31.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132408
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Schreiben vom 11.10.2012 – S 7200 A - 248 - St 111
OFD Frankfurt/M. v. 11.10.2012
S 7200 A – 248 – St 111
1. Allgemeines
Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) gewährt Zuwendungen für Veranstaltungen der politischen Erwachsenenbildung durch gesellschaftliche Bildungseinrichtungen und -träger. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zuwendungen sind in den Förderrichtlinien zur Anerkennung und Förderung von Veranstaltungen der politischen Bildung durch die BpB festgelegt. Die bisher in der Fassung vom 05.03.2002 (GMBI 2002, S 279) geltenden Förderrichtlinien wurden durch das Bundesministerium des Innern überarbeitet. Die geänderten Förderrichtlinien in der Fassung vom 03.08.2012 (GMBI 2012, S. 642) treten ab dem 01.01.2013 in Kraft.
2. Umsatzsteuerliche Behandlung der Zuwendungen
2.1 Behandlung bis zum 31.12.2012
Die Zahlungen der BpB auf Grundlage der Förderrichtlinien in der Fassung vom 05.03.2002 sind bis zum 31.12.2012 Entgelt von dritter Seite für die steuerbaren Leistungen des Bildungsträgers bzw. der Bildungseinrichtung an die Teilnehmer, da sie eindeutig der Leistung der BpB gegenüber einem konkreten Fortbildungsteilnehmer zuzuordnen sind.
Nach den Förderrichtlinien a. F. hängt die Bewilligung der Zuwendung neben dem Haushaltsrecht und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen auch von besonderen Nebenbestimmungen ab. Demnach muss der Fördergeldbeantragende verschiedene Unterlagen (z. B. Ausgaben- und Finanzierungsplan, Teilnehmerlisten, Listen über das Tagespersonal) einreichen, anhand derer die BpB eine Anpassung der Zuwendung der Höhe nach vornimmt. Insofern ist eine Kausalität zwischen Zahlung und dem jeweiligen Leistungsaustausch innerhalb der geförderten Maßnahme eindeutig herzustellen (Abschn. 10.2. Abs. 8 und Abs. 9 UStAE).
2.2 Behandlung ab dem 01.01.2013
Ab dem 01.01.2013 handelt es sich bei den Zahlungen der BpB auf Grundlage der geänderten Förderrichtlinien in der Fassung vom 03.08.2012 um einen nicht umsatzsteuerbaren echten Zuschuss.
Die geänderten Förderrichtlinien enthalten keine besonderen Nebenbestimmungen i. S. d. Abschn. 10.2. Abs. 9 UStAE. Insbesondere können die Zuwendungen durch die Abkehr vom Abrechnungsverfahren nicht einer bestimmten Leistung des Bildungsträgers an einen einzelnen Leistungsempfänger zugeordnet werden. Ein Zusammenhang zwischen Zahlung und dem jeweiligen Leistungsaustausch (zwischen Bildungsträger/Bildungseinrichtung und Teilnehmer) ist nicht erkennbar, was das Vorhandensein eines Entgelts von dritter Seite ausschließt.