werde eine durch die Satzung bestimmte Frist regelmäßig erst mit dem Tage in Lauf gesetzt, an dem die Ladung unter gewöhnlichen Umständen dem letzten Mitglied zugehe. Das Protokoll gebe den tatsächlich gefassten Beschluss falsch wieder; inhaltlich sei am 26. August 2008 etwas anderes beschlossen worden als in der Sitzungsniederschrift festgehalten. Mit diesem Einwand habe sich das Landgericht nicht befasst.
Der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils dem Beklagten zu 4), dieser vertreten durch den Vorstand, gegenüber festzustellen, dass der am 26. August 2008 gefasste Beschluss, wonach der Vorstand die Anteile an der Gemeinnützigen Gesellschaft ... N... mbH verkaufen dürfe und solle, nichtig ist.
Die Beklagten beantragen auch insoweit,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Schlussurteil insoweit und tragen dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Die Hauptberufung des Klägers zu 1) sei auch in diesem Punkte bereits unzulässig, weil die Bezugnahme auf nicht näher bezeichnetes Vorbringen anderer Verfahrensbeteiligter zur Begründung nicht genüge. Einladungsmängel seien in der Vorinstanz nicht gerügt worden; das könne im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Für den Zugang der Einladung beim Kläger zu 1) existiere eine Quittung vom 12. August 2008 (Kopie Anlage B3/GA I 185). Mehr als anderthalb Jahre später könnten betreffend die angebliche Nichteinhaltung der Ladungsfrist keinerlei Rügen mehr erhoben werden. Der Einwand, im Protokoll stehe etwas anderes als beschlossen worden sei, erfülle ebenfalls nicht die zivilprozessualen Anforderungen; es bleibe völlig offen, was - aus Sicht des Klägers zu 1) - tatsächlich Beschlussinhalt gewesen sein solle, was der benannte Zeuge dazu bekunden könne und inwiefern das Vorbringen bereits erstinstanzlich in den Prozess eingeführt worden sei. Auf allen Ladungsoriginalen befinde sich die Unterschrift der Beklagten zu 1). Im Grunde komme es auf die - auch insoweit verspätete - Rüge allerdings gar nicht an, weil nicht die Unterzeichnung, sondern die Willenserklärung, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, für die Einladung maßgebend sei.
7. Vereinsmitgliedschaft der Streithelferinnen zu 3) und 4)
Nach Verkündung des Teilurteils sind die Streithelferinnen zu 3) und 4) dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten. Sie haben sie sich teils den Anträgen der Klägerseite angeschlossen und teils eigene Anträge gestellt. Am 09. Januar 2009 erklärte der Kläger zu 1) für den Verein die Annahme der Eintrittsanträge dieser beiden Nebenintervenientinnen. Er ist der Auffassung, rechtswirksam gehandelt zu haben, weil er im Vereinsregister noch als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied eingetragen gewesen sei. Deshalb habe er - unter anderem - Aufnahmeanträgen stattgeben und Mitgliederversammlungen einberufen dürfen.
Die Streithelferinnen zu 1) und 2) haben mit den Kläger zu 1) beantragt
festzustellen, dass sie seit dem 09. Januar 2009 Mitglieder des Fördervereins ... e.V., ... Straße 11, P..., eingetragen im Vereinsregister Frankfurt (Oder) unter VR 42..., sind.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben beantragt,
auch insoweit die Klage abzuweisen.
Vom Landgericht wurde die Klage insoweit im Schlussurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Streithelferinnen zu 3) und 4) seien Nebenintervenienten, deren Verhalten mit dem Willen der Partei, der sie beigetreten seien, in Übereinstimmung stehe. Es handele sich nicht um eigenständige Klagen; vielmehr seien ihre Anträge denen des Klägers zu 1) unterzuordnen, so dass eine zulässige Streithilfe gegeben sei. Der Kläger zu 1) wolle mit seinen eigenen Anträgen erreichen, dass der Verein [Kläger zu 2) und Beklagte zu 4)] verpflichtet werde, die Aufnahmeanträge aller Nebenintervenientinnen anzunehmen, wobei er den entsprechenden Antrag natürlich nur hilfsweise gestellt habe im Verhältnis zu den Anträgen auf Feststellung, dass die Streithelferinnen bereits Vereinsmitglieder seien. Aus dieser Deckung der Interessen und aus der Übereinstimmung des Klageziels ergebe sich, dass - falls es sich um eine einfache Streithilfe im Sinne des § 67 ZPO handeln sollte - diese selbst dann zulässig sei und eine Prozesstrennung nebst Verweisung an das zuständige Amtsgericht nicht in Betracht komme.
Die Aufnahme der Streithelferinnen zu 3) und 4) durch den Kläger zu 1) sei nicht korrekt und auch nicht satzungsgemäß erfolgt. Eine ablehnende Entscheidung durch den Vorstand habe es insoweit - anders als bei den Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) - noch nicht gegeben. Über die Aufnahme müsse jedoch der Vorstand durch Beschluss befinden, was sich aus § 4 Abs. 2 und 3 der Vereinssatzung ergebe. Danach sei die Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand zu beantragen; mit dem Antrag bestätige der Interessent zugleich Kenntnis und Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung des Fördervereins; über die Aufnahme entscheide der Vorstand; die Mitgliedschaft beginne mit dem Tag des Vorstandsbeschlusses, die Beitragspflicht mit dem Monat der Aufnahme als Mitglied. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner Eintragung im Vereinsregister noch zur Vertretung des Vorstandes befugt gewesen sei, bedeute dies nicht, dass er - ohne Beteiligung der übrigen Vorstandsmitglieder - neue Vereinsmitglieder aufnehmen könne.
Hiergegen wenden sich der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen zu 3) und 4) mit der Hauptberufung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführen: Die Vorinstanz lege einen falschen Sachverhalt zu Grunde. Ihre Annahme, dass der übrige Vorstand nicht beteiligt worden sei, treffe nicht zu, wie sich im Einzelnen aus dem Tatbestandsberichtigungsantrag der Streithelferinnen vom 19. Januar 2010 (Duplikat-GA III 740, 744 f.) ergebe. Doch selbst wenn dem so wäre, bestünde hier eine objektive Aufnahmepflicht des Vereins, weil den Nebenintervenientinnen zu 3) und 4) keinerlei Vorwürfe zu machen seien, was mit einem Hilfsantrag verfolgt werde. Im Übrigen habe der Kläger zu 1) als stellvertretender Vorstand - unter anderem gegenüber den Streithelferinnen zu 3) und 4) - durch Erklärung vom 14. Mai 2010 (Kopie Anlage K15/GA IV 907) - die Aufnahme der neuen Mitglieder am 08. Januar 2009 bestätigt.
Der Kläger zu 1) und die Streithelferinnen zu 3) und 4) beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils festzustellen, dass die Intervenientinnen zu 3) und 4) Mitglieder des Fördervereins P..., eingetragen im Vereinsregister Frankfurt (Oder) unter VR 42... sind.
