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  • 02.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132043

    Oberlandesgericht Jena: Beschluss vom 30.10.2012 – 9 W 415/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Thüringer Oberlandesgericht
    Az.: 9 W 415/12
    8 AR 6/12 AG Apolda
    In der Vereinsregistersache
    xxx
    erlässt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena -9. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bettin, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und den Richter am Oberlandesgericht Timmer folgenden
    Beschluss
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Apolda vom 09.07.2012 aufgehoben.
    Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
    Gründe:
    I.
    Der am 03.05.2012 unter dem Namen "H. e.V." gegründete Verein beantragt mit Schreiben vom 16.05.2012 an das zuständige Amtsgericht seine Eintragung in das Vereinsregister.
    Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 09.07.2012 dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Eintragung in das Vereinsregister derzeit nicht vollzogen werden könne, da dem mehrere Hindernisse entgegenstehen würden. Zum einen (Punkt 1 der Zwischenverfügung) bestünden Bedenken, ob es sich bei dem Antragsteller um einen nicht wirtschaftlichen Verein im Sinne des § 21 BGB handele. Dem Gericht liege insoweit ein Zeitungsartikel aus der "Thüringer Allgemeinen" vom 26.06.2012 vor, aus dem sich ergebe, dass beabsichtigt sei, von der Gemeinde S. diverse Grundstücke zu erwerben, die als Zuwegung zu Grundstücksflächen dienen, die von Betreibern von Windkraftanlagen genutzt werden. Durch die entgeltliche Gestattung von Wege- bzw. Leitungsrechten sollten finanzielle Mittel erwirtschaftet werden, um diverse gemeinnützige Vereine und Einrichtungen in der Gemeinde finanziell zu fördern. Um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins vorliege, die nicht nur als Nebenzweck anzusehen ist, sei ergänzender Vortrag des Antragstellers erforderlich. Bedenken bestünden zum anderen auch gegen die Namenswahl des Vereins (Punkt 2 der Zwischenverfügung). Im Vereinsregister des Amtsgerichts seien bereits zwei Vereine in der Gemeinde eingetragen, die ebenfalls die Bezeichnung "Heimatverein" verwenden. Es handele sich um die Heimatvereine in den Ortsteilen der Gemeinde S. E. und M. Es könne der irrtümliche Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Dachverband der anderen Heimatvereine am Ort handeln könne. Der Antragsteller könne jedoch nicht als Dachverband der beiden anderen Vereine fungieren, da er einen ganz anderen Vereinszweck als die Vereine in E. und M. aufweise, nämlich nicht - wie in Heimatvereinen üblich - die Förderung von Tradition und Brauchtum vor Ort, sondern die Förderung von Gemeindeeinrichtungen. Schließlich habe der Antragsteller bislang die Wahl des Vereinsvorstandes nicht hinreichend dargelegt, da aus den eingereichten Unterlagen nicht hervorgehe, wie die Geschäfte des Vorstandes intern verteilt worden seien (Punkt 3 der Zwischenverfügung). Darüber hinaus hat das Amtsgericht in dem Schreiben vom 09.07.2012 weitere Hinweise erteilt, die jedoch ausdrücklich nicht von der Zwischenverfügung erfasst sein sollten. Mit Schreiben vom 10.07.2012 teilte das Amtsgericht dem Antragsteller mit, dass die Zwischenverfügung vom 09.07.2012 hinsichtlich der Bedenken gegen die ordnungsgemäße Dokumentierung der Vorstandswahl (Punkt 3) inzwischen hinfällig geworden seien, da zwischenzeitlich ergänzende Angaben seitens des Vereins getätigt worden seien.
    Gegen die ihm am 10.07.2012 zugestellte Zwischenverfügung hat der Antragsteller am 10.08.2012 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt.