Die Beklagten beantragen auch insoweit,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Schlussurteil in diesem Punkt und tragen dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Der Antrag sei nicht begründet, erstinstanzlich in dieser Form nicht gestellt worden und deshalb schon unzulässig. Soweit geltend gemacht werde, der Kläger zu 1) habe den übrigen Vorstand - wobei auch immer - beteiligt, lasse sich für die Berufung hieraus keinerlei Substanz gewinnen.
8. Aufnahmeverpflichtung des Vereins betreffend die Streithelferinnen zu 1) bis 4)
Der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen haben die Auffassung vertreten, der Verein [Kläger zu 2) und Beklagte zu 4)] sei - hilfsweise (für den Fall, dass noch kein Mitgliedschaftsverhältnis bestehe) - verpflichtet, die Nebenintervenientinnen als seine Mitglieder aufzunehmen.
Der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen haben - hilfsweise - beantragt,
den Beklagten zu 4) zu verpflichten, die Aufnahmeanträge der Nebenintervenientinnen anzunehmen.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben beantragt,
auch insoweit die Klage abzuweisen.
Vom Landgericht wurde die Klage insoweit im Schlussurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine rechtliche Verpflichtung der beanspruchten Art gebe es nicht. Es gelte der Grundsatz, dass niemand die Aufnahme in einen Verein verlangen könne. Sei - wie hier - in der Satzung ein Aufnahmeverfahren vorgesehen, so bedeute dies, dass sich der Verein die Entscheidung über den Aufnahmeantrag in jedem Fall vorbehalten und keinen Anspruch auf Mitgliedschaft begründen wolle; aus § 4 Abs. 3 der Satzung, wonach ein vom Vorstand abgelehnter Interessent im Wege des Einspruchs eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen könne, folge nichts Abweichendes. Eine Ausnahme gelte nur für Vereine oder Verbände mit Monopolstellung. Dass dies auf den Kläger zu 2) und Beklagten zu 4) zutreffe, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. In der Rechtsprechung werde eine Monopolstellung im Wesentlichen nur bei Wirtschaftsverbänden und Berufsvereinigungen bejaht, die eine so große Bedeutung hätten, dass derjenige, der nicht Mitglied sei, in seinem Fortkommen behindert werde. Ferner könne sich aus § 826 i.V.m. § 249 BGB ein einklagbarer Anspruch auf Aufnahme in einen Verein ergeben, wenn dieser mit der Ablehnung von Mitgliedern gegen die guten Sitten verstoße und es dafür keine sachlichen Gründe gebe. Im Streitfall könnten solche durchaus darin bestehen, die Vereinsbasis nicht durch die Aufnahme vieler neuer Mitglieder zu groß werden zu lassen, so dass die Lage übersichtlich bleibe und der wirtschaftliche Zweck nicht gefährdet werde. Selbst ein Aufnahmezwang gelte mit Rücksicht auf das stets zu bewertende und zu berücksichtigende Vereinsinteresse nicht uneingeschränkt. Die Gemeinnützigkeit des Vereins genüge ebenfalls nicht für die Begründung eines Aufnahmezwanges. Selbst bei Verstößen gegen verbindliche Satzungsbestimmungen im Aufnahmeverfahren ergäben sich für den jeweiligen Kandidaten keine Rechte; die Wirksamkeit der Willenserklärung des Aufnahmeorgans im Außenverhältnis werde hierdurch nicht berührt. Als bloße Beitrittsinteressenten hätten die Nebenintervenientinnen auch kein Recht, das Verfahren der Aufnahme von Vereinsmitgliedern überprüfen zu lassen.
Hiergegen wenden sich der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen mit der Hauptberufung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführen: Hinsichtlich der Streithelferinnen zu 1) und 2) bestehe jedenfalls eine objektive Annahmepflicht, die von den übrigen Vereinsmitgliedern - hier insbesondere vom Kläger zu 1) - als Hüter der Satzung eingeklagt werden könne. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei falsch. Auf die Selbstbetroffenheit des Klagenden komme es nicht an. Dies ergebe sich bereits daraus, dass jedes Mitglied die Nichtigkeit jedes Beschluss feststellen lassen könne, der nicht rechtmäßig sei. Dies erhelle, dass die Mitglieder objektive Hüter der Verfassung, der Interessen und insbesondere des Zwecks des Vereins seien. Das Recht auf Durchsetzung des - bisherigen - Vereinszwecks, das jedem einzelnen Mitglied zustehe, ergebe sich insbesondere aus § 33 BGB. Denn danach erfordere eine Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder. Zum vollständigen Rechtsschutz gehöre somit, dass zugleich für die Mitglieder kraft ihrer objektiven Hüter-Stellung die Möglichkeit bestehe, die pflichtwidrige Unterlassung eines Beschlusses anzugreifen. Ebenso müsse es möglich sein, im Voraus jeden rechtswidrigen Beschluss zu verhindern, weil sonst durch ständige neue falsche Beschlüsse eine Mehrheit den Eintritt rechtmäßiger Verhältnisse verhindern könne. Dies bedeute, dass jedes Mitglied dann einen ganz bestimmten Beschluss durchsetzen können müsse, wenn es im Licht des objektiven Vereinszwecks nur objektive Gründe dafür und keinen objektiven Grund dagegen gebe.
Der Kläger zu 1) sowie die Streithelferinnen zu 1) und 2) beantragen,
hilfsweise den Beklagten zu 4) unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils zu verpflichten, auf den Einspruch der Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) gegen die erfolgte Ablehnung eines Beitritts (durch den Vorstand im Jahre 2008) hin, die Annahme der Aufnahmeanträge der Streithelferinnen zu 1) und 2) zu erklären.
Die Streithelferinnen zu 3) und 4) beantragen weiterhin,
hilfsweise den Beklagten zu 4) unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils zu verpflichten, ihre Aufnahmeanträge anzunehmen.
Die Beklagten beantragen auch insoweit,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Schlussurteil in diesem Punkt und tragen dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Der Antrag des Klägers zu 1) sei schon mangels Klagebefugnis unzulässig. Die bisherigen Vereinsmitglieder könnten nicht die Aufnahme von neuen Mitgliedern erzwingen, die ihre Beitrittsabsichten möglicherweise längst aufgegeben hätten. Im Übrigen sei die Berufung des Klägers zu 1) bereits nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise begründet worden. Die Streithelferinnen stellten Eventualanträge, die im Rahmen der Berufung so nicht zulässig seien. Auch sie hätten ihr Rechtsmittel nicht hinreichend begründet.
9. Beschlussfassung des Vereins [Klägers zu 2) und Beklagten zu 4)] in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 2009, insbesondere betreffend die Nichtaufnahme der Streithelferinnen zu 1) und 2) als Mitglieder
Am 19. Januar 2009 kam es zu zwei parallelen Versammlungen. In der ... Straße 11 in P... tagte eine Mitgliederversammlung nach Einberufung durch den verbliebenen Vorstand. Zugleich fand eine Mitgliederversammlung in der Mensa der Grundschule statt, einberufen durch den Kläger zu 1). In beiden Versammlungen wurden jeweils Beschlüsse gefasst.
Der Kläger zu 1) hat beantragt,
gegenüber dem Beklagten zu 4) festzustellen, dass am 19. Januar 2009 in der ... Straße 11 in P... keine wirksamen Beschlüsse einer Mitgliederversammlung des Beklagten zu 4) gefasst worden seien.
Die Streithelferinnen des Klägers haben beantragt
festzustellen, dass die in der Mitgliederversammlung vom 19. Januar 2009 beschlossene Ablehnung ihrer Aufnahmeanträge nichtig sei.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
Vom Landgericht wurde die Klage insoweit im Schlussurteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Erörterungen zu der Frage, ob der Verein verpflichtet sei, die Aufnahmeanträge der Streithelferinnen anzunehmen, würden hier entsprechend gelten. Den Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) habe lediglich bekannt geben werden müssen, dass sie nicht aufgenommen worden seien und ihr Antrag durch die Mitgliederversammlung abgelehnt. Als Außenstehende hätten sie weder Anspruch auf Teilnahme an der entsprechenden Sitzung noch gebe es für sie ein Nachprüfungsverfahren, in dem sie rügen könnten, die dort gefassten Beschlüsse seien nicht korrekt zustande gekommen. Ob der Kläger zu 1) ordnungsgemäß eingeladen worden sei, spiele in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Rolle. Die Vereinssatzung enthalte keine Verpflichtung zur Aufnahme bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und räume dementsprechend abgelehnten Bewerbern auch nicht das Recht ein, einen sie benachteiligenden Satzungsverstoß gerichtlich geltend zu machen. Ebenso wenig müsse der Verein kraft Gesetzes - etwa wegen seiner anerkannten Gemeinnützigkeit - Mitglieder aufnehmen. Es könne gute Gründe dafür geben, dass der Kläger zu 2) und Beklagte zu 4) dies nicht tue. Er selbst habe die Befürchtung geäußert, durch Personen unterwandert zu werden, die beabsichtigten, die in dem gemeinnützigen Unternehmen steckenden Millionenwerte für sich zu vereinnahmen. Das Gericht habe darüber nicht zu urteilen; es sei auch nicht befugt, die Überlegungen zu objektivieren und zu entscheiden, was für den Vereinszweck dienlich sei. Unabhängig davon lasse sich nicht feststellen, dass es ein sittenwidriges Verhalten darstelle, wenn die ursprüngliche Mitgliederversammlung nicht bereit gewesen sei, sich für Neumitglieder zu öffnen.
Das Feststellungsbegehren des Klägers zu 1) betreffend die Nichtigkeit aller am 19. Januar 2009 auf der Versammlung in der ... Straße 11 in P... gefassten Beschlüsse sei schon zu allgemein gefasst. Es laufe - mangels Bezeichnung der einzelnen Beschlüsse - darauf hinaus, dem Restvorstand die Befugnis abzusprechen, Mitgliederversammlungen einzuberufen, auf denen Beschlüsse gefasst werden könnten. Der Kläger zu 1) wolle damit festgestellt haben, dass er allein - unter Ausschluss des übrigen Vorstandes - zur Anberaumung von Versammlungen berechtigt sei. Der bestehende Konflikt lasse sich auf diese Weise nicht lösen. Sofern es dem Kläger zu 1) allein darum gehe, festgestellt zu bekommen, dass die Streithelferinnen in der Versammlung am 19. Januar 2009 nicht als Mitglieder hätten abgelehnt werden dürfen, fehle es ihm an der entsprechenden Klagebefugnis. Denn er mache insoweit in eigener Person Rechte Dritter geltend.
Hiergegen wenden sich der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen mit der Hauptberufung, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführen: Auf seine Auffassung, dass der Antrag des Klägers zu 1) zu allgemein sei, habe das Landgericht nicht hingewiesen. In der Eingangsinstanz sei das entsprechende Protokoll für sie noch nicht verfügbar gewesen; allein aus einem Schreiben an die Streithelferinnen zu 1) und 2) hätten sie schließen können, dass es ein Treffen in der Cafeteria der Begegnungsstätte gegeben haben müsse, in welchem der Anspruch erhoben worden sei, eine Mitgliederversammlung des Vereins darzustellen. Deshalb werde der Antrag in der Berufungsinstanz umformuliert und konkretisiert, nachdem eine Protokollkopie vom 19. Januar 2009 vorliege (Anlage S2/GA III 762 ff.). Da der Kläger zu 1) und einige andere Mitglieder - wie das Protokoll bestätige - keine Einladung zu der gesonderten Veranstaltung erhalten hätten, seinen alle dort seinerzeit gefassten Beschlüsse nichtig.
Der Kläger und seine Streithelferinnen beantragen,
gegenüber dem Beklagten zu 4) unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils festzustellen, dass am 19. Januar 2009 in der ... Straße 11 in P... keine wirksamen Beschlüsse einer Mitgliederversammlung des Beklagten zu 4) gefasst worden seien, wonach die Aufnahmeanträge eine ganze Reihe von Personen auf Mitgliedschaft, darunter die Streithelferinnen zu 1) und 2) abgelehnt werden; die dort gefassten entsprechenden Beschlüsse seien vielmehr nichtig;
hilfsweise (für den Fall der Unzulässigkeit der Antragsanpassung in zweiter Instanz) gegenüber dem Beklagten zu 4) festzustellen, das am 19. Januar 2009 in der ... Straße 11 in P... keine wirksamen Beschlüsse einer Mitgliederversammlung des Beklagten zu 4) gefasst worden sind.
Die Beklagten beantragen,
auch insoweit die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Schlussurteil in diesem Punkt und tragen dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Der Berufungsantrag sei unzulässig; er divergiere vom erstinstanzlichen Petitum und bleibe inhaltlich nicht ausreichend bestimmt. Formulierungen wie "Aufnahmeanträge einer ganzen Reihe von Personen" seien im Rahmen eines Antragsverfahrens nicht fassbar. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung fehle; der Verweis des Klägers zu 1) auf den Vortrag der Streithelferinnen reiche nicht aus. Jedenfalls müsse die Klage abgewiesen werden, weil am 19. Januar 2009 wirksame Beschlüsse gefasst worden seien. Eine Beschränkung der Entscheidungskompetenz des Vereins habe nicht bestanden. Die Einreichung des Protokolls vom 19. Januar 2009 in zweiter Instanz sei - unentschuldigt - verspätet und das damit verbundene Vorbringen unerheblich. Zu der entsprechenden Versammlung habe man ordnungsgemäß eingeladen; sämtliche Schreiben seien mehr als 14 Tage vorher zugegangen. Im Übrigen habe der Kläger schon seine Klagebefugnis nicht dargetan. Bereits die Klageerhebung sei wegen des Bestimmtheitsmangels nicht ordnungsgemäß gewesen. Hinweise habe die Vorinstanz ausreichend erteilt.
10. Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Kopien an den Kläger zu 1)
Das Landgericht hat den Beklagten zu 4) im Schlussurteil antraggemäß verpflichtet, dem Kläger zu 1) Kopien aller Beschlüsse der Vereinsorgane zu übergeben, die seit dem 26. Februar 2008 - ohne Beteiligung des Letzteren - gefasst wurden, die Klage jedoch abgewiesen, soweit sie auch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichtet war. Zur Begründung hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich dieses Punktes sei allein der Verein passiv legitimiert. Er werde zwar bei der Erfüllung seiner Verpflichtung durch die Vereinsorgane vertreten, deren Mitglieder könnten aber - wegen ihrer bloßen Vertretungsfunktion - nicht persönlich in Anspruch genommen werden.
Hiergegen wenden sich der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen mit der Hauptberufung, wobei sie - unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen - im Wesentlichen Folgendes geltend machen: Zu Unrecht habe die Vorinstanz der Klage nur betreffend den Beklagten zu 4) stattgegeben. Hinsichtlich diese Antrags sei die Klägerseite nur teilweise unterlegen und die Beklagtenseite könne jetzt Erledigung einwenden; erledigt sei indes nur ein Teil: Die Beklagten zu 1) bis 3) hätten lediglich die Protokolle betreffend die Versammlungen vom 26. Februar 2008, vom 19. Januar 2009 18:45 Uhr und vom 26. Mai 2009 in der ... Straße 11 übergeben und nicht die Beschlüsse der Vorstandssitzungen. Mindestens eine solche Sitzung müsse jedoch stattgefunden haben, weil im Protokoll vom Treffen am 19. Januar 2009 18:45 Uhr in der Cafeteria der Begegnungsstätte eine Anwesenheit von 15 der insgesamt 16 Mitglieder ausgewiesen werde. Das könne angesichts des Mitgliederbestandes im Jahre 2008 nur zutreffen, wenn Neuaufnahmen stattgefunden hätten.
Der Kläger zu 1) und die Streithelferinnen beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils über die Verurteilung des Beklagten zu 4) hinaus auch die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger zu 1) Kopien aller Beschlüsse der Vereinsorgane seit den 26. Februar 2008 zu übergeben, ausgenommen die Protokolle der Mitgliederversammlungen;
hilfsweise diese Verpflichtung Zug um Zug gegen Zahlung einer Kopierpauschale von € 1,00 je Seite, ab der 30. Seite von € 0,50 pro Seite auszusprechen.
Die Beklagten beantragen,
auch insoweit die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Schlussurteil in diesem Punkt und tragen dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen sei die Berufung nicht verständlich. Der Kläger zu 1) habe die geforderten Dokumente längst erhalten. Es seien sämtliche Protokolle übergeben worden. Anstelle einer Vorstandssitzung, wie von Klägerseite vermutet, habe eine Mitgliederversammlung stattgefunden.
Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien eingehend erörtert. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte nimmt der Senat ergänzend auf die anwaltlichen Schriftsätze der Prozessbeteiligten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug.
II. A. Sowohl die Hauptberufungen als auch die Anschlussberufung sind an sich statthaft und im Übrigen zulässig; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Die Entscheidung über die Rechtsmittel hat - entgegen der für die Beklagten zu 1) bis 4) im Termin der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2012 geäußerten Auffassung - nicht durch Versäumnisurteil gegenüber der Kläger zu 1) zu ergehen, weil die - anwaltlich vertretenen - Streithelferinnen zu 2) und 3) dessen prozessuale Befugnisse wahrgenommen haben, der sich in zweiten Instanz wiederum die Anliegen aller Nebenintervenientinnen zu eigen gemacht hat.
Der Förderverein ... e.V. mit Sitz in P..., eingetragen im Vereinsregister bei dem AG Frankfurt (Oder) unter VR 42... FF, ist im Berufungsrechtszug nur noch als Beklagter zu 4) am Prozess beteiligt. Die in der Eingangsinstanz für ihn als Kläger zu 2) gestellten Anträge, sind bereits im ersten Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02. Juni 2009 (GA I 235, 236) vollständig und wirksam zurückgenommen worden. Soweit der Kläger zu 2) in nachfolgenden anwaltlichen Schriftsätzen mit erwähnt wird, beruht dies offensichtlich auf einem Versehen, das - auch kostenrechtlich - ohne Auswirkungen bleibt.
B. In der Sache selbst bleiben sowohl die Hauptberufungen als auch die Anschlussberufung erfolglos. Die beiden angefochtenen Urteile des Landgerichts erweisen sich, soweit sie zur Nachpr üfung durch den Senat gestellt worden sind, jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Im Einzelnen gilt betreffend die jeweiligen Sachverhaltskomplexe Folgendes:
1. Ausschluss des Klägers zu 1) aus dem Verein [Kläger zu 2) und Beklagten zu 4)]
Die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten zu 4) ist zulässig, bleibt in der Sache selbst aber erfolglos. Der Senat tritt den völlig zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Teilurteil bei. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 4) lässt sich nicht konstatieren, dass der Kläger zu 1) vor Mitte Dezember 2008 von dem Ausschließungsbeschluss Kenntnis gehabt hat. Die hierfür erforderlichen Feststellungen können nicht getroffen werden. Zu Recht verweisen die Klägerseite und die Streithelferinnen darauf, dass auch das Ergebnis der vom Landgericht am 17. November 2009 durchgeführten Beweisaufnahme dafür nicht ausreicht (Duplikat-GA III 628 ff.).
2. Abwahl des Klägers zu 1) aus dem Vorstand des Vereins [Klägers zu 2) und Beklagten zu 4)]
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an, die auch den Angriffen der zulässigen Hauptberufung standhalten. Die in § 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung aufgenommene Bestimmung, wonach abgewählte Vorstandsmitglieder solange im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, stellt - entgegen der Auffassung der Klägerseite und der Streithelferinnen - keine besonderen Wirksamkeitsanforderungen an die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes nach Art eines konstruktiven Misstrauensvotums im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 86 Abs. 1 LV BB auf, sondern besagt lediglich, dass abgewählte Vorstände ihr Amt weiterhin - bis zur Wahl eines Nachfolgers - kommissarisch ausüben dürfen. Auch die Löschung abberufener und die Eintragung neuer Vorstandsmitglieder im Vereinsregister gemäß § 67 BGB hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Auffassung, wonach der Beklagte zu 4) sein Recht, sich auf Verwirkung zu berufen, wegen besonderer Umstände des Streitfalles seinerseits verwirkt habe, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Das Institut der Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem Gesamtverhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr ausüben werde (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242 Rdn. 87, m.w.N.). Angesichts dessen weist der Beklagte zu 4) zutreffend darauf hin, dass der Kläger zu 1) nach seinem eigenem Vorbringen von den Gesamtumständen zunächst nichts mitbekommen hat, so dass er sich auch nicht darauf einstellen konnte, der Verwirkungseinwand werde selbst bei einer Klageerhebung nach längerer Zeit ausbleiben.
3. Vereinsmitgliedschaft der Streithelferinnen zu 1) und 2)
Das Teilurteil des Landgerichts ist insoweit zumindest im Ergebnis zu bestätigen. Dies beruht auf folgenden - weitergehenden - rechtlichen Überlegungen:
Im Ansatzpunkt zutreffend weisen die Streithelferinnen darauf hin, dass in der obergerichtlichen Judikatur mehrfach ausgesprochen wurde, im Vereinsregister als Vorstand eingetragene Personen seien - unabhängig von ihrer wirksamen Bestellung und ohne Rücksicht auf die Beendigung ihres Amtes - befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17.01.1985 - BReg 2 Z 74/84, BayObLGZ 1985, 24; KG, Beschl. v. 13.07.1971 - 1 W 1305/71, WM 1972, 758; ferner dazu OLG Brandenburg, Urt. v. 27.03.2007 - 6 W 35/07 (OLG-Rp 2007, 876 = RNotZ 2007, 343). Im Streitfall bleibt beziehungsweise blieb der Kläger zu 1) nach § 11 Abs. 2 Satz 3 der Vereinssatzung (GA I 45) bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Da er als stellvertretender Vorsitzender gemäß § 11 Abs. 4 den Verein im Rechtsverkehr - allein - vertreten durfte, könnte er nach der zitierten Rechtsprechung trotz seiner Abwahl weiterhin befugt gewesen sein, Mitgliederversammlungen einzuberufen.
Es bestehen allerdings erhebliche Bedenken, ob diese Rechtsprechung auf eine Konstellation der vorliegenden Art anwendbar ist. Zutreffend weist der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seinem oben angeführten Urteil darauf hin, dass es sich bei den zuvor in der Judikatur entschiedenen Fällen um solche handelte, in denen überhaupt kein Vorstand vorhanden war und die einzuberufenden Mitgliederversammlungen das Ziel hatten, den jeweiligen Verein durch eine Vorstandswahl wieder handlungsfähig zu machen. Hier verhält es sich indes - ebenso wie in der vom 6. Zivilsenat zu entscheidenden Sache - anders. Denn der Restvorstand war nach wie vor handlungsfähig: Auch die gewählte Vorsitzende durfte den Verein gemäß § 11 Abs. 4 der Satzung im Rechtsverkehr allein vertreten. Da der Vorstand nach § 11 Abs. 5 beschlussfähig ist, wenn mindestens drei seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind, hätte er ohne Weiteres Beschlüsse fassen und Mitgliederversammlungen einberufen können.
Deshalb stellt sich im Streitfall bereits die - letztlich zu verneinende - Frage, ob der Kläger zu 1) überhaupt (ohne Zustimmung des Gesamtvorstandes) tätig werden durfte. Ein "Vertretungsfall" hat offensichtlich nicht vorgelegen. Allein der Umstand, dass sich die übrigen Vorstandsmitglieder nicht im Sinne des Klägers zu 1) verhielten, löst keinen "Vertretungsbedarf" im Sinne einer Notgeschäftsführung aus. Die Rechtsprechung, wonach selbst ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wirksam eine Mitgliederversammlung einberufen können, ist - zumindest soweit es wie hier um das Vereinsrecht geht - für Ausnahmesituationen entwickelt worden. Existiert ein handlungsfähiger Vorstand, muss Kritik an dessen Arbeit - auch durch seine einzelnen Mitglieder - auf dem von der Vereinssatzung und vom Gesetz dafür vorgesehenen Wege geübt werden. Angesichts dessen ist es dem Kläger zu 1) und seinen Streithelferinnen zu 1) und 2) verwehrt, sich auf seine bloße Registereintragung zu berufen.
Zu prüfen bleibt allerdings, ob das Handeln des Klägers zu 1) gerechtfertigt war, um in einer Situation der vorliegenden Art seine berechtigten Interessen wahrzunehmen. Er weist zu Recht darauf hin, dass er schon aufgrund seiner Registereintragung weiterhin als Vorstandsmitglied gegenüber denjenigen in Haftung steht, die sich mit Erfolg auf die negative Publizität des Vereinsregisters berufen können. Um die damit verbundenen Risiken abzuwehren, war der Kläger zu 1) jedenfalls nicht befugt, seine Vorstandstätigkeit auf die hier praktizierte Weise wieder aufzunehmen. Ihm standen andere rechtliche Mittel zur Wahrung seiner berechtigten Interessen zur Verfügung. Ein abgewähltes Vorstandsmitglied kann insbesondere von dem Verein verlangen, dass dieser für die entsprechende Eintragung im Vereinsregister sorgt (vgl. dazu BeckOK-BGB/Schöpflin, Edition 24, § 67 Rdn. 4, m.w.N.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger zu 1) dies im Streitfall getan hat. Er verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits beanstandet, der Restvorstand sei untätig geblieben und habe seine - des Klägers zu 1) - Löschung im Vereinsregister nicht betrieben, andererseits aber durch sein eigenes Handeln dafür sorgt, dass er weiterhin im Vereinsregister eingetragen bleibt, so dass ihn haftungsrechtliche Konsequenzen treffen können. Ferner hat der Kläger zu 1) zunächst - über viele Monate hinweg - kein Interesse mehr an einer Vorstandstätigkeit gezeigt, dann jedoch kurzfristig - für ihn erkennbar gegen den eindeutigen Willen des Restvorstandes - zu Mitgliederversammlungen geladen und neue Mitglieder aufgenommen.
Als erörterungsbedürftig erweist sich außerdem, ob das Vereinsregister zugunsten der Streithelferinnen zu 1) und 2) einen Vertrauensschutz begründet hat, durch den bewirkt wurde, dass sie gleichwohl Mitglieder des Klägers zu 2) und Beklagten zu 4) geworden sind. Gemäß § 68 BGB kann, wenn zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen wird, die Änderung des Vorstands dem Dritten lediglich dann entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Hierdurch wird die so genannte negative Publizität des Vereinsregisters begründet. Es gewährt - anders als etwa das Grundbuch - einen Schutz des guten Glaubens nur hinsichtlich des Nichtbestehens einer nicht im Register eingetragenen Tatsache, also gegen seine sekundäre Unrichtigkeit und nicht gegen ursprüngliche Falscheintragungen (vgl. insb. Westermann, JuS 1963, 4). Basis für den Gutglaubensschutz nach § 68 BGB ist der Gedanke, dass jeder die ihn betreffende Registereintragung bei Veränderung der Rechtslage abändern lassen wird; unterlässt er dies, muss er den Rechtsschein gegen sich gelten lassen (vgl. aaO.).
Der Senat hat bereits generelle Bedenken, § 68 BGB auf Fälle der streitgegenständlichen Art anzuwenden. Eine Änderung des Vorstandes im Sinne des Gesetzes kann zwar auch dann vorliegen, wenn ein bereits abgewähltes Vorstandsmitglied - wie hier - kraft Satzungsbestimmung bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt bleibt, weil ihm dann für sein weiteres Handeln die vollständige vereinsinterne Legitimation fehlt; es hat die ihm zuvor übertragenen Geschäfte nur noch zu verwalten, bis ein Nachfolger gefunden ist, wodurch sein Aktionsradius deutlich eingeschränkt wird. Die hier vorliegende Konstellation weist aber die Besonderheit auf, dass durch den - beschränkten - Gutglaubensschutz des Vereinsregisters bei Anwendung von § 68 BGB ein Ergebnis erzielt werden könnte, das zu einer massiven Umgestaltung des Vereins führt und dessen Existenz in der bestehenden Form - zumindest faktisch - in hohem Maße gefährdet. Deshalb lässt sich das Schutzbedürfnis eines Beitrittskandidaten dann nach der Auffassung des Senats nicht mit dem des allgemeinen Rechtsverkehrs gleichzustellen, bei dem üblicherweise außenstehende Dritte, nicht selten sogar völlig Fremde, mit dem Verein in rechtsgeschäftliche Beziehungen treten.
Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beitrittsgesuche der Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) schon im Sommer 2008 durch den Restvorstand abgelehnt worden waren. Selbst wenn sie nicht mit allen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten vertraut gewesen sind, konnte es den beiden Streithelferinnen doch nicht entgangen sein, dass es im Vorstand zu Streitigkeiten gekommen war und sowohl der Kläger zu 1) einerseits als auch die Beklagten zu 1) bis 3) andererseits für sich in Anspruch nahmen, rechtswirksam für den Verein zu handeln; beide Teile beriefen separate Versammlungen ein und führten diese durch. Auch der Umstand, dass vor den Versammlungen, die der Kläger zu 1) einberufen hatte, ein Rechtsanwalt auftrat, der - aus seiner Sicht - unter Vorlage von Fachbüchern die Ladungsbefugnis und die Vertretungsmacht des Klägers zu 1) bestätigte, spricht deutlich dafür, dass alle Beteiligten die tatsächliche und rechtliche Problematik der Situation erkannt hatten. Wird in einem nachfolgenden Rechtsstreit festgestellt, dass die Mitgliederversammlung, die ihrem Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahmeanträge stattgegeben hat, nicht wirksam einberufen war, so können sich die Nebenintervenientinnen zu 1) und 2) jedenfalls unter den besonderen Umst änden des Streitfalles nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - unabhängig von § 68 BGB - nicht mit Erfolg darauf berufen, mit dem Kläger zu 1) zumindest einen rechtsgültigen Vertrag über die Begründung ihrer Vereinsmitgliedschaft abgeschlossen zu haben. Offen bleiben kann deshalb an dieser Stelle, ob - wofür Vieles spricht - § 4 Abs. 2 der Satzung, wonach der Vorstand über die bei ihm zu beantragende Aufnahme entscheidet und die Mitgliedschaft mit dem Tage des Vorstandsbeschlusses beginnt, insoweit die speziellere Vorschrift im Verhältnis zu der in § 11 Abs. 4 der Satzung geregelte Alleinvertretungsbefugnis der Vorsitzenden und des Stellvertreters im Rechtsverkehr darstellt.
4. Widerklage (Nichtigkeit der Beschlüsse vom 29.12.2008, 19.01.2009 und 25.02.2009)
Die Hauptberufung hat insoweit keinen Erfolg. Der Senat tritt den zutreffenden Ausführungen der Eingangsinstanz bei. Sowohl der Widerklageantrag als auch der Tenor des landgerichtlichen Urteils sind - entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer - hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Beide haben sämtliche Beschlüsse zum Gegenstand, die in den vom Kläger zu 1) einberufenen Mitgliederversammlungen am 29. Dezember 2008, 19. Januar 2009 und 25. Februar 2009 gefasst worden sind. Die zur Bezeichnung der Versammlungen gewählte Formulierung ist offensichtlich der Tatsache geschuldet, dass damals - in einem Falle sogar zeitgleich - parallel Vereinssitzungen stattfanden, die einerseits durch den Kläger zu 1) und andererseits durch den Restvorstand anberaumt worden waren. Zweifel hinsichtlich des Gegenstandes des Begehrens der Beklagten und der gerichtlichen Entscheidung werden durch die Fassung von Widerklageantrag und Urteilstenor nicht begründet. Aus dem zivilprozessualen Bestimmtheitserfordernis ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Da der Kläger zu 1) - wie bereits oben eingehend erörtert - nicht befugt gewesen ist, ohne Mitwirkung des Restvorstandes und sogar gegen dessen ausdrücklichen Willen Mitgliederversammlungen einzuberufen, konnten dort auch keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden. Mit dem Landgericht ist - unter den hier gegebenen Umständen - ebenfalls die Passivlegitimation des Klägers zu 1) zu bejahen. Für eine Konstellation, in der eine Partei in ein und demselben Zivilprozess sowohl auf der Kläger- als auch auf der Beklagtenseite steht und in der sich verschiedene Personen um die Befugnis zu ihrer gesetzlichen Vertretung streiten, ist nach der Zivilprozessordung kein Raum.
5. Am 26. Februar 2008 beschlossene Satzungsänderung
In diesem Punkt wird das landgerichtliche Schlussurteil von keiner der Parteien angegriffen. Die Beklagten nehmen die in der Eingangsinstanz ergangene Entscheidung insoweit hin. Der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen sind diesbezüglich nicht beschwert; ihr Begehren hatte schon im ersten Rechtszug vollumfänglich Erfolg. Dass sie das Urteil gleichwohl anfechten wollen, was - mangels der hierfür erforderlichen Beschwer - unzulässig wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich der Kläger zu 1) den gesamten Vortrag in der Berufungsbegründung der Streithelferinnen betreffend das Schlussurteil ausdrücklich zu eigen gemacht (GA III 773, 776). Von diesen wurde in der Berufungsbegründung vom 03. März 2010 (GA III 754) hinreichend verdeutlicht, dass sie die Aufnahme des betreffenden landgerichtlichen Ausspruchs in die Neufassung des abgeänderten Tenors lediglich zu Klarstellungszwecken wünschen. Dementsprechend sind auch die Anträge in der Berufungsbegründung des Klägers zu 1) vom 08. März 2010 (GA III 773, 774 f.) nicht anders zu verstehen.
6. Beauftragung des Vorstandes mit dem Verkauf von Anteilen
Die Hauptberufung bleibt insoweit erfolglos. Ihre formalen Argumente helfen den Rechtsmittelführern nicht weiter. Soweit der Kläger zu 1) nach langer Zeit erstmals geltend macht, dass die Ladungsfrist nicht eingehalten gewesen sei, ist dieser Einwand verwirkt; er wurde - soweit erkennbar - zuvor weder außergerichtlich noch im vorliegenden Rechtsstreit erhoben. Da dem Kläger zu 1), wie er bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht eingeräumt hat (Duplikat-GA III 628, 631), die Ladung zur Vereinssitzung vom 26. August 2008 zugegangen ist, war es ihm ohne Weiteres möglich, beizeiten - sogar noch vor dem Tage der Mitgliederversammlung an sich - vorzubringen, dass die in der Satzung geregelte Frist nicht gewahrt sei und er sich deshalb nicht ordnungsgemäß auf die Abstimmung habe vorbereiten können. Letzteres lässt auch sein Vorbringen im hiesigen Zivilprozess nicht erkennen. Da die Wahrung der Formalien kein Selbstzweck ist, bleiben Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung unberücksichtigt, wenn sie für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Vereinsmitglied nicht relevant sind (vgl. dazu Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 32 Rdn. 5, m.w.N.). Dies kommt insbesondere bei der Unterschreitung einer zweiwöchigen Einladungsfrist um ein oder zwei Tage in Betracht. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Kläger zu 1) den Beschluss betreffend die Beauftragung des Vorstandes mit dem Verkauf der Anteile an der GG...mbH, mit dessen Zustandekommen am 26. August 2008 er zumindest rechnen musste, überhaupt mit einer erst im Januar 2009 eingereichten Klage noch in Frage stellen konnte, und ob die in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für ordentliche Mitgliederversammlungen geregelte Einladungsfrist auch für außerordentliche - wie die hier am 26. August 2008 durchgeführte - gilt, mit denen sich § 8 Abs. 2 der Satzung befasst. Hinsichtlich des Unterschriftserfordernisses könnte es sich lediglich als erheblich erweisen, ob die jeweiligen Ladungsoriginale (nicht eine als Beispiel zu den Akten gereichte Kopie) den Namenszug einer ladungsbefugten Person tragen. Im Streitfall bedarf jedoch die Rechtsfrage, welche Anforderungen insoweit an eine schriftliche Ladung zu stellen sind, keiner Beantwortung. Denn sollte es auf eine Unterschrift ankommen, könnte der - bestrittene - neue Vortrag, dass eine solche gefehlt habe, in zweiter Instanz schon nach § 531 Abs. 2 ZPO wegen Präklusion nicht mehr zugelassen werden. Nur ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Vereinssatzung lediglich davon die Rede ist, dass die Mitglieder von der Einberufung der Versammlung "unter Bekanntgabe der Tagesordnung ... in geeigneter Form" in Kenntnis zu setzen sind, was nicht zwangsläufig ein Schriftformerfordernis im Sinne des Gesetzes beinhaltet. Dem Berufungsangriff, wonach das Protokoll der Versammlung vom 26. August 2008 (Kopie GA I 58 f.) den tatsächlich gefassten Beschluss falsch wiedergebe, fehlt es - worauf die Beklagtenseite zu Recht hinweist und auch der Senat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2012 (GA V 1118 ff.) aufmerksam gemacht hat - bereits an Substanz. Doch selbst wenn das Protokoll unrichtig wäre, bedürfte allenfalls dieses einer Berichtigung, was nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
7. Vereinsmitgliedschaft der Streithelferinnen zu 3) und 4)
Die Hauptberufung des Klägers zu 1) und der Nebenintervenientinnen zu 3) und 4) hat keinen Erfolg. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Dies gilt selbst dann, wenn man den insoweit im Tatbestandsberichtigungsantrag der Streithelferinnen vom 19. Januar 2010 (Duplikat-GA III 740, 744 f.) enthaltenen Vortrag als Teil des Berufungsvorbringens ansieht. Die Nebenintervenientinnen sind offenbar der Ansicht, dass ein Vorstandsbeschluss - wie nach § 4 Abs. 2 der Vereinssatzung notwendig - vorliege, den der Kläger zu 1) allein habe fassen dürfen, weil dies in einer so genannten Zweitsitzung geschehen sei, bei der es auf das Beteiligungsquorum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 der Satzung nicht mehr ankomme. Erstinstanzlich hatten sie argumentiert, die übrigen Vorstandsmitglieder seien gemäß § 34 BGB wegen Betroffen- respektive Befangenheit nicht stimmberechtigt gewesen, wie beispielsweise ihr Verhalten in der Sitzung am 26. August 2008 belege; außer Rechtsanwalt P... Ma... habe sich damals niemand für die Behandlung der Einsprüche eingesetzt.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die bereits vom Landgericht zitierten Satzungsvorschriften sind ebenso eindeutig wie § 11 Abs. 5 Satz 2 der Vereinssatzung. Für die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf es eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes. Dieser ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder bei der Vorstandssitzung anwesend sind. Eine Regelung, wie sie in § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Satzung enthalten ist, wonach bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen ist, in der unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wirksame Beschlüsse gefasst werden können, gibt es für die Versammlungen des Vorstandes nicht. Als Ausnahmebestimmung für das höchste Organ des Vereins ist diese Regelung nicht analogiefähig. Unabhängig davon spricht nichts für eine planwidrige Regelungslücke in der Vereinssatzung. Das Beteiligungsquorum beträgt bei der Mitgliederversammlung ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; für die Beschlussf ähigkeit des Vorstandes genügt indes die Anwesenheit von drei seiner Mitglieder. Hierdurch soll gerade verhindert werden, dass eine Einzelperson im Falle der Abwesenheit der übrigen Vorstände die Kontrolle über den Verein übernehmen kann. Die Wahrscheinlichkeit, dass zu einer so genannten Zweit-Mitgliederversammlung nur eine oder zwei stimmberechtigte Personen erscheinen, ist demgegenüber ganz deutlich geringer. Auch die Voraussetzungen des § 34 BGB, wonach ein Mitglied bei solchen Beschlussfassungen kein Stimmrecht hat, die die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betreffen, liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Die Vorschrift bietet keine Handhabe für eine Beschränkung der Interessenvielfalt; sie soll vielmehr ausschließen, dass die gemeinschaftliche Entscheidungsfindung durch Eigeninteresse beeinflusst wird.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im Abschn. II B 3 betreffend die Vereinsmitgliedschaft der Streithelferinnen zu 1) und 2) Bezug genommen, die hier entsprechend gelten, soweit es darum geht, ob sich die Nebenintervenientinnen zu 3) und 4) mit Erfolg darauf berufen könnten, unabhängig von der Existenz eines Vorstandsbeschlusses mit dem Kläger zu 1) zumindest einen rechtsgültigen Vertrag über die Begründung ihrer Vereinsmitgliedschaft abgeschlossen zu haben.
8. Aufnahmeverpflichtung des Vereins betreffend die Streithelferinnen zu 1) bis 4)
Die Hauptberufung ist insoweit zulässig. Auch das Verhältnis zwischen Haupt- und Hilfsanträgen wurde hinreichend klargestellt, so dass es sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht um unzulässige Eventualanträge handelt. Das Rechtsmittel ist vom Kläger zu 1) und seinen Streithelferinnen hinreichend begründet worden. In Fällen der hier vorliegenden Art würde es nur überflüssige Schreibarbeit bedeuten, wenn der Kläger zu 1) die Ausführungen der Nebenintervenientinnen wiederholen müsste; eine Bezugnahme und das Zueigenmachen sind deshalb ausreichend.
In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, denen der Senat beitritt, erfolglos. Das Berufungsvorbringen des Klägers zu 1) und seiner Streithelferinnen führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung: Für die Aufnahme von (neuen) Mitgliedern gilt das Verfahren, welchen hier in § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung im Einzelnen geregelt ist. Der Aufnahmeantrag des jeweiligen Interessenten ist zunächst vom Vereinsvorstand zu bescheiden. Lehnt dieser den entsprechenden Antrag ab, hat der Bewerber die Möglichkeit, dies von der Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Dringt er dort nicht durch, ist sein Aufnahmegesuch - getragen vom Willen des Vereins - gescheitert. Es gibt weder Grund noch Anlass, einem einzelnen Vereinsmitglied die Möglichkeit zu verschaffen, sich mit gerichtlicher Hilfe gegen den in der Mitgliederversammlung demokratisch gebildeten Willen durchzusetzen und dem Verein neue Mitglieder aufzuzwingen, die er nicht haben möchte. Dies verstieße gegen die Grundsätze des Vereinsrechts und würde im Ergebnis den Vereinsfrieden ganz nachhaltig gefährden. Unabhängig davon lässt das Vorbringen der Klägerseite nicht erkennen, warum und inwieweit hier der Zweck des Vereins gefährdet oder sonst beeinträchtigt sein soll, wenn die Nebenintervenientinnen nicht zu seinen Mitgliedern gehören.
9. Beschlussfassung des Vereins [Klägers zu 2) und Beklagten zu 4)] in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 2009, insbesondere betreffend die Nichtaufnahme der Streithelferinnen zu 1) und 2) als Mitglieder
Die Hauptberufung ist auch insoweit zulässig. Wegen der Berechtigung des Klägers zu 1) zur Bezugnahme wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die entsprechenden Ausführungen oben im Abschn. II B 8 verwiesen. Betreffend die Klagebefugnis haben der Kläger zu 1) und seine Nebenintervenientinnen zwar zu diesem Punkt nicht ausdrücklich vorgetragen. Von ihnen wurden aber schon in früherem Zusammenhang "objektive Hüterfunktionen" für jedes einzelne Vereinsmitglied in Anspruch genommen, die es ihm ermöglichen sollen, selbst jede pflichtwidrige Unterlassung anzugreifen und sogar präventiv Beschlussfassungen zu verhindern. Dieses Vorbringen bleibt auch im hiesigen Zusammenhang weiter zu berücksichtigen. Gegen die Präzisierung des Klageantrags in zweiter Instanz bestehen ebenfalls keinerlei Bedenken.
Allerdings hat das Rechtsmittel in der Sache selbst keinen Erfolg. Trotz der Antragspräzisierung gelten die Ausführungen im Abschn. 9 der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Schlussurteils (LGSU 16 f.) fort. Weder die Streithelferinnen noch der Kläger zu 1) sind zur Anfechtung der Beschlüsse, mit denen die Einsprüche beziehungsweise Widersprüche gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen in der vom Restvorstand einberufenen Mitgliederversammlung am 19. Januar 2009 zurückgewiesen wurden, befugt. Dies liegt ohne Weiteres auf der Hand, soweit sich die Nebenintervenientinnen gegen die endgültige Ablehnung von Aufnahmeanträgen anderer Mitgliedsinteressenten wenden. Hinsichtlich der Frage, warum ihnen betreffend ihr eigenes Aufnahmegesuch keine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit offensteht, kann auf die obigen Erörterungen im Abschn. II B 8 Bezug genommen werden. Dort hat der Senat ferner ergänzend ausgeführt, warum dem Kläger zu 1) als Vereinsmitglied insoweit keinerlei Klagebefugnis zusteht. Über den Hilfsantrag ist wegen der Zulässigkeit der Antragspräzisierung nicht zu befinden.
10. Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Kopien an den Kläger zu 1)
Die Berufung hat auch insoweit in der Sache selbst keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Antrages ist - trotz Bedenken - (gerade noch) zu bejahen. Die Klägerseite wiederholt offenbar diesbezüglich ihre schon in der Eingangsinstanz vertretene Rechtsauffassung, wonach auch die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet seien, Kopien zu überreichen, und führt in diesem Zusammenhang an, das sie dies hinsichtlich der Protokolle der Mitgliederversammlungen inzwischen getan hätten. Aus Letzterem lässt sich allerdings - anders als möglicherweise der Kläger zu 1) und seine Streithelferinnen meinen - nichts für eine persönliche rechtliche Verpflichtung herleiten. Da der Verein als juristische Person nur durch seine Organe handeln kann, die aus natürlichen Personen bestehen, mussten die Beklagten zu 1) bis 3) als Vorstandsmitglieder bei der Übergabe der Protokolle betreffend die Mitgliederversammlungen zwangsläufig in Erscheinung treten. Alles, was sie taten, geschah jedoch im Namen und mit unmittelbarer Wirkung für den Beklagten zu 4). Eine persönliche Rechtspflicht der Beklagten zu 1) bis 3) gegenüber dem Kläger zu 1) bestand und besteht - wie das Landgericht völlig zutreffend angenommen hat - nicht.
C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach fallen dem Kläger zu 1) die Kosten der beiden erfolglosen Hauptberufungen zur Last, weil er sie eingelegt hat. Durch die - ebenfalls ohne Erfolg gebliebene - Anschlussberufung des Beklagten zu 4) gegen das landgerichtliche Teilurteil hat sich der Streitwert des zweitinstanzlichen Verfahrens nur verhältnismäßig geringfügig erhöht; entsprechendes gilt für die hierdurch veranlassten Kosten. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, dem Kläger zu 1) - in Übereinstimmung mit dem in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken - die gesamten Kosten des Berufungsrechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung über die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten beruht auf dem Prinzip der Kostenparallelität.
D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des hier vorliegenden Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.
E. Der Senat lässt die Revision unbeschränkt zu. Die vorliegende Rechtssache hat - über den Streitfall hinausgehende - Grundsatzbedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil sie insbesondere mit Blick auf § 68 BGB prinzipielle Fragen des Verkehrsschutzes im Vereinsrecht bei der Einberufung von Mitgliederversammlungen und bei der Aufnahme neuer Vereinsmitglieder aufwirft. Außerdem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil in der obergerichtlichen Judikatur, wie die obigen Zitate im Abschn. II B 3 belegen, bisher ungeklärt ist, ob sich die Befugnis der im Vereinsregister als Vorstand eingetragenen Personen, unabhängig von der Wirksamkeit ihrer Bestellung und der Beendigung ihres Amtes eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf Notfälle beschränkt, in denen ein handlungsfähiger Vorstand nicht zur Verfügung steht, oder ob sie - entsprechend § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG - stets (sogar gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Vorstands) als gegeben anzusehen ist.
F. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt - unter Berücksichtigung der im Verhältnis zur ersten Instanz eingetretenen Änderungen - € 19.500,00 (§ 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Er setzt sich im Einzelnen folgendermaßen zusammen:
lfd. Nr.
Sachverhaltskomplex
Wert in €
1
Ausschluss des Klägers zu 1) aus dem Verein (Anschlussberufung)
1.000,00
2
Abwahl des Klägers zu 1) aus dem Vorstand des Vereins
2.000,00
3
Vereinsmitgliedschaft der Streithelferinnen zu 1) und 2)
2.000,00
4
Widerklage (Nichtigkeit der Beschlüsse vom 29.12.2008, 19.01.2009 und 25.02.2009)
3.000,00
5
Am 26. Februar 2008 beschlossene Satzungsänderung (LGU wird nicht angefochten.)
0,00
6
Beauftragung des Vorstandes mit dem Verkauf von Anteilen
3.000,00
7
Vereinsmitgliedschaft der Streithelferinnen zu 3) und 4)
2.000,00
8
Aufnahmeverpflichtung betreffend die Streithelferinnen zu 1) bis 4)
4.000,00
9
Beschlussfassung am 19. Januar 2009 (... Straße)
2.000,00
10
Herausgabe von Kopien an den Kläger zu 1) (ohne Mitgliederversammlungsprotokolle)
500,00
zusammen 19.500