    Entgegen der Annahme des Amtsgerichts könne der Antragsteller nicht als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB angesehen werden. Anhaltspunkte für eine solche Annahme könnten weder aus der Vereinssatzung noch aus sonstigen Umständen hergeleitet werden. Vereinszweck sei die die finanzielle und ideelle Unterstützung von örtlichen Einrichtungen, die dem Gemeinwohl dienen. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, dem Verein eine finanzielle Grundausstattung in Form der Überlassung mehrerer Grundstücke zukommen zu lassen. Der Verein beabsichtigte, die Grundstücke im Wege von Gestattungsverträgen den Betreibern von Windkraftanlagen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, wobei die Dauer der Gestattungsverträge 20 bis 30 Jahre betragen solle. Der Erwerb oder die Veräußerung weiterer Grundstücke sei nicht angedacht. Eine wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit sei nicht geplant. Das bloße Vorhandensein eines Vermögens und dessen Verwaltung sei vereinsrechtlich bei der Annahme eines Idealvereins als unschädlich anzusehen. Man gehe davon aus, dass der Verein innerhalb von 5 bis 10 Jahren jährliche Einnahmen in Höhe von hohen fünfstelligen Beträgen erwirtschaften könne. Es sei davon auszugehen, dass etwa 50 bis 70 Prozent der Vereinseinnahmen aus der Überlassung von Grundstücken erzielt werde, während sich der Restbetrag der Einnahmen aus Spenden bzw. der Durchführung von Veranstaltungen rekrutieren solle.
    Die Bedenken des Amtsgerichts hinsichtlich der Namenswahl könnten ebenfalls nicht geteilt werden, da eine Verwechslungsgefahr mit anderen Heimatvereinen vor Ort aufgrund der unterschiedlichen Ortsbezeichnungen nicht bestehe und zudem aus der Vereinssatzung hinreichend deutlich hervorgehe, dass der Antragsteller nicht als Dachverband der anderen Heimatvereine fungieren wolle.
    Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.08.2012 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung vom 09.07.2012 (nicht wie dort und im Beschwerdeschreiben angegeben vom 10.07.2012) nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Namenswahl sei zwar zu konstatieren, dass weder die Gefahr einer Verwechslung mit den anderen Heimatvereinen vor Ort bestehe noch der Eindruck erweckt werde, dass der Antragsteller als Dachverband der anderen Heimatvereine fungieren wolle. Es liege aber insoweit eine irreführende Namenswahl vor als mit dem Begriff "Heimatverein" üblicherweise andere Zwecke zu assoziieren sei als die sich aus der Satzung ergebenden Vereinszwecke. Außerdem sei die Verwendung des Gemeindenamens "S." deswegen geeignet einen Irrtum hervorzurufen, weil sich das Gebiet der zu fördernden Einrichtungen auf das Gemeindegebiet zum Zeitpunkt der Vereinsgründung beschränke. Zudem sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Verein wirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 22 BGB verfolgen wolle und daher nicht als Idealverein nach § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden könne.
    Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 31.08.2012 zum Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Stellung genommen. Er wiederholt dabei seine Rechtsansicht, wonach eine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins nicht beabsichtigt sei. Auch die Bedenken gegen die Namenswahl seien nicht nachvollziehbar.
    II.
    Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Rechtsbehelf des Antragstellers hat, wenn auch teilweise nur aus verfahrensrechtlichen Gründen, auch in der Sache Erfolg.
    Die Beschwerde richtet sich gegen die Punkte 1 und 2 der Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 09.07.2012. Nachdem das Amtsgericht mit Schreiben vom 10.07.2012 die in Punkt 3 der Zwischenverfügung genannten Bedenken nicht mehr aufrechterhalten hat, ist das Verfahren insoweit gegenstandslos geworden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die verfahrensgegenständlich gebliebenen Punkte der Zwischenverfügung hat im Ergebnis aus allerdings unterschiedlichen Gründen Erfolg
    1.
    Punkt 1 der Zwischenverfügung, durch den das Amtsgericht dem Antragsteller Gelegenheit gab, das Eintragungshindernis zu beheben, welches darauf beruhen soll, dass es sich nach dem im Verfahren ermittelten Vereinszweck um einen wirtschaftlichen Verein handelt, war aufzuheben, da die Entscheidung insoweit - jedenfalls nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift des Antragstellers - nicht (mehr) im Wege einer Zwischenverfügung hätte ergehen dürfen. Zwar sieht das Gesetz in § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG ausdrücklich vor, dass im Falle eines unvollständigen Anmeldungsantrags oder eines behebbaren Eintragungshindernisses dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses einzuräumen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist jedoch Voraussetzung für den Erlass einer solchen Zwischenverfügung, dass es sich um ein behebbares Eintragungshindernis handelt. Ein unbehebbares Eintragungshindernis kann hingegen nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinne des § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG sein (OLG Schleswig NZM 2012, 623 f.). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem vom Amtsgericht monierten Vereinszweck jedoch um ein nicht behebbares Eintragungshindernis. Das Amtsgericht hat moniert, dass die beabsichtigte Vermarktung von noch zu erwerbenden Immobilien durch die entgeltliche Einräumung von Gestattungsrechten an Betreiber von Windkraftanlagen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die dazu führt, dass es sich um einen Verein handelt, der gemäß § 22 Abs. 1 BGB Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen kann. Nachdem der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift bestätigt hat, dass eine entgeltliche Nutzungsüberlassung von Grundstücken einen wesentlichen Vereinszweck bildet, ist nicht ersichtlich, wie das entsprechende Eintragungshindernis behoben werden könnte. Insbesondere ist eine Behebung nicht durch eine bloße Anpassung der Vereinssatzung möglich. Dem Bedenken des Amtsgerichts könnte letztlich nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verein seine Absicht der entgeltlichen Nutzungsüberlassung der Immobilien aufgibt. Hierdurch müsste aber der wesentliche Vereinszweck, nämlich finanzielle Mittel durch die Vermarktung von Immobilien zu rekrutieren, weitgehend aufgegeben werden. Das Amtsgericht hätte somit aus seiner Sicht keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern den Eintragungsantrag zurückweisen müssen. Aus diesem verfahrensrechtlichen Grund war der Senat daher gehalten, die Zwischenverfügung bezüglich Punkt 1 aufzuheben.
    Nach Aufhebung der Zwischenverfügung hat das Amtsgericht somit (weiterhin) über den Eintragungsantrag des Antragstellers zu entscheiden. Obwohl die nachfolgenden Hinweise für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entscheidungserheblich sind, erlaubt sich der Senat dennoch diesbezüglich Folgendes auszuführen:
    Der Senat ist in der Sache mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass eine Eintragung des Antragstellers in das Vereinsregister nicht erfolgen kann, da es sich bei diesem nicht um einen nach § 21 BGB in das Register einzutragenden Idealverein handelt, sondern um einen wirtschaftlichen Verein gemäß § 22 BGB. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 14.08.2012 zutreffend die von der Rechtsprechung und der Rechtslehre herausgearbeiteten Abgrenzungskriterien zwischen einem Idealverein und einem wirtschaftlichen Verein benannt. Nicht eintragungsfähig gemäß § 21 BGB ist insbesondere ein Verein, welcher an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Gleiches gilt für Vereine deren Tätigkeit an einem begrenzten - aus Vereinsmitgliedern bestehenden Markt - gerichtet ist. Als auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist schließlich auch ein Verein anzusehen, der von seinen Mitgliedern mit ausgegliederten unternehmerischen Teilaufgaben betraut wird (vgl. OLG Schleswig a.a.O. m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um einen Verein des erstgenannten Typs. Die Nutzungsüberlassung von Immobilien gegen Entgelt stellt ohne Zweifel eine unternehmerische Tätigkeit dar (vgl. OLG Schleswig a.a.O. zum Fall der Vermietung von Wohnungen an Vereinsmitgliedern). Die Leistungen werden auch dauerhaft an einem äußeren Markt angeboten, nämlich den jeweils interessierten Betreibern der Windkraftanlagen auf den Nachbargrundstücken. Der Umstand, dass insoweit die Fluktuation der potentiellen Vertragspartner relativ gering sein dürfte und die Zahl der Marktteilnehmer dementsprechend überschaubar ist, ändert hieran nichts. Darauf, dass die Vereinstätigkeit nicht darauf ausgerichtet ist, die aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielten Gewinne dem Vereinsvermögen oder demjenigen der Mitglieder zugute kommen zu lassen, sondern der aus der wirtschaftlichen Tätigkeit erzielte Erlös für gemeinnützige Zwecke verwendet werden soll, kommt es nicht an. Dem Antragsteller kommt auch nicht das sogenannte Nebenzweckprivileg zugute. Danach ist ein Verein, der auch auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, dennoch als Idealverein eintragungsfähig, wenn der Geschäftsbetrieb im Rahmen einer ideelen Zwecksetzung lediglich ein Nebenzweck ist (BGHZ 85, 84, 93; Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 21 Rn. 7). Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein. Nach eigenem Vorbringen soll durch die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Immobilien der Löwenanteil der Mittel erwirtschaftet werden, die der Verein für die Förderung der örtlichen gemeinnützigen Einrichtungen und damit des ideellen Vereinszwecks verwenden möchte.
    2.
    Die Zwischenverfügung war auch im zweiten Punkt aufzuheben. Diesbezüglich war der Erlass einer Verfügung gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, da das angebliche Eintragungshindernis durch eine Namensänderung des Vereins hätte behoben werden können. Nach Auffassung des Senats ist der gewählte Vereinsname jedoch nicht zu beanstanden. Eine Verwechslungsgefahr besteht wie das Amtsgericht selbst festgestellt hat ebensowenig wie die Gefahr einer dahingehenden Irreführung, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Dachverband der übrigen Heimatvereine am Ort handeln könnte. Bezüglich der Verwendung des Begriffs "Heimatverein" als solchen hat der Senat ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Zwar mögen mit der Bezeichnung "Heimatverein" überwiegend solche Vereinigungen assoziiert werden, deren Haupttätigkeit in der Pflege örtlicher Traditionen und Brauchtümer besteht. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verwendung dieses Vereinsnamens durch den Antragsteller eine Irreführung angesprochener Verkehrskreise herbeigeführt werden könnte, bestehen nach Ansicht des Senats jedoch nicht. Zum einen ist der Vereinszweck, nämlich die Förderung ortsansässiger Einrichtungen, in einem gewissen Sinne ebenfalls mit dem Begriff der "Heimat" im Sinne des engeren räumlichen Umfeldes verknüpft. Zum anderen dürfte den angesprochenen Verkehrskreisen, namentlich den Betreibern der Windkraftanlagen sowie eventuellen Spendern und Förderern nicht verborgen bleiben, dass der Vereinszweck in erster Linie der finanziellen Förderung kommunaler Einrichtungen dient. Die weiteren im Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts formulierten Bedenken gegen die Namenswahl vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Dass das Gebiet der Gemeinde S. derzeit von demjenigen zum Zeitpunkt der Vereingsründung im Mai 2012 abweicht, ist nicht erkennbar. Selbst wenn das Gebiet der Gemeinde S. zukünftig irgendwann einmal erweitert oder eingeschränkt werden sollte und dem durch Änderung der Vereinssatzung nicht Rechnung getragen werden sollte, kann nicht erkannt werden, dass hierdurch ein relevanter Irrtum angesprochener Verkehrskreise hervorgerufen werden könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn das "Fördergebiet" im erheblichen Umfang vom Gebiet der im Vereinsnamen genannten Gemeinde abweichen sollte. Dafür, dass dieser rein theoretische Fall in absehbarer Zeit eintreten wird, bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
    Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO festgesetzt.
    Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
    Bettin Dr. Schmidt Timmer
    Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
    Übergabe an die Geschäftsstelle
    am 30.10.2012.
    Jahn, JOSin
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle